Verfasst am: 21.Feb 2006 10:21 Titel: Limited und Repräsentanz in Deutschland?
Ich bin durch Zufall auf eine Internetseite gestossen, wo der GF nur eine Repräsentanz in Deutschland hat.
Meines Wissens geht das doch nur, wenn keine geschaeftliche Taetigkeit in Deutschland vorliegt, aber er bietet ueber seine Inernetseite ja einen Srvice an und ist selber Deutscher?
Siehe hierzu seine Internetseite http://tricky.at/impressum.php
Was meint Ihr, geht das?
Ob des den Begriff einer "Repräsentanz" nach deutschlen Recht überhaupt gibt, halte ich schon für sehr fraglich...
Ich vermut das da jemand auf eine Gründungsagentur hereingefallen ist die meint das sich anstelle des Begriff "Niederlassung" eine Betriebsstätte umgehen läst...
Nur die Sachlage ist die selbe egal wie man es auch Bezeichnet!
Das dies nicht lange gut geht kann ist eigentlich doch klar... und dann noch der nette Hinweis das Herr Tim Owesen Geschäftsführer dieser "Repräsentanz" ist.
Damit ist doch ganz klar das es sich wohl nur eine Betriebsstätte handelt kann!
Ob des den Begriff einer "Repräsentanz" nach deutschlen Recht überhaupt gibt, halte ich schon für sehr fraglich...
Ich vermut das da jemand auf eine Gründungsagentur hereingefallen ist die meint das sich anstelle des Begriff "Niederlassung" eine Betriebsstätte umgehen läst...
Nur die Sachlage ist die selbe egal wie man es auch Bezeichnet!
Das dies nicht lange gut geht kann ist eigentlich doch klar... und dann noch der nette Hinweis das Herr Tim Owesen Geschäftsführer dieser "Repräsentanz" ist.
Damit ist doch ganz klar das es sich wohl nur eine Betriebsstätte handelt kann!
Verfasst am: 28.März 2006 12:31 Titel: Vorsicht bei diesem Anbieter !
Hallo,
da hier gerade das Thema von www.tricky.at ist, möchte ich gerne darauf hinweisen das man Vorsichtig sein sollte bei diesem Herrn.
Ich habe vor 3 Tagen eine eMAil bekommen von www.tricky.at und darin stand das ich einen Account bei ihm Angelegt habe und er eine Einmalige Einrichtungsgebühr von 120.- Euro für den Account haben möchte.
Mir ist nicht bewußt das ich dort einen Account angelegt habe und habe ihm eine eMail geschrieben, jedoch kahm die mit dem Vermerk zurück, das diese nicht zustellbar sei.
Die Sache hat mich etwas Stutzig gemacht und ich habe etwas Nachgeforscht und folgende Dinge über den Besitzer der Domain rausgefunden.
Besitzer der Domain ist:
personname: Tim Owesen
organization: Mobile Premium Credits LTD
street address: Westerstr. 63
postal code: D-24955
city: Harrislee
country: Deutschland
Habe noch etwas weitergesucht und rausgefunden das dieser bei einigen Providern Schuldenberge hinterlassen hat.
Könnt ihr hier nachlesen, das schon einige Anzeigen gegen diesen Mensche laufen:
Die Frage an euch, da er nicht auf eMail Antwortet ? Soll ich nun einen Anwalt damit beauftragen oder gleich eine Anzeige gegen diesen machen wegen Versuchten Betruges.
Wenn Tim Owesen solch ein "Schwer"verbrecher ist, warum gehen Sie nicht zur Polizei, erstatten Anzeige und überlassen diesen Herrn der Staatsanwaltschaft?!
Die Firma MOBILE PREMIUM CREDITS LIMITED befindet sich schon in der Löschungsphase:
Das heisst doch "nur", dass er auch das Empire bescheisst und mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb kürzester Zeit eine neue LTD und neue Abzockmethoden auf den Markt bringt, oder?!
Naja, seine Firma befindet sich in der Löschungsphase und wird vom Companies House "zwangsgelöscht" weil er den Jahresstatusbericht (Annual Return) nicht abgegeben wird.
Wenn einer so negativ auffällt, dann wird er auch irgendwann man keine Ltd.`s mehr eröffnen können, bzw. als Director.
Die Firma MOBILE PREMIUM CREDITS LIMITED befindet sich schon in der Löschungsphase:
Das heisst doch "nur", dass er auch das Empire bescheisst und mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb kürzester Zeit eine neue LTD und neue Abzockmethoden auf den Markt bringt, oder?!
Dies muss nicht so sein...
Wenn der Director einen Antrag auf Löschung stellen (Form 652a Application for Striking off) wird die Firma auf den selben Status gesetzt, bis die Löschung erfolgt ist. Nach erfolgter Löschung lautet der Status 'Dissolved'.
...also kann dies auch auf freiwillig erfolgt sein!
Gegen Herrn Owesen wird schon einige Zeit lang ermittelt. Bis da mal was weiter passiert, wird sicher noch Jahre dauern.
Es gibt Behörden, die haben sich schon zu Tode ermittelt.
Ich würde jedem Geschädigtem empfehlen einmal kurz vorbei fahren und Ihm ein paar aufs Maul hauen.
Die Ermittlungen dieser Straftat (aufs Maul hauen/Körperverletzung) würden die Ermittlungsbehörden dann innerhalb von max 2 Wochen abschliessen und ich würde innerhalb von 2 Monaten vor Gericht stehen.
Soviel zum Schutz der Täter und der Geschädigten in Deutschland.
Selbst wenn Herr Owesen mehrere hunderttausend Euro "erwirtschaftet" wird ein deutsches Gericht nur den Finger heben und sagen:"Das darfst Du aber nicht, Du böser Bube!"
Dann kann er gehen, da eine mögliche Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird.
Verehrte Geschäftsleute,
so man eine Repräsentanz betreibt, ist dies ein Ort an dem keine Betriebsstätte ausgelöst wird,also weder geschäftliche Entscheidungen noch Rechnungslegung.Die Lektüre der §§ 10-13 AO sind dem Verständnis im Grunde hilfreich.Die Definition einer Betriebsstätte geben wir gern auf Anfrage.
Also:Wird die betriebliche Willensbildung in UK vorgenommen,so kann das Unternehmen hier eine Repräsentanz führen.
Wolfram Weber (MIB)
Director _________________ NOMOCON Ltd&CoKG
In der Internetabzockbranche wird die Limited aber für andere Zwecke benutzt.
Verehrter X-O,es verhält sich wie mit einem Küchenmesser!Sie können damit Gemüse schneiden oder Ihren Nachbarn erstechen.Das Messer ist und bleibt allerdings ein nützliches Werkzeug,ob nun in Deutschland oder in England hergestellt.
Frohe Weihnachten! _________________ NOMOCON Ltd&CoKG
Zweigniederlassungen stellen eine Zwischenform zwischen der Bildung eigenständiger Unternehmen und bloßer Abteilungen eines Unternehmens dar. Charakteristisch für die Zweigniederlassung ist, dass sie einerseits in Abhängigkeit vom Unternehmen steht und auf der anderen Seite eine gewisse Selbstständigkeit aufweist.
Die Zweigniederlassung wird beschrieben als eine vom Hauptgeschäft räumlich getrennte Niederlassung, die als zusätzlicher, auf die Dauer gedachter Mittelpunkt des Betriebes geschaffen ist, von dem aus zwar nicht alle Geschäfte der Hauptniederlassung, aber doch die das Unternehmen kennzeichnenden, wesentlichen Geschäfte selbstständig getätigt werden. Die Selbstständigkeit, die die Zweigniederlassung aufweisen muss, wird neben der räumlichen Trennung durch eine eigene Leitung mit einer gewissen Dispositionsfreiheit, eventuell eine eigene Buchführung, eine eigene Bilanzierung und ein eigenes Geschäftsvermögen begründet. All das muss Ausdruck einer auf Dauer angelegten Organisationsstruktur sein. Die Zweigstelle muss daher so organisiert sein, dass sie beim Wegfall der Hauptniederlassung fortbestehen könnte.
Die räumliche Trennung von Haupt- und Zweigniederlassung bedeutet jedoch nicht, dass diese sich an verschiedenen Orten befinden müssen. So ist es unter gewissen Voraussetzungen denkbar, dass beide im selben Gebäude Geschäftsräume unterhalten.
Trotz einer gewissen Selbstständigkeit kann die Zweigniederlassung nach geltendem Recht nicht selbst Träger von Rechten und Pflichten sein. Hauptniederlassung und Zweigniederlassung gehören zum Vermögen einer und derselben Rechtspersönlichkeit: des Unternehmensträgers.
Nur der Unternehmensträger ist bspw. Grundbucheigentümer und Partei eines Rechtsstreits. Bei der Zweigniederlassung handelt es sich daher um einen von dem Unternehmen abhängigen Unternehmensteil ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
Als rechtlicher und organisatorischer Teil des Unternehmens ist die Zweigniederlassung dem Recht der Hauptniederlassung unterworfen. Ist die Zweigniederlassung von einem ausländischen Unternehmen errichtet, so findet auf sie grundsätzlich das für die Muttergesellschaft geltende ausländische Recht Anwendung.
Die Firma der Zweigniederlassung kann mit der der Hauptniederlassung völlig gleichlauten. Die Hinzufügung von Zusätzen („Zweigniederlassung Deutschland“ oder „Niederlassung Hamburg“ u.ä.) ist allerdings möglich. Erforderlich ist ein Zusatz dann, wenn eine Prokura nach § 50 Abs. 3 HGB auf den Betrieb einer Zweigniederlassung mit Wirkung gegenüber Dritten beschränkt werden soll, oder wenn an dem Ort, wo die Zweigniederlassung errichtet wird, bereits eine gleiche eingetragene Firma besteht.
Bei Zweigniederlassungen sind ist eine Gewerbeanmeldung sowie eine Eintragung im Handelsregister erforderlich.
Betriebsstätte (unselbstständige Niederlassung)
Eine weitere Möglichkeit der Expansion ist die Errichtung von Betriebsstätten. Der Begriff der Betriebsstätte entstammt dem Gewerberecht und bezeichnet weitere Niederlassungen oder Filialen des Unternehmens, die als Geschäftslokale eingerichtet werden, aber von der Zentrale abhängig sind. Sie stellen daher unselbstständige Niederlassungen dar, die keine, von der Hauptniederlassung abweichende Firma führen dürfen. Aus rechtlicher Sicht handelt es sich dabei um einen einheitlichen Geschäftsbetrieb an lediglich räumlich getrennten Stellen. Die Rechnungen werden auch im Namen der Zentrale ausgestellt. Eine Eintragung in das Handelsregister erfolgt bei den unselbstständigen Niederlassungen nicht. Allerdings muss jede Betriebsstätte beim zuständigen Verbraucherschutzamt angemeldet werden.
Repräsentanz
Bei der Errichtung von Niederlassungen insbesondere internationaler Unternehmen wird häufig der Begriff „Repräsentanz“ verwendet. Das deutsche Gewerbe- und Handelsrecht kennt diesen Begriff nicht. Die internationale Repräsentanz ist eine Grundeinheit eines internationalen Unternehmens im Ausland ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Im Unterschied zu Auslandsniederlassungen handelt es sich dabei i.d.R. um kleine Büros, deren Hauptaufgaben in der Marktforschung, der Kontaktpflege und im After-Sale-Service liegen. Eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne der Gewerbeordnung ist nicht erlaubt.
Das Büro eines Unternehmens wird entweder in Deutschland als Bestandteil der eigenen Organisation selbst gewerblich tätig. In diesem Fall ist es rechtlich als Betriebsstätte einzuordnen, die gewerblich anzumelden ist.
Anderenfalls kann ein Büro eröffnet werden, das von einem externen und entsprechend beauftragten selbstständigen Gewerbetreibenden (bspw. Handelsvertreter) geleitet wird. In diesem Fall erfolgt keine eigenständige gewerbliche Betätigung des ausländischen Unternehmens in Deutschland.
Verehrte Geschäftsleute,
so man eine Repräsentanz betreibt, ist dies ein Ort an dem keine Betriebsstätte ausgelöst wird,also weder geschäftliche Entscheidungen noch Rechnungslegung.Die Lektüre der §§ 10-13 AO sind dem Verständnis im Grunde hilfreich.Die Definition einer Betriebsstätte geben wir gern auf Anfrage.
Also:Wird die betriebliche Willensbildung in UK vorgenommen,so kann das Unternehmen hier eine Repräsentanz führen.
Was die von Ihnen erwähnte "Repräsentanz" genau Darstellung soll, ist mir nicht klar, diesen Begriff gibt es in der deutschen Abgabenordnung (AO) nicht!
Sofern Klärungsbedarf besteht ob das Vereinigte Königreich (UK) oder Deutschland aus steuerlicher sicht zuständig ist, ergibt sich dies aus den Steuerabkommen (DAB) der beiden Statten. Der Verweis auf die Abgabenordnung (AO) erscheint mir umgeeignet zu sein.
Bei der 'Private Limited Company' mit deutschen Gesellschafter wäre zu Prüfen ob nicht in Deutschland eine Betriebsstätte im steuerlichen Sinn entsteht. Nach meiner Meinung ist davon auszugehen wenn der Inhaber eine entsprechende Kontovollmacht besitzt, da dieser dann der Geschäftsführung zugerechnen ist. Auch wenn der Inhaber nicht als 'Director' eingetragen sein sollte!
bezüglich der Repräsentanz entsteht m.E. keine Steuerpflicht bei dem repräsentierten Unternehmen. Vielmehr entsteht die Steurpflicht bei dem Repräsentanten selbst.
Grundsätzlich ist zu fragen, ob der Repräsentant seine Tätigkeit unentgeltlich oder vielleicht ehrenamtlich ausführt (Kontaktbüro ohne gewerbliche Tätgkeit).
Sollte er dies allerdings entgeltlich tun, ist er als Repräsentant verpflichtet seine eigene gewerbliche Tätigkeit anzumelden und zu versteuern. Dies wäre dann nämliche keine Tätigkeit der ltd. selbst, sondern eine eigene wirtschaftliche Betätigung des Repräsentanten.
Vergleichbar wäre das Callcenter, der Büroservice, Produktpräsentation o.ä.
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