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Ltd.&Co KG: Dormant Account oder nicht?

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MEC
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 10.01.2006
Beiträge: 395

BeitragVerfasst am: 6.Feb 2007 17:58    Titel: Antworten mit Zitat

alcatras_2000 hat folgendes geschrieben::
Bei einer „Ltd. & Co. KG“ gibt es KEIN Dormant. Sowohl die Ltd., also auch die KG müssen im deutschen Handelsregister eingetragen werden.
Richtig die 'Ltd. & Co. KG' ist in der Abteilung A als Kommanditgesellschaft ins Handelsregister eingetragen und die Limited als Komplementärin.
Eine Zweigniederlassung wäre im übrigen nicht eintragungsfähig!

alcatras_2000 hat folgendes geschrieben::
Die Ltd. muss eine Haftungsvergütung bekommen und da sie gleichzeitig die Position des „Geschäftsführers“ stellt, ist sie keine RUHENDE Gesellschaft mehr, sonst ist aktiv
Sofern Ihnen das noch nicht bekannt sein sollte werden 'Dormant Companies' mit den Status AKTIVE beim Company House geführt.
Sofern die Limited Haftungsvergütung oder sonstige Einnahmen zu verzeichnen hat kann diese auch keine 'Dormant Company Account' einreichen da diese einnahmen zu den signifikant Buchhaltungstransaktionen zählen.

alcatras_2000 hat folgendes geschrieben::
Somit müssen BEIDE Gesellschaften eine Steuernummer bekommen und auch Ihre Einnahmen in Deutschland versteuern!
Sofern die Geschäftsführung sich in UK befindet trifft dies nicht zu!

alcatras_2000 hat folgendes geschrieben::
Auch die ausländische Komplementärin muss ins Handelsregister eingetragen werden. Sonst wäre es eine „unselbständige Niederlassung.
Aber da die Ltd. als „Geschäftsführer“ einer Ltd. & Co. KG fungiert, kann sie NICHT „unselbständig“ tätig werden, also eine HR-Eintragung als Zweigniederlassung muss erbracht sein.
Die Niederlassung kann nicht als Komplementärin tätig werden, da diese keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Es ist nicht erforderlich eine Zweigniederlassung einzutragen zu lassen nur weil die Limited als Komplementärin tätig ist.
Im übrigen ist die Eintragungspflicht der Zweigniederlassung für die Limited umstritten. Wie wird den der Begriff Zweigniederlassung im HGB definiert?
Man könnte sich somit auch auf den Standpunkt stellen das sich eine Hauptniederlassung sich durch eine Zweigniederlassung durch den Sitz der Geschäftsleitung unterscheidet.
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tropico
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Anmeldungsdatum: 17.12.2003
Beiträge: 1123
Wohnort: Belize City

BeitragVerfasst am: 6.Feb 2007 18:12    Titel: Antworten mit Zitat

MEC hat folgendes geschrieben::
... Die Niederlassung kann nicht als Komplementärin tätig werden, da diese keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt.


MEC, Ihr juristisches Halbwissen ist manchmal wirklich erschreckend und für den unbedarften user auch - wie ich finde - GEFÄHRLICH !!!!!

Die vorangegangene Aussage ist doch völliger Unfug !

"HGB § 13f Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland
(1) Für Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland gelten ergänzend die folgenden Vorschriften.
(2) Der Anmeldung ist die Satzung in öffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern die Satzung nicht in deutscher Sprache erstellt ist, eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen. Die Vorschriften des § 37 Abs. 3 des Aktiengesetzes finden Anwendung. Soweit nicht das ausländische Recht eine Abweichung nötig macht, sind in die Anmeldung die in § 23 Abs. 3 und 4 sowie den §§ 24 und 25 Satz 2 des Aktiengesetzes vorgesehenen Bestimmungen und Bestimmungen der Satzung über die
Zusammensetzung des Vorstandes aufzunehmen; erfolgt die Anmeldung in den ersten zwei Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ihres Sitzes, sind auch die Angaben über Festsetzungen nach den §§ 26 und 27 des Aktiengesetzes und der Ausgabebetrag der Aktien sowie Name und Wohnort der Gründer aufzunehmen. Der
Anmeldung ist die für den Sitz der Gesellschaft ergangene gerichtliche Bekanntmachung beizufügen.
(3) Die Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung hat auch die Angaben nach § 39 des Aktiengesetzes sowie die in § 13e Abs. 2 Satz 4 vorgeschriebenen Angaben zu enthalten.
(4) Änderungen der Satzung der ausländischen Gesellschaft sind durch den Vorstand zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Für die Anmeldung gelten die Vorschriften des § 181 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes sinngemäß, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht.
(5) Im übrigen gelten die Vorschriften der § 81 Abs. 1 und 2, § 263 Satz 1, § 266 Abs. 1 und 2, § 273 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes sinngemäß, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht.
(6) Für die Aufhebung einer Zweigniederlassung gelten die Vorschriften über ihre Errichtung sinngemäß.
(7) Die Vorschriften über Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland gelten sinngemäß für Zweigniederlassungen von Kommanditgesellschaften auf Aktien mit Sitz im Ausland, soweit sich aus den Vorschriften der §§ 278 bis 290 des Aktiengesetzes oder aus dem Fehlen eines Vorstands nichts anderes ergibt.

HGB § 13g Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland
(1) Für Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland gelten ergänzend die folgenden Vorschriften.
(2) Der Anmeldung ist der Gesellschaftsvertrag in öffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht in deutscher Sprache erstellt ist, eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen. Die Vorschriften des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind anzuwenden. Wird die Errichtung der Zweigniederlassung in den ersten zwei Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ihres Sitzes
angemeldet, so sind in die Anmeldung auch die nach § 5 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung getroffenen Festsetzungen aufzunehmen, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht.
(3) Die Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung hat auch die Angaben nach § 10 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie die in § 13e Abs. 2 Satz 4 vorgeschriebenen Angaben zu enthalten.
(4) Änderungen des Gesellschaftsvertrages der ausländischen Gesellschaft sind durch die Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Für die Anmeldung gelten die Vorschriften des § 54 Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sinngemäß, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht.
(5) Im übrigen gelten die Vorschriften der § 39 Abs. 1 und 2, § 65 Abs. 1 Satz 1, § 67 Abs. 1 und 2, § 74 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sinngemäß, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht.
(6) Für die Aufhebung einer Zweigniederlassung gelten die Vorschriften über ihre Errichtung sinngemäß."


Kurzum, es ist doch so, daß die (Zweig-) Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft in Deutschland als Hauptniederlassung betrachtet wird, wenn diese dort eine Betriebsstätte unterhält oder eine solche fingiert werden darf (hatte ich im Forum schon einmal ausgeführt).

Beste Grüße

tropico
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MEC
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 10.01.2006
Beiträge: 395

BeitragVerfasst am: 6.Feb 2007 18:56    Titel: Antworten mit Zitat

Eine Kommanditgesellschaft (KG) besteht mindestens aus zwei Gesellschafter einen Kommanditist und einen Komplementär, diese können wahlweise durch natürliche oder juristische Personen gestellt werden.

Die Kommanditgesellschaft wird durch die Komplementärin oder eine andere Person vertreten, die nicht gleichzeitig als Kommanditist tätig ist.

Die Komplementärin der 'Ltd & Co KG' muss durch eine 'Private Limited Company' (Ltd) gestellt werden damit diese Mischform zustande kommt.

Als Kommanditist der 'Ltd & Co KG' können natürliche sowohl als auch durch juristische Personen gestellt werden. Sofern eine juristische Personen zum Einsatz kommen, darf diese jedoch nicht identisch mit der komplementär Limited sein.

In der Regel kommen bei der 'Ltd & Co KG' als Kommanditist eine natürliche Person zum Einsatz. Wie bereits erwähnt muss die Komplementärin durch eine juristische Personen gestellt werden.


Der Kommanditist kann auch noch für andere Gesellschaften tätig sein sofern dies in Gesellschaftsvertrag der KG nicht ausgeschlossen ist. Wir der Kommanditist für die komplementäre Gesellschafterin tätig hat dies keinen Einfluss auf die eigene Rechtspersönlichkeit der Gesellschafter.

Es wäre sogar denkbar das die Komplementärin und Kommanditistin durch versiede Kapitalgesellschaften gestellt werden. Selbst wenn deren Inhaber und Geschäftsführung durch eine und selbe Person gestellt werden sehe ich kein Problem da dessen Rechtspersönlichkeit weiterhin bestehen bleibt.
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tropico
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Anmeldungsdatum: 17.12.2003
Beiträge: 1123
Wohnort: Belize City

BeitragVerfasst am: 6.Feb 2007 19:10    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
... Der Kommanditist kann auch noch für andere Gesellschaften tätig sein sofern dies in Gesellschaftsvertrag der KG nicht ausgeschlossen ist. ...


Richtig.

Zitat:
... Wir der Kommanditist für die komplementäre Gesellschafterin tätig hat dies keinen Einfluss auf die eigene Rechtspersönlichkeit der Gesellschafter. ...


Auch richtig, NUR: von den Gesellschaftern war bislang zu keinem Zeitpunkt die Rede; dies ist im Verhäktnis zur Vertretungsbefungis des Komplementärsvertreter auch völlig unerheblich.

Zitat:
... Selbst wenn deren Inhaber und Geschäftsführung durch eine und selbe Person gestellt werden sehe ich kein Problem da dessen Rechtspersönlichkeit weiterhin bestehen bleibt. ...


Ich gebe es auf. Es ist sinnlos ! Fragen Sie einfach einmal einen Juristen.
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MEC
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 10.01.2006
Beiträge: 395

BeitragVerfasst am: 6.Feb 2007 19:17    Titel: Antworten mit Zitat

Tropico, wollen Sie wirklich behaupten das eine Zweigniederlassungen als Komplementärin tätig werden kann?

Soviel mir bekannt ist hat eine Zweigniederlassung weder ein eigene Rechtspersönlichkeit noch eigene Gesellschaftskapital...
Mit welchen Kapital soll die Zweigniederlassung denn haften.
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tropico
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Anmeldungsdatum: 17.12.2003
Beiträge: 1123
Wohnort: Belize City

BeitragVerfasst am: 6.Feb 2007 19:28    Titel: Antworten mit Zitat

MEC hat folgendes geschrieben::
Tropico, wollen Sie wirklich behaupten das eine Zweigniederlassungen als Komplementärin tätig werden kann? ...


Ja, doch ... ! Es kommt immer noch nicht auf den Status der Gesellschaft aus britischer Sicht an, sondern nur darauf, wie das deutsche HR die Rechtsform sieht. Schauen Sie einmal im Standartkommentar zum HGB nach (Baumbach Hopt, § 13g), Rdnr. 5ff.)

Ansonsten: nicht googlen, sondern bei GoMoPa zu Grundsätzlichem suchen: http://www.gomopa.net/Finanzforum/UK-Limited/Muss-eine-Ltd-ins-deutsche-HR-eingetragen-werden.html

Thema durch !

Beste Grüße

tropico
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Anmeldungsdatum: 17.12.2003
Beiträge: 1123
Wohnort: Belize City

BeitragVerfasst am: 6.Feb 2007 19:35    Titel: Antworten mit Zitat

P.S.: Vielleicht poste ich doch einmal bei ivlid.de zu Ihren Ausführungen mit, bevor Sie neue Erkenntnisse kopieren und diese als Ihre darstellen ...
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MEC
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 10.01.2006
Beiträge: 395

BeitragVerfasst am: 6.Feb 2007 20:27    Titel: Antworten mit Zitat

Als komplementäre Gesellschafter der 'Ltd & Co KG' kommt die Limited doch nicht zwangsweise mit deutschen Boden in Berührung. Zu einen sollte man bedenken das die Muttergesellschaft zur Geschäftsführung berechtigt ist und nicht deren Niederlassung.

Vertreten wird die komplementäre Limited durch das Board bzw. den Solo Director, dieser muss nicht zwangsweise in Deutschland leben - oder?
Somit muss bereits aus diesen Grund nicht umbedingt ein Handelsregistereintrag erfolgen.

tropico hat folgendes geschrieben::
Ja, doch ... ! Es kommt immer noch nicht auf den Status der Gesellschaft aus britischer Sicht an, sondern nur darauf, wie das deutsche HR die Rechtsform sieht.

Was würden Sie dazu sagen wenn das Amtsgericht eine 'Ltd & Co KG' ins Handelsregister eintragen, wo der LTD-Director und der Kommanditist von der selben Person gestellt wird?
Vermutlich sind Sie der Meinung das dies nicht möglich ist...
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alcatras_2000
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 09.01.2006
Beiträge: 488

BeitragVerfasst am: 6.Feb 2007 23:23    Titel: Antworten mit Zitat

MEC hat folgendes geschrieben::
Tropico, wollen Sie wirklich behaupten das eine Zweigniederlassungen als Komplementärin tätig werden kann?

Soviel mir bekannt ist hat eine Zweigniederlassung weder ein eigene Rechtspersönlichkeit noch eigene Gesellschaftskapital...
Mit welchen Kapital soll die Zweigniederlassung denn haften.


Entweder sind Sie falsch informiert, oder Sie haben tatsächlich KEINE Ahnung!

Sie wechseln wohl die "unselbständige Niederlassung" mit der "Zweigniederlassung".

Bei der "unselbständige Niederlassung" hat die NL keine eigene Rechtspersönlichkeit und ist voll auf die Hauptnierlassung angewiesen. Da sich jedoch die HNL in UK befindet, wird diese Varainte ausgeschlossen und somit muss die Ltd. als "Zweigniederlassung" ins HR eingetragen werden.

Als "Zweigniederlassung" erhält die Ltd. eine eigene St.-Nr. und hat die gleichen Rechten & Pflichten wie bei einer GmbH! Denn die Ltd. erhält als Komplementärin und Geschäftsführer der "Ltd. & Co. KG" eine Haftungsvergütung und/oder Gehalt und muss diese ordentlich in D versteuern. Die St.-Nr. erhält sie jedoch wiederrun nur als "Zweigniederlassung".
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MEC
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 10.01.2006
Beiträge: 395

BeitragVerfasst am: 7.Feb 2007 10:05    Titel: Antworten mit Zitat

alcatras_2000 hat folgendes geschrieben::
MEC hat folgendes geschrieben::
Tropico, wollen Sie wirklich behaupten das eine Zweigniederlassungen als Komplementärin tätig werden kann?

Soviel mir bekannt ist hat eine Zweigniederlassung weder ein eigene Rechtspersönlichkeit noch eigene Gesellschaftskapital...
Mit welchen Kapital soll die Zweigniederlassung denn haften.


Entweder sind Sie falsch informiert, oder Sie haben tatsächlich KEINE Ahnung!

Sie wechseln wohl die "unselbständige Niederlassung" mit der "Zweigniederlassung".

Bei der "unselbständige Niederlassung" hat die NL keine eigene Rechtspersönlichkeit und ist voll auf die Hauptnierlassung angewiesen. Da sich jedoch die HNL in UK befindet, wird diese Varainte ausgeschlossen und somit muss die Ltd. als "Zweigniederlassung" ins HR eingetragen werden.

Als "Zweigniederlassung" erhält die Ltd. eine eigene St.-Nr. und hat die gleichen Rechten & Pflichten wie bei einer GmbH! Denn die Ltd. erhält als Komplementärin und Geschäftsführer der "Ltd. & Co. KG" eine Haftungsvergütung und/oder Gehalt und muss diese ordentlich in D versteuern. Die St.-Nr. erhält sie jedoch wiederrun nur als "Zweigniederlassung".


Soviel mir bekannt ist kann nur die Muttergesellschaft als Gesellschafter aus Haftungsgründen eingetragen werden, da nur diese ein eigene Rechtspersönlichkeit aufweist und über eigenes Kapital verfügt.

Eine Zweigniederlassung ist keine eigene, von dem Unternehmen der Muttergesellschaft getrennte juristische Person.
Die Zweigniederlassung stellt keine eigene juristische Person da und ist legendlich ein Bestandteil des gesamten Unternehmens.Sie ist rechtlich und organisatorisch Teil des Gesamtunternehmens und insoweit dem Recht der Muttergesellschaft unterworfen. Ist die Zweigniederlassung von einem ausländischen Unternehmen errichtet, so ist sie abhängig von dem auf die Muttergesellschaft anzuwendenden ausländischen Recht.
Die IHK's kommen im übrigen zum selben Ergebnis! Dann sind diese wohl genau so Ahnungslos wie ich - oder?


Wäre es möglich das nur eine Zweigniederlassung "als persönlich haftende Gesellschafterin" der KG eingetragen würde, würde sich doch dadurch ergeben das die Muttergesellschaft nur mit einen unbekannten Wert haftet. Bei der Zweigniederlassung wird doch schließlich kein eigenes Haftungskapital eingetragen, selbst wenn diese über eine eigene Kapitalausstattung verfügt.

PS: Konnen Sie mir nur eine Ltd & Co KG oder GmbH & Co KG nennen wo eine Zweigniederlassung als "als persönlich haftende Gesellschafterin" (Komplementärin) eingetragen wurde?
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alcatras_2000
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 09.01.2006
Beiträge: 488

BeitragVerfasst am: 7.Feb 2007 10:25    Titel: Antworten mit Zitat

Das wird mir jetzt hier mit den ganzen "Besserwissern" zu mühsam und meine Zeit ist kostbarer, als hier anderen mein Wissen "kostenlos" zu vermitteln.

Dann soll eben jeder das machen, was er für richtig hält und sich auf "böse" Überraschungen freuen - ENDE!
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Anmeldungsdatum: 25.01.2002
Beiträge: 2182

BeitragVerfasst am: 7.Feb 2007 10:56    Titel: Vorsicht bei Dormant Accounts Antworten mit Zitat

Vorsicht bei Dormant Accounts!

Eine Limited, die nur außerhalb von Großbritannien tätig ist und bei Companies House "Dormant Accounts" einreicht, riskiert, dass es zum Haftungsdurchgriff auf den Director kommt. Jede Limited muss 10 Monate nach Ende jedes Geschäftsjahres ihre Accounts, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und einem Lagebericht (Director's Report) bei Companies House einreichen. Solche Rechnungslegungspflichten - die übrigens auch für die deutsche GmbH existieren - dienen dem Zweck, dass sich jeder Interessierte darüber informieren kann, wie es um ein Unternehmen bestellt ist. Sinn dieser Regelung ist vor allem der Gläubigerschutz.

Das Bedürfnis nach Gläubigerschutz ist im Umgang mit einer 1-Pfund-Limited naturgemäß stärker ausgeprägt als bei einer 25.000-Euro-GmbH. In diesem Sinne verhängt Companies House drastische Strafen, wenn die Accounts nicht oder zu spät abgegeben werden - bis zur Löschung der Limited!

Wenn die Limited nur außerhalb von UK tätig war, dann ändert das nichts an der Pflicht, die Accounts in UK einzureichen. Einige (unseriöse) Gründungsagenturen empfehlen ihren Kunden, eine sogenannte "Nullbilanz" abzugeben (Dormant Accounts) und führen hierfür auf Nachfrage das etwas seltsam anmutende Argument an, dass die Gesellschaft ja „in England ruhte“. Das ist nicht nur unlogisch, sondern schlicht illegal - denn entweder ruhte die Limited überall auf der Welt, oder sie ruhte eben nicht. Wenn sie nicht ruhte, können keine Dormant Accounts abgegeben werden.

Zugegeben: Wenn die Geschäfte laufen und wenn niemand dahinter kommt, ist dieses Verfahren einfach und spart auch ein paar Euro - oft folgenlos. Außer dass sich einige Kunden der Limited auf Nachfrage wundern dürften, dass der Laden, der sich als groß und erfolgreich darstellt, den bei Companies-House öffentlich einsehbaren Angaben zufolge ruhte...

Viel schlimmer ist aber der Fall, in dem stets Dormant Accounts abgegeben wurden, aber die Limited im entsprechenden Zeitraum insolvent wird. in diesem Fall stellt sich die Limited nämlich in ihren Accounts besser dar, als es tatsächlich um sie bestellt ist. Klar - die Gesellschaft ist überschuldet, aber nach den Accounts verfügt sie noch über ihr volles Haftungskapital, da sie ja offiziell ruhte.

Hierbei handelt es sich nach englischem Recht um das Delikt des "Wrongful Trading" - mit der Folge, dass sich ein Gläubiger der insolventen Limited darauf berufen kann, durch die Dormant Accounts getäuscht worden zu sein. Folge: Es kann zur Durchgriffshaftung auf den Director kommen, der gegen seine Pflichten verstossen hat. Und plötzlich ist die Limited in punkto Haftungsbegrenzung nicht besser als ein Einzelunternehmen!

Also - sollte Ihnen jemand empfehlen, bei Companies House für Ihre nur in Deutschland tätige Limited eine sogenannte "Null-Bilanz" einzureichen, dann wechseln Sie ganz schnell die Gründungsagentur. Professionelle Agenturen stellen Kontakt zu Rechtsanwälten oder Steuerberatern her, die den deutschen Jahresabschluß (bestehend aus Bilanz und GuV) für kleines Geld – etwa EUR 150,00 - so umschreiben, dass er den englischen Rechnungslegungsregeln ("UKGAAP") entspricht.
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tbastian
Newbie


Anmeldungsdatum: 03.03.2006
Beiträge: 5
Wohnort: Lübeck

BeitragVerfasst am: 7.Feb 2007 11:22    Titel: Gesellschaftsformen/Freiberufler in der Sozialversicherung Antworten mit Zitat

Liebe Leserin, lieber Leser,

ich habe mir nicht die Mühe gemacht alles zu lesen und zu verinnerlichen. Es sollte aber immer mit daran gedacht werden, dass unabhängig von Haftung und Steuern die Sozialversicherungsträger ein eigenständiges und zum Teil abweichendes Prüfverhalten an den Tag legen, um möglichst viele Pflichtmitglieder zu erhalten.

Mein Rat in dieser wie allen anderen Konstellationen:

Lassen Sie ein Statusfeststellungsverfahren durch die Einzugsstelle oder den RV-Träger durchführen. Aber bitte mit professioneller Unterstützung, da die Fragebögen der SV Träger sehr oberflächlich gehalten sind und die sich daraus ergebenden Antworten teilweise zu unerwünschten Entscheidungen führen.

Gruß aus dem Norden

Thomas Bastian
Gerichtlich zugelassener Rentenberater
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marcus-ritscher
GELBE KARTE!


Anmeldungsdatum: 05.04.2006
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 7.Feb 2007 14:54    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo an alle,

mir scheint es so, als ob sich tropico, alcatras 2000 und MEC gerne streiten. Vieles an den Äußerungen ist aus meiner Sicht aber doch recht klar. Es wird nur leider Vieles durcheinaner gewürftelt. Sie sollten die Bereiche Handelsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht und evtl. Sozialversicherungrecht trennen.

Nach dem Handelsrecht besteht in der EU kein Zweifel, dass sich eine EU- ausländische Kapitalgesellschaft an einer deutschen Personengesellschaft beteiligen darf. Damit ist es möglich, dass sich eine Ltd. an einer KG (z.B. als Komplementär beteiligt). Zusätzlich ist klar, dass sich eine ausländische Gesellschaft nicht in das deutsche Handelsregister eintragen muss, wenn es sich an einer deutschen Personengesellschaft beteiligt. Etwas anderes gilt nur, wenn die Ltd.-Gesellschaft auf deutschem Boden wirtschaftliche Aktivitäten entfaltet. Dann möchte man gewissermaßen wissen, wer das denn macht und das HGB verlangt die Eintragung einer Zweigniederlassung. Es ist aber auch klar, dass die Übernahme einer Haftung für eine Personengesellschaft nicht wirklich als nennenswerte wirtschaftliche Aktivität auf deutschem Boden bezeichnet werden kann. Deshalb sind sich einige Kommentatoren einig, dass durch die Übernahme einer Haftung allein keine Eintragungspflicht begründet wird. Gerichtsurteile gibt es dafür natürlich noch nicht; mir erscheint dies aber sehr klar und bislang hat sich bei mir niemand daran gestört. Zusätzlich wird vielfach die Meinung vertreten, dass sich eine Zweigniederlassung nicht an einer Personengeselschaft beteiligen kann. Es kann sich nur die Gesellschaft an sich und damit das Stammhaus an einer Personengesellschaft beteiligen. Dies wird damit begründet, dass eine Zweigniederlassung keine eigene Rechspersönlichkeit besitzt und die Eintragung ins deutsche Handelsregister (in Bezug auf die Zweigniederlassungen) nur deklaratorisch wirkt. Also ist das ganze Thema Eintragungspflicht für reine Komplementär-Limiteds Unsinn.

xxxx










wegen fortgesetzten Verstößen gegen die Forenregeln komplett editiert/Mod.

Marcus Ritscher
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alcatras_2000
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 09.01.2006
Beiträge: 488

BeitragVerfasst am: 7.Feb 2007 15:41    Titel: Antworten mit Zitat

Ich streite mich mit Niemand.

Fakt ist, dass z. B. das Finanzamt verlangt, dass auch die Ltd. bei einer „Ltd. & Co. KG“ im Handelsregister als Zweigniederlassung eingetragen sein muss, damit sie eigenständig in BRD aktiv und auch versteuern kann. Die Ltd. als Komplementärin erhält schließlich eine Haftungsvergütung und eine Verfügung als Geschäftsführer. Somit sind Umsätze vorhanden (wie bei einer GmbH!)

Denn wenn die Ltd. nicht im Handelsregister eingetragen ist, handelt es sich dabei um eine „unselbständige NL“. Dann kann die Ltd. keine eigenständige Rechtsgeschäfte abschließen, u. a. keine Rechnungen und würde auch keine St.-Nr. bekommen.

Wenn das jetzt niemanden klar geworden ist, kann ich auch nichts mehr dazu sagen!
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marcus-ritscher
GELBE KARTE!


Anmeldungsdatum: 05.04.2006
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 7.Feb 2007 16:46    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo alcatras 2000,

das Phänomen, dass einige Finanzämter partout eine HR-Eintragung verlangen, . Nach einem klaren Hinweis darauf, dass eine HR-Eintragung nicht beabsichtigt ist (unter Hinweis auf div. Meinungen in der die Steuernummer erhalten und das Finanzamt war still

Marcus Ritscher

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MEC
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 10.01.2006
Beiträge: 395

BeitragVerfasst am: 7.Feb 2007 17:41    Titel: Antworten mit Zitat

Herr Marcus-Ritscher hat es doch bereits auf den Punkt gebracht. Der Bergriff Zweigniederlassung ist aus den Handelsrechts entnommen, im Steuerrecht ist es aber maßgeblich ob eine Betriebsstätte besteht oder nicht. Auch die von Ihnen erwähnte „unselbständige NL" kann eine Betriebsstätte darstellen und ist somit steuerpflichtig.

Ob die komplementär Limited ein 'Dormant Company Account' einreichen kann ist ebenfalls unter buchhalterischen Gesichtspunkten zu betrachten: Angesichts des sehr geringen Haftungsrisiko wird oft auf die Haftungsvergütung verzichtet, unter Berücksichtigung des britischen Gesellschaftsrecht ist dies nach meiner Meinung auch vertretbar. Dies wiederum sprich doch dafür das ein DCA eingereicht werden kann, sofen keine signifikant Buchhaltungstransaktionen vorgenommen wurden.


Im Ergebnis kann man also festhalten das ein Handelsregistereintrag für die komplementäre nicht zwingend erforderlich ist. Sofern die fragliche Limited KEINE Haftungsvergütung erhält kann durchaus beim Companies House in UK ein 'Dormant Company Account' eingereicht werde, ohne das die Haftungsbeschränkung entfällt!

Ich sehe auch kein Problem hinsichtlich § 164 HGB wenn eine und die selbe Person als Ltd-Director und Kommanditist tätig ist. Der besagte Ltd-Director vertritt zwar komplementäre Limited ist aber nicht selbst als Komplementär tätig. Ich gehe davon aus das dies bei sehr vielen KG's so gehandhabt wird - wo eine komplementäre Kapitalgesellschaft eingesetzt wird.
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alcatras_2000
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Anmeldungsdatum: 09.01.2006
Beiträge: 488

BeitragVerfasst am: 7.Feb 2007 18:08    Titel: Antworten mit Zitat

[quote="marcus-ritscher"](unter Hinweis auf div. Meinungen in der Literatur), habe ich einwandfrei die Steuernummer erhalten und das Finanzamt war still.
/quote]

Und wo finde ich diese Quellen/Literaturen, bzw. was soll man jetzt genau dem FA mitteilen?
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Arne
Specialist


Anmeldungsdatum: 28.12.2005
Beiträge: 53
Wohnort: Mettmann

BeitragVerfasst am: 7.Feb 2007 18:23    Titel: Antworten mit Zitat

Penetrant! Ich finde Ihre Verhalten absolut penetrant! Soll Marcus Ritscher, der, wie man unschwer dem Beitrag entnehmen kann, Steuerberater in Augsburg ist Ihnen hier auch noch einen Mustertext einstellen? Was meinen Sie von was dieser Herr Ritscher lebt? Davon das er Leuten wir Ihnen hier auf Lau Tipps gibt? Ich denke Sie sind Unternehmer? Machen Sie auch alles umsonst? Nun haben Sie endlich einen anscheinend kompetenten Mann gefunden der Ihnen anscheinend Ihre Probleme löst ... Nichts für Ungut, aber manchmal kann man nur noch mit dem Kopf schütteln!
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MEC
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 10.01.2006
Beiträge: 395

BeitragVerfasst am: 7.Feb 2007 18:43    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo alcatras_2000

Eine unmissverständlich Bestätigung das unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland besteht ist nach Darstellung von Herrn Ritscher der ausschlagende Punkt. Diese ergibt sich bekanntlich durch die Ort der Geschäftsleitung in Deutschland.
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