nach lange erfolglose Suche hier im Forum verfasse ich mal dieen beitrag. Wer kennt oder hat schon Erfahrungen mit der London Consulting&Trustee Limited gemacht? Homepage der Firma ist http://www.london-consulting.org/
Ich weiß das dieses Thema schon oft durchgekaut wurde, trotzdem kann ich an diesem Anbieter nichts negatives erkennen. Da ich ja keine Ahnung davon habe, frage ich doch lieber bevor ich was falsch mache.
Betrachten Sie deren Internetauftritt uns dessen Inhalt mit offenen Augen und Sie werden schnell feststellen, dass dort erkennbar nicht seriös gearbeitet wird; ohne dass ich dies hier ausführlich begründen werde.
Aber ein kl. Beispiel sollte Ihnen einen kurzen Einblick in deren Kompetenz vor Augen führen.
...oder in England bzw. Frankreich (3 Jahre bzw. 18 Monate bis zur Restschuldbefreiung...
Faktisch ist dies Unsinn und seit Jahren veraltet.
Wenn Sie sich dazu noch die Techink der Site-Gestaltung ansehen, so werden Sie leicht erkennen, dass alles mit Microsoft Frontpage zusammen gebastelt wurde und zudem noch sehr amateurhaft.
Ich halte von solchen pauschalen Aussagen überhaupt nichts das eine Rechtsform besser oder schlechter sei, dies kommt immer auf den Einzelfall an.
Sicherlich hat der Ruf der Limited in Deutschland in letzten Jahren etwas an den positiven Image verloren. Dies liegt aber nicht an der Rechtsform an sich sondern an einigen Betreiber dieser Rechtsform. International hat die Limite einen ausgezeichneten Ruf und ist zahlenmäßig vermutlich allen andern Rechtsformen überlegen.
Erstmal, mit Usern die andere gleich als Spinner bezeichnen, nur weil sie ihre Meinung sagen, da ich sogar LTD geschädigter bin und weiß was ich sage, werde ich nicht eine Grundsatzdiskusion anwerfen. Ihr Wortschatz scheint ziemlich begrenzt zu sein.
Grundsätzlich kann man sich schlau machen bei Finanztip, Managerzeitung, Kapital usw. Begrenzt sogar bei der IHK (nicht so objektiv). Es kommt klar darauf an was man mit einer LTD bezweckt, aber nicht desto Trotz - es gibt besseres. Es muß jeder für sich selbst entscheiden. Trotzdem bleibe ich bei meiner Meinung.
Da gebe ich Ihnen Recht man sollte stets höfflich und sachlich bleiben.
Mir scheint es auch so das die IHK's bei ausländischen Gesellschaftsformen nicht unbedingt immer objektiv sind und eher die Nachteile hervorheben insbesondere wenn es sich um Limited britischer Herkunft handelt.
Für welche Rechtsform man sich entscheidet hängt sicherlich von vielen Faktoren ab, eine allgemein gültige Empfehlung kann man deshalb kaum aussprechen.
companos hat folgendes geschrieben::
Finger weg von einer LTD im allgemeinen!
...es gibt besseres als LTD
Wenn Sie schon eine solche Behauptung in den Raum stellen sollten Sie auch mal zum besten geben welche Vorteile Sie bei der noch nicht namentlichen genannten Rechtsform gegenüber der LTD sehen - bzw. begründen warum Sie vor der "Private Limited Company by Shares" warnen!
Nicht daß Sie denken ich drücke mich vor einer Antwort, aber es ist nunmal so, daß eine LTD von jedem RA ausgehebelt werden kann und die ganze Firma nach außen offen liegt. Bitte sagen Sie jetzt nicht, daß dies nicht der Wahrheit entspricht! Mir ging es nämlich so. Desweiteren hat die LTD einige eigenheiten, die z.B mit einer SL nicht passieren. Nochmal!!! Welche Form jeder wählt, bleibt ihm überlassen. Man muß nur immer wissen was man mit einer ausländischen Geschäftsform bezwecken will. Es gibt doch genügend Fachblätter und Gesetzesbücher in dem sich jeder schlau machen kann. Für meinen Fall war es die total falsche Geschäftsform. Jetzt funktioniert es komischerweise ohne LTD besser, unkomplizierter und Erbschaftssteuerfrei. Ich habe das englische Recht genossen, darum rate ich davon ab. Es wird hier viel geredet, meistens von Anbietern die LTD verkaufen. Mag gut sein oder schlecht. Meine Meinung ist jetzt wohl bekannt.
Ich glaube, ihnen brauche ich die Unterschiede nicht erklären, außerdem habe ich geschrieben wo man es nachlesen kann. Warum soll ich hier ellenlange Texte schreiben und Gesetze zitieren.
Wenn sie genau gelesen haben, habe ich gesagt, jeder muß für sich selbst entscheiden. Ich habe die LTD genossen. Wenn sie eine haben oder gehabt haben, wobei ich glaube, daß sie diese eher anbieten, können sie sich gerne privat bei mir melden. Oder brauchen sie eine? Das Thema LTD ist hier schon oft genug erörtert worden und ich habe sehr wohl gemerkt, daß ich mit meiner Meinung bei vielen anecke. Ehrlich gesagt - mir egal. Wer keine andere Meinung annehmen will, dann ist das für mich ok, warum nicht für sie? Jeder ist seines Glückes Schmied. Ich war zuerst ein schlechter Lehrling
Sorry, erst einmal ist dies nur eine Behauptung die Sie bis jetzt in keiner weise belegt haben. Alle Ihre Aussagen sind mir zu pauschal, und besitzen sehr wenig Aussagekraft.
companos hat folgendes geschrieben::
...Es gibt doch genügend Fachblätter und Gesetzesbücher in dem sich jeder schlau machen kann...
Wenn Sie nicht etwas konkreter werden - ist dies einfach nicht nachvollziehbar! Welche Vorteile hat Ihnen den die SL gegenüber der LTD gebracht?
Ich schreibe es jetzt halt so, daß auch sie es verstehen
Ich werde hier keine Rechtsberatung machen, vor allem bei Leuten die darauf warten um hier einhaken zu können.
Des weiteren werde ich nicht alles preisgeben, was mich angeht. Einige andere haben mitlerweile auch Vorteile durch bestimmte Konstellationen und haben begriffen von was ich rede.
Ich bin mir auch sicher, daß ich ihnen die Unterschiede nicht erklären muß, da sie in anderen Forenbereiche ja ihre Fachkenntnisse zur Verfügung gestellt haben.
Sollten sie jedoch immer noch mehr wissen wollen, dann schreiben sie mir einfach persönlich.
Es könnte ja aber auch sein, daß sie selbst etwas planen oder brauchen, dann natürlich auch
Na das war ja klar. Ich weiß nicht aber ich glaube zwei gefunden zu haben die nur am Bildschirm lesen können und das Umblättern in Büchern noch nicht gelernt haben. Also gut hier ein wenig zum lesen, ohne umblättern, nur nach unten scrollen bitte!! Dies ist nur ein wenig allgemeines über LTD und SL. Vor und Nachteile. Wie gesagt pauschal und allgemeines.
Ich habe mit einer SL noch weitaus mehr Möglichkeiten
Englische Limited
Folgekosten
Sehr unterschiedlich; oft sehr hoch durch die stattlichen Preise der StB in GB oder Deutschland. Fixkosten zur Planung sind nicht üblich. Durch die strengen Vorschriften des engl. Rechts hat man keine Möglichkeit, StB-Aufwendungen zu reduzieren – ansonsten riskiert man die Löschung der Gesellschaft von Amts wegen.
Spanische S.L.
Geringe Folgekosten. Kosten für die Gesellschaft beginnen erst mit „Aktivschaltung“ der Company. Spanische StB nehmen gern mtl. Pauschalen; somit absolute Kostenplanung möglich
Englische Limited
Anonymität
Nicht die richtige Lösung, da das englische System durch ein sehr hohes Maß an Transparenz gekennzeichnet ist
Spanische S.L.
Deutlich sicherer als die Ltd. Nur Generalbevollmächtigte werden im HR eingetragen, dass aber nicht öffentlich einsehbar ist. Nur mit komplizierter Anmeldung und nur an Spanier.
Englische Limited
Bonität;Kreditwürdigkeit
1-EUR-Limiteds sind fast nicht kreditwürdig, außer wenn die die Organe leitenden Personen über entsprechende sehr gute Bonitäten verfügen.
Spanische S.L.
Durch das gute Standing können bei entsprechenden Zahlen ohne weiteres nach ca. 1-2 Jahren Liquiditätshilfen von Span. Banken erfolgen
Englische Limited
Steuern
Fast keinerlei Möglichkeiten mehr zur Vermeidung hoher steuerlicher Belastungen durch Limited-Gründungen. Limited-Gründer warnen selbst sogar mittlerweile vor Steuer-Reisen auf die englische Insel.
Spanische S.L.
Durch eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten bei Buchhaltung und Steuererklärung können trotz der fast gleichen Steuersätze wie in Deutschland, beträchtliche Vorteile erzielt werden. Gewusst wie!
Englische Limited
Kosten:
Treuhandkosten Höher als bei S.L., da mehr Posten für den Fall der treuhänderischen Verwaltung besetzt werden müssen.
Spanische S.L.
Fixpreise für Geschäftsführung und Gesellschafter. I.d.R. nicht höher als 1.500 EUR pro Jahr!!!
Englische Limited
Gründung
Einfache Gründung; auf dem Onlinewege möglich
Spanische S.L.
Notar ist zur Gründung in Spanien notwendig, wird aber über die Gründungsbüros alles ohne Ihr Mitwirken vorbereitet
Die Englische LTD
Termine/Fristen
Sehr hohe Strafen für eine nicht fristgemäße Bilanzeinreichung (ohne weiteres bis zu 3000 Pfund)
Im schlimmsten Falle kann die Löschung von Amts wegen wegen Verletzung d. Mitteilungspflichten herbeigezogen werden.
Die Spanische S.L.
Kulanzfristen bis zu 10 Tagen können beantragt werden. Strafen werden vorerst nicht fällig.
Keine Zwangsauflösung der Gesellschaft von Amts wegen aufgrund Mitteilungsverletzungen bekannt.
Die Englische LTD
Haftung:
Möglichkeit der Durchgriffshaftung, auch wenn die Gesellschaft Sitz in Deutschland hat. Auch in GB ist die Durchgriffshaftung möglich!!! Rechtsunsicherheit, da oft beide Rechtssysteme anwendbar sind.Im Insolvenzfall haftet u.U. der Direktor (bei Treuhandführung wird dies an den Treugeber weitergeleitet). Dies führt dazu, dass das englische Insolvenzrecht früher zum Tragen kommt als das deutsche. Die englischen Gläubigerschutzvorschriften reichen somit weiter als in Deutschland. Fazit: Doppelt Ärger. Siehe unten
Spanische S.L.
Keine Durchgriffshaftung – nicht bekannt
Ltd. by shares: Haftung nach englischem Recht
In einer neuerlichen Entscheidung hat der BGH ( BGH Urt. vom 14.3.2005 – II ZR 5/03) jetzt ganz unmissverständlich und gegen alle Zweifel erhaben festgestellt, dass sich die Haftung der Gesellschafter einer Ltd. mit Verwaltungssitz in Deutschland grundsätzlich nach englischem Recht richtet. Damit kommen deutsche Grundsätze, die ausnahmsweise zu einer Durchgrifftshaftung auf den Geschäftsführer einer GmbH führen nicht zur Anwendung (Unterkapitalisierung, Institutsmissbrauch, Differenzhaftung). Dies bededutet, dass die englischen Haftungsdruchgriffe auf den director zum Tragen kommen, die im common law entwickelt worden sind. Folgende Fallgruppen sind hier zu unterscheiden:
-Vorspiegelung zweier Gesellschaften zur Haftungsverschleierung
(zwei Ltd. Companies werden gegründet, die im Geschäftsleben zur Täuschung der Verantwortlichkeit hin- und hergeschoben werden.)
-trading with the enemy
(Geschäftsführer handelt mit dem Gesellschaften des feindlichen Auslandes- wurde im zweiten Weltkrieg entwickelt)
-Vertrauenshaftung bei fehlerhafter Vertretung der Gesellschaft
(ein Vertragspartner musste aufgrund der Umstände nicht mit einer Haftungsbeschränkung rechnen, die der Geschäftsführer nicht offen gelegt hat).
Allerdings hält der BGH einen Haftungsdurchgriff im Insolvenzrecht wegen der lex fori concursus über Art 4 EuInsVO möglich, weil die Niederlassungsfreiheit hierdurch im Kern nicht berührt wird (vgl. ebenso EUGH C 80/94).
Hier kann es zu Überschneidungen der deutschen Haftungsgrundsätze einer Insolvenzverschleppung/Existenzvernichtung (Bankrott) mit dem englischem Recht kommen, das ebenfalls Haftungsdurchgriffe für Insolvenzvergehen wie das fraudulent trading oder wrongful trading kennt.
fraudulent trading Sec. 213 des IA (insolvency act)
Erfass werden von diesem Tatbestand weitläufige betrügerische Handlungen zum Schaden der Gläubiger der Ltd und deckt sich mit dem englischen Strafrecht.
wrongful trading Sec. 214 des IA
Dieser Tatbestand geht über das deutsche Recht (Insolvenzverschleppung) weit hinaus und begründet eine Sorgfaltshaftung des Geschäftsführer vor der Insolvenzeröffnung, wenn dem Geschäftsführer nachgewiesen wird, dass er nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um die Insolvenz zu vermeiden.
(Dieser Beitrag wurde von einem anderen User schon einmal geschrieben)
Nachteile LTD
Die Gründung einer Limited erfordert eine Adresse und einen Vertreter in England. Es gibt verschiedene Dienstleister die diesen Service anbieten, wobei die Kosten dafür schwanken.
Eine Limited, deren Haupttätigkeit in Deutschland liegt, muss sowohl eine Steuererklärung in Deutschland, als auch einen Jahresabschluss in England einreichen.
Da es sich bei der Limited um eine englische Gesellschaftsform handelt, bewegt sich der deutsche Gründer zwischen zwei Rechtssystemen: Gesellschaftsrechtlich gilt englisches Recht, steuerlich und bilanziell gelten sowohl deutsches als auch englisches Recht.
Möchte man als Unternehmer seine Anonymität waren, ist die Limited nicht die richtige Gesellschaftsform, denn das englische System beruht auf einem hohen Maß an Transparenz.
Es kann sich eine mögliche Abhängigkeit von Limited-Agenturen ergeben. Hierbei ist vor allem die Seriosität der Agentur entscheidend.
http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/unternehmensrecht/limited/
LTD
Die Durchgriffshaftung
Sowohl das englische als auch das deutsche Recht kennen die Möglichkeit, den Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch zu nehmen (sogenannte Durchgriffshaftung). Die Voraussetzungen sind jedoch eng. Deren Darstellung würde den hiesigen Rahmen sprengen. Zu beachten ist nur, daß sich die Frage der Durchgriffshaftung bei der englischen Limited auch dann nach englischem Recht richten kann, wenn die Gesellschaft ihren Sitz in Deutschland hat. Denkbar ist aber auch die Anwendbarkeit deutschen Rechtes, so daß hier eine gewisse Rechtsunsicherheit besteht.
Die Steuern
Maßgeblich für die Frage, wo die Gesellschaft steuerlich veranlagt wird, ist ihr Sitz. Ist die Limited allein in Deutschland tätig, ist sie auch allein in Deutschland steuerpflichtig. Hat sie demgegenüber mehrere Verwaltungssitze oder Betriebsstätten kommt eine Steuerpflicht in mehreren Ländern in Betracht.
Gerichtsstand
Hat eine Ltd. ihren Sitz in Deutschland, kann sie auch in Deutschland verklagt werden (Art. 2 der EuGVVO). Artikel 60 EuGVVO sieht darüber hinaus aber auch vor, daß eine englische Gesellschaft, die ihre Hauptverwaltung in Deutschland hat, sowohl in Großbritannien als auch in Deutschland verklagt werden kann. Dies kann zu ganz erheblichen Prozeßkosten führen, weil die Kosten in Großbritannien etwa 10 mal höher sind. Außerdem sieht das englische Zivilprozeßrecht sehr weitgehende Mittel zur Wahrheitsfindung vor, etwa in Form der sogenannten Cross-Examinations, das ist die Verpflichtung einer Partei, Geschäftsunterlagen vorzulegen. Prozesse in Großbritannien bergen also ganz erhebliche Risiken, denen eine deutsche GmbH mit Sitz in Deutschland so nicht ausgesetzt ist.
Für innergesellschaftliche Auseinandersetzungen kommt, je nach deren Inhalt und Gegenstand, ein englischer oder ein deutscher Gerichtsstand in Betracht. Artikel 22 Nr. 2 EuGVVO bestimmt, daß sämtliche Klagen, die die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung einer Gesellschaft oder die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe zum Gegenstand haben, in England nach englischem Recht zu beurteilen sind. Andere, gesellschaftsinterne Streitigkeiten fallen dagegen möglicherweise unter die Zuständigkeit deutscher Gerichte, die dann aber englisches Recht anzuwenden haben, wozu die Richter in seltenen Fällen ausgebildet sein dürften. Es empfehlen sich daher im Gesellschaftsvertrag Regelungen über Gerichtsstand und anwendbares Recht, sofern eine solche Vereinbarung nach englischem Recht zulässig ist.
usw usw.
Meine persönlichen Erfahrungen, zum 100sten mal, werde ich hier nicht ausbreiten.
Vielleicht langt das ja. Ihr lest die Beiträge von mir anscheinend nicht richtig. Es kann jeder machen was er will, nur wenn ich jemandem bei seiner Entscheidungssuche helfen kann, werde ich das tun. Es muß nicht jeder hereinfallen so wie ich. Wenn für ihn eine LTD ok ist, soll es mir auch recht sein. Kommt doch auf den Fall und was derjenige damit erreichen will an. Ach noch etwas zum Aufregen für euch zwei. ES gibt noch andere Geschäftsformen außer LTD und SL
Verfasst am: 13.Aug 2006 9:25 Titel: London Consulting&Trustee Ltd
Sehr geehrter Forenteilnehmer,
nur weil eine Textpassage unter www.london-consulting.org veraltet ist bzw. wir mit Frontpage arbeiten, sind wir noch lange nicht unseriös! Unterlassen Sie so einen Blödsinn! So ein Verhalten ist rufschädigend und kann mal bös ins Auge gehen. Wir sind eine internationale Rechtsanwalts-und Steuerkanzlei und keine Gründungsagentur. Derartige Kommentare sind bestimmt nicht im Sinne des GoMaPa-Forums, seiner Mitglieder und Ratsuchenden! Es sollten Fakten zählen, die auch belegbar sind, sonst macht so ein Forum überhaupt keinen Sinn. Uns ist von dieser Sachlage unabhängig sowieso aufgefallen, dass sich viele "sogenannte Fachleute" äußern, ohne jegliche Fachkompetenz, juristischer oder steuerrechtlicher Ausbildung. Dann sollte sich ein Mandant lieber an einen versierten Steuerberater oder Anwalt wenden und 200,00 Euro für eine Beratung bezahlen.
MFG
Rechtsanwalt Martin Bischoff, London Consulting&Trustee Ltd _________________ London Consulting & Trustee Ltd Netzwerk internationaler Steuerberater: Internationale Firmengründungen,
Strategien zur Senkung der Steuerlast. www.london-consulting.org info@london-consulting.org
Verfasst am: 2.Sep 2006 8:10 Titel: Re: London Consulting&Trustee Ltd
London hat folgendes geschrieben::
...Wir sind eine internationale Rechtsanwalts-und Steuerkanzlei und keine Gründungsagentur.
MFG
Rechtsanwalt Martin Bischoff, London Consulting&Trustee
Ltd
...
NEIN, Herr Bischoff, SIE sind selbstverständlich keine Gründungsagentur.
Deshalb schreiben Sie auch auf Ihrer Homepage:
[Zitat...]
...Wir sind ein Netzwerk internationaler Steuerberater und Rechtsanwälte mit dem Interessensschwerpunkt "Firmengründung im Ausland"...
[...Zitat]
NEIN, Herr Bischoff, Sie gründen Firmen im Ausland, genauso wie es Gründungsagenturen machen.
Aber Sie haben recht, Sie gründen keine Auslandsfirmen als Gründungsagentur, nein, Sie nicht!
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