Verfasst am: 26.Aug 2007 14:45 Titel: Limited als Immobilieneigner: schon Betriebsstätte in DE ?
Für diese wohl eher seltene Frage habe ich keine Hinweise gefunden,
deshalb doch ein eigenes Thema.
Nach meinem Wissen sollte für den Erwerb von Immobilien in DE durch eine
UK Limited (bislang dormant) ein aktueller Existenznachweis und ein Nachweis der Handlungsbefugten erforderlich sein.
Da sollte der Wohnsitz des Director in Irland kein Hinderungsgrund sein.
Aber: löst die dann zu erfolgende Grundbuchumschreibung des Eigentums
auf die Ltd. eine selbständige Betriebsstätte aus?
(abgestellt auf Tatbestand der Belegenheit in DE)
Mit all dem Klapperkram, der dann kommt.
Die Immobilie dient der Ltd. nicht zur Erzielung von Einnahmen.
Die Ltd. ist nur Eigentümerin, im Grundbuch sind zwei entgeltfreie
Nutzungsrechte für Dritte eingetragen.
danke vorab für informative Hinweise
Sofern des Directors sich in Irland befindet sollte dies kein Problem sein.
Jede natürliche und juristische Person kann als Director tätig werden unabhängig davon ob diese als Director registriert ist oder nicht. Sofern jemand in Deutschland als Director handelt oder als Entscheidungsträger angesehen wird kann dies eine Betriebsstätte in Deutschland auslösen.
Anmeldungsdatum: 17.12.2003 Beiträge: 1123 Wohnort: Belize City
Verfasst am: 27.Aug 2007 16:56 Titel:
MEC hat folgendes geschrieben::
...
....Sofern jemand in Deutschland als Director handelt oder als Entscheidungsträger angesehen wird kann dies eine Betriebsstätte in Deutschland auslösen.
Blödsinn !
Haben Sie schon einmal in der deutschen AO, ggf. aufgrund der Rspr. des BFH ermitteln können, wann in Deutschland KEINE Betriebsstätte ausgelöst wird ?
Was ist denn eine Betriebsstätte im deutschen steuerrechtlichen Sinne, MEC ? _________________ Tropico Ltd. - Belize - Offshore Services
Individuelle juristische Strukturierung
von Auslandsgesellschaften,
Firmengründung und Büroservice.
Da es aus deutscher Sichtweise bei der Ltd um ein Auslandsgesellschaft handelt ist das entsprechende Steuerabkommen (DBA) erstmal heranzuziehen damit geklärt werden kann wo die Gesellschaft als steuerlich Ansässig gilt.
Erst wenn dies geklärt ist kann man nach meinen Verständnis die nationalen Steuervorschriften heranziehen, also für Deutschland die Abgabenordnung (AO).
Sollte sich der Sitz der tatsächlichen Geschäftsleitung in Deutschland befinden kann dies durchaus eine Betriebsstätte begründen. Analog dazu findet sich auch ein entsprechender Passus in der deut. Abgabenordnung (AO):
§ 12 Betriebstätte (AO)
Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen
1. die Stätte der Geschäftsleitung,
2. Zweigniederlassungen,
3. Geschäftsstellen,
4. Fabrikations- oder Werkstätten,
5. Warenlager,
6. Ein- oder Verkaufsstellen,
7. Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen,
8. Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn
- a) die einzelne Bauausführung oder Montage oder
- b) eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder
- c) mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen länger als sechs Monate dauern.
Sofern die Geschäftsleitung teilweiße oder vollständig Ihren Sitz im Ausland unterhält kann dies steuerlich Beurteilung maßgeblich sein. Dabei ist es nicht entscheiden ob die Geschäftsleitung Director in das Gesellschaftsregister eingetragen ist, sondern ob er diese Person als Director handelt.
Die geschäftliche Oberleitung bzw. der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung muss also nicht zwingend Personenidentisch sein mit den Geschäftsführer oder Director der aus den entsprechenden Registerauszug ersichtlich ist
Sollte zum Beispiel eine andere Person als der sich aus den Firmenregister ersichtliche Director eine Bankvollmacht, Handlungsbefugnisse, Vollmachten besitzen ist es denkbar das dieser als weiterer Director angesehen wird. Dies kann neben der steuerlichen Aspekten auch gesellschaftsrechtlich von Bedeutung sein.
Dies hängt aber von den Einzelfall und den genauen Umständen ab.
Haben Sie schon einmal in der deutschen AO, ggf. aufgrund der Rspr. des BFH ermitteln können, wann in Deutschland KEINE Betriebsstätte ausgelöst wird ?
Was ist denn eine Betriebsstätte im deutschen steuerrechtlichen Sinne, MEC ?
Ihre Ausdrucksweise erfinde ich als sehr unfreundlich, um es vorsichtig auszudrücken.
Da Sie meine Aussage als Blödsinn bezeichnen ist davon auszugehen das Sie eine andere Meinung vertreten, nur fehlt eine Begründung warum der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung keine Betriebsstätte auslöst.
Anmeldungsdatum: 17.12.2003 Beiträge: 1123 Wohnort: Belize City
Verfasst am: 29.Aug 2007 3:52 Titel:
Man kann Ihr juristisches Halbwissen nicht anders bezeichnen !
Nach dem Ausgangsfall löst der Erwerb einer Immobilie keine Betriebsstätte aus, auch dann nicht wenn der Direktor in Deutschland wohnt. Ansonsten geht das DBA - Großbritannien der AO vor. _________________ Tropico Ltd. - Belize - Offshore Services
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Danke für die Infos !
Es geht allein um den Tatbestand, dass die ausländische Limited im Grundbuch als Eigentümerin steht.
Die Ltd. handelt nicht in DE, hat keine Einnahmen aus der Immobile
und für die notwendigen Verbindungen zu Versorgern, Grundsteuer usw.
gibt es einen Ansprechpartner in DE.
Im Grundbuch ist ein entgeltfreies Nutzungsrecht für einen Dritten eingetragen, der dieses gegen Entgelt andern zur Unternutzung zur Verfügung stellen darf.
Das ist es.
reine "Vehikel" wie z.B. ausschließliche Immobilienverwaltungsgesellschaften müssen nicht in das Handelsregister eingetragen werden ( Rehberg in Eidenmüller (Hrsg.), Ausländische Kapitalgesellschaften im deutschen Recht, § 5 Rdnr. 23, München 2004).
[quote="tropico"]Man kann Ihr juristisches Halbwissen nicht anders bezeichnen !
Wenn Sie mal genau lesen würden könnten Sie feststellen das ich nichts anders Behaupte habe.
Ich habe legendlich noch zusätzlich darauf hingewiesen das auch noch zusätzliche Aspekte bezüglich der Betriebsstätte in betracht kommen.
MEC hat folgendes geschrieben::
Sofern des Directors sich in Irland befindet sollte dies kein Problem sein.
Jede natürliche und juristische Person kann als Director tätig werden unabhängig davon ob diese als Director registriert ist oder nicht. Sofern jemand in Deutschland als Director handelt oder als Entscheidungsträger angesehen wird kann dies eine Betriebsstätte in Deutschland auslösen.
Von einen gebildeten Menschen kann man, nach meiner Meinung, neben den erforderlichen Fachkenntnis eine gepflegte Ausdrucksweiße erwarten.
Eine Kommunikationsform die durch Unstellungen und persönlichen Beleidigungen auffällt erschein mir deplatziert.
Anmeldungsdatum: 17.12.2003 Beiträge: 1123 Wohnort: Belize City
Verfasst am: 2.Sep 2007 16:19 Titel:
MEC hat folgendes geschrieben::
....
Von einen gebildeten Menschen kann man, nach meiner Meinung, neben den erforderlichen Fachkenntnis eine gepflegte Ausdrucksweiße erwarten.
Eine Kommunikationsform die durch Unstellungen und persönlichen Beleidigungen auffällt erschein mir deplatziert.
.
Kann man, aber juristischen Stuss= Gefährliches juristisches Halbwissen , das UNBEDARFTEN Lesern zur Kenntnis gebracht wird, ist nicht hinzunehmen ! Warum halten Sie nicht einfach den Mund, wenn es um Rechtsfragen geht, von denen Sie offensichtlich KEINE Ahnung haben, insbesondere wenn es um deutsches Recht (und deutsches Steuerrecht) geht ?
Sie können doch ernsthaft halbseidene Rechtsberatung durch halbseidene Postings vermitteln und dann die user zu falschen Entscheidungen veranlassen, die unter Umständen existentielle Konsequenzen haben. Deshalb: Klappe halten, wenn man kein Fachmann ist ! _________________ Tropico Ltd. - Belize - Offshore Services
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mit diesem Text:
....
Von einen gebildeten Menschen kann man, nach meiner Meinung, neben den erforderlichen Fachkenntnis eine gepflegte Ausdrucksweiße erwarten.
Eine Kommunikationsform die durch Unstellungen und persönlichen Beleidigungen auffällt erschein mir deplatziert.
...
ist das Niveau des Verfasser vielleicht schon selbsterklärend ?
...
Sofern jemand in Deutschland als Director handelt oder als Entscheidungsträger angesehen wird kann dies eine Betriebsstätte in Deutschland auslösen.
Blödsinn !
Tropico, es ist offensichtlich das Sie diese Aussage für FALSCH halten - nur warum haben Sie uns nicht wissen lassen.
Da hoffe ich mal auf eine fachliche Stellungnahme von Ihnen.
Anmeldungsdatum: 20.12.2006 Beiträge: 120 Wohnort: Kiel
Verfasst am: 21.Okt 2007 15:19 Titel: Blödsinn, Halbwissen und Stuss
Verehrter Tropico,
ich habe Sie stets für Ihre Sachlichkeit geschätzt!
Bei dem Beitrag unseres MEC kann ich Ihre Meinung teilen, diese nicht zu teilen.
Aber eigentlich ging es um die Frage von clausenpost und nicht um Euren "Maschendrahtzaun", oder !?
Also, es wäre die Fragestellung nach der geschäftlichen Oberleitung, dem Ort der Willensbildung maßgeblich.
So kann, sollte die bewußte LTD in UK ansässig sein, deren maßgeblichen Entscheidungen nachvollziehbar in UK getroffen wurden, dieser schlechterdings eine Betriebsstätte in D angedichtet werden, obgleich die Gesellschaft eine Immobilie besitzt.
Unter der Nachvollziehbarkeit bewußter Entscheidungen verstehe ich in diesem Zusammenhang: Korrepondenzen, auch Fax, deren Absender unzweifelhaft in UK liegt.
Auch sollten die Gesellschafterversammlungen in UK vorgenommen werden.Die Anwesenheit des Directors kann mittels Verbrauchsbelegen nachgewiesen werden (das Guinness danach, die Reiserechnung von Ryanair).
Ansonsten weiter so Jungs ! _________________ NOMOCON Ltd&CoKG
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