Zu einen sollten Sie bedenke das Arne nur seine Meinung zum besten gegeben hat, Sie sind doch auch nicht sonst so zimperlich mit der Wortwahl und haben mir doch unterstellt ich habe KEINE Ahnung!
Ich persönlich habe dies auch als umschön erfunden - ich hoffe nur das Sie nun eingesehen das solche persönliche Angriffe nicht zur Klärung der Sache dienlich sind.
Im übrigen sieht Herr Marcus Ritscher (Steuerberater aus Augsburg) die Sachlage ähnlich, und ist ebenfalls der Meinung das eine Zweigniederlassung nicht als komplementäre Gesellschafter bei einer KG eingetragen werden kann, da diese Zweigniederlassung keine eigene Rechtspersönlichkeit besitz.
alcatras_2000 hat folgendes geschrieben::
MEC hat folgendes geschrieben::
Tropico, wollen Sie wirklich behaupten das eine Zweigniederlassungen als Komplementärin tätig werden kann?
Soviel mir bekannt ist hat eine Zweigniederlassung weder ein eigene Rechtspersönlichkeit noch eigene Gesellschaftskapital...
Mit welchen Kapital soll die Zweigniederlassung denn haften.
Entweder sind Sie falsch informiert, oder Sie haben tatsächlich KEINE Ahnung!
Sie wechseln wohl die "unselbständige Niederlassung" mit der "Zweigniederlassung".
Bei der "unselbständige Niederlassung" hat die NL keine eigene Rechtspersönlichkeit und ist voll auf die Hauptnierlassung angewiesen. Da sich jedoch die HNL in UK befindet, wird diese Varainte ausgeschlossen und somit muss die Ltd. als "Zweigniederlassung" ins HR eingetragen werden.
Als "Zweigniederlassung" erhält die Ltd. eine eigene St.-Nr. und hat die gleichen Rechten & Pflichten wie bei einer GmbH! Denn die Ltd. erhält als Komplementärin und Geschäftsführer der "Ltd. & Co. KG" eine Haftungsvergütung und/oder Gehalt und muss diese ordentlich in D versteuern. Die St.-Nr. erhält sie jedoch wiederrun nur als "Zweigniederlassung".
Bitte verzichten Sie demnächst auf persönliche Angriffe meiner Person, diese sind zu einen nicht gerechtfertigt und zum anderen haben Sie sich nichts mit der Sache zu tun.
tropico hat folgendes geschrieben::
MEC hat folgendes geschrieben::
... Die Niederlassung kann nicht als Komplementärin tätig werden, da diese keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt.
MEC, Ihr juristisches Halbwissen ist manchmal wirklich erschreckend und für den unbedarften user auch - wie ich finde - GEFÄHRLICH !!!!!
Die vorangegangene Aussage ist doch völliger Unfug ! ....
Sofern Sie auch den Beitrag 'Marcus Ritscher' gelesen haben können Sie feststellen das dieser zu den selben Ergebnis kommt.
Eine Niederlassung ist umtrennbar mit den Mutergesellschaft verbunden und bereits daran ist erkennbar das die NL nicht als persönlich haftender Gesellschafter eintragungsfähig ist.
letztlich kommt es auf die Quellen nicht an; diese sind letztlich auch nichts anderes als Meinungsäußerungen (die zwar qualifiziert, aber eben nicht durch höchstrichterliche Rehtsprechungen abgedeckt sind).
Viel wichtiger ist, dass das Finanzamt die Erteilung einer Steuernummer dadurch nicht verweigern darf. Letztlich versucht ein Finanzbeamter auch nur, sich ich in dem etwas unbekannten Gebiet zurecht zu findenxxxxxxwegen fortgesetzten Verstößen gegen die Forenregeln editiert/Mod.
Ich habe 3 Ltd. & Co. KG`s und nur bei eine Firma soll ich die Ltd. als ZNL eintragen lassen. Liegt wohl an den Sachbearbeiter
Erörtern Sie doch mal den Hintergrund mit den Sachbearbeiter, dann werden Sie sicherlich auch eine andere Lösung finden. Vermutlich geht es ohnehin nur darum ob die komplementäre Limited uneingeschränkt Steuerpflichtig ist oder nicht.
Es ist auch zu Bedenken das die Umsätze sich nicht nur auf Einnahmen beziehen sondern auch auf Ausgaben. Sofern diese als nicht signifikant Buchhaltungstransaktionen gelten ist dies kein Problem. Die Gebühren die im Zusammenhang des ACCOUNTS und RETURN anfallen gelten als nicht signifikant Buchhaltungstransaktionen und haben somit keinen Einfluss auf die Abgabe des Dormant Company Account (DCA).
Was ist aber mit den Kosten die bezüglich des Company Secretary und des Registered Office anfallen können?
Sofern der Limited dafür Kosten entstehen kann nach meiner Meinung bereits Dormant Company Account (DCA) eingereicht werden. Sofern der Gesellschafter dafür aufkommt würde sich dies nicht die Limited direkt betreffen.
Bezüglich der Ltd & Co KG sollte man auch bedenken das die komplementär Limited die Haftung übernimmt. Das Haftungsrisiko richtet sich bekanntlich nach den eingesetzten Haftungskapital richtet. Ein weiter Punkt ist das die komplementär Limited (per Gesetz) zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet ist. Sofern auf eine Haftungs- und Tätigkeitsentschädigung verzichtet wird kann nach meiner Meinung ein Dormant Company Account (DCA) eingereicht werden.
Dazu könnte man den entsprechenden Vordruck (Form DCA) verwenden, jedoch muss dieser Vordruck nicht zwingend verwendet werden. Für die komplementär Limited erscheint es mir zweckmäßiger nicht den Vordruck zu verwenden, da damit die Möglichkeit besteht entsprechende Erklärungen unter den 'Notes' zu machen. Somit kann darauf Hinzuweisen das die Limited die Haftung sowie die Geschäftsführung für die zu eine Ltd & Co KG tätig ist und dafür keine Vergütung erhalten hat (Angaben zur der KG sollten ebenfalls ersichtlich sein).
Die Problematik die sich dabei ergibt ist das der Direktor der komplementär Limited handeln muss!
Daher ist zu prüfen warum von Seiten der Limited auf eine Haftungs- und Tätigkeitsvergütung verzichtet und wie dies aus sicht des Directors gegenüber der Limited zu rechtfertigen ist. Dies sollte ebenfalls in den 'Notes' erläutern.
Sofern einmal der Haftungsfall bei der komplementär Limited eintreten sollte und somit die Insolvenz ist es wichtig das der Director keine Pflichtverletzungen begannen hat damit dieser nicht persönlich haftbar gemacht werden kann.Alles Director gelten alle Person die eine leitende Funktion ausüben unabhängig ob diese als Director eingetragen sind oder nicht!
Das eigentliche Problem ist nicht bei den 'Dormant Company Account' zu sehen. Dies kann eingereicht werden wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Director muss setz in der Interesse der Gesellschaft handeln und muss Interessenskonflikte vermeiden.
Es erscheint doch recht fraglich ob es in Interesse der Gesellschaft ist, wenn man auf eine Tätigkeits- und Haftungsvergütung verzichtet.
Wie weit dies im Insolventsfall von belang ist eine weiter Punkt...
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