Mal angenommen Person A gründet in Gibraltar (non-residend) eine Limited. Die Betriebsstätte der Limited befindet sich auf den Bahamas.
Alleiniger Gesellschafter der Limited ist ein in Deutschland Ansässiger.
Wie ist denn das hierbei mit der Besetuerung?
Zählt der in Deutschland ansässige Gesellschafter (was ist wenn der auch gleichzeitig Director ist) als "Ort der Leitung" oder ist nur wichtig wo die Betriebsstätte installiert ist???
Aufgrund des § 10 AO - Ort der Geschäftsleitung wird die Limited vermutlich in Deutschland steuerpflichtig sein.
Das deutsche Steuerrecht stellt nicht darauf ab, wo eine Firma ihren handels- oder gewerberegisterlichen Sitz hat. Vielmehr wird auf denjenigen Ort abgestellt, an dem die maßgeblichen geschäftlichen Aktivitäten getroffen werden. Ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung in Deutschland ist also die Limited auch dort Steuerpflichtig.
Das die Gibraltar-Limited eine Auslandsniederlassung auf den Bahamas unterhält wird vermutlich aus Sicht des deutschen Finanzamts nur zweitranig sein solange die Geschäftsführung nicht vor Ort sitzt.
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