Ich bin freiberuflich als Informatiker tätig und damit seit über 5 Jahren vom FA als freiberuflich eingestuft. Ich habe einen Hauptkunden und habe einige anderweitige Aktivitäten um sicher nicht Scheinselbständig zu sein (z.B. zeitweise sozialversicherungspflichtige Angestellte, zeitweise andere Freiberufler vermittelt, usw.)
Mein Kunde möchte nun gerne, daß ich eine Gesellschaft gründe.
Nun zur 1. Frage:
Ich habe nach reiflicher Recherche nun festgestellt, daß ich gerne eine Ltd.&Co. KG gründen würde. Die Versteuerung möchte ich gerne bei mir persönlich vornehmen, so wie bisher.
Es gibt im Internet nun verschiedene Ansichten ob eine Ltd, welche als Komplementär einer KG eingesetzt wird, ohne jegliche Vergütung sein kann, so daß man für sie einen Nullbilanz einreichen kann. Eine Meinung besagt, daß es ja nicht sein könne, daß eine Ltd. haftet, aber weder GF bezahlt, noch Vergütung für die Haftung bekommt.
Die andere Meinung besagt, daß dieses eben doch gehe, wenn nur die Haftungssumme, üblicherweise ja 1 GBP, gering genug wäre.
Gibt es hierzu schon irgendwo fundierte Meinungen der Rechtsprechung?
2. Frage
Kann der Kommanditist in dieser Konstellation denn weiterhin freiberuflich sein? Oder wird man hierdurch automatisch gewerblich?
*grübel* Dazu fällt mir gerade noch eine Möglichkeit ein, die ich gleich gesondert im Offshore-Bereich stellen werde.
Herzlichen Dank und einen guten Rutsch ins Neue Jahr.
Grundsätzlich kann ein Dormant Company Accounts (DCA) nur von einer inaktive Gesellschaft (Dormant Company) eingereicht werden und darf keine signifikant Buchhaltungstransaktionen im den betreffenden Buchhaltungsjahr vorgenommen haben. Dazu zählt selbstverständlich auch die Umsätze in Deutschland.
Bei der komplementären Limited ist dies durchaus möglich sofern auf eine Haftungsentschädigung und Tätigkeitsvergütung verzichtet wird. Da in den meisten Fällen ein sehr geringes Haftungskapital vorhanden ist das Risiko für die Limited auch sehr gering. Der Limited Director ist dazu verpflichtet wirtschaftlich sinnvoll zu handeln somit ist nach meiner Meinung der Verzicht auf eine Haftungs- und Tätigkeitsvergütung erforderlich, da die Vergütung voraussichtlich geringer wäre wie die Folgekosten.
Aus den britischer Recht ergibt sich nicht die Erfordernis das der Director ein Gehalt beziehen muss.
Die gewerbliche Tätigkeit wird von der 'Ltd & Co KG' ausgeübt und nicht von den Gesellschaftern.
Genau genommen handelt es sich um zwei Firmen um eine deutsche Kommanditgesellschaft (KG) mit einen britischen Komplementärin (Ltd). Die Limited ist zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet und haftet mit Ihren ganzen Vermögen, ist also die persönlich haftende Gesellschafterin.
Diese Aufgaben können nicht durch eine Zweigniederlassung der Ltd war genommen werden sondern nur durch die Komplementärin.
Der Kommanditist ist legendlich als Investor anzusehen und haftet nur Einlage mit seiner Einlage. Dieser kann neben seiner Tätigkeit als 'Kommanditist' auch noch anderen Tätigkeiten nachgehen sofern dies im KG-Vertrag nicht untersagt wird.
Nach meinen Meinung hat dies keinen Einfluss wenn der Kommanditist auch gleichzeitig als Geschäftsführer einer komplementären GmbH oder als Director einer komplementären Limited tätig ist. Bei kleinen Gesellschaften dürfte dies die Regel sein.
Eine Kommanditgesellschaft ist nach der deutschen Rechtsordnung eine Personenhandelsgesellschaft, in der sich zwei oder mehr natürliche Personen und/oder juristische Personen zusammengeschlossen haben, um unter einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben. Sie könnten also auch als Kommanditist eine oder mehre Kapitalgesellschaften einsetzen wie zum Beispiel die britische Limited Company.
Die "Ltd & Co KG" ist der "GmbH & Co KG" sehr ähnlich, wobei die Limited den an stelle der GmbH den Komplementärin (Vollhafter) stellt...
Liebe User,
aus unserer Sicht entlällt die Haftungsbeschränkung der Gesellschaft,sollte die Komplementätin >dormant< gemeldet werden.
Die LTD&CO KG wird,sollte sie in D tätig sein, wird nicht nur als KG tätig,oder?
Wir raten an die LTD im Status >active< zu belassen.
Sollten Sie Fragen haben erreichen Sie uns unter www.bolimited.com _________________ NOMOCON Ltd&CoKG
Liebe User,
aus unserer Sicht entlällt die Haftungsbeschränkung der Gesellschaft,sollte die Komplementätin >dormant< gemeldet werden.
Die LTD&CO KG wird,sollte sie in D tätig sein, wird nicht nur als KG tätig,oder?
Wir raten an die LTD im Status >active< zu belassen.
Sollten Sie Fragen haben erreichen Sie uns unter www.bolimited.com
Warum soll die Haftungsbeschränkung für eine 'Dormant Company' nicht gelten. Die Haftungsbegrenzung ergibt sich doch ohnehin aufgrund der Limited Liability Clause in den Memorandum und nicht aufgrund des Status 'aktive'.
Warum bitte, raten Sie den dann den Status der Limited bei 'aktive' zu belassen damit die Haftungsbeschränkung erhalten bleibt?
Könnten Sie die nachstehende Frage noch mal etwas verständlicher formulieren:
BIZPHONE Ltd hat folgendes geschrieben::
Die LTD&CO KG wird,sollte sie in D tätig sein, wird nicht nur als KG tätig,oder?
Wollen Sie damit unterstellen das die Geschäfte über die komplementäre Limited abgewickelt werden - oder wie ist Ihre Frage zu verstehen?
Im übrigen wird der Status beim Companies House nicht geändert wenn man einen 'Dormant Company Account' einreicht. Dies wird nur kenntlich gemacht durch eine entsprechende Angabe hinter den Datum des eingereichten Account mit (DORMANT).
Somit ist also auch eine Dormant Company aktive, jedoch hat in der Buchhaltung keine signifikant Buchhaltungstransaktionen in den jeweiligen Geschäftsjahr zu verzeichnen.
Status: Active Last Accounts Made Up To: ........ (DORMANT)
Anmeldungsdatum: 17.12.2003 Beiträge: 1123 Wohnort: Belize City
Verfasst am: 6.Feb 2007 15:47 Titel:
MEC hat folgendes geschrieben::
... Nach meinen Meinung hat dies keinen Einfluss wenn der Kommanditist auch gleichzeitig als Geschäftsführer einer komplementären GmbH oder als Director einer komplementären Limited tätig ist. ...
MEC, das deutsche HGB regelt kar, wer bei einer <Kapitalgesellschaft> & Co. KG Vertreter der Komplementärgesellschaft sein darf; der Kommanditist ist es jedenfalls nicht. Das ist unzulässig.
... 2. Frage Kann der Kommanditist in dieser Konstellation denn weiterhin freiberuflich sein? Oder wird man hierdurch automatisch gewerblich? ...
@HugoHiasl,
Ihre Ausführungen muß ich - auch vor dem Hintergrund der vorangegangenen postings - etwas aufdröseln ...
Der Kommanditist dürfte nach Maßgabe des deutschen EStG als Mitunternehmer zu betrachten sein oder dessen Gewinne werden schlicht als Gewinne aus gewerblicher Tätigkeit behandelt und unterliegen der gemeinen Besteuerung; gleichwohl kann dieser weiterhin freiberuflich tätig sein. Dies hat folglich nichts mit der Besteuerung seiner Gewinne zu tun, die als solche natürlich gesondert auszuweisen sind.
Bei einer „Ltd. & Co. KG“ gibt es KEIN Dormant. Sowohl die Ltd., also auch die KG müssen im deutschen Handelsregister eingetragen werden.
Die Ltd. muss eine Haftungsvergütung bekommen und da sie gleichzeitig die Position des „Geschäftsführers“ stellt, ist sie keine RUHENDE Gesellschaft mehr, sonst ist aktiv.
Somit müssen BEIDE Gesellschaften eine Steuernummer bekommen und auch Ihre Einnahmen in Deutschland versteuern!
Alles andere, geht frührer oder später richtig nach hinten los. Muss jeder selbst wissen - schließlich sind alle volljährig!
... Nun zur 1. Frage: ... Es gibt im Internet nun verschiedene Ansichten ob eine Ltd, welche als Komplementär einer KG eingesetzt wird, ohne jegliche Vergütung sein kann, so daß man für sie einen Nullbilanz einreichen kann. ...
Sie haben recht: im Internet wird so vieles vertreten, was nicht immer richtig sein muß. Mancher Irrglaube im Zusammenhang mit britischem Recht findet sich gerade auf deutschsprachigen Seiten im Internet wieder, obgleich ein Blick ins UK die Rechtsfindung erleichtern würde.
Tatsache ist, daß eine Ltd. einen dormant account nach britischem Recht bereits dann NICHT einreichen darf, wenn Sie auch nur 1 Cent an Haftungsentschädigung als Komplementärsgesellschaft vereinnahmt (... und das ist nichts besonderes, weil eine Bilanz nun einmal objektive "Verhältnisse" aufzeigt, wenn diese nicht gerade gefälscht ist ...).
Auch hier gibt das companies house beste Hilfestellung. Im Zweifel kann ich Ihnen nur anraten, einmal den Rechtsrat eines britischen Rechtsanwalts/ Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers einzuholen, da die Rechtsfolgen seitens der Briten wegen fehlerhaften Handelns durchaus schmerzhaft sein können.
Anmeldungsdatum: 17.12.2003 Beiträge: 1123 Wohnort: Belize City
Verfasst am: 6.Feb 2007 16:22 Titel:
alcatras_2000 hat folgendes geschrieben::
Bei einer „Ltd. & Co. KG“ gibt es KEIN Dormant. Sowohl die Ltd., also auch die KG müssen im deutschen Handelsregister eingetragen werden.
Die Ltd. muss eine Haftungsvergütung bekommen und da sie gleichzeitig die Position des „Geschäftsführers“ stellt, ist sie keine RUHENDE Gesellschaft mehr, sonst ist aktiv.
Somit müssen BEIDE Gesellschaften eine Steuernummer bekommen und auch Ihre Einnahmen in Deutschland versteuern! ...
@alcatras2000,
Sie haben es fast punktgenau getroffen. Einzig der Umstand, daß eine ausländische Komplementärsgesellschaft im HR eingetragen werden müßte, ist nicht von deutschem Registerrecht gedeckt; andererseits wird steuerrechtlich natürlich auch für eine ausländische Komplementärsgeselllschaft am Sitz der ... & Co. KG eine Betriebstätte begründet.
Daraus folgt wiederum - wie Sie richtig bemerken -, daß die ausländische Komplementärsgesellschaft wenigstens als Mitunternehmerin in Deutschland steuerlich geführt würde (und eine Steuernummer erhält), da diese aufgrund der Betriebsstätte beschränkt steuerpflichtig sein dürfte.
Alles andere regelt dann das - wie hier - DBA-Deutschland-Großbritannien. _________________ Tropico Ltd. - Belize - Offshore Services
Individuelle juristische Strukturierung
von Auslandsgesellschaften,
Firmengründung und Büroservice.
Auch die ausländische Komplementärin muss ins Handelsregister eingetragen werden. Sonst wäre es eine „unselbständige Niederlassung“.
Aber da die Ltd. als „Geschäftsführer“ einer Ltd. & Co. KG fungiert, kann sie NICHT „unselbständig“ tätig werden, also eine HR-Eintragung als Zweigniederlassung muss erbracht sein.
MEC, das deutsche HGB regelt kar, wer bei einer <Kapitalgesellschaft> & Co. KG Vertreter der Komplementärgesellschaft sein darf; der Kommanditist ist es jedenfalls nicht. Das ist unzulässig.
Tropico, wenn ich Sie richtig verstanden habe sind Sie also der Meinung das ein Kommanditist nicht gleichzeitig als Geschäftsführung bei der komplementären Kapitalgesellschaft tätig sein kann.
Nach § 164 HGB sind zwar die Kommanditisten von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen, jedoch unterliegt die Geschäftsführung doch der komplementäre Kapitalgesellschaft.
Der Kommanditisten vertritt also nicht die KG sondern legendlich nur die komplementäre Kapitalgesellschaft. Sofern dies nicht zulässig sein sollte würde dies sicherlich nicht vom Handelsregister eingetragen - ODER ?
Anmeldungsdatum: 17.12.2003 Beiträge: 1123 Wohnort: Belize City
Verfasst am: 6.Feb 2007 16:39 Titel:
@alcatras2000,
das geht, es sei denn, die Ltd. hätte in Deutschland eine Zweigniederlassung im Sinne der §§ 13 a) ff. HGB. Dann wäre die HR-Eintragung verpflichtend.
Im übrigen ist das UK ein EU-Mitglied, sodaß aus dem ausländerrechtlichen Gesichtspunkt nichts Weitergehendes oder gar Nachteiliges hergeleitet werden darf (hierzu gibt es zwischenzeitlich diverse EuGH-Entscheidungen).
Anmeldungsdatum: 17.12.2003 Beiträge: 1123 Wohnort: Belize City
Verfasst am: 6.Feb 2007 16:46 Titel:
MEC hat folgendes geschrieben::
... Nach § 164 HGB sind ... die Kommanditisten von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen, ...
Genau ! § 164 HGB besagt:
[b]HGB § 164
Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft
ausgeschlossen; sie können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, daß die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. Die Vorschriften des § 116 Abs. 3 bleiben unberührt.
...Zu diesem Thema gibt es seit den jüngeren, grundlegenden Entscheidungen des Reichsgerichts (!!!!) nichts weiter auszuführen...
Das Das Reichsgerichts gibt es doch schon längs nicht mehr und ist Geschichte wie das Deutsche Reich auch.
Da es jedoch mehre Handelsregistereinträge gibt wo der Kommanditist auch gleichzeitig als Geschäftsführung bei der komplementären Kapitalgesellschaft tätig gehe ich davon aus das dies zulässig ist!
Die Kommanditgesellschaft wird doch lange nicht von einen Kommanditisten vertreten auch wenn dieser für die komplementäre Kapitalgesellschaft als Geschäftsführer tätig ist. Dieser vertritt legendlich eine andere Kapitalgesellschaft - aber nicht die KG selbst.
Anmeldungsdatum: 17.12.2003 Beiträge: 1123 Wohnort: Belize City
Verfasst am: 6.Feb 2007 17:55 Titel:
MEC hat folgendes geschrieben::
... Das Reichsgerichts gibt es doch schon längs nicht mehr und ist Geschichte wie das Deutsche Reich auch. ...
Wenn Sie einmal grundlegende BGH-Entscheidungen lesen, werden Sie feststellen, wie sehr das RG dort wiederzufinden ist ...
Zitat:
... Da es jedoch mehre Handelsregistereinträge gibt wo der Kommanditist auch gleichzeitig als Geschäftsführung bei der komplementären Kapitalgesellschaft tätig gehe ich davon aus das dies zulässig ist!
Die Kommanditgesellschaft wird doch lange nicht von einen Kommanditisten vertreten auch wenn dieser für die komplementäre Kapitalgesellschaft als Geschäftsführer tätig ist. Dieser vertritt legendlich eine andere Kapitalgesellschaft - aber nicht die KG selbst.
Den Rest verstehe ich leider inhaltlich nicht. Wollen Sie das einmal näher ausführen ? _________________ Tropico Ltd. - Belize - Offshore Services
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