[size=18]....um wie eine GmbH vom Finanzamt behandelt zu werden? Wenn nicht, wird sie wie eine Personengesellschaft besteuert? Obwohl Ltd hier als selbstst. Filiale angemeldet wird.
Oder ist es besser sie hier als nichtselbst. Filiale zu eröffnen?
Ltd. ist hier ein Dienstleister! Welche Form ist am besten?
einen Eintragung ins Handelsregister ist nicht erforderlich, aber empfehlenswert.
Die Ltd. ist wie eine GmbH zu versteuern, also auch in BRD Bilanzpflichtig.
Ich würde keine "unselbständige" Niederlassung anmelden, weil es probleme mit Fiskus geben kann.
Lieber von Anfang an eine "selbständige" NL in D anmelden und wie eine GmbH arbeiten.
Verfasst am: 6.Apr 2004 17:50 Titel: Verschiedene Rechtsvorschriften
@FQM:
Was Sie ansprechen, betrifft unterschiedliche Rechtsvorschriften, die alle unterschiedlich zu würdigen sind. Als da wären
1. Steuerrecht (besser gesagt, -pflicht )
Ihre Ltd muss nicht erst mit einem Eintrag in ein deutsches Handelsregister in D steuerpflichtig werden. Hierfür genügt u.a. schon
- eine Betriebsstätte;
- der Umstand, dass der "Ort der geschäftlichen Oberleitung" sich in D befindet (also die geschäftlichen Entscheidungen getroffen werden);
- ein ständiger Vertreter in D ist;
- ...
Wichtigste Rechtsquellen: Einkommen- u. Körperschaftsteuergesetz, Abgabenordnung, Doppelbesteuerungsabkommen D/UK
Steuerliche Behandlung analog GmbH hinsichtlich der in D steuerpflichtigen bzw. abziehbaren Geschäftsvorfälle.
2. Handelsrecht
Hier findet sich die Regelung, wann eine selbständige Zweigniederlassung zur Eintragung in ein dt. Handelsregister gebracht werden muss (insbes. §§ 13 ff. HGB).
3. Gewerberecht
Hier ist geregelt, was Sie wann bei Ihrem zuständigen Gewerbeamt anmelden müssen (insbes. § 14 Gewerbeordnung). Das kann
a) die handelsregisterliche dt. Zweigniederlassung sein,
b) eine (nicht handelsregisterlich erfasste) unselbständige Zweigstelle oder
c) jemand, der als Einzelgewerbetreibender die Ltd in D vertritt (und dies zum Inhalt seines Gewerbes macht).
Zu der "unselbständigen Zweigstelle" (ohne dt. HR-Eintrag) ist zu sagen, dass Gewerbeämter in verschiedenen Städten sehr kritisch prüfen, inwieweit eine solche Unselbständigkeit tatsächlich besteht, was sehr oft zu verneinen ist. Dann wird anheim gestellt, Lösung a) oder c) anzumelden.
4. Zivilrecht / Rechtsprechung zu Haftungsfragen
Hier geisterte früher einmal die haftungsrechtliche Behandlung einer Ltd als Personengesellschaft herum... Dank EU-Rechtsprechung haben solche "Geistereien" inzwischen massiv abgenommen...
Dem User FARS ist insoweit zuzustimmen, dass die Eintragung einer deutschen Zweigniederlassung der Ltd das Risiko von Irritationen bei dt. Geschäftspartnern, Behörden, Banken usw. am besten ausschließt.
Andere Lösungen sind - je nach Gegebenheiten und Zielsetzung der Ltd-Gründung - möglich, diese sollten dann aber vorsorglich nicht selbst bei "www.limited-fuer-nen-appel-und-n-ei.de" bestellt, sondern von qualifizierten Beratern als "Unikat in Handarbeit angefertigt" werden.
Hallo Ihr lieben, vielen Dank für die Antworten an FQm´s frage, er hatte für mich gepostet. ( Mein Rechner hatte einen Blackout).
Um genauer zu werden, ich habe meine Ltd, erst beim Gewerbeamt angemeldet, bin mit den Papieren zum Fiskus, und habe um eine Steuernummer gebeten. Dort sagte man mir, Sie müssen sich erst ins Handelsregister eintragen lassen, sonst gibt es kein Nümmerchen. Ich hab dann einfach mal gesagt stimmt nicht. Sie wollte sich na klar erst infomieren. Gut sag ich Mensch wie man ist, läßt man der Dame Ihre Zeit zur Informationssuche. ( Ich wußte es ja selbst nicht genau) . Mittags kam das Fax mit dem Nümmerchen. Der Rückruf bei der freundlichen Dame bestätigte mir dann nix is mit dem Handelsregister. Gut sag ich weiter zur Bank Konto eröffnen. Alles Prima............ noch keine Zwei Monate stehen in meiner Werkstatt ( wo tagsüber nie einer ist) zwei Damen vom Fiskus und wollen Umsatzsteuersonderprüfung machen. Alles kein problem denk ich, denn ich lasse alles von einem Büroservice mit einem Steuerberater zusammen machen. Ich die Damen angerufen alles erklärt wo sie welche Infos kriegen und Papiere schauen können, dann merkte ich aber die wollten gar nix sehen, die wollten nur feststellen ob die Firma überhaupt existiert. Tut sie ja also wieder nix problem. Aber ein Satz der Dame vom Fiskus kam nicht gut rüber, meint Sie " Solange Sie nicht ins Handelregister eingetrgaen sind behandeln wir Sie wie eine Personengesellschaft." Oh sag ich ich bin eingetragen ) in Cardiff in England. Das fand Sie nicht so prikelnd wie ich. Also mich ärgert es sehr das ich wieder Notar und Gericht bezahlen muß, nur weil die Dame das so will. WO BITTE STEHT OB ICH DAS MUß ODER NICHT? Ich zähl auf euch Danke.
Ich würde es erstmal anders rum versuchen: Sie (das Finanzamtsfrauchen) möge Ihnen bitte erstmal darlegen, anhand welcher Rechtsvorschriften sie zu der Auffassung, Ihre Ltd sei als Personengesellschaft zu behandeln, gelangt sein will. Dann haben Sie wenigstens schon mal einen Ansatzpunkt, wie die noch auf so nen Käse kommen. (Vorher können Sie ja mal rechnen, ob die Personengesellschaft für Sie nicht evtl. sogar steuerlich vorteilhafter wäre...).
Nehme an, die haben in einem alten KStG-Kommentar von vor dem Krieg nachgeschlagen, wo ausländische Kapitalgesellschaften im dt. Recht noch sehr pauschal unter 'nicht rechtsfähige Personenvereinigungen' subsumiert wurden, wenn sie keine dt. HRB haben.
§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG erwähnt aber sehr eindeutig "sonstige juristische Personen des privaten Rechts" als mögliche Körperschaftsteuerpflichtige; und zur Ltd gibt es ja dt. Rechtsprechung, wonach diese im dt. Privatrecht nunmehr als solche zu behandeln ist.
Ob es gewerbe- und handelsrechtlich korrekt ist, wenn Sie ohne HR-eingetragene Zweigniederlassung arbeiten, ist m.E. separat zu prüfen, jedoch NICHT von den Finanzamtsmädelz (obwohl die sich zwischen Gewerbeamt, Finanzamt, IHK usw. i.d.R. alles gegenseitig "kreuz- und quermelden").
In der (nicht ganz neuen) Literatur fand ich, dass für die Behandlung als Einzelunternehmer die Höhe des haftenden Kapitals entscheidend sei. Liegt es unter den deutschen Mindestsätzen (GmbH), so haftet der Inhaber mit seinem Privatvermögen...
Stimmt das noch?
Wo steht mehr dazu?
Verfasst am: 26.Apr 2004 22:13 Titel: Urteil des EuGH in Sachen "Inspire Art"
Genau um diese Thematik ging es im Urteil des Europäischen Gerichtshofes in Sachen "Inspire Art".
Ein paar kurze, einführende Ausführungen dazu finden sich u.a. hier.
Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang auch ein Urteil des AG Hamburg in der Insolvenzsache "Vierländer Bau Union Ltd." - wobei zu beachten ist, dass es zum einen vor "Inspire Art" ergangen ist, und es zum anderen hier primär um einen eindeutigen Míssbrauch der Haftungsbeschränkung einer Ltd. ging. Wurde schon an dieser Stelle im Forum behandelt.
Dort steht auch die Lösung für alle, die Angst haben, als Ltd.-Gesellschafter mit dem Privatvermögen haften zu müssen...
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