Verfasst am: 4.Dez 2006 22:02 Titel: Ltd & Co KG: Firmenwagen und kein GF-Gehalt
Hallo,
ich habe folgendes vor: Gründung einer Ltd & Co KG:
Komplementär: Firmenname Ltd. (uneingeschränkte Haftung)
Kommanditist: Nachname (Haftung in Höhe der Einlage)
Die Geschäftsführung übernimmt der Komplementär (Ltd.).
Dieser überträgt, die Geschäftsführung an „Nachname“, der gleichzeitig Kommanditist ist und für die Geschäftsführung kein (!) Gehalt erhält. Am Erfolg des Unternehmens ist er ohnehin als Kommanditist beteiligt.
Die Ltd & Co KG soll ein Auto halten und dem Geschäftsführer (=Nachname) nach der 1 % Regelung zur Verfügung stellen, jedoch wie gesagt kein Gehalt.
Folgende Fragen ergeben sich:
- Ist es richtig, dass man keine Gehaltsvergütung für den Geschäftsführer festlegen muss ?
- Ist es richtig, dass das Auto auf die „Ltd & Co KG“ und nicht auf die Ltd. zugelassen wird ?
Bei Versteuerung des PKW nach der 1 % Regelung:
- Kann die Lohnabrechung einfach ohne Gehalt aber mit 1% Versteuerung des Dienstwagens ausgestellt werden ? Ich weiss das sieht seltsam aus aber duerfte korrekt sein, oder ?
- Ist es richtig, dass diese Lohnabrechnung von der Ltd & Co KG ausgestellt wird und nicht von der Ltd ?
(Ursprünglich muesste ja die Ltd die Geschaeftsfuehrung uebernehmen, daher die Frage.)
- Kann fuer die Ltd ein Dormant Annual Account beim Companies House und Nullsteuererklaerung beim engl. Finanzamt abgegeben werden ?
(Go Ahead meint ja. Manche Berater im Internet schreiben aber man riskiert damit die Haftung, was mich nun ziemlich verwirrt.)
Die Ltd. kann NICHT eine Nullbilanz (DCA) in England einreichen!
Die Ltd. muss ja für die Tätigkeit als „Vollhafter“ (= Komplementär) eine Haftungsvergütung bekommen. Und somit hat die Limited Einkünfte, die hier in BRD versteuert und auch Bilanziert werden müssen. Die Bilanz muss dann nach UK-GAAP in UK eingereicht werden!
Also ist die Aussage von GO AHEAD falsch! Die haben sowieso keine Ahnung, nur eine große Klappe und viel Schnickschnack. Von wegen über 25.000 Gründungen und die Kooperation mit über 1.100 Anwälten und Steuerberatern.
Ich kann Ihre Einschätzung nicht teilen das es zwingend erforderlich ist das die Limited eine Haftungsvergütung als Komplementärin erhalten muss. Als welchen Gesetz soll sich dies nach Ihrer Ansicht ergeben?
Der Ltd-Director ist bekanntlich dazu verpflichtet wirtschaftlich sinnvoll zu handeln, die Haftungsvergütung würde mit diesen nicht im Einklang stehen da höhere Folgekosten als Einnahmen zu erwarten sind!
Was für ein Haftungsrisiko soll die komplementäre Limited bei einen gezeichneten Aktienkapital von 1 EUR bzw. 1 GBP haben?
Die britische Jahersabschluss muss nicht zwingend in UK-GAAP erstellt werden sonder kann auch als IFRS-Abschluss eingereicht werden. Die Erleichterungen für die 'Small Companies' können dann allerdings nicht in Anspruch genommen werden. Hier wäre abzuwägen was vorteilhafter ist...
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