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Limitedberater mit Problemen

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Mobile-Europe
Specialist


Anmeldungsdatum: 30.09.2005
Beiträge: 143

BeitragVerfasst am: 14.Okt 2005 23:00    Titel: Limitedberater mit Problemen Antworten mit Zitat

Leider haben die Limitedberater von der GO AHEAD Ltd sowie Limited4you (L4you Ltd) haben es nicht geschaft Ihre eigenen Bilanzen rechtzeitig einzureichen.Ich wollte mal sehen was diese dazu zu sagen haben und stellte dies deshalb in das Forum von IVLID http://www.ivlid.de/forum

Mein Artikel Limited4you kann ich nun nicht mehr finden, dagegen ist der Artikel zur GO AHEAD Ltd noch online.

Ob mir da eine Fehler unterlaufen ist ?
...oder könnte es daran liegen das "Limited4you" zu den Moderatoren in diesen Forum gehört ?
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Holzenergie
Newbie


Anmeldungsdatum: 17.02.2006
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 17.Feb 2006 0:28    Titel: Antworten mit Zitat

Moin - Moin!

Doch, den Hinweis mit der Nichtabgabe von l4you ist zu finden gewesen. Zumindest noch vor wenigen Stunden.
Allerdings hinken alle Ltd.-Anbieter der eigenen Abgabe hinterher.
Aus einem unbeteiligten aber mit der Thematik bewndelten Munde konnte ich auch erfahren warum - die einzelnen Unternehmen wollen nicht, dass die Mitbewerber sehen welcher Umsatz getätigt wurde.
Da ist die (regelmäßige) Strafgebühr niedriger, als evtl. höherer Gewinn durch die Verschleierungstaktik.
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MEC
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 10.01.2006
Beiträge: 395

BeitragVerfasst am: 17.Feb 2006 1:08    Titel: Antworten mit Zitat

Kennt jemand die 2bp Media International LTD
http://www.easy-limited.de

Beim CVompanies House sieht alles ganz ordentlich aus:

2BP MEDIA INTERNATIONAL LIMITED - Company No. 04871553
Date of Incorporation: 19/08/2003

Accounting Reference Date: 31/08
Last Accounts Made Up To: 31/08/2005 (DORMANT)
Next Accounts Due: 30/06/2007
Last Return Made Up To: 19/08/2005
Next Return Due: 16/09/2006
Last Members List: 19/08/2005
-----------------------------------------------

Nur wie können die den ein Dormant Accounts einreichen...


asy-limited.de
Office LONDON
2bp Media International LTD
483 Green Lanes
London N13 4BS

easy-limited.de
Office BERLIN
2bp Media International LTD
Andersenstr. 3
10439 Berlin

easy-limited.de
Office DÜSSELDORF
2bp Media International LTD
Königsallee 60 F
40212 Düsseldorf

easy-limited.de
Office HAMBURG
2bp Media International LTD
Zimmerstr. 55a
22085 Hamburg

easy-limited.de
Office MÜNCHEN
2bp Media International LTD
Menzinger Straße 130
80997 München

easy-limited.de
Office LEIPZIG
2bp Media International LTD
Brühl 52
04109 Leipzig

Ich versehe das nicht - wie bei so vielen Niederlassungen dieser Firma kein Umsatz gemacht werden soll... oder wie sind die eingerichten Dormant Accounts zu verstehen?[/b]
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Holzenergie
Newbie


Anmeldungsdatum: 17.02.2006
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 17.Feb 2006 1:45    Titel: Antworten mit Zitat

Weil nur die Niederlassungen in Deutschland Umsatz gemacht haben und auch nur in Deutschland Steuerpflichtig geworden sind.
Im Vereinigten Königreich wurde kein Groschen verdient.
(darum sieht die Queen auch so verarmt aus)

Grundsätzlich gilt, dass nur in dem Land Steuern zu entrichten sind, wo auch das Geld verdient wurde.
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dertinki
Newbie


Anmeldungsdatum: 09.03.2005
Beiträge: 2
Wohnort: Bludenz

BeitragVerfasst am: 23.Feb 2006 16:23    Titel: Antworten mit Zitat

Klar, dass die Limited in Deutschland gemäß DBA mit England in Deutschland versteuert.

Tatsache ist aber, dass in diesem Fall kein Dormant Account erstellt werden darf! Parallel zur deutschen Bilanz muss eine Bilanz nach englischen Bilanzierungsgrundsätzen (UK GAAP) erstellt und beim englischen Register eingereicht werden.

Anscheinend gibt es immer noch Leute, die an das Märchen mit der Nullmeldung glauben.
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MEC
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 10.01.2006
Beiträge: 395

BeitragVerfasst am: 23.Feb 2006 18:03    Titel: Antworten mit Zitat

Genau so sehe ich das auch....

Dormant Accounts dürfen nur dann eingereicht werden wenn die Gesellschaft weltweit keinen Umsatz hat, auch wenn die Umsätze bereits im Ausland versteuert wurde ist dies anzugeben.

Selbst bei einer "Limited & Co KG halte ich es für fraglich ob Dormant Accounts eingereicht werden können.
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Holzenergie
Newbie


Anmeldungsdatum: 17.02.2006
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 23.Feb 2006 18:46    Titel: Antworten mit Zitat

MEC hat folgendes geschrieben::
Genau so sehe ich das auch....

Dormant Accounts dürfen nur dann eingereicht werden wenn die Gesellschaft weltweit keinen Umsatz hat, auch wenn die Umsätze bereits im Ausland versteuert wurde ist dies anzugeben.

Selbst bei einer "Limited & Co KG halte ich es für fraglich ob Dormant Accounts eingereicht werden können.


Das die Umsätze die im Ausland gemacht wurden und die dort versteuert wurden angegeben werden müssen, sollte schon klar sein.
Eine "Nullbilanz" wäre falsch.

Die Ltd. & Co KG dagegen kann eine "Nullbilanz" angeben, wenn die Limited keine Umsätze gemacht hat sondern nur die KG.
Doch hier erscheint mir Vorsicht geboten!
Nicht aus steuerlichen Gründen, sondern aus Haftungsgründen.
Die Ltd. übernimmt ja die begrenzte Haftung, also das Risiko, der KG.
Eine GmbH würde hierfür z.B. p.a. € 5.000 bekommen.
Sollte nun, aus welchen Gründen auch immer, die Ltd. für die Risikohaftung von der KG keinen Cent bekommen und es käme zu einem Haftungsfall, so könnte durch das nicht vorhandene Deckungskapital und auch keinen vertraglichen Zahlungen der KG an die Ltd. angenommen werden, dass es gar nicht im Sinne der Geschäftsleitung war eine Haftungsbegrenzung zu übernehmen sondern einen Null-Haftung zu besitzen, so könnte ein Gericht den Geschäftsführer die Durchgriffshaftung um den Hals hängen. Zu Recht finde ich.
Wenn nun eine KG vernünftigerweiße Zahlungen an die Ltd. machen sollte, so sind diese natürlich in England zu versteuern.
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MEC
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 10.01.2006
Beiträge: 395

BeitragVerfasst am: 23.Feb 2006 19:41    Titel: Antworten mit Zitat

Ich halte es für den springenden Punkt ob die Limited von der Gesellschaft eine Haftungsvergütung und/oder eine Tätigkeitsvergütung bekommt.

Die Haftungsvergütung einer Limited wird sicherlich nicht so hoch sein wie bei einer GmbH - dies sollte man im Verhältnis des Haftungskapital sehen.
Die GmbH haftet bekanntlich mit mindestens 25.000 Euro und die Limited....
Aus diesen Grund kann man evtl. sogar auf eine Haftungsvergütung versichten.

Die Tätigkeitsvergütung könnte man per KG-Vertrag ebenfalls ausschließen...
Nur wie werden dies die deutschen Behörden sehen ?




Ich sehe aber noch eine ganz andere Problematik
Nehmen wir mal an das die Limited eine eine Haftungsvergütung und/oder eine Tätigkeitsvergütung erhält.
Das KEINE "Nullbilanz" (Dormant Accounts) eingereicht kann ist in diesen Fall der logisch Schluss.

Nur muss man diese nicht auch dann in Deutschland versteuern?
Dies würde in aller Regel bedeuten das man eine Gewerbe anmelden muss damit man eine Steuernummer erhält. Also würden weitere Kosten für die Bilanzen (DE + UK) sowie Kammerbeiträge (z.B. IHK) anfallen. Von der Tätigkeitsvergütung würde dann wohl nichts übrig bleiben!

Das Thema der Tätigkeitsvergütung lässt sich aber durch den KG-Vertrag regeln so das ein Gesellschafter mit der Geschäftsführung betraut wird.
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Holzenergie
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Anmeldungsdatum: 17.02.2006
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 23.Feb 2006 22:46    Titel: Antworten mit Zitat

MEC hat folgendes geschrieben::
Aus diesen Grund kann man evtl. sogar auf eine Haftungsvergütung versichten.


Die Tätigkeitsvergütung könnte man per KG-Vertrag ebenfalls ausschließen...
Nur wie werden dies die deutschen Behörden sehen ?




Ich sehe aber noch eine ganz andere Problematik
Nehmen wir mal an das die Limited eine eine Haftungsvergütung und/oder eine Tätigkeitsvergütung erhält.
Das KEINE "Nullbilanz" (Dormant Accounts) eingereicht kann ist in diesen Fall der logisch Schluss.

Nur muss man diese nicht auch dann in Deutschland versteuern?
Dies würde in aller Regel bedeuten das man eine Gewerbe anmelden muss damit man eine Steuernummer erhält. Also würden weitere Kosten für die Bilanzen (DE + UK) sowie Kammerbeiträge (z.B. IHK) anfallen. Von der Tätigkeitsvergütung würde dann wohl nichts übrig bleiben!



Moin-Moin!

Ich halte das Unterlassen der Zahlungen von Haftungsvergütungen für sehr gefährlich!
Gerade hier sollte stehen: "Nur wie werden dies die deutschen GERICHTE sehen?"

Eine Tätigkeitsentschädigung dagegen sehe ich als nicht relevant an.

Doch zu Deinem Steuerwirrwarr!
NEIN - die Einnahmen aus Haftungs - und Tätigkeitsvergütung der Limited wird nicht in Deutschland versteuert.
Die KG setzt diese als Betreibsnotwendige Ausgaben bei der deutschen Steuer ab und die Limited meldet diese in England als Einnahmen an.
Das in der englischen Steuererklärung dann natürlich Ausgaben für Bürotätigkeit gegengerechnet werden dürfte klar sein.

Warum ist das so - die KG ist eine rein deutsche Gesellschaft mit Sitz in Deutschland. Das ist klar.
Die Limited dagegen hat KEINEN deutschen Sitz sondern nur in England.
Sie ist auch in Deutschland nicht geschäftlich tätig.
Sie stellt die Bezeichnung "Ltd." im Firmennamen der Co KG nur als Zeichen der Haftungsbegrenzung.
Eigene Geschäfte wickelt sie nicht ab!
Es sei denn, dass ein anderer Geschäftszweig des Unternehmens über die Limited abgewickelt wird.
Doch dies würde im Haftungsfall beide Unternehmen in den Ruin treiben.
Wenn zwei oder mehr Geschäftsfelder getätigt werden die mit Haftungsrisiken verbunden sind, ist es immer sinnvoll für jedes Geschäftsfeld eine eigene Gesellschaft zu gründen.
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MEC
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 10.01.2006
Beiträge: 395

BeitragVerfasst am: 24.Feb 2006 14:24    Titel: Antworten mit Zitat

Ich halte das Unterlassen der Zahlungen von Haftungsvergütungen auch zu mindest für sehr problematisch, da es noch keine entgültige Gerichtsentscheidung dazu gibt.

Holzenergie hat folgendes geschrieben::
"...NEIN - die Einnahmen aus Haftungs - und Tätigkeitsvergütung der Limited wird nicht in Deutschland versteuert.
Die KG setzt diese als Betreibsnotwendige Ausgaben bei der deutschen Steuer ab und die Limited meldet diese in England als Einnahmen an.
Das in der englischen Steuererklärung dann natürlich Ausgaben für Bürotätigkeit gegengerechnet werden dürfte klar sein..."


Wie gesagt bin ich mir da noch nicht ganz klar wie die Behörden dies sehen, in der Abgabeordnung ist folgendes festgeschrieben.

AO 1977 § 9 Gewöhnlicher Aufenthalt
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.

AO 1977 § 10 Geschäftsleitung
Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung.

AO 1977 § 12 Betriebstätte
Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient.
Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:
1. die Stätte der Geschäftsleitung,
2. Zweigniederlassungen,
3. Geschäftsstellen,
... und so weiter...

Die Geschäftsleitung der Limited & Co. KG wird in der Regel durch die Limited gestellt. Wenn der Direktor diese Limited in Deutschland lebt - kann ich da eigentlich noch an einer Niederlassung vorbei kommen?
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backdoor2
Specialist


Anmeldungsdatum: 17.05.2005
Beiträge: 110

BeitragVerfasst am: 25.Feb 2006 7:42    Titel: Antworten mit Zitat

Oh, mal eine wirklich interessante Diskussion abseits der ermüdenden Standardthemen. *thumbs up*.

Mehr davon...!!!^^
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tinkzilla
Newbie


Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 18

BeitragVerfasst am: 28.Feb 2006 16:01    Titel: Antworten mit Zitat

Die Haftungsentschädigung muss ganz klar in Deutschland versteuert werden, da wie MEC erwähnt hat der Ort der eigentlichen Betriebsstätte (rechtlich gesehen) in Deutschland liegt.

Registersitz und Verwaltungssitz sind zwei Paar Schuhe. Die Vorstellung Gewinne so in UK zu versteuern zu können, wird jeden Finanzbeamten zum lachen bringen.
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