Das eigentliche Problem scheint mir aber zu sein das sich aufgrund des DAB zwischen USA und Deutschland eine Betriebsstätte am Ort der Geschäftsleitung ergibt und somit diese auch in Deutschland steuerpflichtig wird.
Der Kontakt mit den deutschen Behörden lässt sich wohl kaum vermeiden.
Nach der Gewerbeanmeldung ist es unvermeidbar das man mit den Finanzamt Kontakt bekommen wird, diese wird man dann wohl auch die Inhaber bekannt geben müssen.
Ich denke nicht das Sie nicht glaubhaft machen können das Sie als Geschäftsführer die Firmeninhaber nicht kennen.
Es erscheint mir zu mindest sehr umstritten ob kein Handelsregistereintrag erforderlich ist, welche Fakten sprechen dafür das dieser nicht erforderlich ist.
Selbst wenn Sie nicht als Geschäftsführer auftreten würden sehe ich das Problem das Sie gegenüber des Finanzamt die Inhaber offen legen müssen und somit die US-Corporation keinen Vorteil bietet.
Falls Sie im Grenzgebiet Wohnen sollte wäre es eine Möglichkeit die Niederlassung dort anzumelden und auch von dort aus zu arbeiten. Nur dann würde sich die ganze Problematik nicht stellen. Somit gehe ich mal davon aus das dies nicht möglich ist.
Ich würde mich mal mit den Anwalt oder Schuldenberater zusammen setzen und versuchen eine Tilgung zu vereinbaren - dies könnte ja auch im Verhältnis zu Ihren Gewinn gebracht werden.
Da Sie offensichtlich nicht um sonst arbeiten möchten, werden Sie auch in irgendeiner Form den Gewinn aus Ihrer Firma entnehmen wollen.
Ob Sie den Profit nun in Form von Gehalt, einer Ausschüttung oder als Entnahme erhalten ist genau so zweitranig wie die Firmenkonstruktion. Wenn Sie auf legaler weise (in Deutschland) arbeiten möchten werden Sie wohl kaum an einer Schuldentilgung vorbeikommen.
Ich denke Sie haben es eigentlich auch schon erkannt das es keine legale Möglichkeit gibt in Deutschland ohne Ihre Bereitschaft die Schulden zu tilgen!
hallo,
********na klar! Aber wie soll das funktionieren?********
bin nächstes jahr durch mit insolvenzzeit,
deswegen kann ich hier so für jedermann lesbar
wenig einzelheiten schreiben.
wer weiss, wer hier alles so mitschneidet.
über pn sicher besser und helfe wo ich kann.
bitte um verständnis
Dieser Thread ist ja schon etwas älter, dennoch habe ich mir mal die Mühe
gemacht und ihn durchgelesen.
Was ich so gar nicht verstehe ist, warum jemand, der sich in der Wohlverhaltens-
phase befindet, unbedingt seine selbständige Tätigkeit in einer Limited verstecken
muss. Wer auch immer solche Latrinengerüchte verbereitet, wie: Alles
wird dann weggepfändet (!) der sollte lieber seinen Kommentar für sich
behalten. Wie immer melden sich geierhaft die Ltd. Verkäufer und wittern
mal wieder ihr Geschäft.
In der Wohlverhaltensphase gilt doch § 295 (2) InsO und das bedeutet, Abführung
gem. angemessenem Dienstverhältnis. Eine bessere Voraussetzung für die
Behandlung einer erfolgreichen Selbstständigkeit gibt es doch gar nicht. Lediglich
der Selbstständige, der eben nicht erfolgreich ist (leider gibt es davon genug),
muss ebenso gem. angem. Dienstverhältnis abführen. Aber, mtl. 500,- Euro
abführen jedoch den zehnfachen Betrag mtl. als GEWINN einstecken ist doch
prima (ist nur ein Beispiel dennoch realistisch). Das alles in der Wohlverhaltensphase
und völlig legal!!!!! .....und wer das ein wenig geschickt einfädelt, der bietet
seinen Gläubigern die 500,- Euro alle drei oder sechs Monate an. Nicht mehr!!
Das ist redlich und das ist erfolgverursachend. Gefahr: wer´s allerdings unpro-
fessionell anpackt, der gefährdet seine Restschuldbefreiung. Vorher also professio-
nellen Rat einholen.
Ich rezitiere:
Es gibt viele Gründe eine Limited zu Gründen und mit ihr die Geschäfte zu
realisieren, die Wohlverhaltensphase als Grund und Motiv ist es aber nicht.
Ich rezitiere:
Es gibt viele Gründe eine Limited zu Gründen und mit ihr die Geschäfte zu
realisieren, die Wohlverhaltensphase als Grund und Motiv ist es aber nicht.
uranus
So ist es...
Davon abgesehen das ich mir nicht sicher bin ob dies überhaupt rechtlich möglich ist, sollte man für seine Fehler einstehen.
Ich bin ohnehin das viele Gründer besser beraten an stelle der einfachen Limited eine Ltd & Co KG zu Gründen. Oft wird übersehen das die Limited den Jahresabschluß in Deutschland (HGB) und in UK (UK-GAAP oder IFRS) einreichen muss.
Bei der LTD & CO KG hat man den Vorteil das der LTD-Abschluss bei weiten nicht so umfangreich ist wie bei der LTD die über eine deutsche Niederlassung tätig ist. Dies wird oftmals übersehen oder nicht berücksichtigt.
es gibt viele Gründe eine Limited zu gründen, nur eben nicht die
Wohlverhaltensphase. Die nämlich kann ich durchaus im eigenen Sinne
nutzen. Das hat nichts mit einstehen für eigene Fehler zu tun. Dies Argu-
ment ( nämlich der erhobene Zeigefinger ) ist m.E. eh dummes Zeug. Im
Übrigen präferiere ich eh die englische Variante der eigenen Insolvenz. Nur,
wenn schon hier in D durchgezogen, dann sollte man die positiven Möglich-
keiten auch nutzen.
Offensichtlich haben Sie mich nicht richtig verstanden.
MEC hat folgendes geschrieben::
So ist es...
Ich habe Ihnen im Prinzip doch beigepflichtet. Ich bin sehr wohl der Meinung das jeder für seine Fehler einstehen sollte, selbstverständlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
Soviel zu Ihren Anmerkungen su meinen letzten Beitrag!
uranus hat folgendes geschrieben::
...Übrigen präferiere ich eh die englische Variante der eigenen Insolvenz. Nur, wenn schon hier in D durchgezogen, dann sollte man die positiven Möglichkeiten auch nutzen.
Bei der Insolvenz einer 'Private Limited Company' mit einen grenzüberschreitenden Sachverhalt, kann man nicht voraussetzen das dass Gericht in UK automatisch zuständig ist. Für die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union findet die europäische Insolventverortung (EuInsVO) Anwendung. Bei der Insolventeröffnung ist der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interesse des Schulders maßgeblich. Bei ausschließlich in Deutschland tätigen Limited Companies sind somit deutsche Gerichte zuständig. Daher kommt folglich deutsches Insolvenzrecht zur Anwendung.
Je nach Sachverhalt ergeben sich aber insolvenz- oder gesellschaftsrechtliche Aspekte. Daraus resultier zur Zeit noch strittige Fragen, insbesondere bei der Insolvenzantragspflicht.
Alle Gesellschaftsformen unterliegen ihren eigen Insolvenzantragspflichten und sind entsprechend anzuwenden. Bei den deutschen Gesellschaftsformen richtet sich die Insolvenzantragspflichten für eine GmbH nach § 64 Abs. 1 GmbHG, für die AG nach § 92 Abs. 2 AktG und so weiter. Es ist somit nicht nachvollziehbar warum eines dieser Paragrahen auf die Private Limited Company oder eine andere ausländische Rechtsform mit ihren eigenen Insolvenzantragspflichten wahlweise zur Anwendung kommen könnte. Es wäre vermutlich undenkbar das für eine § 64 Abs. 1 GmbHG zur anzuwenden kommt. Warum sollte also gerade dieser Paragrahen bei einer Limited Company zur anwendung kommen?
Die britische COMMON-LAW PFLICHTEN im Fall eines missbrauch oder einer Insolvenzverschleppung sind außerordentlich streng. Eine Gesetzeslücke ist somit nicht vorhanden die es rechtfertigen würde ein fremdes Gesellschaftsrecht heranzuziehen. Diese Ansicht würde im übrigen durch den EuGH bereits bestätigt.
In eine Insolvenzverfahren einer britischen 'Private Limited Company' mit deutschen Verwaltungssitz ist britisches Gesellschaftsrecht (Companies Act) zusammen mit deutschen Insolventrecht anzuwenden. Wo sich die Grenze zwischen einer gesellschaftsrechtlichen und einer insolvenzrechtlichen Qualifizierung bestimmter Haftungsvorschriften liegt ist noch durch den EuGH zu entscheiden.
wir hatten vor einigen monaten die gleiche frage, und uns dann auch für belgien entschieden.
wir sind dienstleister/unternehmensberatung gastronomie.
haben unsere fa. auch ne Ltd in belgien placiert, gewerbeanmeldung kein problem, handelsregister in verviers, auch kein problem, konto sofort bei einer bank in belgien mit LEICHTEM Handling.
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bei interesse gebe ich hier gerne mal die website an, wenn gewünscht wird, oder boxi kann seine mail angeben, dann schicken wir ihm die kontaktadresse.
ps. die hatten auch eine sehr elegante lösung für mein führerscheinproblem....
hallöchen...ich würde mich über eine Konatktaufnahme von euch auch freuen, besteht da eine möglichkeit? ich schreibe mal eine mailaddy hier rein, wobei ich zur zeit nicht weiss ob oder unter welchen vorrausetzugen das hier erlaubt ist......Admin möge mir verzeihen...ich schreibe sie mal hier rein [E-Mail anzeigen]
thanks und eine ertragreiche woche
Verfasst am: Mo Dez 10, 2007 20:15 Titel: Warum eine Limited????
Die Limited kann binnen 24 Stunden gegründet werden und ist sofort haftungsbeschränkt handlungsfähig. D.h. auch ohne deutsche Handelsregistereintragung greift der englische Haftungsschutz. Als Stammkapital reicht 1,50 Euro. Eines Nachweises der Kapitalaufbringung bedarf es nicht. Selbst eine Sachgründung durch Erbringung von Dienstleistungen ist möglich.
Durch die Gründung einer Kapitalgesellschaft kann das Betriebsvermögen geschützt werden, indem z.B. die Fahrzeuge oder Werkzeuge im persönlichen Eigentum des Unternehmers belassen werden und der rein operative Geschäftsbetrieb durch die Gesellschaft ausgeübt wird.
Vieles ist via Ltd. leichter, weil alles ohne Notar und binnen weniger Tage abläuft: Kapitalaufsto-ckung, Wechsel der Gesellschafter, die Etablierung eines neuen Geschäftsführers. Nach der Ltd.-Gründung für rund 300 Euro zum Beispiel durch Go Ahead ist mit jährlichen Folgekosten von 99 Euro zu rechnen.
Wollen sich mehrere Unternehmer für bestimmt Aufträge zusammenschließen , kann dies extrem schnell und mit kleinem Aufwand in die Wege geleitet werden. Das Unternehmensmodell von der Insel macht auch die Einbindung von Investoren in größere Unternehmen und den Zusammenschluss mehrerer Kleinunternehmen bedeutend einfacher. Eine Kapitalerhöhung oder die Übertragung von Anteilen wird im Companies House (engl. Handelsregister) innerhalb weniger Tage vollzogen und der Investor erlangt so schnell Rechtssicherheit, dass er wirklich an der Gesellschaft beteiligt ist.
Investoren können auch leicht mit einer Kommanditeinlage beteiligt werden. Kleinen Unterneh-men ist es oft nicht möglich das Stammkapital für eine GmbH aufzubringen. Hier bietet sich dann die Ltd & Co KG an. Da es auf die bloße Rechtsform keine Kredite gibt, werden Banken oder Leasinggesellschaften Fahrzeuge für eine Ltd. auch nur dann finanzieren, wenn sie z. B. eine selbstschuldnerische Bürgschaft des Inhabers erhalten.
Diese Vorteile gelten insbesondere auch bei außereuropäischen Auslandsgeschäften. Gerade in Asien ist die GmbH nahezu unbekannt und die Limited eine Rechtsform, die vorausgesetzt wird.
Auch für viele kleine und mittlere Unternehmen bietet sich der Aufbau einer Holdingstruktur an. Für den Aufbau einer solchen Struktur mit deutschen Kapitalgesellschaften fehlt oft das Stamm-kapital und die Gründungskosten sind erheblich. Mit der preisgünstigen Gründung der Limited lässt sich eine solche Struktur zügig und kostengünstig aufbauen, um z.B. in den Genuss des steuerlichen Holdingprivilegs zu kommen, oder aber um bestimmte Betriebsrisiken auszulagern.
Nicht zuletzt bietet sich die Ltd. & Co. KG als echte deutsche Personenhandelsgesellschaft an.
Besonderer Vorteil für den Handwerker ist die Befreiung von der Handwerkerpflichtversicherung, da das Handwerk in Form einer Kapitalgesellschaft ausgeführt wird.
Natürlich bestehen auch in der Ltd. Pflichten und Risiken. Wenn aber der Ltd. – Director nach den Regeln eines ordentlichen Kaufmanns handelt und den jährlichen Pflichtmeldungen in England nachkommt, besteht auch in der Krise der volle persönliche Haftungsschutz.
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