Verfasst am: 9.Dez 2006 6:49 Titel: Limited: Pflichtmitgliedschaft in IHK
Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat festgestellt, dass auch eine nach englischem Recht gegründete private Kapitalgesellschaft in Form einer Limited mit Niederlassung in Deutschland Pflichtmitglied der Industrie- und Handelskammer ist und im Rahmen dieser Mitgliedschaft auch der Beitragspflicht unterliegt.
Das lasse sich durchaus mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht – speziell mit der Niederlassungsfreiheit – vereinbaren, meinten die Darmstädter Richter.
Ein Verstoß gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot liege ebenfalls nicht vor, weil die Pflichtmitgliedschaft für die in einem Kammerbezirk ansässigen inländischen und ausländischen Gewerbetreibenden gleichermaßen gelte.
Auch eine Befreiung von der Beitragspflicht schloss das Gericht aus (Az.: 9 E 793/05).
Das Urteil war keine große Überraschung, allerdings findet die auch nur Anwendung wenn eine Zweigniederlassung unterhalten wird.
Da es immer noch kein ‘höchstrichterliches Urteil’ zu der Eintragungspflicht in das örtliche Handelsregister gibt besteht hier weiterhin keine Rechtssicherheit.
Insbesondere wenn es sich um eine komplementäre Limited handelt erscheint mir dies doch recht fraglich, ob am Verwaltungssitz in Deutschland ein Handelsregistereintrag erforderlich ist da keine Kaufmannseigenschaft erkennbar sind.
Bei der gewöhnlichen Limited die ausschließlich in Deutschland tätig ist wäre ersteinmal zu klären ob es eine Haupt- oder Zweigniederlassung handelt. Beim Anmelden einer handelsgerichtlichen Anmeldung der Niederlassung wird dies bei der Eintragung schließlich auch wie eine Hauptniederlassung behandelt, sofern dies die erste Überprüfung eines deutschen Registergericht ist. Kann es sich bei der deutschen Niederlassung einer UK-Limited dann noch um eine Zweigniederlassung handeln wenn diese bei der Handelsregisterniederlassung wie eine Hauptniederlassung behandelt wird?
Die rechtlicher Erfordernis zum Eintrag als Zweigniederlassung scheint mir nicht zwingend gegeben zu sein, jedoch aus praktischen Gründen kommt man bei der gewöhnliche Limited kaum um diesen Eintrag herum.
Sofern ein Handelsregistereintrag vorliegt kommt man an den IHK-Beitrag nicht mehr herum, aber deshalb zu versuchen einen Handelsregistereintrag zu vermeiden wäre sicherlich der falsche Weg! Somit sollte man sich mal bei der gewöhnlichen Limited ernsthaft fragen was eigentlich gegen diesen Handelsregister spricht.
Kann es sich bei der deutschen Niederlassung einer UK-Limited dann noch um eine Zweigniederlassung handeln wenn diese bei der Handelsregisterniederlassung wie eine Hauptniederlassung behandelt wird?
Zwar eine interessante Frage, allerdings glaube ich eher, daß diese Bezeichungen "Haupt-" bzw. "Zweigniederlassung" bei der Anwendbarkeit auf einen eigentlich "englische" Gesellschaft immer zu Problemen führen wird.
Ursprünglich sind alle deutschen Gesetze auf den deutschen "Rechtsraum" zugeschnitten worden. Nunmehr musste, aufgrund der EU-Harmonisierung, auch die Ltd. (aber auch andere EU-Gesellschaften) in diese "rein-deutsche" Gesetzgebung hineingebastelt werden.
Eigentlich war es immer ganz einfach: Eine deutsche Kapitalgesellschaft hatte irgendwo ihre Hauptniederlassung - und in einem anderen Ort eine Zweigniederlassung. Damit war die Angelegenheit bez. IHK, Finanzamt u.ä. immer recht einfach zu klären. Auch die amtliche Zustellungen bereiteten keine Probleme.
Nunmehr gibt es eine Gesellschaft (ltd.) welche ihren Hauptsitz eben nicht in Deutschland hat, den Großteil ihres Geschäfts allerdings in Deutschland mit einer Zweigniederlassung abwickelt. Allerdings verbleiben die maßgeblichen kaufmännischen Merkmale in England. Hier stellen sich aber genau diese Probleme, daß eigentlich deutsches, aber eher englisches aber noch besser EU-Recht anzuwenden wäre. Problematisch ist, daß es eben genau hierfür keine eindeutige EU-Gesetzgebung gibt, vielmehr ist es den Mitgliedsstaaten überlassen, dies irgendwie zu regeln.
Dieser Spagat ist oftmals überhaupt nicht machbar.
Meines Erachtens nach kann eine ltd. eigentlich keine Zweigniederlassung in Deutschland unterhalten, weil ihr eigentlich der Status der Hauptniederlassung gebührt. Diese Denkweise scheint sich auch mehr und mehr durchzusetzen, solange es keine hierfür eindeutigen, europäischen Regeln gibt.
Man versucht eben, diesen nach wie vor "halblegalen" Status irgendwie legal in das deutsche Rechtssystem einzubinden.
Zitat:
Somit sollte man sich mal bei der gewöhnlichen Limited ernsthaft fragen was eigentlich gegen diesen Handelsregister spricht.
Anmeldungsdatum: 17.12.2003 Beiträge: 1126 Wohnort: Belize City
Verfasst am: 14.Dez 2006 21:33 Titel:
@Gundel,
der Aufhänger (IHK-Mitgliedschaft) führt in der Tat zu interessanten Fragen.
Mir ist ein Fall bekannt, bei dem die IHK auch bei einer unselbständigen Zweigstelle einer IBC in Deutschland Beiträge zu erheben suchte (erfolgreich im übrigen).
Soweit es die Qualifizierung einer "Niederlassung" einer ausländischen Kapitalgesellschaft in Deutschland betrifft, sind die Kommentierungen zu §§ 13f und 13 g HGB (s. Baumbach/ Hopt) richtungsweisend (mit Rspr.). In den hier in Rede stehenden Fällen qualifizieren die Registergerichte die "Zweigniederlassung" in der Tat als Hauptniederlassung. Dabei spielt es keine Rolle, wo der wirtschaftliche Schwerpunkt der Unternehmung ist. Steuerrechtlich spielt dies sowieso keine Rolle.
Dabei spielt es keine Rolle, wo der wirtschaftliche Schwerpunkt der Unternehmung ist. Steuerrechtlich spielt dies sowieso keine Rolle.
Wenn man mal ganz ehrlich ist, wäre es auch etwas "paradox", im Vergleich zu einer ausschließlich in Deutschland tätigen GmbH.
Warum sollte eine ltd. welche fast ausschließlich in Deutschland tätig ist, und von einem Deutschen geleitet wird, nur aufgrund ihres Sitzes in UK, im normalen Rechtsverkehr nicht mit einer deutschen Gesellschaft gleichgestellt sein.
Selbst ich müsste das (zwangsweise) akzeptieren
Mittlerweile wird die ltd., in fast jeder Kostellation, bei den Zivil- und Arbeitsgerichten und im Geschäftsleben, wie eine normale, deutsche juristische Person behandelt. Wenn sie also die gleichen Rechte genießt, erscheint es mehr als logisch, daß sie auch die gleichen Pflichten tragen muß.
Und dazu gehören eben auch solche unangenehmen Sachen wie IHK, Finanzamt, Gewerbeanmeldung, GewO etc....
Im ersten Buch des Handelsgesetzbuch (HGB) §§ 13d bis 13g bezieht sich auf Auslandsgesellschaften die in Deutschland eine "Zweigniederlassungen" unterhalten. Kann eine "Zweigniederlassung" überhaupt in Deutschland eingetragen werden wenn man noch keinen "Hauptniederlassung" unterhält?
Der Begriff der "Zweigniederlassung" scheint mir bei Auslandsgesellschaften etwas unglücklich gewählt zu sein. Wäre nur von einer Niederlassung die Rede wäre die ganz klar und jede Auslandsgesellschaft müsste den Eintrag vornehmen.
Die komplementäre Auslandgesellschaft wird ohne hin (z.B. Ltd & CO KG) bereits in das Handelsregister der Abteilung A (HRA) eingetragen, die deutsche Niederlassung wäre sicherlich nicht als Komplementärin eintragefähig. Sofern die Geschäftsleitung einer solchen komplementäre Auslandgesellschaft ihren Sitz in Deutschland unterhält, besteht nach meiner Ansicht aber aufgrund der fehlenden Kaufmannseigenschaft keine Verpflichtung diese als Niederlassung beim Handelsregister (HRB) zusätzlich eintragen zu lassen.
Fraglich ist es sicherlich bereits ob die Behörden diese Sichtweise teilen.
Kann eine "Zweigniederlassung" überhaupt in Deutschland eingetragen werden wenn man noch keinen "Hauptniederlassung" unterhält?
Genau an diesem Punkt ist man am eigentlichen "Kernproblem"! Nach wohl konservativer Sichtweise, wäre in einem solchen Falle die Zweigniederlassung gleich einer Hauptniederlassung. Allerdings schreibt uns die EU-Richtlinie eigentlich etwas anderes vor.
Der EU ist es, gelinde gesagt, wurscht, wie nationales, gewachsenes Recht in die EU-Gesetzgebung passt. Es wird von der EU etwas vorgegeben - die Umsetzung wird den nationalen Gesetzgebern überlassen. In Deutschland gab / gibt es bislang nur die GmbH und die AG als "klassische" Kapitalgesellschaften. Bei diesen ist gesetzlich, wie verwaltungsrechtlich alles geklärt. Nunmehr kommt eine Form der Kapitalgesellschaft hinzu (z.B. die ltd.) welche üblicherweise nach den gesetzlichen Anforderungen für deutsche Kapitalgesellschaften gehandhabt werden müsste - aber nicht darf!
Klar ist, die ltd. hat ihren Sitz in UK und unterliegt dort auch allen gesetzlichen Anforderungen. Allerdings muß sie, wenn einen Niederlassung in D unterhalten wird, als Kapitalgesellschaft in D anerkannt und handlungsfähig sein.
Aber jede Kapitalgesellschaft in Deutschland ist, zumindest bei der Hauptniederlassung, Pfichtmitglied bei der IHK. Normalerweise würde damit die ltd. ausscheiden (Hauptniederlassung UK). Da die IHK ihre Tätigkeit allerdings nicht auf den UK-Rechtsraum ausdehen kann , die ltd. aber wie eine deutsche Kapitalgesellschaft am geschäftlichen Leben in Deutschland teilnimmt und rechtsfähig ist greift man eben zu einem Zwitter: Da die ltd. als einzige Niederlassung (ob Haupt- oder Zweig- ist egal) in Deutschland tätig ist - wird sie eben als vollwertige Gesellschaft bewertet und unterliegt damit der Mitgliedschaft in der IHK.
Diesen Streit gab/gibt es teilweise auch heute noch bei deutschen Kapitalgesellschaften, welche in unterschiedlichen IHK-Bezirken Filialen unterhalten. Spätestens wenn diese Filialen einen selbständigen Charakter annehmen (z.B. Gewerbeanmeldung), kann man davon ausgehen, daß auch bei diesen - eigentlich Zweigniederlassungen - eine IHK Zugehörigkeit indiziert wird. Und es ist gar nicht so einfach, die Befreiung von der Mehrfachmitgliedschaft durchzudrücken.....
Zitat:
Sofern die Geschäftsleitung einer solchen komplementäre Auslandgesellschaft ihren Sitz in Deutschland unterhält, besteht nach meiner Ansicht aber aufgrund der fehlenden Kaufmannseigenschaft keine Verpflichtung diese als Niederlassung beim Handelsregister (HRB) zusätzlich eintragen zu lassen.
Unter konservativer Betrachtung müsste die Komplementär - ltd. durchaus diese Grundlage erfüllen. Schließlich wäre die Parallele in der GmbH (& Co KG) zu sehen.
Oftmals hat dieses Anfordernis praktische Gründe. Denn wem, bzw. wo sollte denn das HR der ltd. ordentlich zustellen. In UK? oder in Deutschland - ohne daß diese Niederlassung rechtlich zu fassen ist?
Ähnlich verhält es sich z.B. bei der Versteigerung von Immobilien. Teilweise werden ltd. ohne HR Eintragung nicht als Bieter anerkannt. Es besteht ganz einfach ein Zustellungs- und Vollstreckungsproblem!
Klar, die Zustellung ließe sich noch mittels Zustellungsbevollmächtigtem oder Zustellung an den Director klären. Aber was passiert, wenn dieser abberufen ist.....
Ohne Zustellungsbevollmächtigte keine Zustellung, ohne Sitz oder Niederlassung keine Zustellung...da hilft nur öffentlich zustellen....aber wo?.....in UK?.......An der Pinwand????
Zitat:
Fraglich ist es sicherlich bereits ob die Behörden diese Sichtweise teilen.
Mal so, mal anders, und wieder....noch anders.....
Genau an diesem Punkt ist man am eigentlichen "Kernproblem"! Nach wohl konservativer Sichtweise, wäre in einem solchen Falle die Zweigniederlassung gleich einer Hauptniederlassung. Allerdings schreibt uns die EU-Richtlinie eigentlich etwas anderes vor.
Was sieht den die besagte EU-Richtlinie vor?
Prima wäre wenn Sie diese Richtlinie mal genauer bezeichnen könnten oder einen Link anggeben würden.
Zitat:
Klar ist, die ltd. hat ihren Sitz in UK und unterliegt dort auch allen gesetzlichen Anforderungen. Allerdings muß sie, wenn einen Niederlassung in D unterhalten wird, als Kapitalgesellschaft in D anerkannt und handlungsfähig sein.
Die Niederlassungsfreiheit wird nach Artikel 43-48 EGV (Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) geregelt und ermöglicht es (juristischen) Personen oder Gesellschaften, sich in einem Mitgliedstaat der EU niederzulassen...
Der Bundesgerichtshof hat dies in den Urteil vom 13. März 2003 - VII ZR 370/98 bestätigt! Somit ist diese ohne Auflagen anzuerkennen.
Aus den HGB ergibt sich eindeutig die Pflicht das eine Zweigniederlassung in das örtliche Handelsregister einzutragen ist (§13d und §13e HGB). Wohlgemerkt nur für die Zweigniederlassung!
Am Ort der Hauptniederlassung befindet sich die Geschäftsleitung für das ganze Unternehmen und nicht wie bei der Zweigniederlassung nur für einen Teilbereich, bei der 'Private Limited Company' ist dies der Director bzw. Board of Directors (Vorstand). Die Hauptniederlassung ist, nach meiner Meinung, gleichzusetzen mit den Sitz der Geschäftsleitung und muss nicht zwangsläufig der satzungsmäßige Sitz sein.
Ob die 'Limited Company' ohne Handelsregistereintrag handlungsfähig ist halte ich ebenfalls für recht fraglich.
Zitat:
Ohne Zustellungsbevollmächtigte keine Zustellung, ohne Sitz oder Niederlassung keine Zustellung...da hilft nur öffentlich zustellen....aber wo?.....in UK?.......An der Pinwand????
Durch den Eintrag einer Niederlassung erhält dies noch keine eigene Rechtspersönlichkeit und ist den satzungsmäßigen Sitz unterstellt. Bei der britischen 'Private Limited Company' wäre die Zustellung somit an das 'Registered Office' erforderlich, also an den Sitz in UK!
Die 'Ltd & CO KG' wurde bereits als komplementäre Auslandgesellschaft ins deut. Handelsregister eingetragen. Handelsregistertechnisch sehe ich keinen Unterschiet zur 'GmbH & Co KG'. Zueinen ist der Registereintrag am satzungsmäßigen Sitz erfolgt und der zweite Eintrag aus den die 'Ltd & Co KG' bzw. 'GmbH & Co KG' ihre Rechtspersönlichkeit erhält.
Sofern die 'GmbH & Co KG' an einen anderen Ort (Registerbezirk) ihren Sitz unterhält wie die komplementäre GmbH - gehe ich davon aus das auch kein zusätzlicher Eintrag als Zweigniederlassung der (komplementäre GmbH) erforderlich ist.
Warum sollte dieser dann im Fall der 'Lmited & Co KG' erforderlich sein?
Prima wäre wenn Sie diese Richtlinie mal genauer bezeichnen könnten oder einen Link anggeben würden.
Richtlinien-Vorentwurf der Europäischen Kommission, nachzulesen in ZIP 1997, 1721, gibt's aber auch im Netz.....
...sowie EGV und die von Ihnen bereits zitierten Urteile.
Zitat:
Die Hauptniederlassung ist, nach meiner Meinung, gleichzusetzen mit den Sitz der Geschäftsleitung und muss nicht zwangsläufig der satzungsmäßige Sitz sein.
Und was ist, wenn die Geschäftsleitung in Deutschland sitzt.....
Zitat:
Bei der britischen 'Private Limited Company' wäre die Zustellung somit an das 'Registered Office' erforderlich, also an den Sitz in UK!
Richtig!
Aber das versuchen Sie mal, wenn Sie Fristen einzuhalten haben. Wer soll denn da zustellen???? Normale Post ist nicht möglich....
Das ist doch gerade das beliebte Spiel - in Deutschland sich der Verantwortung entziehen und sich durch das Zustellungserfordernis aus der Affäre ziehen. Also macht man es sich einfach: Zustellung an den in Deutschland lebenden Director - fertig!
Zitat:
Ob die 'Limited Company' ohne Handelsregistereintrag handlungsfähig ist halte ich ebenfalls für recht fraglich.
Ich auch!
Zitat:
Sofern die 'GmbH & Co KG' an einen anderen Ort (Registerbezirk) ihren Sitz unterhält wie die komplementäre GmbH - gehe ich davon aus das auch kein zusätzlicher Eintrag als Zweigniederlassung der (komplementäre GmbH) erforderlich ist.
Nein, ist nicht erforderlich, da beide Gesellschaften (GmbH und GmbH&Co KG) jeweils einen eingetragenen Sitz haben. Da haben beide u.U. eine Hauptniederlassung ohne Zweigniederlassung.
Bei der ltd. stellt sich aber wieder das Problem mit der fehlenden Zugriffsmöglichkeit in Deutschland. Hier geht es nicht um die Zweigniederlassung der ltd. aufgrund der Verflechtung mit der ltd. & Co KG. Es geht einzig nur um die Zugriffsmöglichkeit! Und da nimmt man eben oftmals die deutsche Adresse des Directors.....
Das fängt doch schon bei der Zusendung der Rechnung des Notars an...
Anmeldungsdatum: 20.12.2006 Beiträge: 151 Wohnort: Kiel
Verfasst am: 14.Jan 2007 15:23 Titel: §§ 13f und 13 g HGB
Verehrte Kaufleute,
die die Kommentierungen zu §§ 13f und 13 g HGB ( Baumbach/ Hopt) sind durch Urteiel unterfüttert.Es ist eine Zwangsmitgliedschaft Gesetz. _________________ NOMOCON Ltd&CoKG
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