" GmbH in Gründung" kann meiner Kenntnis nach schon körperschaftssteuerlich erfasst werden und warum sollte das bei LTD anders sein? Genauso gilt das für Bankverbindung, denen müßte doch eigentlich notarielle Anmeldung reichen.
Lasse mich gerne belehren!
Es geht im Übrigen keineswegs um die Haftungsbeschränkung, das ist selbstverständlich, daß die vor Eintragung nicht greift.
Verfasst am: 30.Jun 2004 13:15 Titel: Verstehe Ihr Problem nicht...
Hallo TTT,
ich verstehe Ihr Problem nicht ganz.
Die Limited entsteht als juristische Person mit Eintragung in das englische Handelsregister. Dies nimmt wenige Stunden bis wenige Tage in Anspruch. Wozu also das "in-Gründungs-Zusatz-Tamtam"?! Gerade die schnelle und unbürokratische Gründung ist doch einer der am meisten heraus ragenden Vorteile der Ltd gegenüber der GmbH!
Die Eintragung einer Zweigniederlassung der Ltd im deutschen Handelsregister ist insoweit - anders als die Eintragung der neu gegründeten GmbH - für die Entstehung der juristischen Person "Private Limited Company" nicht relevant. Die Limited braucht in diesem Falle - vorausgesetzt, sie ist in UK bereits wirksam gegründet - vor Eintragung der ZNL in das dt. HR auch nicht den Zusatz "in Gründung" o.ä. führen. Sie genügen den Auflagen des dt. Handelsgesetzbuches, wenn Sie die Niederlassung Frist und Form wahrend anmelden.
Die steuerliche Anmeldung sollte demnach m.E. problemlos vorab möglich sein. Ob sich Banken oder Geschäftspartner vorbehalten, abzuwarten, bis es eine eingetragene deutsche Zweigniederlassung gibt, ist deren individuelle Entscheidung. Dort nachfragen kostet aber nichts...
Danke für die ausführliche und wie immer sehr informative Antwort.
Mein Problem war, solange HR Eintragung wegen Apostille noch nicht beantragt ist, Gewerbeamt ebenfalls Apostille sehen will und bei Finanzamt wegen Körperschaftssteuernummer das ebenfalls das gleiche ist, kann ich dann
selbstverständlich ohne Haftungsbeschränkung und wahrscheinlich wie Personengesellschaft besteuert
Geschäftsbriefe derart verfassen
XXXXXXX LTD
resident office: .... UK
in Deutschland Zweigniederlassung in Gründung/ in Eintragung
oder ohne das in Gründung Tamtam
Kann sein, daß ich nur höllisch auf dem Schlauch stehe, aber es würde mich wirklich interessieren!
Die Vorschriften für Geschäftsbriefe ( insbesondere Rechnungen ) sind ja schon recht restriktiv, daher " in Gründung ".
es geht mir eigentlich darum, Eintragung in HR dauert einfach mindestens 1-2 Wochen; wenn ich jetzt ordnungsgemäß gegründete LTD nehme, unzureichende ( Apostille fehlt ) Unterlagen an AG (HR), Stadt( Gewerbeamt ) und Finanzamt schicke und mit LTD Briefkopf " anfange "- kriege ich Schwierigkeiten oder nicht.
Als kleine Erläuterung meines " Problems"
Es weiß ja eigentlich kein Mensch, ob es " unselbstständige Zweigstellen " rechtlich gibt oder nicht. § 13 HGB beschäftigt sich mit Zweigniederlassungen.
Betriebsstätten- Problematik ist rein steuerlich, Zweigniederlassung § 13 erfordert HR- was ist in dem Eintragungsstadium?
1. Die Ltd. ist als juristische Person mit Eintragung in Cardiff entstanden (siehe mein vorangegangenes Posting). Das heißt:
- die Ltd. ist nicht mehr "in Gründung".
- gemäß Rechtsprechung des EuGH greift die Haftungsbeschränkung
- die Ltd. ist zivilrechtlich voll rechts- und geschäftsfähig,
d.h. Sie kann unter ihrer (britischen) Geschäftsadresse auch Rechnungen stellen,
eingeschlossen nach Deutschland.
- die Ltd. ist als Körperschaft zu besteuern, nicht als Personengesellschaft.
Lassen Sie also das "in Gründung" weg, es ist auch hinsichtlich Ihrer beabsichtigten Anmeldungen in Deutschland rechtlicher Nonsens.
2. Bei den deutschen Behörden geht oftmals ohne Apostille nichts. Für die geplanten Anmeldungen müssen Sie dann eben auf diese warten...
3. Sie sprechen Pflichtangaben auf Rechnungen an. Diese haben praktisch zwei Rechtsquellen.
a) Gewerbeordnung (§ 15b)
b) Umsatzsteuergesetz (v.a. Regelungen zur Zulassung von Vorsteuer-Abzug).
So lange Sie keine Apostille haben, bekommen Sie u.U. keine Umsatzsteuer-Nr. und können für die Ltd kein Gewerbe resp. Zweigniederlassung anmelden. Und deshalb fühlen Sie sich, als würden Sie "auf dem Schlauch stehen"...
Was kann ich da zu Ihrer Beruhigung sagen? Nun,
zu a)
Führen Sie Ihren Schriftverkehr zunächst unter der britischen Adresse (Pflichtangaben: Firmenname, Anschrift des registered office, Angabe, in welchem HR (England and Wales, Scotland, Northern Ireland) unter welcher Nr. eingetragen). Die Wahrscheinlichkeit, dass Sie jemand beim dt. Gewerbeamt oder Handelsregister "anschwärzt" und es dann auch wirklich Ärger gibt, ist sehr gering, da ein Regelverstoß vermutlich am Nachweis der Nachhaltigkeit scheitern wird (Sie müssen ja nur ein Gewerbe/ eine Zweigniederlassung anmelden, wenn Sie NACHHALTIG vor Ort gewerblich tätig werden. Wer will das sicher wissen, wenn Sie gerade Ihre "Erstlingsgeschäfte" gemacht haben?).
zu b)
Ihren Geschäftspartnern ist sicher wichtig, dass Sie letztlich von Ihnen steuerlich abzugsfähige, vorsteuerberechtigte Rechnungen erhalten. Wenn Sie Geschäfte betreiben, bei denen man "miteinander redet", können Sie zunächst den Nettobetrag als "Anzahlung" einfordern und ausweisen, und nach Erhalt Ihrer USt-Nr. die eigentliche Rechnung stellen, dort die "Anzahlung verrechnen" (Achtung! Datum des Erhalts der "Anzahlung" auf der Rechnung mit angeben!) und die MWSt nachfordern (ggf. müssen Sie diese Option vorab vertraglich fixieren) sowie diese danach anmelden und abführen. Im Ergebnis haben Sie rechtzeitig Ihr Geld, und Ihr GP seine vorsteuerberechtigte Rechnung.
Falls jemand fragt: Sowohl in UK als auch in D gibt es Umsatzgrenzen für eine Umsatzsteuerpflicht (Kleinunternehmer-Regelung). Notfalls können Sie sich ja zwischendurch darauf berufen, sofern Sie keine "Millionen-Deals" durchziehen möchten...
Das mal so "auf die Schnelle". Hoffe, es hilft Ihnen.
kurz noch zu Ihrem Nachtrag: Ich glaube, Sie haben da einen Denkfehler bezüglich der ganzen Handelsregisterei...
Bei der GmbH (wo Sie dieses "in Gründung" ja sicher "her haben") ist der HR-Eintrag zwingend notwendig, da erst dadurch die GmbH als juristische Person entsteht und es erst hierdurch zur Haftungsbeschränkung für den/ die Gründer kommt. (Gleiches gilt für die Ltd. und das englische HR).
Bei der Zweigniederlassung ist zu differenzieren:
- die Haftungsbeschränkung/ Rechtsfähigkeit der "Hauptniederlassung" ergibt sich aus dem registerlichen Status der juristischen Person selbst ("Hauptniederlassung"). D.h., bei der Ltd. ergibt sie sich aus dem Umstand, dass diese beim companies house eingetragen ist - unabhängig, ob und was Sie in Deutschland anmelden.
- die Rechtsfähigkeit der Zweigniederlassung entsteht mit deren HR-Eintrag. Für Sie bedeutet das derzeit: Ihre Ltd. kann bereits unter ihrem registered office klagen und verklagt werden, ebenso Rechnungen stellen etc., nur die Zweigniederlassung (unter einer deutschen Adresse) kann es eben noch nicht. - Machen Sie trotzdem was draus! Es soll ja Vollmachten geben, die nicht ins HR eingetragen werden müssen...
- die Pflicht, eine Zweigniederlassung anzumelden, ergibt sich aus dem HGB. - Ärger gibt es aber nur, wenn sich ein Widerling findet, der das Registergericht auf die fehlende Zweigniederlassung in stichhaltiger Weise aufmerksam macht. (Nun weiß ich nicht, wie beliebt oder unbeliebt Sie so sind... ). Und bis die Mühlen so weit gemahlen haben, ist auch Ihre Apostille da...
Hoffe, dass ich nun alle Klarheiten beseitigt habe.
Entspannen Sie sich. Alles wird gut.
plastikbesteck
@TTT: Danke für die Blumen, aber Sie sind ja immer noch traurig...
TTT hat folgendes geschrieben::
Ich hatte gedacht, möglicherweise könne man von D aus tätig werden, aber ok.
Was mir dazu noch einfällt: Sie selbst könnten in D auftreten und die Geschäfte "im Namen und für Rechnung der TTT LTD." machen. (Müssten Sie aber bitte noch haftungs- und steuerrechtlich gegenprüfen lassen, ob's da Schunken gibt).
Verfasst am: 25.Jul 2004 13:37 Titel: eine schüchterne frage:
was das wohl für ein "projekt" ist, bei dem offensichtlich alles ein bisschen nach der ruck-zuck-taktik abgeht
also seriöse strukturen werden GEPLANT, dann REALISIERT... und da kommt's auf einige wochen nicht drauf an
meine ich wenigstens
die ganze "firmengründung innert stunden"-hysterie geht mir auf den keks... ist meistens viel luft drin und wenig fundiertes wissen und können
und:
wer SOFORT eine gesellschaft braucht, soll sich doch bitte eine BEREITS GEGRÜNDETE FIRMA kaufen (sogenannte "vintage companies") - DA HAT MAN WAS FUERS GELD (besserer eindruck durch gründungsdatum in der vergangenheit, möglichkeit der buchhalterischen gestaltung etc.)
... aber solche lösungen gibt's natürlich nicht für 125 euros... und kommen damit wohl für die überwiegende mehrheit der ruckizuckigründer nicht in frage
Anmeldungsdatum: 02.10.2003 Beiträge: 59 Wohnort: Wien
Verfasst am: 6.Aug 2004 19:49 Titel: ebenfalls eine schüchterne Frage
Bitte nicht böse sein, meine Frage paßt nicht zu 100% hier herein, jedoch sehe ich, daß ich hier von "Ltd Profis" umgeben bin:
Einige -teils konträre- Aussagen und auch Posts hier im Forum haben mich ein wenig verunsichert, was die Haftungsbeschränkung bei der Ltd angeht:
- Wie sieht diese nun aus? Vergleichbar mit einer GmbH, obwohl es hier kein "Mindest-Stammkapital" gibt?
- Gibt es so etwas wie das GmbH Gesetz auch für die Ltd? (rein rhetorische Frage, wird es natürlich geben) und wenn ja: Wo kann ich dieses dann bekommen?
es ging nicht um ruckizucki125€ sondern rein um die Frage was während des Eintragungsstadiums in D möglich/ bzw. nicht möglich war.
Ich fand und finde das Thema ( Eintragung ist längst passiert ) trotzdem interessant. Immerhin hat die HR- Eintragung doch ca. 2 Monate gedauert.
Ich finde auch jetzt noch, daß "Erfahrungen" mit FA, Banken, Stadtverwaltung hier hilfreich sein können. Wie sind denn Ihre derartigen Erfahrungen? Ist doch schließlich ein Forum hier.
1.) Es ist möglich, in Deutschland nur eine Repräsentanz zu unterhalten.
Achtung: Dort darf nur Beraten werden oder Showroom etc.
2.) Die Rechnung erfolgt MWSt.-frei über eine Intracommunitäre Rechnung, dabei müssen beide MwSt. Nummern, UK als auch die D, auf der Rechnung erscheinen.
3.) Bei Rechnungen an Privatpersonen muss die MwSt. ausgewiesen werden. Dazu braucht die Ltd. einen Steuerrepräsentanten in Deutschland.
Kann jeder Gewerbetreibende, der eine MwSt.nummer hat machen.
1.) Es ist möglich, in Deutschland nur eine Repräsentanz zu unterhalten.
Achtung: Dort darf nur Beraten werden oder Showroom etc.
2.) Die Rechnung erfolgt MWSt.-frei über eine Intracommunitäre Rechnung, dabei müssen beide MwSt. Nummern, UK als auch die D, auf der Rechnung erscheinen.
3.) Bei Rechnungen an Privatpersonen muss die MwSt. ausgewiesen werden. Dazu braucht die Ltd. einen Steuerrepräsentanten in Deutschland.
Kann jeder Gewerbetreibende, der eine MwSt.nummer hat machen.
Die ist in den Texten von Maastrich vorgesehen.
Wolfgang
Bitte noch einmal genauer , habe ich richtig verstanden ?
Repräsentanz = unselbständige Niederlassung ?
Da gibt es für mich bei diversen LTD Gründern unterschiedliche Aussagen.
MWST frei ? soweit klar wenn die Repräsentzanz eine MWSt Nummer hat.
aber was ist eine Intracommunitäre Rechnung ?
Rechnungen an Privatpersonen ? Werden die denn nicht Von der Mutter bzw wenn von der Repräsentzanz dann im Namen/Auftrag von gestellt ?
Hat denn die unselbständige Repräsentanz jetzt eine Steuernummer oder nicht ?
Genau so etwas kommt ab 2006 auf mich zu.
Da wollte ich aber da die Repräsentanz keine Einnahmen hat, die Rechnungen von der LTD stellen.
Oder meintest du mit der Intracommunitäre Rechnung eine Rechnung der Repräsentanz an die Mutter für das Beraten ?
Evt gründe ich die LTD auch früher, wenn es bei der LTD Mutter auch die Möglichkeit des Verlustvortrages gibt.
Dann lohnt es sich für mich die Firma schon früher zu gründen.
Wie schaut es denn mit der MWSt Rückerstattung aus für von der Repräsentanz gekaufte Betriebsmittel PC usw ?
Im ersten Jahr wird die LTD noch keine grösseren Einnahmen haben sondern sicher noch Verluste machen.
Da hab ich wahrscheinlich mehr Beratungsbedarf als ich hier im Forum erwarten darf.
(also sind dahingehende Angebote auch willkommen)
Etwas verwirrt dreinschauend (liegt vielleicht an der Uhrzeit)
[quote]
Repräsentanz = unselbständige Niederlassung ? Richtig
MWST frei ? soweit klar wenn die Repräsentzanz eine MWSt Nummer hat. FalschDie Repräsentanz darf nur beratend t¨tig sein, oder Austellung / Demonstration etc.
aber was ist eine Intracommunitäre Rechnung ? siehe unten
Rechnungen an Privatpersonen ? Werden die denn nicht Von der Mutter bzw wenn von der Repräsentzanz dann im Namen/Auftrag von gestellt ?Die Repräsentanz darf in keinem Fall eine Rechnung stellen.
Hat denn die unselbständige Repräsentanz jetzt eine Steuernummer oder nicht ? Nein
Genau so etwas kommt ab 2006 auf mich zu.
Da wollte ich aber da die Repräsentanz keine Einnahmen hat, die Rechnungen von der LTD stellen.
Oder meintest du mit der Intracommunitäre Rechnung eine Rechnung der Repräsentanz an die Mutter für das Beraten ?
Evt gründe ich die LTD auch früher, wenn es bei der LTD Mutter auch die Möglichkeit des Verlustvortrages gibt.
Dann lohnt es sich für mich die Firma schon früher zu gründen.
Wie schaut es denn mit der MWSt Rückerstattung aus für von der Repräsentanz gekaufte Betriebsmittel PC usw ? Sie kaufen ohne MwSt. können also auch keine absetzen.Im ersten Jahr wird die LTD noch keine grösseren Einnahmen haben sondern sicher noch Verluste machen.
Da hab ich wahrscheinlich mehr Beratungsbedarf als ich hier im Forum erwarten darf.
(also sind dahingehende Angebote auch willkommen)
Zitat:
Intracommunitaire Rechnung zwischen zwei MwSt-pflichtigen Betrieben.
d.h. auf der Rechnung muss die N° des Rechnungsstellers als auch die des Empfängers erscheinen. Da HM Customs and Excise die deutsche MwSt. nicht als absetzungsfähig anerkennt und umgekehrt genauso.
In der Praxis kaufen Sie Ihren PC in Deutschland ohne MwST. ein, können aber dann auch keine VAT(MwSt.) f¨r diese Summe von Ihrem engl. Umsatz in Abzug bringen. Es ist ähnlich wie mit den Reimporten von Autos, da zahlen Sie auch nicht die MwSt. in Dänemark sondern immer in Deutschland.
Mit einem Verlustvortrag würde ich vorsichtig sein und lieber eine Ltd. gründen, die keine Verluste einer deutschen Firma übernimmt.
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