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Ltd vs GmbH

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Mobile-Europe
Specialist


Anmeldungsdatum: 30.09.2005
Beiträge: 143

BeitragVerfasst am: 9.Nov 2005 20:06    Titel: Ltd vs GmbH Antworten mit Zitat

Immer wieder hört man das die UK-Limited langfristig nicht kostengünstiger ist eine deutsche GmbH.

Die Join Inter Limited hat dazu einen Vergleich online :
http://www.interlimited.com/ltd_gmbh.php

Das Haftungskapital kann für Dienstleister durchaus ein Thema sein und somit kann dies durchaus für dei UK-Limited sprechen.
Falls das mit der Körperschaftssteuer so stimmt ist dies auf jeden Fall ein großer Pluspunkt ...ich war bis jetzt davon ausgegangen das die Limited und GmbH steuerlich gleich behandelt werden.
Erstaunlich das das Thema IHK-Beitrag nicht mit berücksichtigt wurde.

Die Frage ist nur ob dies Angaben alle richtig sind
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tropico
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Anmeldungsdatum: 17.12.2003
Beiträge: 1126
Wohnort: Belize City

BeitragVerfasst am: 9.Nov 2005 22:25    Titel: Antworten mit Zitat

Was ist mit der Körperschaftssteuer aus dieser Tabelle ? Was ist daran bemerkenswert ?

WO werden denn - richtigerweise - Ltd. und GmbH gleich und WO - ebenso richtigerweise - ungleich behandelt ????!!

tropico
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ffbkdavid
User gebannt


Anmeldungsdatum: 31.08.2003
Beiträge: 1467
Wohnort: Schweiz

BeitragVerfasst am: 9.Nov 2005 22:30    Titel: vergleich uk ltd./gmbh Antworten mit Zitat

was verstehen sie denn unter "doppelter buchführung"?


ffbkdavid
interessierter helvetier
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procompany
Newbie


Anmeldungsdatum: 10.11.2005
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 10.Nov 2005 10:48    Titel: Limited vs GmbH: die vorgestellte Tabelle??? Antworten mit Zitat

Diese Tabelle ist den Traffic nicht wert, der benötigt wird, um diese Tabelle hochladen zu können. Eine Limited Company für deutsche Geschäftsleute wird definitiv immer und unter allen Umständen steuerlich wie eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung behandelt. Keine der Angaben stimmt für eine Limited Company, die von einem deutschen gegründet worden ist, durch einen deutschen betrieben wird, der in Deutschland lebt und die Limited in Deutschland Geschäfte macht. Ich habe mir lange die unglaubliche Borniertheit und Sturheit der Anbieter angesehen, aber das schlägt dem Faß den Boden aus. Egal welcher Anbieter, alle versuchen es so darzustellen, dass die Limited Company als "Steuerparadieslösung" für Kleinunternehmer funktioniert. Das wäre so in England, d.h. wenn Sie als Gründer nach England umsiedeln und Ihren Lebensmittelpunkt dorthin verlegen und das Geschäft ausschliesslich dort geführt wird. Sie dürfen dann Leistungen nach Deutschland liefern und sogar britische Arbeitskräfte in Deutschland arbeiten lassen, d.h. Mitarbeiter, die bei der Gesellschaft in Großbrittanien beschäftigt sind einen Einzelauftrag ausführen lassen. Aber schon dann, wenn der Auftrag in Deutschland ausgeführt wird, ist steuerrechtlich eine entsprechend andere Behandlung zu erwarten. Warum versuchen diese Gründungshaie nicht ein mal, die Menschen wirklich aufzuklären.
Nachdem ich mehrere Highlights hier im Forum gelesen habe, werde ich so langsam wach und aktiv. Als erfahrener Geschäftsmann auf der einen Seite, als Formation Agent auf der anderen.
Wichtige Grundlagen werden gar nicht erst vermittelt und die Menschen zur Steuerhinterziehung angeleitet.
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tropico
* Consulter *


Anmeldungsdatum: 17.12.2003
Beiträge: 1126
Wohnort: Belize City

BeitragVerfasst am: 10.Nov 2005 10:59    Titel: Ein Hoch auf den User !!! Antworten mit Zitat

BRAVO, procompany !!!!

Ihren Ausführungen ist NICHTS weiter hinzuzufügen !!!!

Weiter so ... !

Beste Grüße

tropico
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ffbkdavid
User gebannt


Anmeldungsdatum: 31.08.2003
Beiträge: 1467
Wohnort: Schweiz

BeitragVerfasst am: 10.Nov 2005 11:32    Titel: endlich: die wahrheit aus volkes' mund! Antworten mit Zitat

champagner für "procompany"


wo haben SIE denn gesteckt... diesen beitrag vermissen wir SEIT JAHREN


danke aus der tiefsten tiefe meines herzens!!!


weiter so... wir brauchen sie


einen schönen und erfolgreichen tag


ffbkdavid
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procompany
Newbie


Anmeldungsdatum: 10.11.2005
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 10.Nov 2005 12:14    Titel: Danke für die vielen Blumen..... Antworten mit Zitat

Wo ich gesteckt habe?
Zumeist in meinem Büro oder im Büro meiner Kunden. Exakt dabei bin ich vor einigen Jahren auf die erste durch eine deutsche Firma gegründete Limited Company gestoßen. Was ich zu sehen bekam, verschlug mir den Atem und meinem englischen Anwalt die Sprache.

Memorandum and Article of Association vollkommen unsinnig und hinderlich aufgebaut, Geschäftszweck erst gar nicht angegeben (was zu vielfältigen Problemen führen kann) und dem deutschen Kunden einmündig erklärt, dass die Limited Company weder ins Handelsregister eingetragen werden muß, noch eine Gewerbeanmeldung benötigt und auch der Meisterzwang im Handwerk wegfällt. Und dann diese Steuererleichterungen.

Den Kunden konnte ich leider kurze Zeit später in Moabit besuchen: in der JVA. Das schmerzt, zumal er sich das hätte sparen können.

Was war passiert: Versteuerung in England: Steuerhinterziehung! bei 280.000 €: 2 Jahre und 9 Monate, diverse kleinere Geschichten wie Verstoß gegen die Gewerbeordnung, Verstoß gegen die Handwerksordnung etc. alles in allem 2 Jahre und 3 Monate. Und die werden nun mal nicht zur Bewährung ausgesetzt. PECH GEHABT!!!

So, nun weiter. Dieser Kunde ist DEFINITIV kein Einzelfall. Das liegt nicht an der Laszivität der Kunden, sondern an der Inkompetenz und teilweise der Gleichgültigkeit der Gründungsagenturen. Insofern: es muß was passieren in diesem Markt.
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Mobile-Europe
Specialist


Anmeldungsdatum: 30.09.2005
Beiträge: 143

BeitragVerfasst am: 10.Nov 2005 12:23    Titel: Antworten mit Zitat

tropico hat folgendes geschrieben::
Was ist mit der Körperschaftssteuer aus dieser Tabelle ? Was ist daran bemerkenswert ?

WO werden denn - richtigerweise - Ltd. und GmbH gleich und WO - ebenso richtigerweise - ungleich behandelt ????!!

tropico


Sehr gehrter tropico,

ich konnte einfach nicht glauben was von der Join Inter Limited da online gestellt wurde ....deshalb hatte ich ja auch geschrieben das die Limited und GmbH nach meiner Meinung (in Deutschland) gleichbehandelt werden müssen.

Das dies von der Join Inter Limited anders dargestellt wird ist schon traugig aber nicht so schlimm wie der nächste Fehler :
Unter den Limited Komplettpaketen findet man auch Buisness Paket mit diesen wird unter anderem NULLBILANZERSTELLUNG angeboten. Da dies recht merkwürdig ist habe ich mir mal die Mühe gemacht nach zufragen die Antworten zeigen ganz klar das bei Unternehmen bzw. von der Compex 24 Ltd. & Co. KG das Basiswissen nicht vorhanden ist.

Als Agument wurden genannt die Limited wurde in UK keinen Umsatz machen auf meiner erneuten Nachfragen wurde dann es "noch besser" und es war von der Sitzverlegung in ein Drittland die Rede !

Auf einer der Webseiten ist unter dem Thema "Warum interlimited?" folgendes zu lessen : interlimited bietet Ihnen erstklassige Beratung von Spezialisten bereits vor der Gründung, da meistens genau hier die schwerwiegendsten Fehler passieren...

In diesen Fall dürfte es der schwerwiegendsten Fehler sein sich auf die interlimited (Join Inter Ltd / Compex 24 Ltd. & Co. KG) zu verlassen !

Mit vielen Grüssen,
Mobile-Europe
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procompany
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Anmeldungsdatum: 10.11.2005
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 10.Nov 2005 12:33    Titel: Nullbilanzerstellung Antworten mit Zitat

Die Nullbilanzerstellung ist strafbar, wenn die Limited in Deutschland Geschäfte macht. Sie müssen sich das so vorstellen: ein kleiner Mini Konzern wird gegründet mit einer schlafenden Muttergesellschaft in England, die dort nicht wirklich tätig ist. Jetzt hat diese Muttergesellschaft Niederlassungen. Diese Niederlassungen machen Gewinne oder Verluste, bewegen Geld. Dieses bewegte Geld schlägt sich nieder. Beim Inland Revenue müssen Sie diese Summen jährlich angeben mit der Bemerkung, dass Sie gemäß Doppelbesteuerungsabkommen bereits in der Bundesrepublik Deutschland versteuert werden und demgemäß keine Steuern in GB zu bezahlen haben. Alles Andere ist Lug, Trug, ungesetzlich und schlicht verboten. Sollte man wissen, bevor man sich auf solche Gründer einlässt. Die Straftatbestände der Steuerhinterziehung werden in GB nicht minder hart bestraft, sollte man wissen. Es ist schon hart zu wissen, dass viele der deutschen Limited Betreiber nach einigen Jahren Limited keinen Urlaub in England mehr machen sollten, da dann die Wahrscheinlichkeit einer entsprechenden Inhaftierung besonders groß werden könnte. Einfach keine schönen Geschichten.
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Mobile-Europe
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Anmeldungsdatum: 30.09.2005
Beiträge: 143

BeitragVerfasst am: 10.Nov 2005 12:35    Titel: Antworten mit Zitat

Das Buisness Paket dies Limitedgründes findet man unter :
http://www.interlimited.com/business_paket.php

Und warum ma des Service von interlimted nutzen soll können Sie unter
http://www.interlimited.com/why_interlimited.php nachlessen.

Einbildung geht in diesen Fall vor Bildung
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tropico
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Anmeldungsdatum: 17.12.2003
Beiträge: 1126
Wohnort: Belize City

BeitragVerfasst am: 10.Nov 2005 12:43    Titel: Immer besser !!! Antworten mit Zitat

Heureka,

procompany,

Willkommen im Club !!!!

endlich einmal ein user, der ebenfalls zutreffend kritisch das Unwesen diverser Ltd.-Anbieter und deren "Angebote" aufzeigt.



Beste Grüße

tropico
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procompany
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Anmeldungsdatum: 10.11.2005
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 10.Nov 2005 12:44    Titel: Mobile?? Antworten mit Zitat

Es interessiert mich doch brennend, warum nun diese beiden Links. Diese beiden Links zeigen doch eindeutig, worum es Interlimited geht: um die Gründung von Limiteds zum Geld verdienen. Sicherlich: niemand macht Geschäfte ohne diesen Hintergrund. Aber mit diesem Paket kann ich die GEsellschaft nicht einmal in ein deutsches Handelsregister eintragen. Denn: die Apostillierung fehlt definitiv im Paket und damit ist eine Gewerbeanmeldung und eine Eintragung beim Gewerbeamt nicht möglich.

Grundlegend sollte man betrachten, dass - insbesondere dann, wenn die Limited in England betrieben wird - hier der Vergleich mit der GmbH durchaus hinkend ist. So stellen Anbieter die Sachlage so dar, als wenn keinerlei Aufwand in Deutschland betrieben werden muss. Das ist nicht richtig. Sie haben Aufwand mit der Limited in Deutschland und zwar denselben, wie Sie ihn mit einer GmbH auch haben würden. Da steht kein Vorteil im Raume, da gibt´s eher einen Nachteil, nämlich den, dass die Limited Company auch noch in England weitere Kosten verursacht, die Sie mit einer GmbH nicht haben würden.

Auch die Beurteileng, dass die Limited Company nicht über eine durchgriffshaftung den Geschäftsführer belangen kann, ist schlicht unrichtig. Wrongful trading führt in GB in etwa 22% aller Insolvenzen von Limited Companies dazu, dass der Director haftet. Warum: weil er sich nicht nach dem britischen Gesetz gerichtet hat und seine Sozialversicherungsbeiträge und Steuern nicht abgeführt hat. Und genau das ist in D auch der Fall. Ohne jede Frage und zweifellos.
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tropico
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Anmeldungsdatum: 17.12.2003
Beiträge: 1126
Wohnort: Belize City

BeitragVerfasst am: 10.Nov 2005 12:52    Titel: Hier noch einmal .... Antworten mit Zitat

"Auf die Schnelle ... " titelt das Wirtschaftsmagazin "Capital" in seiner neuesten Ausgabe (Capital, Ausgabe Nr. 19, S. 90 ff.)

http://www.capital.de/ws/art/267026.html

und untertitelt dies wie folgt:

"Einfacher, flexibler, preiswerter - Zehntausende deutsche Unternehmen firmieren inzwischen als britische Limiteds. Diese Rechtsform birgt aber neben Vorteilen auch Risiken."

Die Tatsache, daß die UK-Ltd. eine sehr beliebte Rechtsform geworden ist, kann man nicht ernsthaft bestreiten.
Da immer wieder vermehrt Fragen im Forum rund um das Thema UK-Ltd. auftreten, will ich meinen hiesigen Beitrag einmal vertiefen, um dem Leser detailierte Informationen zur Hand zu geben.

1. Organe der Ltd.

Eine Ltd. kann sowohl von natürlichen als auch von juristischen Personen gegründet und geleitet werden. Dabei gilt es insgesamt drei Positionen zu besetzen.

Shareholder (Aktionär, Gesellschafter)
Director (Geschäftsführer)
Company Secretary (Gesellschaftssekretär)

Um einen Limited zu gründen, benötigt man mindestens einen Gesellschafter, der wiederum mindestens einen Geschäftsführer beruft. Es besteht die Möglichkeit, dass eine Person beide Positionen innehat. Der company secretary wird ebenfalls von den Gesellschaftern berufen. Er ist wie ein Verwalter innerhalb der Firma zu betrachten.
Er übernimmt die Kommunikation mit den englischen Behörden und fasst die in England notwendigen Geschäftsabschlüsse.

Ein director kann nicht gleichzeitig secretary sein. Das bedeutet, dass mindestens zwei Personen notwendig sind, um die drei notwendigen Positionen zu besetzen. Es besteht dabei die Möglichkeit, diese Posten durch die Vermittlung einer Agentur gegen Gebühr besetzen zu lassen. Somit reicht eine Person zur Gründung einer Limited ausreicht.

a. shareholder (Aktionär, Gesellschafter)

Die Gründung der Ltd. kann durch einen einzigen Gesellschafter erfolgen. Bei der Gründung zeichnet dieser eine gewisse Anzahl von Gesellschaftsanteilen, die er übernehmen möchte. Nach der Registrierung der Gesellschaft beim Handelsregister gibt die Gesellschaft die Anteile an den Inahber derselben aus.

b. director (Geschäftsführer)

Der director ist das gesetzliche Organ einer im englischen Handelsregister eingetragenen Gesellschaft. Die Position setzt keine formale Qualifikation voraus. Der director ist für alle gewöhnlichen geschäftlichen Tätigkeiten, die im Namen der Firma getätigt werden, verantwortlich und hat dabei die Interessen der Firma zu vertreten. Es ist zulässig, dass der director eine juristische Person (also eine weitere Firma) ist.

Der director ist persönlich gegenüber dem Companies House (englisches Handelsregister) dafür verantwortlich, dass die notwendigen Dokumente termingerecht erstellt und eingereicht werden. Dazu gehören insbesondere

- die Jahresbilanz der Limited (annual accounts)
- der Jahresbericht (annual return)
- Informationen über neue directors bzw. secretaries
- Informationen über eine Änderung des Registered Office

Die Verletzung formaler Pflichten wird in England deutlich schneller und härter geahndet, als dies Deutschland der Fall ist. Es können schnell Geldstrafen bis zu 5.000 Pfund erlassen werden. Die Verantwortung für das termingerechte Einreichen der Dokumente liegt alleine beim Director und kann nicht übertragen werden. Es ist daher wichtig, dass der Director eine zuverlässige Person ist und sich selbst auch zuverlässige Partner auswählt.

Es gibt hier auch die Möglichkeit, kostenpflichtig eine Agentur mit einzubeziehen, die entweder an die Abgabe der Dokumente erinnert oder sie sogar vorbereitet, so dass sie nur noch unterschrieben werden müssen.

c. company secretary (Gesellschaftssekretär)

Die Stelle des secretaries ist eine Besonderheit des englischen Gesellschaftsrechts. Sie dient als Bindeglied zwischen der Limited und dem Handelsregister.

Ihm obliegt die Verwaltung der Gesellschaft, wie z.B. die pünktliche Zusendung der verschiedenen Beschlüsse und Formblätter an das Handelsregister, das Führen der vorgeschriebenen Firmenregister etc. Der secretary empfängt die behördliche Post. Der secretary sollte mit dem englischen Gesellschaftsrecht vertraut sein, da es dutzende verschiedener Formulare und Bestimmungen gibt, die berücksichtigt werden müssen. Daher ist es sinnvoll einen erfahrenen secretary auszuwählen, der auch seinen Geschäftssitz in England hat. Hierfür bieten sich oftmals Anwalts- oder Steuerberatungsbüros in England an. Anbieter für Limited-Gründungen bieten oftmals auch den service an, ein solches Büro zu vermitteln. Dem secretary obliegen folgende Aufgaben

- Führung der Gesellschaftsregister
- Vorbereitung der Steuerformulare
- Einreichung von Gesellschaftsformularen und Beschlüssen
- Bereithaltung der Gesellschaftsunterlagen im registered office

Der secretary hat keinerlei besondere Rechte innerhalb der Firma und kann ebenfalls eine juristische Person sein.


2. Die Limited wird in England nach englischem Recht und in englischer Sprache gegründet.

Die Gründung der Gesellschaft erfolgt durch die Eintragung ins englische Handelsregister (companies house), was in der Regel zwischen fünf bis sieben Tage dauert, gegen Aufpreis ist aber auch eine Expresseintragung innerhalb von 24 Stunden möglich. Ein Gang zum Notar ist hierbei nicht notwendig.

Zur Gründung der Limited wird ein sog. Gesellschaftsvertrag (Memorandum and Articles of Association) aufgesetzt. Dieser besteht aus zwei Teilen. Das Memorandum of Association regelt dabei die Außenverhältnisse der Gesellschaft, wie z.B. Name, Sitz, Gegenstand der Unternehmung und das Aktienkapital. Dagegen regeln die Articles of Association die Innenverhältnisse der Gesellschaft (wie z.B. Vertragsberechtigung, Dividende etc). Des Weiteren wird im Gesellschaftsvertrag vermerkt, dass der Sitz der Firma sich in England befindet und dass die Haftung der Gesellschafter auf die von ihnen erbrachten Anteilseinlagen beschränkt ist.

Der Gesellschaftsvertrag wird dann zusammen mit dem Beschluss zur Berufung des directors und des secretaries beim englischen Handelsregister (Companies House) eingereicht. Eine notarielle Beglaubigung dieser Unterlagen ist nicht notwendig. Ungefähr eine Woche später wird die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen und das Gründungszertifikat ("Certificate of Incorporation") ausgestellt. Dies geschieht in der Regel innerhalb weniger Tage, gegen eine Gebühr auch innerhalb von 24 Stunden.

b. Name der Gesellschaft

Der Name der Limited ist grundsätzlich frei wählbar nur die Länge ist begrenzt. Zudem muss der gewählte Name mit dem Zusatz Ltd. oder Limited enden. Bei bestimmten Begriffen wie „european“ oder „international“ ist eine Genehmigung erforderlich.

Ähnlich klingende bzw. gleiche Namen wie bereits vorhandene Limiteds sind nicht zulässig. Das englische Handelsregister (companies house) bietet hierzu eine Suchfunktion an (auch über Internet), bei der es die Möglichkeit gibt zu überprüfen, ob ein Name bereits vergeben ist.

Zusätzlich bietet das Companies House einen Leitfaden zur Wahl des Namens an, in dem alle genehmigungspflichtigen Begriffe aufgeführt sind. Das Dokument ist allerdings nur in englischer Sprache verfügbar.

c. Kapital

Im Gegensatz zu einer GmbH lässt sich eine Limited einfach und günstig gründen. Bei der Kapitalausstattung einer Limited ist ein großer Gestaltungsraum vorhanden. In der Regel beträgt das sog. share capital bzw. nominal capital einer Limited 1.000 Pfund, wobei auch schon 1 Pfund genügen würde. Die Höhe des share capitals wird im Memorandum of Association festgehalten. Das Kapital kann dabei in jeder Währung ausgewiesen werden.

Das share capital ist nicht mit dem Stammkapital einer deutschen GmbH zu vergleichen, sondern vielmehr mit dem genehmigten Kapital einer AG.

Auch wenn das notwendige Share Capital gering ist, darf dabei nicht außer acht gelassen werden, dass auch eine Limited ein gewisses Startkapital benötigt, um die Geschäfte aufzunehmen.

d. Haftung

Die Gesellschaft haftet in Höhe des Eigenkapitals. Nur bei Missbrauch oder persönlichem Fehlverhalten haftet der Geschäftsführer (director) mit seinem gesamten Vermögen, vergleichbar mit einem Einzelunternehmen in Deutschland.
Durchgriffshaftung: Sowohl das englische als auch das deutsche Recht kennen die Möglichkeit, den Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch zu nehmen (Durchgriffshaftung). Die Voraussetzungen sind jedoch eng. Deren Darstellung würde den hiesigen Rahmen sprengen. Zu beachten ist nur, daß sich die Frage der Durchgriffshaftung bei der englischen Limited auch dann nach englischem Recht richten kann, wenn die Gesellschaft ihren Sitz in Deutschland hat. Denkbar ist aber auch die Anwendbarkeit deutschen Rechtes, so daß hier eine gewisse Rechtsunsicherheit besteht.

e. Sitz der Gesellschaft

Der Firmensitz (registered office) der Limited muss sich in England oder Wales befinden. Dieser Sitz dient zum einen als Postadresse, zum anderen müssen dort bestimmte Verzeichnisse und Listen einsehbar sein. Oftmals bieten Steuer- oder Anwaltsbüros gegen Gebühr ihr Büro als registered office für Firmen an.

f. Berichtspflichten

(1) Annual return: Nach der Gründung ist die Limited verpflichtet jährlich ihre Gründungsdaten gegenüber dem Handelsregister zu aktualisieren (Annual Return). Das Formular ist zum ersten Mal ein Jahr nach der Gründung der Gesellschaft einzureichen. Zusammen mit dem Annual Return ist eine Gebühr von 30 Pfund zu entrichten.

(2) Bilanzen (annual accounts): Jede Limited muss einmal im Jahre einen Jahresabschluss erstellen. Für kleinere und mittlere Unternehmen gibt es jedoch Erleichterungen. Sie müssen nur eine verkürzte Bilanz und die dazu gehörigen Erläuterungen einreichen. Bei Verstößen gegen diese Pflichten können hohe Geldbußen verhängt werden. Bei mehrmaligen schwerwiegenden Verstößen kann auch die Löschung der Limited aus dem Register erfolgen.

(3) Steuererklärungen: Wenn die Limited keine Geschäfte in Großbritannien macht, sind die Gewinne auch nicht dort zu versteuern. Die Pflichten einer in Deutschland agierenden Limited beschränken sich dann auch auf die Abgabe einer Null-Steuererklärung, die 12 Monate nach Ende des Geschäftsjahres beim englischen Finanzamt eingegangen sein muss.

g. Anbieter zur Gründung und Verwaltung einer Limited

Mittlerweile gibt es, wie in England, auch in Deutschland eine Vielzahl von Limited-Anbietern, deren Preise denen der britischen Gründerbüros entsprechen. Insgesamt ist es sinnvoller, sich an eine deutsche Gründeragentur zu wenden, da diese sich im Normalfall besser beurteilen können, welche Maßnahmen notwendig sind um als Limited in Deutschland agieren zu können.
Diese Anbieter übernehmen - wenn gewünscht - die gesamte Gründung der Limited und unterstützen den Gründer oftmals auch bei seinen Behördengängen in Deutschland.
Bei der Auswahl der Gründungsagentur ist auf vielerlei zu achten. Nicht die teuerste Agentur ist zwingend die beste und nicht die preiswerteste unbedingt die unseriöseste.
Als Faustregel gilt: wer als "full service provider" auftritt, also Komplettleistungen im vorstehenden Sinne, dem sollte der Vorzug eingeräumt werden.


4. Die Limited in Deutschland

a. Gewerbeanmeldung und Handelsregistereintrag

Wie jedes Unternehmen, das gewerblich in Deutschland tätig ist, muss auch die Ltd. ein Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt in Deutschland unter der deutschen Geschäftsadresse anmelden.

Ist die Limited in Deutschland geschäftlich aktiv und gibt es eine selbstständige Zweigniederlassung in Deutschland, so ist diese Filiale auch in das Handelsregister einzutragen. Die notarielle Anmeldung muss durch den Geschäftsführer erfolgen. Der Anmeldung müssen die erforderlichen Unterlagen beiliegen:

- Gründungsunterlagen (in notariell beglaubigter Form)
- Beglaubigte Übersetzungen derselben

Hier ist zu berücksichtigen, dass erneut Kosten auf den Gründer zukommen. Diese Kosten resultieren unter anderem aus der Übersetzung und notariellen Beglaubigung der für die Anmeldung notwendigen Unterlagen. Die Eintragung kann zwischen drei bis acht Wochen benötigen. Auch hierfür bieten die Limited-Agenturen ihre Unterstützung an.

b. Rechtsgrundlage

Im normalen Geschäftsverkehr gilt für eine in Deutschland tätige Limited deutsches Recht. Lediglich bei Streitigkeiten im Innenverhältnis gilt englisches Recht. Dazu gehören

- Gesellschafter-Ausschuss
- Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegenüber dem
Geschäftsführer, z.B. Dividendenauszahlung

c. Besteuerung

(1) Eine Limited, deren Haupttätigkeitsfeld in Deutschland liegt, unterliegt deutschem Steuerrecht. Dabei wird sie wie eine GmbH behandelt. Da die Limited auch eine Kapitalgesellschaft ist, unterliegt sie damit auch der Bilanzierungspflicht.

(2) Es muss berücksichtigt werden, dass die Limited verpflichtet ist, auch in England einen Jahresabschluss und eine Steuererklärung einzureichen.

(3) Gegenüber dem englischen Finanzamt ist ein Nachweis zu erbringen, dass die Limited in Deutschland steuerlich erfasst ist. Dazu reicht ein Schreiben des deutschen Finanzamtes, indem die Steuernummer der Limited enthalten ist. Als Folge ist die Limited von der Pflicht der Abgabe einer Körperschaftssteuererklärung in England befreit.

Die Gründung einer Limited in England bringt keinerlei Steuervorteile in Deutschland, wenn deren Haupttätigkeitsfeld in Deutschland liegt, auch wenn viele Limited-Anbieter damit werben !!!!!!!!!!

(4) Strenger ist das englische Recht bei der Gewinnausschüttung. Ausgeschüttet werden darf nur der erwirtschaftete Gewinn nach Verrechnung mit Verlustvorträgen. Der Gewinn muß nach der Gründung der Gesellschaft erwirtschaftet worden sein. Buchgewinne aus Neubewertungen stehen für eine Ausschüttung nicht zur Verfügung. Dafür sind verdeckte Gewinnausschüttungen im englischen Recht ohne weiteres zulässig, im deutschen Recht dagegen dann unzulässig, wenn durch die verdeckte Gewinnausschüttung das Stammkapital angegriffen wird. Verdeckte Gewinnausschüttungen im englischen Recht führen nur dann zu einer Haftung, wenn ein krasses Mißverhältnis zwischen Leistung der Gesellschaft und des Gesellschafters besteht.

d. Kosten einer Limited-Gründung

Die Kosten der Gründung einer Limited sind im Vergleich relativ gering. So bieten Limited-Anbieter eine Gründung bereits für 185 Euro an, während für die Gründung einer GmbH mit zwischen 2.500 - 5.000 Euro zu rechnen ist.
Allerdings muss man bei der Gründung einer Limited mit weiteren Kosten gerechnet werden, die etwa durch die Eintragung ins deutsche Handelsregister resultieren. Daher kann man mit durchschnittlich 700 Euro für die Gründung einer Limited rechnen. Zudem kommen auf den Gründer einer Limited jährliche Folgekosten zu, wie die Unterhaltung eines Registered Office oder die Kosten eines Secretaries in England.


5. Rechtsfragen

a. Gerichtsstand

Hat eine Limited ihren Sitz in Deutschland, kann sie auch in Deutschland verklagt werden (Art. 2 der EuGVVO). Artikel 60 EuGVVO sieht darüber hinaus aber auch vor, daß eine englische Gesellschaft, die ihre Hauptverwaltung in Deutschland hat, sowohl in Großbritannien als auch in Deutschland verklagt werden kann. Dies kann zu ganz erheblichen Prozeßkosten führen, weil die Kosten in Großbritannien etwa 10 mal höher sind. Außerdem sieht das englische Zivilprozeßrecht sehr weitgehende Mittel zur Wahrheitsfindung vor, etwa in Form der sogenannten Cross-Examinations, das ist die Verpflichtung einer Partei, Geschäftsunterlagen vorzulegen. Prozesse in Großbritannien bergen also ganz erhebliche Risiken, denen eine deutsche GmbH mit Sitz in Deutschland so nicht ausgesetzt ist.

Für innergesellschaftliche Auseinandersetzungen kommt, je nach deren Inhalt und Gegenstand, ein englischer oder ein deutscher Gerichtsstand in Betracht. Artikel 22 Nr. 2 EuGVVO bestimmt, daß sämtliche Klagen, die die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung einer Gesellschaft oder die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe zum Gegenstand haben, in England nach englischem Recht zu beurteilen sind. Andere, gesellschaftsinterne Streitigkeiten fallen dagegen möglicherweise unter die Zuständigkeit deutscher Gerichte, die dann aber englisches Recht anzuwenden haben, wozu die Richter in seltenen Fällen ausgebildet sein dürften. Es empfehlen sich daher im Gesellschaftsvertrag Regelungen über Gerichtsstand und anwendbares Recht, sofern eine solche Vereinbarung nach englischem Recht zulässig ist.

b. Insolvenz

Hat die Ltd. ihren Sitz in Deutschland, sind die deutschen Gerichte für das Insolvenzverfahren zuständig. Anwendbar ist dann auch deutsches materielles Insolvenzrecht.


6. Vor- und Nachteile einer Limited-Gründung

a. Vorteile:

- Die Limited benötigt ein Eigenkapital von einem britischen Pfund, dagegen benötigt die GmbH eine Einlage von mindestens 25.000 Euro.
- Eine Limited ist innerhalb eines Zeitraums von wenigen Tagen gegründet und geschäftsfähig. dagegen benötigt man für die Gründung einer GmbH deutlich mehr Zeit, manchmal bis zu sechs Monate.
- Der Vorteil für die Kunden einer Limited ist die Transparenz der Gesellschaftsform.
- Die Haftung ist limitiert, d.h. es wird nicht oder nur ausnahmsweise mit dem Privatvermögen gehaftet.
- Zur Gründung einer Limited ist ein Gründungskapital von einem Pfund ausreichend.
- Es ist jederzeit möglich, einen Gesellschafter hinzu zunehmen oder eine Kapitalerhöhung durchzuführen.
- Mit einer Limited ist ein geschäftlicher Neustart nach einer Insolvenz möglich.
- Eine Limited lässt sich für ca. 30 Euro (20 Pfund) wieder auflösen.

b. Nachteile

- Die Gründung einer Limited erfordert eine Adresse und einen Vertreter in England. Es gibt verschiedene Dienstleister die diesen Service anbieten, wobei die Kosten dafür schwanken.
- Eine Limited, deren Haupttätigkeit in Deutschland liegt, muss sowohl eine Steuererklärung in Deutschland, als auch einen Jahresabschluss in England einreichen.
- Da es sich bei der Limited um eine englische Gesellschaftsform handelt, bewegt sich der deutsche Gründer zwischen zwei Rechtssystemen: Gesellschaftsrechtlich gilt englisches Recht, steuerlich und bilanziell gelten sowohl deutsches als auch englisches Recht.
- Möchte man als Unternehmer seine Anonymität waren, ist die Limited nicht die richtige Gesellschaftsform, denn das englische System beruht auf einem hohen Maß an Transparenz.
- Es kann sich eine mögliche Abhängigkeit von Limited-Agenturen ergeben.
- Neben hohen Geldbußen bei Verletzung der jährlichen Pflichten und Verbot der Ausübung eines director-Amtes kann auch eine Einziehung des Vermögens der Limited (natürlich mit allen Kosequenzen in Bezug auf Deutschland) zugunsten der britischen Krone erfolgen !


Ich hoffe, daß durch diese Ergänzung zu meinen bisherigen Beiträgen über Auslandsgesellschaften

http://www.gomopa.net/Finanzforum/Allgemeines/Auslandsgesellschaften-im-UEberblick-Teil-I-2.html

das Thema "Limited" für den geneigten Leser in einem etwas deutlicheren Licht erscheint.

Wann nimmt dieser Ltd-Unfug im Sinne diverser Dilletanten endlich ein Ende ?

Beste Grüße

tropcio
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Anmeldungsdatum: 30.09.2005
Beiträge: 143

BeitragVerfasst am: 10.Nov 2005 13:01    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo procompany,

alles richtig ...nur hätte man darauf hinweissen sollen das der Vergleich nicht für Limited Campanys gilt.

Ich meine das sich die Angebot vorallen an Kunden in Deutschland richtet und somit werden viele erst einmal davon ausgehen das Sie diese aufgeführten Vergleich in Deutschland bezieht.

Das dies nicht so schlimm ist wie das Angebot mit der Nullbilanz ist klar!
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Anmeldungsdatum: 30.09.2005
Beiträge: 143

BeitragVerfasst am: 10.Nov 2005 13:13    Titel: Antworten mit Zitat

Sorry da ist mir ein Fehler unter laufen.

Ich meinte nachtürlich das man klarstellen sollte das sich der Vergleich nicht auf eine Limited bezieht die eine Niederlassung in Deutschland unterhält.
Mobile-Europe hat folgendes geschrieben::
Hallo procompany,

alles richtig ...nur hätte man darauf hinweissen sollen das der Vergleich nicht für Limited Campanys gilt.

Ich meine das sich die Angebot vorallen an Kunden in Deutschland richtet und somit werden viele erst einmal davon ausgehen das Sie diese aufgeführten Vergleich in Deutschland bezieht.

Das dies nicht so schlimm ist wie das Angebot mit der Nullbilanz ist klar!
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ffbkdavid
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Anmeldungsdatum: 31.08.2003
Beiträge: 1467
Wohnort: Schweiz

BeitragVerfasst am: 10.Nov 2005 14:08    Titel: steuerpflicht von hauptsitzen Antworten mit Zitat

kleine korrektur zu:


"..... Diese Niederlassungen machen Gewinne oder Verluste, bewegen Geld. Dieses bewegte Geld schlägt sich nieder. Beim Inland Revenue müssen Sie diese Summen jährlich angeben mit der Bemerkung, dass Sie gemäß Doppelbesteuerungsabkommen bereits in der Bundesrepublik Deutschland versteuert werden und demgemäß keine Steuern in GB zu bezahlen haben ....."


sie brauchen sich gar nicht auf irgendein abkommen zu beziehen... sie SIND SCHLICHT UND EINFACH STEUERPFLICHTIG IN GROSSBRITANNIEN... und müssen den GEWINN, den ihre niederlassung in deutschland erzielt hat, im uk versteuern - also mindestens eine steuererklärung mit bilanz und gewinn- und verlustrechnung im vereinigten königreich abgeben

selbstverständlich wird ihnen die inland revenue ALLFÄLLIG BEZAHLTE STEUERN, die aus der geschäftstätigkeit in deutschland resultieren, im sinne des erwähnten dba gutschreiben... und selbstverständlich können sie - beispielsweise durch entsprechende ansetzung der löhne (= ihrer bezüge, so sie inhaber sind!) den gewinn auf 0 drücken.... aber IRGENDJEMAND bezahlt IRGENDWO steuern


ich glaube DAS EINE ist die quintessenz des ganzen threads und eigentlich einzig wichtig: sobald sie irgendwo aktiv sind (sei dies in einer niederlassung in deutschland oder wo auch immer!), gibt's keine nullbilanz mehr... so einfach ist der sachverhalt (spezifische gegebenheiten sind von der individuellen situation abhängig... jeder professionell arbeitende berater wird gerne ab- und aufklären!)


wohl bekomm's


ffbkdavid
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IC2003
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 24.10.2004
Beiträge: 297

BeitragVerfasst am: 10.Nov 2005 17:27    Titel: Antworten mit Zitat

@ Mobile-Europe

Ein "Oberlehrer" wie Sie hat noch gefehlt. Und wie machen die restlichen 10.000 Gründugnsagenturen??
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procompany
Newbie


Anmeldungsdatum: 10.11.2005
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 10.Nov 2005 18:03    Titel: an ffkbdavid Antworten mit Zitat

Grundlegend haben Sie recht, bloß dass Sie darlegen müssen, dass die Gewinne bereits in der Bundesrepublik Deutschland versteuert worden sind, damit also die Limited Company die Gewinne entsprechend mitteilt, aber eben die Steuern hierfür bereits in der Bundesrepublik Deutschland gezahlt worden sind. Dies kombinieren Sie mit dem Nachweis darüber in Form des Steuerbescheides. Danach erhalten Sie vom Inland Revenue keinen Steuerbescheid. Wenn Sie dies im Rahmen der steuerlichen Behandlung unterlassen, kann es passieren, dass Sie eine Steuerbescheidung bekommen, also doppelt besteuert werden. Aber auch dann würde ein Hinweis auf die bereits erfolgte Besteuerung in Deutschland eine weitere Besteuerung - d.h. nochmalige Besteuerung nach britischem Recht verhindern. Wohlgemerkt: dies gilt nur für in Deutschland bereits versteuerte Gewinne und nicht für in Großbrittanien zu versteuernde Gewinne. Diesbezüglich müssen Sie auch buchhalterisch vorgehen: wenn Sie die Limited wirklich als Brite betreiben würden in London, hätten eine Niederlassung in Deutschland, dann würden Sie 2 Buchhaltungen betreiben: 1 doppelte Buchhaltung mit Bilanzierung für die Niederlassung in Deutschland, 1 doppelte Buchhaltung mit Bilanzierung für die Limited in GB. Aber nur in dieser Konstellation. Dann würden Sie auch entsprechend beschieden werden, nämlich: der unter das Doppelbesteuerungsabkommen fallende Teil der Gewinne, also die Gewinne, die in der Budnesrepublik bereits besteuert sind, würde aus der G&V ausgeklammert und die in GB erzielten Gewinne würden in GB entsprechend versteuert.

Aber bei alledem gilt: die Erklärung der Steuererheblichen Grundlagen für die Festlegung eventuell zu zahlender Steuern ist durch die Limited Company definitiv zu erstellen. Da gibt´s kein wenn und aber.
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ffbkdavid
User gebannt


Anmeldungsdatum: 31.08.2003
Beiträge: 1467
Wohnort: Schweiz

BeitragVerfasst am: 10.Nov 2005 18:23    Titel: koordination zwischen finanzbehörden ist das a und o!!! Antworten mit Zitat

völlig ihrer meinung - nur: letztendlich ist die sache ja eine BUCHHALTERISCHE sache - vielleicht kann sich PETER WILHELM gelegentlich zur frage der buchführungspflicht von D-NIEDERLASSUNGEN AUSLÄNDISCHER FIRMEN äussern... sein rat würde uns allen gut tun!


die d-zn führt ja buch über ihre tätigkeiten... und im rahmen dieser buchführungspflicht figuriert ja mit sicherheit unter dem titel "AUFWAND" die kontenposition "steuern"... und der SCHLUSSENDLICHE GEWINN der zn-aktivitäten ist ja um die steuern geschmälert...


... und NUR DIESER "NETTOBETRAG" ist ja im uk als "results from operations of foreign subsidiaries" zu deklarieren... wenn also alle "parteien" (vor allem die beiden unvolvierten finanzämter!!!) sich aktiv bemühen, kann - steuerehrlichkeit eben vorausgesetzt!!! - die sache relativ locker über die bühne(n) der beiden länder gehen


wenn's probleme mit den ämtern gibt, ist es meistens mangelndes fachwissen... die armen beamten haben ja auch nicht alle tage mit "internationalen strukturen" zu tun... nicht wahr


meine erfahrungen: ordner mit einschlägigen belegen unter den arm geklemmt und mit dem verantwortlichen beamten an einen tisch gesessen... WIRKT WUNDER (wenn sie noch in grossbritannien eine feine deutsche trockenwurst auf den tisch legen... in deutschland spiegelverkehrt eine buddel feinsten whiskeys... dann werden sie mit sicherheit geholfen) *****


wohl bekomm's


ffbkdavid




***** meine obigen ausführungen implementieren in keinster weise, dass irgendwelche beamten sich in irgendeiner form durch die zurverfügungstellung von wurstwaren und/oder spirituosen in ihrer entscheidung beeinflussen lassen... die erwähnten beispiele entsprechen höchstrichterlicher rechtssprechung in bezug auf "angemessene" freundschaftliche abgeltung für besondere kundenfreundlichkeit - MIT DER WAHRUNG STAATLICHER INTERESSEN HINSICHTLICH DER BEMÜHUNGEN ZUR GESUNDUNG DER STAATSFINANZEN hat die annahme der erwähnten "gefälligkeiten" nichts zu tun

notwendige klarstellung... nicht dass unterstellt wird, jedwelche art von beamten sei in irgendeiner art und weise bestechlich oder der annahme von vorteilen zugeneigt!!!
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Mobile-Europe
Specialist


Anmeldungsdatum: 30.09.2005
Beiträge: 143

BeitragVerfasst am: 10.Nov 2005 19:20    Titel: Antworten mit Zitat

Good Afternoon,


Zum Glück gibt es ja den International Accounting Standards (IAS) vermutlich eine gute Lösung für viele UK-Limiteds mit Auslandniederlassung





Lieber IC2003 es ist sicherlich richtig das es auch noch andere CONSULTER gibt die änliche missverständliche oder falsche Angaben zu Thema LIMITED finden...

Nur wenn eine solche CONSULTER von sich Behauptet "erstklassige Beratung" zu liefern und witerhin behauptet eine NULLBILANZ wäre möglich obwohl man diesen mehrfach erklärt das dies nicht sein kann meine ich das man dies schon ins Forum stellen sollte... vielleicht kann man ja so den einen oder anderen Kunden warnen wo ähnliche Aussagen getroffen werden.

[i]Das Problem ist eben das der Kunde meistens erst zu spät bemerkt wenn sein CONSULTER Ihn falsch berät ...und ist es in vielen Fällen schon zu spät !
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