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Limited - mal ernst genommen

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ITS-M
Specialist


Anmeldungsdatum: 12.04.2005
Beiträge: 52
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 12.Apr 2005 9:40    Titel: Limited - mal ernst genommen Antworten mit Zitat

Ich habe in diesem Forum schon das eine und andere zum Thema Limited gelesen; im wesentlichen aber mehr über Vergleiche hinsichtlich der Anbieter usw.

Sind es nicht andere Dinge, die auch interessieren?

Ich selbst bin GmbH Geschäftsführer in schwierigen Zeiten und werde in den nächsten Wochen eine Limited gründen. Hätte dazu übrigens Interesse an einem "Limited Stammtisch" in München o.a., wo man sich gegenseitig helfen und beraten kann.

Als Gründe für eine Limited werden hier immer wieder die geringeren Stammeinlagen genannt.

Ich hätte da noch eine Reihe von anderen Gründen. Beispielsweise darf ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Deutschen GmbH nur einen variablen Gehaltsanteil von gerade mal 25 Prozent vereinbaren, sonst ist dies verdeckte Gewinnausschüttung und das Gehalt wird nicht mehr als Kosten der GmbH anerkannt. Macht der Gesellschafter-Geschäftsführer Eigengeschäft - schickt also unter seinem Namen und als Person eine Rechnung an seine GmbH ... wird dies identisch behandelt.

Folglich: Wird ein zu geringes Entgelt für den GF vereinbart, fällt zuviel Gewinn an, der dann auf der GmbH Ebene zu versteuern ist, ist das Entgelt zu hoch vereinbart, MUSS es weitergezahlt werden (bis zur Insolvenz ...), sonst sagt das Finanzamt, der Vertrag sei von vornherein "nicht ernsthaft" vereinbart gewesen .... und schon sind die Kosten keine Kosten mehr sondern Gewinne.

DIESEM und anderem Schwachsinn will ich mich entziehen.

Zur Stunde wird ja auch eine Novellierung des GmbH Gesetzes durchgeführt. Die Stammeinlagen werden wohl halbiert (12.500.- €).

Allerdings wird auch die Haftung verschärft. Künftig haftet der GF dann bereit, wenn die GmbH eine Krise erlebt (also NICHT insolvent ist).

Im Klartext heisst dies: Solange eine GmbH einige 100.000.- € erwirtschaftet, haftet nur das Stammkapital, ist das nicht so, haftet der GF mit dem letzten Hemd und sieht sich schwereren strafrechtlichen Folgen gegenüber (ggfs.), als in JEDER anderen Unternehmensform.

Von dem Berichts-Schwannsinn für Kapitalgesellschaften und Erfindungen des Herrn Waigel (Soll-Versteuerung) mal ganz abgesehen (denen kann man auch nicht entfliehen).
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ITS-M
Specialist


Anmeldungsdatum: 12.04.2005
Beiträge: 52
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 12.Apr 2005 9:52    Titel: 2. Teil Antworten mit Zitat

Mich würden deshalb viele Erfahrungswerte interessieren, die bei einer Limited entstanden sind.

Beispielsweise Bankverbindung: Nicht nur, dass viele Unterlagen erforderlich sind (und dies dann wohl Wochen dauert, bis man die hat) und es insoweit nix ist mit "in 48 Stunden operativ".

Ich lese auch immer wieder, dass Deutsche Kreditinstitute, anders als bei einer GmbH, bei einer Limited auch die Verhältnisse der Gesellschafter und Geschäftsführer genau untersuchen, ehe eine Kontoeröffnung überhaupt möglich ist.

Wie sieht es mit einem Bankkonto einer UK Limited, die in D arbeitet, aus. Ersten Infos nach, die ich zum Beispiel von der Bank Of Scotland erhielt, eröffnen die KEIN Konto. Hat das schon jemand mal versucht?

Da ich mich im Britischen Gesellschaftsrecht nicht sehr gut auskenne: Gibt es eine Quelle, wo man gute Satzungsvorlagen erhalten kann?

Wie hoch muss dass Stammkapital tatsächlich sein, damit Kunden oder Banken mit einem zusammenarbeiten?

Diese uns andere Erfahrungen .... wären mir sehr wichtig.

Danke im Voraus.

Tom
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siggi_siggi_siggi
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 15.11.2003
Beiträge: 414
Wohnort: Autonome Republik Krim

BeitragVerfasst am: 12.Apr 2005 10:38    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Ich hätte da noch eine Reihe von anderen Gründen. Beispielsweise darf ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Deutschen GmbH nur einen variablen Gehaltsanteil von gerade mal 25 Prozent vereinbaren, sonst ist dies verdeckte Gewinnausschüttung und das Gehalt wird nicht mehr als Kosten der GmbH anerkannt. Macht der Gesellschafter-Geschäftsführer Eigengeschäft - schickt also unter seinem Namen und als Person eine Rechnung an seine GmbH ... wird dies identisch behandelt


Entschuldigung, aber anstelle zu antworten möchte ich etwas fragen: Ich dachte immer, dass die steuerliche Beurteilung einer Limited und einer GmbH identisch wären unter der Voraussetzung das ein deutsche Betriebsstätte besteht. Ist dem nun nicht mehr so? Nur durch eine andere Gesellschaftsform kann man nun auf einmal ein nicht angemessenes Gehalt vereinbaren und dies heißt in der Konsequenz ja, dass (zumindest bei der 1 Personen Gesellschaft) wohl Gewinne auf Ebene der Gesellschaft vollständig vermeiden kann? Habe ich das richtig verstanden?
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ITS-M
Specialist


Anmeldungsdatum: 12.04.2005
Beiträge: 52
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 12.Apr 2005 11:31    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Siggi,

ja ... richtig verstanden. Nach meinem Dafürhalten wird eine Limited zwar steuerlich ähnlich einer GmbH behandelt, aber eben auch nur fast.

Beispielsweise gilt das GmbH-Gesetz nicht oder nur im übertragenen Sinne, selbstkontrahierende Geschäfte (§ 181 BGB) sind in D nur erlaubt, wenn satzungsseitig vereinbart. In UK kennt man so etwas wie den § 181 BGB überhaupt nicht.

So ist ja auch die Deutsche Insolvenzordnung nicht anwendbar, die Durchgriffshaftung (inzwischen Regelfall bei GmbH GFn) ist dort nicht bekannt. In UK wird der GF nur in die Haftung genommen, bei Vorsatz oder groben Pflichtverletzungen. Und nicht (wie in Deutschland), weil der GF gegebenenfalls schon aus dem Kaffeesatz hätte herauslesen müssen, dass einer seiner Großkunden pleite ist und deshalb Forderungen ausfallen.

Es sind bei einer Limited - auch in der Krise - zum Beispiel dinglich abgesicherte Kredite der Gesellschafter an die Limited zulässig, die bei einem "crash" - wie in D - nicht als eigenkapitalersetzende Darlehen gewertet werden und zurückgezahlt werden. In D wird damit nur dem Insolvenzverwalter seine Weltreise verschönert.

Die Liste ist lang .... und muss deshalb diskutiert werden.
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IC2003
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 24.10.2004
Beiträge: 297

BeitragVerfasst am: 12.Apr 2005 12:26    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn man mit einer Limited in Deutschland genau wie eine GmbH arbeiten möchten, muss eine „Zweigniederlassung“ eingerichtet werden. Dazu ist die Eintragung der Ltd. ins deutsche Handelsregister erforderlich.

Wenn man das nicht macht, dann kann man nur eine „unselbständige Niederlassung“ betreiben, was wohl sehr eingeschränkt ist und man quasi nichts machen kann, außer ein Repräsentanzbüro.

Wenn die Ltd. dann ins dt. HR eingetragen ist, dann erhält man logischerweise einen dt. HR-Auszug und damit kann man dann ein Geschäftskonto auf die Ltd. wie eine GmbH eröffnen. Alle relevante Daten/Angaben, die die Banken benötigen, können die ja aus dem HR-Auszug entnehmen.

Die Kontoeröffnung in UK stellt sich sehr schwierig dar:

1. muss man (wenn es überhaupt eine Bank macht) persönlich bei der Bank erscheinen
2. benötigt man Referenzschreiben der Hausbank

Viele Agenturen bieten zwar die Eröffnung eines Bankkontos in UK an, was ich bezweifele, und wenn, dann handelt es sich um BARCLAY OFFSHORE, was verheimlicht wird. Hierbei muss man eine hohe Kaution (min. 5.000 GBP) hinterlegen.
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