Verfasst am: 16.Dez 2005 13:53 Titel: Pfändung und Verwertung von Limited-Anteilen
Einen schönen guten Tag zusammen.
Wir haben bei unserem letzten Stammstisch ein Thema diskutiert. Vielleicht ist jemand unter uns, der Klarheit verschaffen kann:
Ein Einzelunternehmer hat u.a. beim Finanzamt Steuerschulden. Er plant, eine Ltd. zu gründen. Er will einziger Gesellschafter und Geschäftsführer werden.
Haben seine privaten Gläubiger die Möglichkeit, seine Gesellschafteranteile zu pfänden und zu verwerten? Gibt es darüber hinaus Zugriffsmöglichkeiten auf den "Firmenwert", da er quasi alleiniger Inhaber ist?
Ich hoffe, die Problematik ist erkannt und es gibt eine Antort.
Anmeldungsdatum: 17.12.2003 Beiträge: 1127 Wohnort: Belize City
Verfasst am: 16.Dez 2005 15:06 Titel:
Ja, Grundwert, die Frage ist einfach:
Ja, eine Pfändung und Verwertung von Gesellschaftsanteilen einer Ltd. ist möglich und wäre nach deutschem Recht durchzuführen, sofern feststeht, daß der Steuerschuldner tatsächlich Inhaber der Gesellschaftsanteile ist.
Danke erst einmal für die Antwort.
Aber was ist mit dem Wert, z.B. Bankguthaben der Ltd.? Dabei handelt es sich ja um Aktiva der GESELLSCHAFT. Kann darauf auch zugegriffen werden??
Anmeldungsdatum: 17.12.2003 Beiträge: 1127 Wohnort: Belize City
Verfasst am: 16.Dez 2005 19:01 Titel:
Naja, dieses Thema ist schon etwas schwieriger:
Vermögenswerte gehören zunächst einmal der Gesellschaft (hier: der Ltd.), auf die SIE (objektiv) erst einmal keinen Anspruch haben und somit IHREM Vermögen nicht zuzuordnen sind.
So gesehen sollte es (lassen Sie es mich vor dem Hintergrund Ihrer durchaus bescheidenen Sachverhaltsangaben etwas zurückhaltend ausdrücken) kein Anlaß geben, daß Dritte (wer auch immer) auf das Ltd.-Vermögen Zugriff haben dürfen.
Wie gesagt: unter Vorbehalt der (Un-) Kenntnis der Geamtumstände.
Vielen Dank nochmals, dass Sie sich Zeit für die Antwort genommen haben.
Jemand hat die Auffassung vertreten, dass es sich quasi um eine
1-Personen-Gesellschaft handelt und somit die GESCHÄFTSANTEILE des GESELLSCHAFTERS sowie die vorhandenen AKTIVA der GESELLSCHAFT, z.B. die zu erwartende Gewinnausschüttung pfändbar sind.
Noch eine weitere Frage dazu:
Einziger Gesellschafter ist ein Treuhänder. Wie wird sichergestellt, dass der mögliche Gewinn an den eigentlichen Inhaber ausgeschüttet wird??
Wird eine Generalvollmacht an den GF erteilt, sodass der TH keinen Einfluss mehr hat??
Anmeldungsdatum: 17.12.2003 Beiträge: 1127 Wohnort: Belize City
Verfasst am: 17.Dez 2005 12:46 Titel:
Grundwert hat folgendes geschrieben::
...
Jemand hat die Auffassung vertreten, dass es sich quasi um eine
1-Personen-Gesellschaft handelt und somit die GESCHÄFTSANTEILE des GESELLSCHAFTERS sowie die vorhandenen AKTIVA der GESELLSCHAFT, z.B. die zu erwartende Gewinnausschüttung pfändbar sind.
Noch eine weitere Frage dazu:
Einziger Gesellschafter ist ein Treuhänder. Wie wird sichergestellt, dass der mögliche Gewinn an den eigentlichen Inhaber ausgeschüttet wird??
Wird eine Generalvollmacht an den GF erteilt, sodass der TH keinen Einfluss mehr hat??
Hm, es wird erneut nicht einfacher !
Ist der Gesellschafter ein Treuhänder, dann sind Sie offiziell an der Gesellschaft nicht beteiligt. Sie verschleiern allerdings Ihre wahren Vermögensverhältnisse, um Ihre Gläubiger zu benachteiligen. Sie begeben sich auf sehr dümmes Eis und laufen Gefahr, sich strafbar zu machen.
Tja, der Treuhänder ... DER hat formal die uneingeschränkte (Gesellschafter-) Macht; wenn diese Person vertrauenswürdig ist und an Sie die Gewinne (im Ausland) ausschüttet und diese dort verbleiben ...
Der Treuhänder HAT Einfluß. Die Frage ist, ob er entgegen einer Vereinbarung zwischen Ihnen und ihm davon gebraucht macht und Geld "verschwinden" läßt.
Hinsichtlich des gesamten Pfändungsthemas rate ich Ihnen, unseren user ThoFa anzusprechen (Sie finden ihn immer im Insolvenz-Forum) und nachzufragen, ob er Ihnen weitere nützliche Hinweise geben kann.
Verfasst am: 20.Dez 2005 12:25 Titel: korrektur von falschmeinungen:
"..... Einziger Gesellschafter ist ein Treuhänder. Wie wird sichergestellt, dass der mögliche Gewinn an den eigentlichen Inhaber ausgeschüttet wird? ....."
_____ gewinne dürfen sie in solchen fällen überhaupt keine ausschütten... aber das wird ihnen hoffentlich ihr "treuhänder" erfolgreich ausreden - dieser wird nämlich kaum dazu bereit sein, die entsprechenden erträgnisse in seiner persönlichen steuererklärung als einnahmen zu versteuern (gegebenenfalls wegen ebendieser, im wirtschaftlich gar nicht zustehenden, erlöse in eine progressionsbelastete höhere steuerklasse zu rutschen!)
_____ absoluter unfug und amateurhaftes getue... schon der gedanke lässt einen schauern!!!
_____ einzige möglichkeit ist die VORABSCHÖPFUNG durch fakturierung von kosten (beratungshonorar, aufwandspauschale etc.) durch den/die wirtschaftlich berechtigten... dann wäre die firma raus aus dem potentiellen risiko, dass die wb's wegen steuerhinterziehung persönlich belangt werden, falls sie die entsprechenden einnahmen nicht versteuern
"..... Wird eine Generalvollmacht an den GF erteilt, sodass der TH keinen Einfluss mehr hat?? ....."
_____ also wenn irgendein treuhänder einem dritten (und im verhältnis zur gesellschaft SIND SIE eine unabhängige drittperson, die mit der firma nichts zu tun hat!) eine GENERALVOLLMACHT ausstellt... dann hätte ich persönlich probleme bezüglich der professionalität ebendieses herrn/dieser institution? - stellen sie sich 'mal vor, der th amtiert für mehrere personen/firmen in ähnlicher weise (und da dies ja sein beruf ist, wird er dies mit sicherheit auch tun!!!)... es kursieren also verschiedene generalvollmachten mit entsprechendem "zündstoff"
_____ ich habe mit genugtuung gesehen, dass heutzutage PROFESSIONELLE corporate service provider nicht einmal mehr auf den british virgin islands und in panama generalvollmachten zu gunsten ihrer klienten ausstellen... zu schlecht waren die erfahrungen
_____ selbstverständlich finden sie irgendeinen lokalen winkeladvokaten, der das spiel noch spielt... nur - siehe oben - diesen herrn resp. seine vorgeschobene "beratungsfirma" würde ich mir ganz genau unter die lupe nehmen
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 4 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 21.Dez 2005 14:09 Titel: Pfändung bei Limiteds
Hallo Grundwert. Die Antwort auf Ihre Frage ist zunächst einfach: Wer einen Titel gegen den (ehemaligen) Einzelunternehmer hat, kann mit diesem Titel IN DEUTSCHLAND sämtliches Vermögen des Schuldners pfänden, soweit es nicht dem Pfändungsschutz (vg. §§ 850 ff ZPO) unterliegt. Zum Vermögen des Schuldnersy gehören auch seine Anteile an der Ltd., die selbstverständlich gepfändet werden können. Ein unmittelbarer Zugriff auf das Vermögen der Gesellschaft besteht nicht, wobei nicht auszuschließen ist, dass deutsche Gerichte die Haftungsbeschränkung des Limited nicht anerkennen und die Limited haftungsrechtlich wie ein Einzelunternehmen behandeln mit der Folge, dass ein Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen zulässig wäre. Das ist nach meiner Kenntnis noch nicht höchstrichterlich entschieden, z.B. für den Fall, dass eine Limited mit ausschließlicher Geschäftstätigkeit in Deutschland (Domizilgesellschaft) mit nur einem deutschen Gesellschafter nur ein Stammkapital von 100 GBP hat.
Die Pfändung erstreckt sich auf alle Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis, soweit sie nach der Pfändung fällig werden, insbesondere Gewinnansprüche und Abfindungsansprüche. Die Verwertung des Anteiles erfolgt durch Versteigerung. Inwieweit hier jedoch deutsches Recht (da sich Gesellschafter und Geschäftsführer in Deutschland befinden) oder britisches Recht (Sitz der Gesellschaft) gilt, könnte streitig sein. Findet britisches Recht Anwendung, bedarf es eines aufwändiges Verfahrens im zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehr. Die Folge davon ist (und das ist m.E. durchaus gewollt und kann durchaus als "Vorteil" der Limited gelten), dass der Gläubiger von dieser Art der Zwangsvollstreckung die Finger läßt und der Limitedbetreiber "in Ruhe seinen Geschäften nachgehen kann".
Abgesehen davon können die Geschäftsanteile einer Limited auch privatrechtlich veräußert werden.
Eine notarielle beglaubigung ist nicht zwingend nötig.
Sie sollten eventuell nicht auf die Idee kommen, dass ein etwaiger Treuhänder Ihnen eine undatierte übertragungurkunde aushändigt, um so die Implikationen der einmal im Jahr anstehenden aktualisierung im companieshouse zu umgehen. Diese könnte rechtliche erheblich problematisch sein. Sie könnten aber die gesellschaftsanteile unter bestimmten Konditionen eventuell verpfändet haben, oder eine Rückkaufsvertrag, der sich z.B. über 7 Jahre erstreckt verfassen.
Sie können das ja einmal prüfen.
Abgesehen davon können sie ja einmal das Model eine spanischen SA prüfen. Ich glaube gehört zu haben, dass hier die Aktienanteile ohne Eintragungs ins Register verkauft werden können. Eine spanische SA kann auch durchaus eine englische LTD gründen, wenn sie ganz "sicher" sein wollen. Sie müssen Aktienanteile natürlich trotzdem ev. als Ihren Besitz angeben.
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