Verfasst am: 6.März 2006 17:53 Titel: Ort der Geschäftsleitung: Aktivitäten in D und UK?
Hallo,
über eine fachkompetente Antwort zu meiner Frage bezüglich unserer etwas verwirrenden UK-D Firmenkonstellation und der damit zusammenhängenden Versteuerung würde ich mich freuen:
Wir haben eine seit 2002 bestehende UK Limited, deren Geschäftsgegenstand in erster Linie in der Bereitstellung technischer Dienstleistungen liegt. Der Geschäftsführer hat seit zwei Jahren seinen Hauptwohnsitz in Deutschland, verbringt aber einige Monate im Jahr in UK.
Die Verträge für die Bereitstellung der Dienstleistungen sind in London entstanden, die Erbringung der Dienstleistung erfolgt in UK und Deutschland durch den Geschäftsführer selbst und durch Freiberufler in Deutschland. Es wird auch ein Büro in Deutschland unterhalten.
So stehen wir also vor der Situation, dass für das Steuerjahr 2005 alle Einnahmen aus Großbritannien kommen, aber alle Ausgaben in Deutschland erfolgten - bis auf die Bezahlung des Geschäftsführers, welche in England erfolgt.
Seit Anfang des Jahres haben wir nun eine selbstständige Zweigniederlassung der Limited in Deutschland im Handelsregister angemeldet, da zusätzlich zur Erbringung technischer Dienstleistungen hier von den deutschen Büroräumen Lizenzverkäufe von Bildprodukten stattfinden werden.
Bei der Anmeldung der Steuernummer stolpere ich nun über den "Ort der Geschäftsleitung (§10 AO)", der festgelegt werden soll.
Um eine Trennung zu finden, hatten wir gedacht, dass wir die Erbringung technischer Dienstleistungen weiterhin in England steuerlich abrechnen und alle Einnahmen/Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Bildlizensierung stehen, in Deutschland anmelden.
Jetzt stelle ich mir die Frage, ob dies überhaupt möglich ist und wie wir in diesem Falle den Ort der Geschäftsleitung definieren? Der Geschäftsführer ist derzeit in England angestellt. Dies würden wir auch gerne beibehalten oder sprich hier etwas dagegen?
Die Ausgaben im Steuerjahr 2005, die im Zusammenhang mit technischen Dienstleistungen stehen, hatten wir nun vor, in UK versteuern und die Ausgaben im Zusammenhang mit der Lizensierung als Vorausgaben hier in Deutschland.
Über einen Rat, ob diese Abrechnung (technische Dienstleistungen vs. Lizensierung) wie angedacht möglich ist sowie weitere Hinweise, was bei dieser Konstellation zu beachten ist, würde ich mich sehr freuen.
Aus meiner Sicht sind die Erträge ebenfalls in Deutschland zu versteuern. Der GF mag sich zwar einige Zeit in UK aufhalten, die Tatsache dass der Hauptwohnsitz in Deutschald liegt führt zum baldigen Schluss, dass die Leistung auch vorwiegend in Deutschland erbracht wird. Steuerlicher Sitz des Geschäftsführeres ist immer noch Deutschland.
Diese Vermutung wird dadurch bekräfigt, dass in Deutschland laufend Verluste produziert werden. Es ist sehr unwarscheinlich, dass die Niederlassung keine Einnahmen hat, wenn auf der anderen Seite Ausgaben generiert werden.
Sie werden außerdem Schwierigkeiten haben, den Sachverhalt gegenüber der Finanzbehörde zu erklären bzw. zu belegen. Welche Nachweise können Sie überhaupt erbringen, dass eine Tätigkeit von UK aus erfolgt ist? (Stichwort Beweislastumkehr)
Ein bisschen zu einfach für meinen Geschmack.....
Ich empfehle einen guten Steuerberater in dieser Sache zu konsultieren.
Leider ist es nicht ganz so leicht, einen guten Steuerberater zu finden. Die letzte Konsultation ergab, dass die Steuerpflicht dort besteht, wo die Geschäftsentscheidungen getroffen werden. Das ist im Falle der technischen Dienstleistungen 100% GB. Mir klingt das aber ein bisschen zu einfach.
Zum Thema Nachweis, wo die Leistung erbracht wurde: Vielleicht sollte ich erwähnen, dass der Geschäftsführer Brite ist (der nichtmal deutsch kann), er ist erst im letzten Jahr nach Deutschland gezogen, ist aber eben beruflich oft in UK. Es gibt nachweislich Flug- und Zugtickets, anhand derer sich sein jeweiliger Aufenthaltsort nachvollziehen lässt. Außerdem existiert ein Büro in London und Lagerräume.
Ich möchte hier bitte keine Missverständnisse aufkommen lassen: Wir haben keine "krummen Dinger" vor. Wir möchten lediglich eine sinnvolle Aufteilung einer schon seit Jahren existierenden britischen UK und einer neugegründeten deutschen Zweigniederlassung erreichen und den britischen Geschäftsführer nun nicht mehr "zwangsverdeutschen", als es sein muss.
Ich denke das man mehrere Punkte der Abgabeordnung (AO) zur beurteilung herangezogen werden sollten.
Der §10 der Abgabenordnung sollte man in verbindung von den §9 betrachten. Wichtig ist wer die Entscheidungen trifft und wo dieser überwiegend lebt. Die deutsche Meldeadresse würde ich als nebensächlich betrachten, da kein Hauptwohnsitz im Ausland bei den Meldebehörde eingetragen werden kann und in UK keine Meldepflicht gibt (soviel mir bekannt ist). Um Probleme mit den deutsch Finanzamt auszuschließen sollen Sie einen Geschäftsbetrieb in UK nachweisen können und nicht eine und die selbe Person mit der Geschäftsleitung der britischen und deutschen Betriebsstätten betrauen. Das nur ein Brite als Direktor eingetragen ist reich nicht aus - im Fall einer Überprüfung sollten Sie entsprechende Arbeitsvertrag und Gehaltsabrechnungen vorlegen können. Falls Damit Ihr Direktor nicht als Treuhand-Direktor eingestuft wird ist es auch wichtig das dieser nicht bei etlichen Firmen als Direktor eingetragen ist.
AO § 10 Geschäftsleitung
Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung.
AO § 9 Gewöhnlicher Aufenthalt
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.
AO § 12 Betriebstätte
Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:
1. die Stätte der Geschäftsleitung,
2. Zweigniederlassungen,
3. Geschäftsstellen,
4. Fabrikations- oder Werkstätten,
5. Warenlager,
6. Ein- oder Verkaufsstellen,
7. Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen,
8. Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn
a) die einzelne Bauausführung oder Montage oder
b) eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden
Bauausführungen oder Montagen oder
c) mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende
Bauausführungen oder Montagen länger als sechs Monate dauern.
ich möchte mich dabei dem Meic in seiner Meinung anschließen, zum einen ist es wichtig die Betriebsstätten selbst zu definieren und festzustellen, wo finden die wichtigen Geschäftsentscheidungen statt. Des Weiteren gibt es die Möglichkeit einen Treuhänder als Direktor der Ltd in UK zu bestellen, so dass das Wohnsitzproblem un die Entscheidungsverantwortung relativ schnell und unproblematisch gelöst werden könnte. Hier gilt es aber nicht nur die $ 10 AO etc zu beachten, sondern explizit die Rechtsprechung des EUGH und des BGH vom Nov 2002 und März 2003 bezüglich Domizilgesellschaften.
Schwieirg ist es, wenn der allein entscheidungsbefugte Direktor (GF) seinen Hauptwohnsitz in Deutschland hat und mehr als 183 Tage auch in Deutschland verweilt. Hier ist seitens des FA anzunehmen, dass eine bewußte Steuerverlagerung vorliegt und im Zweifelsfall würde das deutsche FA auf einer Besteuerung in Dtl bestehen. Warum gliedern Sie das Unternehmen nicht mit einem Lizenzvertrag oder Kooperationsvertrag mit Gewinnabführungsvertrag in eine Mutter- und Tochtergesellschaft auf, oder setzen in Deutschland nur eine Repräsentanz ein. Dann wären Sie nur lohnsteuertechnisch für die Angestellten in Deutschland abgabenpflichtig.
Lesen Sie hier vielleicht unter www.solfutax.co.uk nach und informieren sich in einem Telefongespräch kostenfrei über die Möglichkeiten. Eine sehr kompetente Adresse mit jahrelanger Erfahrung im Wirtschafts- Rechts- und Steuerbereich
"... Des Weiteren gibt es die Möglichkeit einen Treuhänder als Direktor der Ltd in UK zu bestellen..."
Es ist richtig das die Möglichkeit einen Treuhänder als Direktor der Ltd in UK zu bestellen besteht, nur was erreicht man damit?
Zu einen sollte man sich klar sein das es nicht maßgebend ist wer als Direktor der Limited eingetragen ist sonder wer die Entscheidung wirklich fällt. Der Treuhänder-Direktor ist keine legale Lösung.
Wenn Sie sich nicht wegen Steuerhinterziehung strafbar machen möchten und sich überwiegend in Deutschland aufhalten sollten Sie auch in Deutschland versteuern.
Es ist sehr schnell festzustellen das der Treuhänder-Direktor nur vorgeschoben ist da dieser für sehr viele anderen Gesellschaften eingetragen ist. Ein weiterer Anhaltspunkt sind schnell gefunden. In diesen Zusammenhang sollte man mal das Thema Entlohnung und Kontovollmacht betrachten.
paralyn hat folgendes geschrieben::
"... Warum gliedern Sie das Unternehmen nicht mit einem Lizenzvertrag oder Kooperationsvertrag mit Gewinnabführungsvertrag in eine Mutter- und Tochtergesellschaft auf, oder setzen in Deutschland nur eine Repräsentanz ein...."
Ich erachte dies aus oben angeführte Gründe nicht als zweckmäßig - solange die Geschäftsentscheidungen in Deutschland gefällt werden und der eigentliche Direktor und/oder Inhaber in Deutschland überwiegend leben wird die Firmen da auch Steuerpflichtig !
Aus Erfahrungen in der Praxis kann ich Ihnen versichern, dass diese Kostellation spätestens bei der ersten Steuerprüfung zusammenbricht. Jeder einigermaßen schlechte Buchhalter erkennt, dass hier versucht wird Steuer zu umgehen, geschweige denn ein erfahrener Steuerprüfer.
Spätenstens beim Versuch eine ordentliche Betriebststätte in UK nachzuweisen, werden Sie in Erklärungsnot geraten. Warum denn wohl keine Angestellten in UK beschäftigt sind, bzw. die Gesellschaft mit den Telefonkosten sehr sparsam umgeht? Hat die Gesellschaft ein pysisches Büro oder nur die Adresse einer billigen Postweiterleitung. Warum machen Sie überhaupt Geschäfte mit einer Gesellschaft in UK und nicht mit einer inländischen Gesellschaft? Fragen über Fragen, die sich jeder kompetente Steuerprüfer stellen wird.... Hoffentlich finden Sie auch eine passende Antwort darauf!
Der Beitrag von den User @tinkzilla bringt es auf den Punkt.
Wenn man das Risiko gegen die erhoffte Steuerersparnis aufwiegt lohnt es sich einfach nicht!
Zunächst einmal möchte ich mich für die mehr oder weniger hilfreichen Antworten bedanken.
Als Fazit ziehe ich für mich dennoch heraus, dass eine allgemeine Diskussion zu diesem Thema eine umfangreiche, auf unseren Einzelfall zugeschnittene kompetente Beratung wohl nicht ersetzen kann.
Es geht uns nicht um eine eventuelle Steuerersparnis und wir sind auch nicht an einer Steuerhinterziehung interessiert.
Ich finde es nur nicht nachvollziehbar, dass wir in D versteuern sollen, wenn eine UK company mit einer anderen UK company seit Jahren Geschäfte unterhält, nur weil der GF im letzten Jahr nach D umgezogen ist (wo er sich ja nichtmal kontinuierlich aufhält, genügend Aufträge werden ausschliesslich in UK abgewickelt). Alle Verträge etc. bestehen mit der UK company, Server in UK... dann müsste man ja theoretisch auch alle bestehenden Verträge (sowohl Kunden als auch Zulieferer) auf die deutsche Zweigniederlassung umschreiben, etc? Ausgaben in UK in D steuerlich geltend machen? GF in UK entlassen und in D anstellen? Die UK Firma quasi auf Eis legen?
Das scheint mir ein bisschen zu umständlich. Aber wenn es so sein muss, dann soll es so sein. Ich kann es mir eben nur nicht vorstellen.
Dass die in Zukunft hier generierten Umsätze in D versteuert werden sollen, stand für uns nie außer Frage.
Hallo Frau Eveline Mäthner,
wie die Sachlage genau bei Ihnen
Eveline Mäthner hat folgendes geschrieben::
"...Ich finde es nur nicht nachvollziehbar, dass wir in D versteuern sollen, wenn eine UK company mit einer anderen UK company seit Jahren Geschäfte unterhält, nur weil der GF im letzten Jahr nach D umgezogen ist (wo er sich ja nichtmal kontinuierlich aufhält..."
Sie erwähnen das sich Ihr Geschäftsführer nicht kontinuierlich in Deutschland aufhält. Dies könnte womöglich der entscheide Punkt sein - sofern sich der Geschäftsführer überwiegend in Deutschland aufhält wäre dies kein Thema für Sie.
Die deutsche Abgabeordnung sieht denjenigen Person als "Geschäftsführer" an der die maßgebliche Entscheidungen trifft, dies muss nicht zwingend der Limited-Director sein... sondern kann auch der Eigentümer der Gesellschaft sein oder eine andere Person.
Sollten die deutschen Behörden einer Person die Geschäftsführung eines Unternehmen zuordnen und sollte sich diese Person sich überwiegend in Deutschland aufhalten ergibt sich gemäß der deutschen Abgabeordnung eine Steuerpflicht. In diesen Fall muss noch ein mal nicht eine Betriebsstätte in DE unterhalten werden.
Im Unkehrschluss könnte man also auch davon ausgehen das keine Steuerpflicht besteht wenn dies verneint wird und somit nur die Betriebsstätte bzw. Niederlassung einer Steuerpflicht unterliegen.
Allerdings ist es in diesen Fall erforderlich das die Geschäfte in DE und im Ausland von versieden Person geleitet werden
Sofern Sie in UK eine eigen Betriebsstätte unterhalten und entsprechend Personal beschäftigen und auch über entsprechenden Räumlichkeiten verfügen kann unter umständen sich eine andere Sachlage ergeben. Die entscheide Frage wird sein wer für diese Betriebsstätte die Entscheidung trifft und wo die Person überwiegend lebt.
Diese Problematik sollten Sie mal mit eine deutschen Steuerberater erörtern.
Anmeldungsdatum: 15.11.2003 Beiträge: 414 Wohnort: Autonome Republik Krim
Verfasst am: 26.März 2006 8:20 Titel:
Ich persönlich lebe im Ausland, bin aber Geschäftsführer einer deutschen GmbH mit Betriebsstätte in D. Aus steuerlicher Sicht gibt es zwei Betriebsstätten: Zum einen den Ort der Leitung (meinen Auslandswohnsitz, obwohl ich formal dort keine Betriebsstätte angemeldet habe und dort auch keine Mitarbeiter angestellt sind) und die Betriebsstätte in D. Der durch meine Tätigkeit im Ausland resultierende Gewinn ist im Ausland zu versteuern, der Gewinn der deutschen Betriebsstätte in D. Damit der Gewinn getrennt ausgewiesen werden kann, ist eine entsprechende Buchführung erforderlich. Ich denke, in dem beschriebenen Fall wird es ähnlich sein.
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