Verfasst am: 3.Mai 2007 13:44 Titel: Limited-Teile im Nachlass - kostspielig für die Erben
Unter manchen Existenzgründern und ihren einschlägigen Beratern erfreut sich die englische Gesellschaftsform Limited besonderer Beliebtheit. Doch wer den vermeintlich strengen Anforderungen einer deutschen GmbH durch die vermeintlich simple Gründung einer Limited ausweichen will, ist vor versteckten Gefahren nicht sicher – besonders wenn es sich um die Erbfolge im Todesfall des Limited-Gründers handelt. Dafür haben die meisten keine Vorsorge getroffen. So unkompliziert der Erwerb einer englischen Limited nach der Werbung vieler Anbieter auch sein soll - ohne ausreichende Nachlassplanung werden den Erben von Limited-Anteilen kostspielige rechtliche Probleme hinterlassen. Zudem droht die Gesellschaft für längere Zeit handlungsunfähig zu werden.
Bei einer englischen Limited führt der Tod eines Gesellschafters von Gesetzes wegen nicht zur Auflösung der Gesellschaft, sondern diese wird mit den Erben fortgesetzt. Doch welches Erbrecht gilt für den Limited-Anteil? Aus deutscher Sicht kommt es allein auf die Staatsangehörigkeit des Gesellschafters an. Bei einem deutschen Erblasser richtet sich die Erbfolge hinsichtlich eines Limited-Anteils nach deutschem Recht.
„Kaum einem Gründer ist bekannt, dass das englische Recht dies abweichend beurteilt“; erläutert Notar Dr. Dirk Solveen, Pressesprecher der Rheinischen Notarkammer. Nach englischem Erbrecht spiele die Staatsangehörigkeit des Erblassers keine Rolle. Vielmehr komme bei Limited-Anteilen das Recht des letzten Wohnsitzes des Erblassers zur Anwendung. Böse Überraschungen in Bezug auf das maßgebliche Erbrecht sind daher nicht auszuschließen.
Unabhängig von der Frage, welches Erbrecht zur Anwendung kommt, hat die Registrierung der Limited in England zur Folge, dass regelmäßig ein deutscher Erbschein nicht ausreicht. Für jede englische Limited-Beteiligung muss vielmehr ein zusätzliches Nachlassverfahren nach englischem Recht durchgeführt werden. Das ist kompliziert und teuer. Denn das englische Nachlassgericht bestellt stets einen Treuhänder, der den Nachlass abwickelt und anschließend an die Begünstigten überträgt. Dieser Treuhänder kann im Testament benannt werden, ansonsten wird er vom englischen Nachlassgericht ausgewählt. Ein Limited-Anteil geht erst dann auf die Erben über, wenn er vom Treuhänder an die Erben übertragen worden ist und die als Gesellschafter in das Gesellschafterverzeichnis eingetragen sind. Dies lässt sich auch nicht durch Erteilung von Vollmachten vermeiden.
„Limited-Gründer müssen durch testamentarische Regelungen vorsorgen, sonst droht die Gesellschaft handlungsunfähig zu werden“, erläutert Solveen. So könne man für die Beteiligung an einer englischen Limited ein separates Testament in englischer Sprache errichten, in dem ein Treuhänder benannt wird. Dies sichere eine zügige und kostengünstige Nachlassabwicklung in England. Hierbei müssten jedoch Widersprüche zwischen dem englischen Testament und dem deutschem Haupttestament vermieden werden. Der hierfür notwendige Rat durch einen englischen Erbrechtsspezialisten verursache jedoch besondere Kosten. Angesichts der Risiken empfiehlt sich stets eine fachkundige Beratung durch den Notar.
Pressemitteilung des Presseverbundes Landesnotarkammer Bayern, Rheinische Notarkammer, Hamburgische Notarkammer, Notarkammer Koblenz und Notarkammer Pfalz
Verfasst am: 6.Mai 2007 12:35 Titel: Re: Limited-Teile im Nachlass - kostspielig für die Erben
Für den deutschen Unternehmer erscheint mir die einfache 'Private Limited Company' ohnehin nicht besonders zweckmäßig zu sein. In den meisten fallen dürfte der deutsche Unternehmer mit der 'Ltd & Co KG' wesentlicher besser fahren.
Sofern die 'Ltd & Co KG' alleiniger Shareholder (Aktionäre) der komplementär Limited ist stellt sich obiges erläutertes Problem ohnehin nicht, da die Anteile durch eine juristische Person gestellt wird.
Die Erbfolge (bezüglich der KG) wäre somit im KG-Vertrag zu klären und unterliegt somit deutschen Recht.
Welche Infos benötigen Sie noch zusätzlich? Das Prinzip bezüglich der 'LTD & Co KG' wurde bereits erläutert.
Bei der 'LTD & Co KG' wird als Komplementärin (persönlich haftender Gesellschafter) eine 'Private Limited Company' eingesetzt, in der Regel britischer Herkunft.
Shareholder (Eigentümer) dieser komplementären 'Private Limited Company' ist wiederum die 'LTD & CO KG'
Somit stellt sich überhaupt nicht die Problematik des Erbrechts bezüglich der 'Private Limited Company' da der Eigentümer keine natürliche Person ist und somit nicht sterben kann. Sollten es einen Änderung bei den Kommanditist geben hat dies keinen Einfluss auf die britische Gesellschaft.
Hinzu kommen noch steuerliche Vorteile, sowie das der UK-Jahresabschluss einzureichen ist nicht so aufwendig ist wie bei einer 'Private Limited Company' wo die Geschäfte über die Auslandsniederlassung abgewickelt werden.
Verfasst am: 7.Mai 2007 13:12 Titel: Re: Limited-Teile im Nachlass - kostspielig für die Erben
Moderator GM&P hat folgendes geschrieben::
„Limited-Gründer müssen durch testamentarische Regelungen vorsorgen, sonst droht die Gesellschaft handlungsunfähig zu werden“, erläutert Solveen. So könne man für die Beteiligung an einer englischen Limited ein separates Testament in englischer Sprache errichten, in dem ein Treuhänder benannt wird. Dies sichere eine zügige und kostengünstige Nachlassabwicklung in England. Hierbei müssten jedoch Widersprüche zwischen dem englischen Testament und dem deutschem Haupttestament vermieden werden. Der hierfür notwendige Rat durch einen englischen Erbrechtsspezialisten verursache jedoch besondere Kosten. Angesichts der Risiken empfiehlt sich stets eine fachkundige Beratung durch den Notar.
Die Erbschaftsfolge sollte bei der 'Private Limited Company' bereits in den Articles of Association (Gesellschaftssatzung) geregelt werden, sofern der Shareholder durch eine natürliche Person gestellt werden.
Sofern ein Testament des Shareholder gibt wäre auch die Möglichkeit zu Prüfen ob es zulässig ist das man mit diesen ein Unterzeichnete Stock Transfer Form hinterlegt.
Nach meiner Meinung ist die 'Ltd & Co KG' für den deutschen Unternehmer sicherlich zweckmäßiger als die einfache 'Private Limited Company'
Bei der \"deutschen\" Limited gelangt kein englisches Erbrecht zur Anwendung.
Bei der \"deutschen\" Limited gilt natürlich sowohl nach deutschem, wie auch englischem Erbrecht, deutsches Recht.
Aber auch, wenn man hier auf das internationale Privatrecht zurückgreift, gilt deutsches Erbrecht. Dies ergibt sich eindeutig aus Art. 25 EGBGB:
Artikel 25
Rechtsnachfolge von Todes wegen
(1) Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte.
(2) Der Erblasser kann für im Inland belegenes unbewegliches Vermögen in der Form einer Verfügung von Todes wegen deutsches Recht wählen.
Zudem gehen die Anteile, sofern keine preemtion rights in den articles enthalten sind, gem. sec. 29 Table A unmittelbar auf die gesetzlichen Erben über. Damit bedarf es erst recht nicht des englischen Erbauseinandersetzungsverfahren.
Bei der sogenanten Ltd & Co KG sehe ich die problematik nicht, da man die Aktien der LTD der KG übertragen kann. Dies hat zur folge das alle Anderungen nur die KG betreffen.
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