Verfasst am: 15.Nov 2005 15:29 Titel: Muß eine Ltd. ins deutsche HR eingetragen werden?
Muß eine ausschließlich in Deutschland tätige Ltd. zwingend in das deutsche Handelsregister eingetragen werden oder nicht? Bei den verschiedenen Ltd.-Anbietern im Internet steht mal ja, mal nein?!?
Errichtung einer Zweigniederlassung oder einer Betriebsstätte
I. Möglichkeiten der gewerblichen Betätigung
Viele Unternehmen wollen expandieren und gründen einen neuen Standort. Dies wirft die Frage auf, wie die neue Niederlassung im Unternehmensgefüge rechtlich organisiert werden kann.
Hierzu stehen drei Alternativen zur Verfügung:
die Gründung eines Tochterunternehmens
die Errichtung einer selbständigen Niederlassung (Zweigniederlassung)
die Errichtung einer unselbständigen Niederlassung (Betriebsstätte)
1. Tochterunternehmen
Mit der Gründung eines Tochterunternehmens entsteht ein vom Mutterunternehmen rechtlich selbständiges Unternehmen. Wie bei jeder Unternehmensgründung sind die für die jeweilige Rechtsform geltenden gesetzlichen Bestimmungen maßgeblich. Selbst wenn es sich um einen ausländischen Gründer handelt, gelten ausschließlich deutsche Vorschriften für die Gründung, Gewerbeanmeldung und Handelsregistereintragung.
Eine Zweigniederlassung ist keine eigene, von dem Unternehmen der Hauptniederlassung getrennte juristische Person. Sie ist rechtlich und organisatorisch Teil des Unternehmens der Hauptniederlassung und insoweit dem Recht der Hauptniederlassung unterworfen. Ist die Zweigniederlassung von einem ausländischen Unternehmen errichtet, so ist sie abhängig von dem auf die Muttergesellschaft anzuwendenden ausländischen Recht.
Nach §§ 13 ff. HGB (Handelgesetzbuch) ist eine Zweigniederlassung eine vom Hauptgeschäft räumlich getrennte Niederlassung, die als zusätzlicher, auf Dauer gedachter Mittelpunkt des Unternehmens geschaffen ist.
Die typischen Merkmale einer Zweigniederlassung:
- die Zweigniederlassung muss so organisiert sein, dass eine
selbständige Teilnahme am Geschäftsverkehr möglich ist, sie
muss also bei Wegfall der Hauptniederlassung fortbestehen
können
- sie erledigt Geschäfte, die typisch für das ganze Unternehmen
sind
Die Zweigniederlassung muss eine gewisse Selbständigkeit
aufweisen, in dem sie eine eigene Leitung mit eigener
Dispositionsfreiheit, eine gesonderte Buchführung, eine eigene Bilanzierung und ein eigenes, von der Hauptniederlassung
zugewiesenes Geschäftsvermögen hat
Da die Zweigniederlassung kein eigenständiges Unternehmen, sondern Bestandteil des Gesamtunternehmens ist, ist der Name der Zweigniederlassung in der Regel mit der Firma der Hauptniederlassung identisch. Zusätze (z.B. Zweigniederlassung Deutschland oder Frankfurt u.ä.) sind möglich.
Der Leiter der Zweigniederlassung vertritt sie nach außen hin selbständig.
Schuldnerin von Verbindlichkeiten ist jedoch immer die natürliche oder juristische Person der Hauptniederlassung.
3. Unselbständige Niederlassung (Betriebsstätte)
Dasselbe Unternehmen kann mehrere Geschäftslokale (Niederlassungen,Filialen) haben. Eine solche Filiale, auch gewerberechtlich Betriebsstätte genannt, ist in jeder Beziehung von der Hauptstelle abhängig. Auch Rechnungen werden im Namen der Zentrale ausgestellt. Da hier ein einheitlicher Geschäftbetrieb an lediglich räumlich verschiedenen Stellen vorliegt, dürfen Filialen keine, von der Hauptniederlassung abweichende eigene Firma führen. Jede Betriebsstätte muss beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden.
3. Repräsentanz
Vielfach fällt im Zusammenhang mit der Errichtung von Niederlassungen insbesondere ausländischer Unternehmen der Begriff „Repräsentanz“ . Diesen Begriff kennt das deutsche Gewerbe- bzw. Handelsrecht nicht.
Entweder wird das Büro des betreffenden Unternehmens in Deutschland selbst als Bestandteil der eigenen Organisation gewerblich tätig, dann handelt es sich rechtlich um eine unselbständige Betriebsstätte (wie oben beschrieben). Diese ist gewerberechtlich anzumelden.
Oder es wird ein Büro eröffnet, das von einem externen und entsprechend beauftragten selbständigen Gewerbetreibenden (z.B. einem Handelsvertreter) geleitet wird. Eine eigenständige gewerbliche Betätigung des ausländischen Unternehmens selbst erfolgt in diesem Falle in Deutschland nicht.
II. Formalitäten
1. Gewerbeanmeldung
Alle gewerblichen Betätigungen einer Tochtergesellschaft, einer Zweigniederlassung oder einer Betriebsstätte müssen gewerberechtlich beim zuständigen Gewerbeamt (in Frankfurt am Main ist dies das Kassen- und Steueramt, Paulsplatz 9, 60311 Frankfurt) angemeldet werden.
2. Handelsregistereintragung
2.1. Tochterunternehmen
Selbständige Tochterunternehmen müssen im Handelsregister beim örtlich zuständigen Amtsgericht angemeldet werden. Die Anmeldung muss in notariell beglaubigter Form erfolgen.
2.2. Zweigniederlassung
Für eine Zweigniederlassung ist neben der Gewerbeanmeldung ebenfalls eine Eintragung in das Handelsregister erforderlich. Sie erhält dadurch einen eigenen Sitz, eine eigene Handelsregisternummer und einen eigenen Gerichtsstand. Die Eintragung muss in notariell beglaubigter Form zum Handelsregister angemeldet werden.
Ob die Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft ins Handelsregister A oder B eingetragen wird, hängt davon ab, mit welcher Rechtsform die ausländische Gesellschaft vergleichbar ist.
2.3. Betriebsstätte
Betriebsstätten werden nicht im Handelsregister eingetragen.
Es reicht die Gewerbeanmeldung.
3. Erforderliche Genehmigungen
Für verschiedene Gewerbe ist es erforderlich, vor Betriebsbeginn eine Erlaubnis bei der im Einzelfall zuständigen Behörde einzuholen.
(Beispielhafte Auflistung erlaubnispflichtiger Gewerbe)
Insbesondere ist die Aufnahme jedes handwerklichen Betriebes erlaubnispflichtig. Der Betrieb muss in die Handwerksrolle der regional zuständigen Handwerkskammer eingetragen werden. Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle ist, dass der Betrieb von einem Handwerksmeister geführt wird. Ausnahmen von dem Erfordernis der Meisterprüfung sind nur im begrenzten Umfang zulässig.
Im übrigen herrscht Gewerbefreiheit. Insbesondere sind die meisten Handelsgewerbe (Groß- und Einzelhandel) nicht reguliert. Gegebenenfalls unterliegt die Ausübung des Gewerbes im Einzelfall einer Reihe spezieller Vorschriften.
4. Angaben auf Geschäftsbriefen
Inländische Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen müssen bei dem vom Inland ausgehenden Schriftverkehr auf Geschäftsbriefen bestimmte Mindestangaben machen:
- das Register, bei dem die Zweigniederlassung geführt wird;
- die Registernummer;
- die vollständige ausländische Firma mit Rechtsformzusatz;
- das Register der ausländischen Gesellschaft;
- die nach deutschen Recht für die jeweilige Rechtsform vorgeschrieben Angaben auf Geschäftsbriefen, es sei denn das ausländische Recht schreibt etwas anderes vor.
III. Angaben und Unterlagen
1. Für die Gewerbeanmeldung
Dem Gewerbeamt sind bei einer Gewerbeanzeige folgende Unterlagen vorzulegen:
1.1.) Ausweisdokumente für die Person des Antragsstellers:
→ Identitätsnachweis durch Personalausweis oder Reisepass;
→ Ggf. (privatschriftlicher) Nachweis der Bevollmächtigung zum Handeln für einen Dritten (natürliche oder juristische Personen);
bei Geschäftsführer, Vorstand oder Prokurist:
Handelsregisterauszug des Unternehmens;
→ Ggf. Erlaubnisse (z.B. Handwerkskarte, Maklererlaubnis etc.);
→ Ein ausländischer Staatsangehöriger hat eine Aufenthaltsgenehmigung der zuständigen Ausländerbehörde vorzulegen, welche die Erlaubnis beinhaltet, eine selbständige Gewerbstätigkeit aufzunehmen.
1.2.) Nachweise für das Unternehmen:
→ Ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen hat die Handelsregistereintragung durch Handelsregisterauszug nachzuweisen.
→ Ein in einem ausländischen Handelsregister eingetragenes Unternehmen hat ebenfalls die entsprechenden Eintragungsunterlagen vorzulegen. Außerdem ist eine deutsche Übersetzung vorzulegen, in der Regel ist eine Beglaubigung nicht erforderlich
→ Bei einem ausländischen Unternehmen wird ein Inlandsbevollmächtigter sowie eine inländische Anschrift verlangt. Der Inlandsbevollmächtigte hat eine auf ihn lautende Vollmacht (s.o.) vorzulegen.
→ In Zweifelsfällen, wenn z.B. die Anschrift der anmeldenden Person von der des Betriebes abweicht, muss das Bestehen der Betriebsstätte durch Vorlage eines Mietvertrages oder Bestätigung des Vermieters nachgewiesen werden.
→ Bei begründetem Anlass kann die Anforderung eines Führungszeugnisses oder die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nötig sein.
2. Für die Handelsregisteranmeldung
2.1. Anmeldung einer Zweigniederlassung einer inländischen Personengesellschaft
Die Anmeldung erfolgt bei dem Gericht der Hauptniederlassung bzw. des Sitzes der Gesellschaft, die erforderlichen Unterschriften sind beim Registergericht der Zweigniederlassung zu hinterlegen. Über die Zweigniederlassung sind die gleichen Angaben zu machen, die für die Eintragung der Hauptniederlassung auch erforderlich waren.
2.2. Anmeldung einer Zweigniederlassung einer inländischen Kapitalgesellschaft
Die Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft wird beim Gericht der Hauptniederlassung zur Eintragung durch die Geschäftsführer/Vorstand angemeldet.
Dabei müssen die gleichen Angaben wie oben über die Niederlassung gemacht werden. Die erforderlichen Unterschriften sind beim Gericht der Zweigniederlassung zu hinterlegen. Außerdem sind folgende Unterlagen beizufügen:
→ Der Gesellschaftsvertrag
→ Eine Liste der Gesellschafter bei einer GmbH
2.3. Anmeldung der Zweigniederlassung einer im Ausland ansässigen Gesellschaft in Deutschland
Die Anmeldung erfolgt durch den Niederlassungsleiter bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung errichtet werden soll.
Folgende Angaben sind erforderlich:
Zur Muttergesellschaft:
→ Das Register, bei dem die Gesellschaft geführt wird, sofern nach
dem Recht des Staates, dem die Gesellschaft unterliegt, eine
Eintragung vorgesehen ist
→ Die Rechtsform der Gesellschaft
→ Wenn die Gesellschaft nicht dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
unterliegt, das Recht des Staates, dem die Gesellschaft unterliegt
→ Die Firma und der Sitz der Gesellschaft
→ Der Gegenstand des Unternehmens
→ Der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages
→ Die Personen der Geschäftsführer bzw. des Vorstandes sowie
deren Befugnisse
→ Die Höhe des Stammkapitals/Grundkapitals
→ Eine eventuelle Befristung der Gesellschaft
Zur Zweigniederlassung:
→ Die Anschrift und der Gegenstand der Zweigniederlassung
→ Die Höhe des Geschäftskapitals
→ Der Tag des Errichtungsbeschlusses
→ Die Personen der Geschäftsführer bzw. des Vorstandes, welche
die Gesellschaft in der Zweigniederlassung gerichtlich und
außergerichtlich vertreten dürfen und der Umfang ihrer
Vertretungsmacht
→ Eine eventuelle Befristung der Zweigniederlassung
Anlagen:
→ Ggf. Nachweis der Bevollmächtigung zum Handeln für einen
Dritten (natürliche oder juristische Personen); bei Geschäftsführer,
Vorstand oder Prokurist: Handelsregisterauszug;
→ Ein Nachweis über das Bestehen der Muttergesellschaft
→ Soweit deutsches Recht eine Genehmigung für den Betrieb bzw. den Gegenstand der Gesellschaft vorsieht, ist ein Nachweis über
das Vorliegen der Genehmigung beizufügen
→ Eine öffentlich beglaubigte Kopie des Gesellschaftsvertrages
sowie, soweit der Vertrag im Original nicht in deutscher Sprache
abgefasst ist, eine beglaubigte Übersetzung desselben
→ Die Unterschriften der Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglieder in beglaubigter Form
IV. Ausländerrechtliche Erfordernisse
Sollen Tochterunternehmen, Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten von ausländischen natürlichen Personen geführt werden, so benötigen diese nach dem Ausländergesetz eine zur Ausübung des beabsichtigten Gewerbes berechtigende Aufenthaltsgenehmigung. Diese wird durch einen entsprechenden Sichtvermerk im Pass dokumentiert. Diese Aufenthaltserlaubnis ist erforderlich, wenn die betreffende Person einen längerfristigen Aufenthalt in Deutschland nehmen will. (Zum Aufenthalt eines ausländischen Geschäftsführers). Soll die Tätigkeit unter Beibehaltung des gewöhnlichen Wohnsitzes im Ausland durch gelegentliche Einreisen in die Bundesrepublik durchgeführt werden, so ist die besondere Aufenthaltserlaubnis mit Erlaubnis der Erwerbstätigkeit nicht erforderlich.
Für EU-Ausländer, Bürger von nicht zur EU aber zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehörenden Staaten sowie für Bürger von Staaten mit denen besondere Vereinbarungen getroffen sind (z.B. USA, Schweiz, Kanada), gelten diese Erfordernisse nicht.
Lassen Sie sich also nicht von irgendwelchen nichtoffiziellen Aussagen verunsichern.
Sollen Tochterunternehmen, Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten von ausländischen natürlichen Personen geführt werden, so benötigen diese nach dem Ausländergesetz eine zur Ausübung des beabsichtigten Gewerbes berechtigende Aufenthaltsgenehmigung. Diese wird durch einen entsprechenden Sichtvermerk im Pass dokumentiert. Diese Aufenthaltserlaubnis ist erforderlich, wenn die betreffende Person einen längerfristigen Aufenthalt in Deutschland nehmen will. (Zum Aufenthalt eines ausländischen Geschäftsführers). Soll die Tätigkeit unter Beibehaltung des gewöhnlichen Wohnsitzes im Ausland durch gelegentliche Einreisen in die Bundesrepublik durchgeführt werden, so ist die besondere Aufenthaltserlaubnis mit Erlaubnis der Erwerbstätigkeit nicht erforderlich.
Für EU-Ausländer, Bürger von nicht zur EU aber zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehörenden Staaten sowie für Bürger von Staaten mit denen besondere Vereinbarungen getroffen sind (z.B. USA, Schweiz, Kanada), gelten diese Erfordernisse nicht.
tropico[/quote]
Werter Tropico,
haette gerne gewusst ob Neuseeland hier auch mit eingeschlossen sein kann und ob es hier Details noch an anderer Stelle nachzulesen gibt?
Meinen besonderen Dank an Sie fuer die haeufigen und erstklassigen Beitraege duch Sie!
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 4 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 16.Nov 2005 18:36 Titel:
Ich glaube, die bisherigen Darstellungen beantworten die Frage nicht umfassend. Auch die Darstellung der IHK ist eigentlich so nicht richtig.
Der begriff der Zweigniederlassung ist dem Handelsrecht entlehnt. Eine Zweigniederlassung ist - das ist richtig - zwingend im Handelsregister einzutragen, aber eben nur, wenn es wirklich eine Zweigniederlassung ist. Die Merkmale der Zweigniederlassung sind korrekt in dem Beitrag der IHK wiedergegeben. Das bedeutet aber im Umkehrschluss, dass eine kleinere Einheit eben gerade nicht eingetragen werden muss. Kriterium mag § 1 Abs. 2 HGB sein, der regelt, dass nur dann eine Eintragung erfolgen muss, wenn ein "in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist." Daraus folgt ja eindeutig, dass "Kleinbetriebe" (der ehemalige Minderkaufmann i.S.d. § 4 HGB a.F.) nicht eingetragen werden muss. Wer also nur als als one-man-show (ohne Mitarbeiter) mit geringen Umsätzen und kleinen Gewinnen tätig ist, braucht sich nicht in das Handelsregister eintragen zu lassen.
Der Begriff der Betriebsstätte ist dem Steuerrecht (§ 12 Abgabenordnung, AO) entlehnt und wird im Handelsrecht nicht gebraucht (so auch Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, Rz. 5 zu § 13). Die Aussage im IHK-Beitrag, die Betriebsstätte sei begrifflich mit der nichtselbständigen Zweigniederlassung identisch, ist daher m.E. nicht richtig.
Den Begriff der Repräsentanz gibt es im Gesetz nicht. Ich verwende diesen Begriff aber auch, und zwar zur Abgrenzung derjenigen Einrichtungen, die laut Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) dort Artikel 5 (der gängigen DBA) gerade nicht als Betriebsstätte gelten (obwohl sie nach AO eigentlich Betriebsstätte sind.
Die Aussage, man könne mit einer nicht im Handelsregister eingetragenen Ltd. nicht arbeiten, ist definitiv falsch (ich betreue eine Vielzahl solcher nicht eingetragener, aber sehr wohl in Deutschland tätiger Ltd's). Und genauso so ein Unfug ist, man müsse sich entweder als Zweigniederlassung oder als Ltd. & Co. KG eintrage lassen. Die Ltd. & Co. KG ist eine geniale Rechtsform, aber eben ein völlig neues, eigenständiges Unternehmen, welches selbständig neben der Ltd. besteht. Das heißt, man hat ZWEI Unernehmen mit ZWEI Abschlüssen, ZWEI Steuererklärungspaketen (je nach dem KSt, einheitliche und gesonderte Feststellung, USt, GewSt), ZWEI Buchhaltungen, das heißt, man hat eine Menge Doppelkosten.
Auf den Punkt gebracht: Wenn eine Zweigniederlassung begrifflich vorliegt, muss eine Eintragung im Handelsregister erfolgen, sonst nicht. Dumm ist, dass die Gewerbeämter und auch die Finanzämter das häufig nicht wissen und einen Eintragungsnachweis sehen wollen. Wenn man von diesen Behörden nichts will, kann man es ja auf sich beruhen lassen, denn: wenn das Finanzamt einen "nur anerkennt", wenn man im Handelsregister eingetragen ist - tja, dann gibt's eben keine Steuer; und beim Gewerbeamt muss man die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit ja nur anzeigen und sich nicht genehmigen lassen (soweit keine Genehmigungspflicht vorliegt). Leider braucht man aber häufig doch einen Stempel (z.B. für die METRO-Karte, eine Pkw-Zulassung) oder eine Steuernummer, so dass einem leider gar nichts anderes übrig bleibt, als auch Repräsentanzen oder nicht selbständige Niederlassungen eintragen zu lassen.
Zur IHK: Ja, die in Deutschland tätige Ltd. muss - je nach Satzung der jeweiligen IHK - Mitglied der IHK werden.
Rein formell haben Sie bezüglich Ihrer Anmerkungen durchaus nicht unrecht. Aber die Problematik, wann ein "in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb" vorliegt oder eben doch nicht, ist oder wird oftmals fließend sein. Spätestens, wenn mit angemieteten Geschäftsräumen, einer Halbtagskraft oder einem Geschäftslokal gearbeitet wird, wird man von einem solchen Betrieb ausgehen. Ob und in welcher Form sich ein "Unternehmen" zukünftig entwickelt, darüber wird man ebenfalls keine Aussage treffen können - Vielleicht wird ja aus der One-man-show irgendwann ein Großkonzern- womit automatisch eine Eintragungspflicht besteht.
Sicherlich wird auch der Nachweis äußerst schwierig sein, daß die Ltd. in Deutschland nicht als Zweigniederlassung betrieben wird. Gemäß der mittlerweile gängigen Praxis wird man bei einer in Deutschland tätigen ltd. gerade bei IHK u.ä. im Zweifel dies immer voraussetzen. Damit wird die ltd. wie eine GmbH behandelt und damit als Kapitalgesellschaft bilanzpflichtig. Man wird der ltd. immer unterstellen können, daß sie Ihren Verwaltungssitz in Deutschland hat und damit analog 325a HGB als Zweigniederlassung zu behandeln ist.
Das bedeutet also, daß es zwar "prinzipell" möglich ist ohne HR - Eintragung und im Zweifel auch ohne IHK - Mitgliedschaft tätig zu werden. Allerdings sollten hier auch die Haftungsfragen nicht außer Acht gelassen werden. Eine in Deutschland nicht ordnungsgemäß geführte und eingetragene ltd. wird insbesonders in Punkto Haftung dann u.U. wie eine Personengesellschaft behandelt. D.h. es "kann" dazu kommen, daß die angestrebte Haftungsfreistellung eben nicht erreicht wird. Ob dies die ersparten Kosten rechtfertigt, halte ich für fraglich.
Aber Sie räumen ja selbst ein, daß eine eingetragene ltd. mehr Vorteile als Nachteile in sich birgt. Man denke nur an die Beantragung eines Kontos bei einer deutschen Bank (von der "Metro-Karte" ganz zu schweigen!!!!)
Hier sehen Sie, daß zumindest für die Einreise aus Neuseeland kein Visum erforderlich ist; ein Staatsangehöriger von Neuseeland könnte somit durchaus ein Amt einer deutschen juristischen Person (z.B. GmbH-Geschäftsführer) übernehmen und sich auch in das Handelsregister eintragen lassen.
Weitergehende ausländerrechtliche Schranken in diesem Fall sind mir nicht bekannt.
Anmeldungsdatum: 08.11.2004 Beiträge: 59 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 17.Nov 2005 18:22 Titel: Limited Company - Korrektur non Rechtsirrtümern
Die Gründung einer Limited Company sowie die Frage der Statthaftigkeit deren Gewerbeausübung in einem anderen Land als dem, in dem die Limited Company gegründet worden ist, richtet sich nach der Gründungstheorie, die der EuGH (Centros-Entscheidung; Überseering, Inspire Art) anerkannt hat und die vom BGH jetzt bestätigt worden ist. D.h. für beide der oben genannten Aspekte ist das Recht des Gründungsstaates anzuwenden - und das ist das englische Recht.
Das Englische Recht kennt kein HGB somit ist die Limited Company für eine gemeinschaftsrechtlich zulässige Betäigung in einem anderen Land
(Deutschland) nicht in das deutsche Handelsregister einzutragen. Sie ist allein in das Englische Handelsregister (Register des Companies House ) einzutragen. Die Limited bedarf auch nicht der Gewerbegenehmigung - ausgenommen sind lediglich solche gewerbliche Betätigungen an die das Recht des Sitzlandes (Deutschland) aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gesteigerte Anforderungen stellt (Finanz- und Anlageberatung, Inkasso, Bauträger etc).
Von dieser Rechtslage gehen auch die deutschen Finanzbehörden aus.
Für die Körperschaftssteuer ist in ganz Deutschland das Finanzamt für Körperschaften in Hannover zuständig. Dort ist die Betriebseröffnungsanzeige zu stellen unter Beifügung eins Auszuges aus dem Britischen Handelsregister (Register des Company House ) sowie der Errichtungsurkunde.
Dem örtlichen Finanzamt ist zum Zwecke der Gewerbesteuerveranlagung lediglich die Bestätigung des Finanzamtes für Körperschaften in Hannover beizufügen mit der von dort vergebenen Steuernummer.
Wir betreuen in unserer Kanzlei seit Jahren über ein Dutzend Limited Companies gesellschaftsrechtlich und zusammen mit unserem Steuerberater auch steuerrechtlich.
nach dem Lesen der ersten User-Beiträge habe ich leichte Schweißausbrüche bekommen, da ich meine Ltd. als Zweigniederlassung ohne HR-Eintrag beim Gewerbeamt angemeldet habe. Die Steuernummer kam vom FA Hannover-Nord, die Meldungen gingen auch dort hin und die Ust.-ID-Nr. war auch problemlos zu erhalten. Da auch nie eine dieser Behörden eine deutsche Handelsregistereintragung verlangte, war ich auch nicht in Sorge.
Meine Ursprungsfrage ist daher auch erst dann entstanden, als ich eine weitere Ltd. gründen wollte und bei irgendeinem Anbieter auf die Bemerkung gestoßen war, daß eine Ltd. ins deutsche HR einzutragen ist.
Nun kann ich mich ja wieder beruhigt an die Arbeit machen.
Hmm, bei der Aussage von RA Meyer, fällt mir mein wenig beachteter Post von vor einem Monat wieder ein, in dem ich bereits meine Erfahrungen meiner Kontaktaufnahme mit dem Gerwerbeamt beschrieb:
In der Tat wollten die Damen dort nur eine Bestätigung über die vorliegende Handelsregisteranmeldung in Cardiff. Daher empfinde ich die hier immer wieder (alt hergebrachte) Sichtweise der zwingenden deutschen HR-Anmeldung im Gegensatz dazu in letzter Zeit etwas verwirrend, auch wenn grundsätzlich logisch.
Wenn das eine neue Rechtsauffassung der Ltd-Behandlung darstellt, würde mich interessieren, wo man hierzu weiterrecherchieren kann.
Zum Schluß noch eine Frage, auch wenn dies im "Limited-Forum" etwas deplaziert ist: Hat diese Auffassung auch Auswirkungen auf Unternehmen, die auf Basis des "deutsch-amerikanischen Handelsvertrages" gegründet werden (sprich Corps, etc.) und im jeweiligen Vertragsteil anerkannt werden? Die Rechtsprechung hatte sich bisher für diese Unternehmen auch an dem für Limiteds maßgeblichen Centros-Urteil des EuGH orientiert. Oder ist diese Auffassung nur im Rahmen der EU-Freizügigkeit gewährleistet? Es stellen sich also gewisse Folge-Fragen, wenn sich auf diesem Gebiet etwas tut...
@hoffi
Dann schwitzen Sie mal ruhig weiter!!!! (Ausführungen unten)
@ Ra Meyer
Ohne belehrend zu wirken, möchte ich allerdings zu Ihrem flammenden Plädoyer "pro ltd." einige Anmerkungen "zu meiner Ehrenrettung" einwerfen.
Ist die ltd. in Deutschland tätig und hat sie auch dort ihren Geschäftssitz, ist sie gleich zu behandeln wie eine GmbH!! D.h. die Problematik beginnt dann, wenn der Geschäftssitz der ltd. in Deutschland ist. Hiermit läßt sich auch die Frage beantworten, ob eine selbständige oder unselbständige Filiale einer ltd. vorliegt.
Die unselbständige Filiale ist dann gegeben, wenn der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit nicht oder nicht ausschließlich in Deutschland liegt, die Geschäftsräume der "Hauptverwaltung" im Gründungsland (England) sind und in Deutschland nur ein unselbständiges Büro unterhalten wird (Kommunikationsbüro). Ferner der Schwerpunkt der "Bürotätigkeiten" in England ist (Buchhaltung, Steuer etc..) und eindeutige Anzeichen dafür vorliegen, daß eben gerade England und nicht Deutschland Verwaltungs- Geschäftssitz (im Zweifel auch Teile der Betriebsstätte) ist.
In einem solchen Fall ist die ltd. ausschließlich nach englischem Recht zu behandeln (Handelsregistereintragung, Steuer, etc.). Hierzu gehört auch, daß im Zweifel juristische Streitigkeiten in England ausgetrage werden müssen.
Sollte Anzeichen dafür sprechen, daß die Geschäftstätigkeit fast ausschließlich in Deutschland vorgenommen wird, handelnde Personen Deutsche sind, in Deutschland wohnen, die Geschäftsräume ausschließlich in Deutschland unterhalten werden, Buchhaltung u.ä. in Deutschland gemacht wird - dann gilt auch deutsches Recht - und damit liegt eine selbständige Niederlassung vor. Dies bedeutet, daß eine HR-Eintragung in Deutschland erforderlich ist und die Steuerpflicht in Deutschland besteht. Die Definition der selbständigen Niederlassung lautet: Sobald die Niederlassung bezüglich ihrer geschäftlichen und wirtschaftlichen Funktion in der Lage ist, ohne Tätigkeit der "Muttergesellschaft" zu agieren, was bei 99% der Fälle wohl gegeben ist, liegt eine selbständige Niederlassung vor.
Sollte im Zweifel sogar Mitarbeiter beschäftigt, Darlehen aufgenommen werden oder ausschließlich Konten bei deutschen Banken bestehen - wird automatisch eine selbständige Niederlassung gegeben sein.
Bezüglich des Hinweises auf die EuGH Rechtsprechung (BGH - Entscheidungen) sei angemerkt, daß gerade diese o.a. Punkte zunächst offen gelassen wurden, wobei die "Umsetzung" der nationalen Rechtsprechung obliegt. Ich enthalte mich in diesem Zusammenhang jeglicher Stellungnahme bezüglich der Umsetzungspraxis in Deutschland.
Ebenso ist unstrittig, daß für beide Arten der Niederlassung die Eintragungsverpflichtung entweder bei IHK oder Handwerkskammer besteht, wie auch die Verpflichtung besteht, das Gewerbe anzumelden.
Diese Aussagen werden übergreifend von allen IHK getätigt. Bei Interesse empfehle ich die Stellungnahmen der IHK's Köln, Frankfurt, Stade, Saarbrücken etc.
Die IHK ........... hat zwischenzeitlich eine Auswertung der in ihrem Zuständigkeitsbereich seit BGH - Entscheidung gegründeten ltd.'s vorgenommen. Seit 2004 wurden dort ca. 85 ltd.'s gemeldet, wovon etwa 74 als sogenannte "Schuldner-ltd.'s" geführt werden. Also ltd's, deren Verantwortliche nur aus Existenzsicherungsaspekten ihre Geschäfte in Form der ltd. führen. Dies ist zwar grundsätzlich nicht zu kritisieren aber es stellt sich die berechtigte Frage, ob die ltd. tatsächlich die geeignete, nach außen hin seriöse Gesellschaftsform darstellt. Dies ist meiner Meinung nach zu verneinen.
Ob Sie dies Ihrem Mandantenkreis empfehlen können, müssen Sie selbst entscheiden. Ich würde alleine aus Sicherheitsaspekten wahrscheinlich in 90% der Fälle zu den Eintragungen raten oder gleich zur GmbH. Eine Eintragungspflicht würd ich nur dann verneinen, wenn die ltd. tatsächlich über England offiziell geführt werden kann und länderübergreifende Tätigkeit gegeben ist.
Ich habe versucht, diese Zusammenfassung relativ kurz zu halten, trotzdem wurde es ein Rattenschwanz - man könnte sogar noch viel mehr dazu schreiben - das behalte ich mir aber für weitere Beiträge vor
werden. Eine in Deutschland nicht ordnungsgemäß geführte und eingetragene ltd. wird insbesonders in Punkto Haftung dann u.U. wie eine Personengesellschaft behandelt. D.h. es "kann" dazu kommen, daß die angestrebte Haftungsfreistellung eben nicht erreicht wird. Ob dies die ersparten Kosten rechtfertigt, halte ich für fraglich.
Ich gehe davon aus, dass nahezu alle in Deutschland ansässigen limiteds, welche in GB nur einen Briefkasten (und von mir aus auch eine Telefonnummer) haben, zumindest eine Zweigniederlassung - wenn nicht gar die Hauptniederlassung - haben und von daher gem. § 13 e HGB mit dieser Niederlassung ins Handelsregister eingetragen werden müssen.
Aber ich gehe nicht davon aus, dass ein Verstoß gegen die Eintragungspflicht zum einem Wegfall der Haftungsfreistellung und damit zu einer Gleichbehandlung mit einer Personengesellschaft führt.
Sehen Sie das anders? Wenn ja, weshalb? (das Unterkapitalisierung etc. zu einer persönlichen Haftung führen können, ist klar)
@nosaxon
Das was jetzt kommt ist nicht auf meinem "Mist" gewachsen. Ich entnehme es dem GmbHG - Kommentar von Lutter - Hommelhoff, 16. Aufl., Einleitung, Rn. 34 2. Abs.:
.....bedeutet dies, daß auf zugewanderte EU- oder EWR - GmbH in Deutschland die Bestimmungen der §§ 13d - 13e HGB anzuwenden sind, gleichgültig, ob diese Gesellschaften sich selbst als Zweigniederlassung (Centros) oder als faktische Hauptniederlassung ihrer weiterhin im ausl. Register mit ausl. Satzungssitz eingetragenen Gesellschaft verstehen.
Diese ausl GmbH mit ständiger Tätigkeit in Deutschland sind mithin berechtigt, aber auch verpflichtet, sich bei dem für den Sitz ihrer faktischen Niederlassung in Deutschland zust. HReg nach den Regeln des §13e HGB anzumelden und eintragen zu lassen; dazu können sie vom RegG durch Zwangsgeld nach §14 HGB angehalten werden. Außerdem kann man erwägen, auf diese Ges bis zur Eintragungn als ZwN im dt. HReg §11 II GmbHG entsprechend anzuwenden mit der Folge der persönlichen Haftung ihrer Ges und Gf..........
Man gestatte mir dieses "unautorisierte" Zitat, war ja nur gut gemeint....
Ergänzung zum Verständnis:
(§ 11 II GmbHG: Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch)
Also klar ist mal folgendes: ...können....kann..... = muß?????
..ich meine ja (zumindest so lange bis dies anderweitig entschieden wurde)
Dies kann übrigens auch für die Eintragung von Gesellschaften außerhalb der EU gelten, tropico hatte dies berichtet (der Kommentar schreibt dies ähnlich).
anmerkung an die moderatoren: Wieso darf man seine beiträge nicht editieren? Das heisst, daß in Zukunft zu jeder Ergänzung neue Posts eröffnet werden müssen. Bisschen sehr restriktiv...
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