Eine derartige Unterteilung in selbständige und unselbständige Niederlassungsformen ist soviel mir bekannt nicht im HGB zu finden!
Der Bergriff der 'Zweigniederlassung' ist vor allen im deutschen Handelsrecht (HGB) maßgeblich für den Handelsregistereintrag.
Im Bezug der 'Private Limited Company' wäre zu Prüfen ob eine solche Zweigniederlassung oder Hauptniederlassung vorliegt. Rechtssicherheit besteht in diesen Punkt noch nicht, somit ist man auf der sicheren Seite wenn man den Handelsregistereintrag vornimmt, da dies recht unterschiedlich durch die Registergerichte beurteilt wird. Aus praktischen Gründen wir die einfache Limited in Deutschland um den Handelsregistereintrag ohnehin nicht herum kommen.
Die Begriff der 'Betriebsstätte' ist vor allen zur steuerlichen Beurteilung relevant und ist sowohl in der deut. Abgabeordnung wieder zu finde wie auch in verschieden internationalen Steuerabkommen (BRD - UK).
Der deutsche Gesetzgeber versteht unter einer 'Betriebstätte' eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:
- die Stätte der Geschäftsleitung,
- Zweigniederlassungen,
- Geschäftsstellen,
- Fabrikations- oder Werkstätten,
- Warenlager,
- Ein- oder Verkaufsstellen,...
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Was die von Ihnen erwähnte "Repräsentanz" genau Darstellung soll, ist mir nicht klar, diesen Begriff gibt es in der deutschen Abgabenordnung (AO) nicht!
Verehrter MEC,
Sie haben Recht,die Repräsentanz ist nicht Gegenstand der AO.
Doch für diejenigen die die Frage umtreibt ob nun mit einer Repräsentanz auf dem deutschen Makt aufzutreten ist, oder nicht, stellen sich in der Konsequenz die Fragen nach der steuerrechtlichen Situation.
Folgend wurde durch die Beiträge im Anschluß das Thema glänzend erweitert und bearbeitet. _________________ NOMOCON Ltd&CoKG
Fakt ist: wer in Deutschland mit einer Limited wie eine GmbH tätig werden möchte und die Geschäftsleitung in Deutschland ist, MUSS die Limited im deutschen Handelsregister als „Zweigniederlassung“ (selbständige Niederlassung) eingetragen werden. Die Limited wäre auch nur in Deutschland voll steuerpflichtig!
Das Führen einer Limited als „Repräsentanz“ oder als „unselbständige Niederlassung“ ist nicht zulässig, weil beide Varianten eine Hauptniederlassung erfordern, da sie nicht selbständig tätig werden können (Entscheidungsgewalt, Fakturierung, etc.).
Da sich jedoch die Hauptniederlassung in UK befindet, aber nicht die Geschäftsleitung, kommen diese Varianten nicht in Frage!
Sofern es sich um eine 'Zweigniederlassung' handelt ergibt sich die Eintragungspflicht aus den HGB. Jedoch unterhält eine 'Limited Company' in der Regel eher eine 'Hauptniederlassung' und für diese ist der Handelsregistereintrag nicht gesetzlich geregelt bzw. vorgeschrieben!
Das Führen einer Limited als „Repräsentanz“ oder als „unselbständige Niederlassung“ ist nicht zulässig,
Ich glaube, daß hier die Autoren etwas aneinander vorbeischreiben....
Man muß alle Bereiche sauber trennen.
1. Der klassischer Fall
Ein Deutscher gründet eine ltd. und betreibt sein Geschäft in Deutschland. Hierfür unterhält er ein Büro, Telefon, schreibt Rechnungen mit der deutschen Adresse, beschäftigt Mitarbeiter etc.
Hier liegt der klassische Fall einer Zweigniederlassung vor.
2. Der internationale Fall
Ein Deutscher gründet eine ltd. betreibt sein Geschäft aber weltweit. Hierfür unterhält er ein Büro in Deutschland, Telefon, Rechnungen etc. laufen alle über Deutschland....
Damit liegt auch hier der klassische Fall der Zweigniederlassung vor.
3. der englische-deutsche Fall
Ein Deutscher gründet eine ltd. und betreibt sein Geschäft fast ausschließlich in UK. Hierfür unterhält er ein Büro in Deutschland, Telefon, Rechnungen etc. werden zwar mit der englischen Anschrift versehen, aber die Geschäftsleitung sitzt in Deutschland.
Damit liegt ein Fall der Zweigniederlassung in Deutschland vor. Aber Steuerpflicht in England.
4. der rein englische Fall
Ein Deutscher gründet eine ltd. und betreibt sein Geschäft weltweit (UK, Deutschland, Europa,...). Hierfür unterhält er ausschließlich ein Büro in England, Telefon und Rechnungen laufen über England. Der deutsche Director wohnt zwar in Deutschland, agiert aber nicht von dieser Wohnadresse mit der ltd.
Damit liegt kein Fall der Zweigniederlassung in Deutschland vor.
5. der Repräsentantenfall
Ein Deutscher gründet eine ltd. und betreibt sein Geschäft weltweit. Hierfür unterhält er ausschließlich ein Büro in England, Telefon und Rechnungen laufen über England. Der deutsche Director wohnt zwar in Deutschland, agiert aber nicht von dieser Wohnadresse mit der ltd.
Aber:
Er gibt an, daß seine Wohnadresse als rechtlich unselbständige "Repräsentanz" der englischen ltd. in Deutschland gilt. Er wickelt keine Geschäfte mit dieser Repräsentanz ab, diese dient lediglich als telefonische Anlaufadresse bzw. wird für Meetings in Deutschland benutzt. Er nimmt auch Zustellungen in Deutschland für die ltd. an - dies aber immer mit dem Hinweis auf die Repräsentanz.
Damit liegt m.E. keine Zweigniederlassung der ltd. vor, da die ltd. als Rechtspersönlichkeit nicht handelt. Vielmehr handelt der Director seiner Funktion als "natürliche Person" und Zustellungsbevollmächtigter.
6. Der Büroservice-Fall
Ein Deutscher gründet eine ltd., ist weltweit tätig. Alle Geschäft etc. laufen über England. In Deutschland wird kein eigenes Büro unterhalten. Allerdings vergibt der Director an einen Büroservice in Deutschland den Auftrag, für die ltd. einen Besprechungsraum für Meetings bereitzuhalten, ferner einen Telefonanschluß zu besetzen und eventuelle Post der ltd. entgegenzunehmen. Hierfür zahlt die ltd. sogar ein Honorar für die Büroserviceleistungen. Gleichzeitig mietet der Director in Deutschland eine Showroom, zur Präsentation der Produkte, an. Hier kann der Kunde zwar die Produkte besichtigen aber nicht kaufen (vergleichbar mit einer Messe)! Bestellen muß er diese in UK.
Damit liegt keine Zweigniederlassung der ltd. in Deutschland vor. Nur der Büroservice muß in seiner Eigenschaft als deutsche Gesellschaft sein Gewerbe angemeldet haben und auch in Deutschland Steuern zahlen.
7. Der Vertriebsmitarbeiter-Fall
Ein selbständiger Handelsvertreter in Deutschland veräußert Produkte einer englischen ltd. in Deutschland. Er gibt an, als Repräsentant der ltd. tätig zu sein. Er verkauft Waren in Deutschland, auf dem eigenen Briefkopf, auf welchem neben der eigenen Firmierung auch der Hinweis auf die Repräsentanz ltd. vermerkt ist.
Es liegt keine Zweigniederlassung der ltd. vor. Der Handelsvertreter ist selbständig. Er muß mit der ltd. abrechnen und rechnet auf eigenes Risko mit den Kunden ab. Er muß seine eigenen Umsätze in Deutschland versteuern, die Umsätze der ltd. entstehen in UK.
Spitze, Gundel! _________________ Wenn der Staat pleite macht, geht natürlich
nicht der Staat pleite, sondern seine Bürger. (Carl Fürstenberg, dt. Bankier, 1850-1933)
Mit den Urteil vom 13. März 2003 (VII ZR 370/9 des Bundesgerichtshof findet die Sitzungstheorie keine Anwendung mehr. Aufgrund diese Urteil wurde der Weg für die Auslandsgesellschaften erst frei und verhalf der britischen 'Private Limited Company' zu einen Boom in Deutschland.
Ich gehe davon aus das viele Gesetze auf die Sitzungstheorie zugeschnitten waren. Dies würde auch erklären warum im deutschen Handelsrecht (HGB) nur der Handelsregistereintragung für eine 'Zweigniederlassung' geregelt ist.
Soviel mir bekannt ist gibt es kein entsprechendes Gesetz worin die 'Hauptniederlassung' einer ausländischen Gesellschaft verpflichtet wird einen Handelsregistereintrag in Deutschland vorzunehmen. In diesen Zusammenhang ist eindeutig nur von einer 'Zweigniederlassung' die Rede.
Es kann auch davon ausgegangen werden das aufgrund der Sitzungstheorie eine Hauptniederlassung vor den besagten Urteil (BGH) undenkbar war. Vermutlich hat man damals ganz bewusst im Zusammenhang mit den Handelsregistereintrag und Auslandsgesellschaften die 'Zweigniederlassung' erwähnt. Hätte man anstelle der 'Zweigniederlassung' den Begriff 'Niederlassung' verwendet hätte sich daraus automatisch die Eintragungsfähigkeit jeder Niederlassungsart ergeben und die Sitzungstheorie in Frage gestellt.
Der deutsche Director wohnt zwar in Deutschland, agiert aber nicht von dieser Wohnadresse mit der ltd.
Das ist BLÖDSINN.
Dann gründe ich morgen eine Gesellschaft auf die Bahamas und wickele meine Geschäfte über Bahamas ab und zahle NULL Steuern! Wenn das so wäre, würde das wohl JEDER machen.
Es gilt: ist die Geschäftsleitung in D ansässig, muss eine ZNL errichtet werden und auch in D versteuert werden!
Definition Geschäftsleitung:
Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung, § 10 Abgabenordnung.
Definition Geschäftsleitung:
Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung, § 10 Abgabenordnung.
Richtig!
Aber Geschäftsleitung hat nichts mit der Wohnsitzadresse des Gf / Directors zu tun.
Trennen Sie sich doch einfach mal von diesem "Einzelfirmendenken" und denken Sie unter der Prämisse, daß natürliche und juristische Person (bei Kapitalgesellschaften) eben zwei völlig getrennte Rechtspersönlichkeiten sind.
Parallele wäre die GmbH. Die GmbH hat einen Sitz. An diesem befindet sich (im Normalfall) die geschäftliche Oberleitung. Wenn dieser Sitz in Hamburg ist und der Geschäftsführer in München wohnt, bedeutet das noch lange nicht, daß die geschäftliche Oberleitung automatisch in München ist.
Wenn bei der ltd. alle Anzeichen dafür sprechen, daß deren Geschäft ausschließlich in England abgewickelt wird (Büro, Anschrift, Konto etc.), der Gf allerdings in Deutschland wohnt, dann ist die geschäftliche Oberleitung in England und sonst nirgends!
Wo im Zweifel Post hingeschickt wird ist völlig nebensächlich! In Deutschland wird z.B. häufig die Post des Finanzamts an die Wohnsitzadresse des Gf gesandt. Dies bedeutet aber noch lange nicht, daß damit automatisch die geschäftliche Oberleitung dort zu finden ist.
Zitat:
Dann gründe ich morgen eine Gesellschaft auf die Bahamas und wickele meine Geschäfte über Bahamas ab und zahle NULL Steuern
Sie werden es nicht glauben, aber genau so ist es! Es sei denn, die Gesellschaft von den Bahamas ist in Deutschland - aus Deutschland heraus tätig! Wo der Geschäftsführer herkommt, wohnt oder sich aufhält ist nebensächlich.
Zitat:
Es gilt: ist die Geschäftsleitung in D ansässig, muss eine ZNL errichtet werden und auch in D versteuert werden!
Das ist insoweit richtig, als daß der Geschäftsführer seine persönlichen Steuern in Deutschland entrichten muß (z.B. im Rahmen des Anstellungsvertrages oder Dienstvertrages). Hat aber nichts mit der ltd. zu tun.
kurz noch zur Abrundung ein klassisches Beispiel hierfür:
Sie sind als Deutscher der Director einer in England ansässigen ltd., welche eine Discothek in London betreibt. Sie wohnen aber in Deutschland. In Ihrem privaten Wohnhaus in Deutschland empfangen Sie des öfteren DJ's und Bands, um mit denen über die Vertragsbedingungen zu verhandeln.
Ergebnis:
Keine ltd. welche in Deutschland tätig ist. Keine wirtschaftliche Betätigung der ltd. in Deutschland - keine Steuerpflicht der ltd. - keine Meldepflicht - deutsche Gesetze nicht anwendbar.
Theoretisch könnten Sie die Verträge auch in einer Hotelhalle oder unter der Brücke verhandeln.
... und wie kann ein GF eine Firma im Ausland führen, wenn er in D wohnhaft ist und sich nicht im Ausland aufhält??
Also fallen die Entscheidung da, wo die Geschäftsleitung (Geschäftsführer) ansässig ist, oder glaubt das Finanzamt tatsächlich, dass wenn ich nur ein Büro und Telefon in UK habe, der GF täglich hin fliegt, um seine Arbeit nachzu kommen??
Das FA ist nicht blöd und weiß genau, dass es Büroservice mit Postweiterleitung und Tel.-Nr. mit Anrufumleitung gibt.
Die Steuerpflicht richtet sich im allgemeinen nach dem Ort der Leistungserbringung - also dort wo eine Betriebsstätte befindet.
Ein Sonderfall stellt die UK-Limited da welche ausschließlich in Deutschland tätig ist, und somit im Inland (UK) keine Betriebsstätte unterhalten sondern nur den satzungsmäßigen Sitz.
Doppelbesteuerungsabkommen UK - DE
Ist nach Unterabsatz (i) eine juristische Person in beiden Gebieten ansässig, so gilt sie als in dem Gebiet ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Dies bedeute wenn sich die Geschäftsleitung in Deutschland befinde, und dies als gewöhnlichen Aufenthalt anzusehen ist, wird diese Unternehmen auch dort steuerlich Veranlagt. Dies ergibt sich im übrigen auch aus der deut. Abgabeordnung (AO). Dies muss nicht zwingend die Person die als Director (Geschäftsführer) eingetragen ist sein sondern kan auch eine andere Person die die maßgeblichen Endscheidungen trifft.
Da in der Regel die meisten Limitebetreiber aber keine wirkliche Betriebsstätte bzw. Niederlassung in UK unterhalten wird es immer darauf hinauslaufen das die Limited in Deutschland Steuerpflichtig ist.
Sofern ein Unternehmen mehre Betriebsstätten unterhält ist jedoch jede Betriebsstätte einzeln zu bewerten!
Es ist nicht entscheiden wo der Direktor lebt sonder von welchen Ort die tatsächlichen Geschäftsleitung erfolgt.
Die erwähnte Discothek wird vermutlich über einen Betriebsleiter verfügen und der in Deuschland lebende 'Direktor' wird nur eine Kontrollfunktion ausüben und nur indirekt auf das Tagesgeschäft Einfluss nehmen. Somit befindet sich bei diesen Beispiel die tatsächlichen Geschäftsleitung in UK!
Folglich dessen ist die Betriebsstätte auch nicht in DE steuerpflichtig, ein Handelsregistereintrag ist vermutlich in diesen Fall ebenfalls nicht erforderlich!
Der Sitz der Gesellschafter ist ebenfalls unter steuerlichen Gesichtspunkten wichtig sofern diese eine Ausschüttung von der Limited erhalten.
WillyWichtig schrieb:
"Das heisst doch "nur", dass er auch das Empire bescheisst und mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb kürzester Zeit eine neue LTD ... bringt, oder?!"
Er hat doch schon 2 neue.
- H&O IS LIMITED
- MP3FLAT LIMITED
MEC schrieb:
"Mit den Urteil vom 13. März 2003 (VII ZR 370/9 des Bundesgerichtshof findet die Sitzungstheorie keine Anwendung mehr. Aufgrund diese Urteil wurde der Weg für die Auslandsgesellschaften erst frei und verhalf der britischen 'Private Limited Company' zu einen Boom in Deutschland."
Limited haben in Deutschland einen schlechten Ruf, eben weil sie von so vielen Abzockern benutzt wird.
Die Steuerpflicht richtet sich im allgemeinen nach dem Ort der Leistungserbringung - also dort wo eine Betriebsstätte befindet.
Richtig!
Zitat:
Da in der Regel die meisten Limitebetreiber aber keine wirkliche Betriebsstätte bzw. Niederlassung in UK unterhalten wird es immer darauf hinauslaufen das die Limited in Deutschland Steuerpflichtig ist.
So ist es!
Zitat:
Es ist nicht entscheiden wo der Direktor lebt sonder von welchen Ort die tatsächlichen Geschäftsleitung erfolgt.
Eben!
Zitat:
Die erwähnte Discothek wird vermutlich über einen Betriebsleiter verfügen und der in Deuschland lebende 'Direktor' wird nur eine Kontrollfunktion ausüben und nur indirekt auf das Tagesgeschäft Einfluss nehmen.
Und selbst wenn er direkten Einfluß ausüben würde, z.B. Warenbestellungen per Telefon aus Deutschland, e-mail mit den Mitarbeitern etc., würde es sich bezüglich der ltd. (nicht des Directors als Person) um eine rein englische Lösung handeln. Ja selbst wenn er jeden Tag nach London fliegen würde....(vergleichbar mit den Grenzgängern Deutschland - Frankreich).
Zitat:
Der Sitz der Gesellschafter ist ebenfalls unter steuerlichen Gesichtspunkten wichtig sofern diese eine Ausschüttung von der Limited erhalten.
Allerdings nur bezüglich deren steuerlicher "Zugehörigkeit".
In den meisten Fällen scheint mir eine "Repräsentanten" mehr als fraglich. Zu einen ist diesen Begriff in der deutschen Steuerrecht nicht bekannt, auf der andern Seite ist zu befürchten das dieser Begriff gerne verwendet wird um nicht steuerpflichtig zu werden.
Diese missbräuchliche Verwendung des Begriff "Repräsentanten" dürfte den Damen und Herren von einigen Betreibern der Limited Companies bekannt sein, und das Misstrauen wecken wenn angeblich die Geschäftsleitung von UK aus geleitet wird und in Deutschland nur eine "Repräsentanten" besteht.
.....auf der andern Seite ist zu befürchten das dieser Begriff gerne verwendet wird um nicht steuerpflichtig zu werden.
Richtig!
Zitat:
Zu einen ist diesen Begriff in der deutschen Steuerrecht nicht bekannt,
Das kann er auch nicht, da eine reine Repräsentantentätigkeit eben nicht steuerlich erfasst wird (werden kann). Eine reine "Repräsentation" entspricht einer "Werbemaßnahme" welche eben nicht das "ursprüngliche" Unternehmen trifft, sondern den "Werber" selbst, wenn er mittles dieser Tätigkeit Umsätze generiert. Repräsentanten sind meist selbst selbständig und üben lediglich eine Vertriebs- bzw. Marktingtätigkeit im eigenen Interesse aus.
Beispiele wären auch im Finanzierungs- oder Versicherungssektor zu finden. Ein Repräsentant der "Allianz" vertritt zwar das Unternehmen im Rahmen seines "Kooperationsvertrags" allerdings handelt es sich bei seinen Büroräumen eben nicht um eine Niederlassung der Allianz, sondern um einen Büroraum, welchen er für seine eigene Selbständigkeit braucht.
Zitat:
Diese missbräuchliche Verwendung des Begriff "Repräsentanten" dürfte den Damen und Herren von einigen Betreibern der Limited Companies bekannt sein, und das Misstrauen wecken wenn angeblich die Geschäftsleitung von UK aus geleitet wird und in Deutschland nur eine "Repräsentanten" besteht.
Da gebe ich Ihnen wieder vollumfänglich recht!
Aber dies entscheiden dann Finanzämter und Gerichte, ob es sich hierbei um einen reine Repräsentantentätigkeit handelt. Und der "Sprung" von der Repräsentanz zur steuer- und anmeldepflichtigen Niederlassung ist relativ kurz......
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