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Rentenversicherungspflicht für den Limited-Direktor?

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MEC
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 10.01.2006
Beiträge: 395

BeitragVerfasst am: 26.Feb 2006 1:46    Titel: Rentenversicherungspflicht für den Limited-Direktor? Antworten mit Zitat

Im Unterschied zu den anderen Zweigen der Sozialversicherung kennt die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland seit jeher auch eine Versicherungspflicht bestimmter Gruppen...

In seinem Urteil (B 12 RA 1/04 R) hat das BSG nun entschieden, dass diese Grundsätze auch auf selbständige GmbH-Geschäftsführer Anwendung finden. Diese sind danach rentenversicherungspflichtig, wenn die GmbH ihr einziger Auftraggeber ist. Dagegen komme es auf die Verhältnisse der GmbH, also die Frage, wie viele Auftraggeber diese ihrerseits hat und ob sie wenigstens einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, nicht an. Der bisher von den Versicherungsträgern vertretenen Auffassung, die Rentenversicherungspflicht des Geschäftsführers hänge von der ihm zuzurechnenden Situation der GmbH ab, ist das BSG insofern nicht gefolgt..

Zur Beurteilung der Rentenversicherungspflicht kann die "Bindung an einen Auftraggeber“ entscheiden sein. Sie wird nur bejaht, wenn Selbstständige mindestens fünf Sechstel ihrer gesamten Einkünfte aus der zu beurteilenden Tätigkeit erzielen. Wird also mehr als ein Sechstel der Einkünfte des Gesellschafter/Geschäftsführers aus anderen Quellen erzielt, entfällt die Versicherungspflicht.
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MEC
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 10.01.2006
Beiträge: 395

BeitragVerfasst am: 27.Feb 2006 13:16    Titel: Antworten mit Zitat

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 24.11.2005, B 12 RA 1/04 R
Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Alleingeschäftsführer bzw Alleingesellschafter einer GmbH - arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger

Das Urteil Kann unter den folgenden Link http://www.bundessozialgericht.de/ unter Angabe des Daum : 24.11.2005 und des Aktenzeichen: B 12 RA 1/04 R eingesehen werden. Dazu klicken Sie bitte vorher aus das Thema Entscheidungstexte in den Menu auf der linken Seite der Webseite.
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MEC
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 10.01.2006
Beiträge: 395

BeitragVerfasst am: 15.März 2006 0:53    Titel: Antworten mit Zitat

Update:
impulse hat folgendes geschrieben::
...Unternehmerbrief-Leser wissen:
Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbHs sollen künftig Beiträge in die gesetzliche Rentenkasse einzahlen. So hatte das Bundessozialgericht entschieden (Aktenzeichen B 12 RA 1/04 R). Ob es wirklich dazu kommt, ist jedoch vorerst offen. Ebenso, ob GmbH-Chefs womöglich Beiträge nachzahlen müssen. Mit einer Entscheidung der Rentenversicherungsträger ist frühestens Ende März zu rechnen.
Konsequenz: Einspruch einlegen, falls regionale Rentenversicherungsträger in der Zwischenzeit Beiträge nachfordern. Dies empfiehlt der Deutsche Steuerberaterverband. Er macht sich in Berlin mit dafür stark, dass die Beitragspflicht per Gesetz abgewehrt wird...


Somit können die vielen deutschen Limited-Direktor wie auch GmbH-Geschäftsführer noch auf einen positiven Ausgang hoffen.

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clausenpost
Specialist


Anmeldungsdatum: 26.09.2003
Beiträge: 186

BeitragVerfasst am: 7.Apr 2006 10:11    Titel: gestern bei n-tv Antworten mit Zitat

Entwarnung für GmbH-Manager

Mehrere hunderttausend geschäftsführende GmbH-Gesellschafter sollen nach Presseberichten von Beiträgen für die gesetzliche Rentenversicherung befreit bleiben.
 
Arbeitsminister Franz Müntefering und die Deutsche Rentenversicherung wollten ein entsprechendes Urteil des Bundessozialgerichts vom Februar nicht umsetzen, berichten "Handelsblatt" und "Süddeutsche Zeitung". Müntefering wolle mit einer Änderung des Scheinselbstständigengesetzes von 1999 eine weit reichende Auslegung des Urteils außer Kraft setzen, nach der bis zu 500.000 Gesellschafter-Geschäftsführern hohe Nachzahlungen an die Rentenkasse gedroht hatten.

Wir können Entwarnung an den Mittelstand geben", zitierte das "Handelsblatt" Experten von Union und SPD. Das oberste deutsche Sozialgericht hatte im Februar entschieden, das alle selbstständigen GmbH-Geschäftsführer Beiträge an die Rentenkasse leisten müssen, wenn sie nur für eine GmbH arbeiten und persönlich keine Mitarbeiter beschäftigten. (Az: B 12 RA 1/04 R)
 
"Die Auslegung der Kasseler Richter stoße sowohl im Arbeitsministerium als auch bei den Rentenversicherern auf Vorbehalte, hieß es im "Handelsblatt". "Für diesen Fall war die Scheinselbstständigen-Regelung nicht gedacht", sagte ein namentlich nicht genannter Vertreter der Rentenversicherung dem Blatt.
 
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backdoor2
Specialist


Anmeldungsdatum: 17.05.2005
Beiträge: 110

BeitragVerfasst am: 7.Apr 2006 10:20    Titel: Antworten mit Zitat

Frage in diesem Zusammenhang, ob die Rentenversicherungträger eine Gesellschafterrolle ähnlich der Beweislastumkehr des Finanzamtes einfach annehmen dürfte, wenn eine Gesellschaft vorgeschaltet wird, deren gesetzliche Regelungen im Ursprungsland keine "Shareholder"-Registrierung erfordert.

In diesem Falle wäre es ja dem Rentenversicherungsträger nicht möglich eine Gesellschafterrolle nachzuweisen. Die Frage stellt sich, ob sie dies auch gar nicht brauchen und einfach annehmen dürfen.

Meiner Meinung nach wäre das dem Rentenversicherungsträger unmöglich, andere Meinung?
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MEC
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 10.01.2006
Beiträge: 395

BeitragVerfasst am: 14.Apr 2006 13:25    Titel: Antworten mit Zitat

Der Rentenversicherungsträger bewertet den Geschäftsführer der Firma als solchen, dabei wird nicht berücksichtigt ob dieser auch noch gleichzeitig als Unternehmer tätig ist. Der Geschäftsführer als solcher ist untrennbar mit den Unternehmen Verbund und deshalb sieht der Rentenversicherungsträger darin ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis.

Die Gesellschafterrolle wird somit nicht bewertet!
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MEC
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Anmeldungsdatum: 10.01.2006
Beiträge: 395

BeitragVerfasst am: 13.Jun 2006 9:22    Titel: Antworten mit Zitat

Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige: Regierung ändert Fristen mit den Gesetzesbeschluss vom 1. Juni 2006

Wenn Sie von dem Angebot Gebrauch gemacht haben, sich als Selbstständiger freiwillig gegen Arbeitslosigkeit zu versichern, dann gehören Sie zu den Glücklichen, die diese Leistungen auch in Anspruch nehmen dürfen. Seit dem 1. Februar 2006 können sich Selbstständige freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern. Mit einer Neuregelung schränkt die Bundesregierung den Kreis derjenigen ein, die diese Versicherung in Anspruch nehmen können.

Der neue Stichtag für Existenzgründer ist nun 1. Januar 2004 nur wer sich nach diesen Termin Selbstständig gemacht haben die Möglichkeit sich freiwillig zu versichern. Die ursprüngliche Regelung entfällt wonach man sich bis zum 31. Dezember 2006 entscheiden konnte ob man sich freiwillig Versichern will. Mit den Jahresbeginn 2007 werden nur noch diejenige als freiwillig Versicherter aufgenommen wenn innerhalb eines Monats nach dem Beginn der Selbstständigkeit dies auch beantragt wurde.
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Anmeldungsdatum: 10.01.2006
Beiträge: 395

BeitragVerfasst am: 30.Jul 2006 9:03    Titel: Antworten mit Zitat

Aufgrund der Rechtsunsicherheit durch das Urteil des Bundessozialgerichtes
vom 24. November 2005 (B 12 RA 1/04 R) wurde mit den Haushaltsbegleitgesetz 2006 (HBeglG 2006) die Änderungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (§ 2 SGB VI) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrat beschlossen. Die Klarstellung hinsichtlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung der geschäftsführende Gesellschafter ist nun erfolgt.



Bundesgesetzblatt Teil 1; Nr. 30
(HBeglG 2006) vom 29. Juni. 2006
----------------------------------------

Geschäftsführender Alleingesellschafter bzw. Mehrheitsgesellschafter einer Kapitalgesellschaft wir für die Beurteilung etwaiger Rentenversicherungspflicht im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b SGB VI herangezogen nur einen Auftraggeber hat. Es wird nicht mehr das Innenverhältnis zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft bewertet sonder das Außenverhältnis der Gesellschaft. Diese Klarstellung erfolgt laut der erwähnten Gesetzesbegründung vor dem Hintergrund einer abweichenden Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24. November 2005 (B 12 RA 1/04 R) zur Versicherungspflicht eines „Alleingesellschafter?Geschäftsführers“ einer GmbH.

Der § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b SGB VI für somit soweit geändert das auch bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft gelten.
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Anmeldungsdatum: 30.09.2005
Beiträge: 143

BeitragVerfasst am: 4.Sep 2006 10:32    Titel: Antworten mit Zitat

Ich erlaube mir die Frage ob das Problem wirklich aus der Welt ist, aufgrund der Stellungnahme des Deutschen Rentenversicherungs-Bund ist dies unter umständen weiterhin als fraglich zu beurteilen:

drv-bund.de hat folgendes geschrieben::

Die Ergänzung des § 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuches (SGB VI) durch das
Haushaltsbegleitgesetz 2006 vom 29.06.2006 ist eine gesetzliche
Klarstellung hinsichtlich der bisherigen Rechtsauffassung der Deutschen
Rentenversicherung.

Unter bestimmten Voraussetzungen werden selbständig Tätige als
Versicherungspflichtige in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen.
Dieser Personenkreis wurde durch eine Gesetzesänderung zum 01.01.1999 um
die sog. Selbständigen mit einem Auftraggeber (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI)
erweitert. Die Klarstellung durch das Haushaltsbegleitgesetz bezieht sich
hauptsächlich auf diesen Personenkreis.

Nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sind Personen versicherungspflichtig, die im
Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen
versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt
aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt
und die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig
sind, wobei als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft und für
Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft gelten.

Sofern diese Voraussetzungen erfüllt werden, tritt die Versicherungspflicht
kraft Gesetzes ein. Die Versicherungspflicht wirkt sich aus (d.h., es
müssen Pflichtbeiträge gezahlt werden) wenn z.B. keine
Versicherungsfreiheit besteht. Versicherungsfreiheit kann z.B. aufgrund
einer geringfügigen Tätigkeit bestehen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI
i.V.m. § 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV).

Für versicherungspflichtige Selbständige besteht grundsätzlich eine
Meldpflicht beim Rentenversicherungsträger, innerhalb von drei Monaten nach
Aufnahme der selbständigen Tätigkeit (§ 190a SGB VI).
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