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Sozialversicherung: Böses Erwachen für Limited-(GmbH)-Chefs?

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Goodman
*** Consulter ***


Anmeldungsdatum: 16.01.2002
Beiträge: 5416

BeitragVerfasst am: 11.Apr 2005 16:25    Titel: Sozialversicherung: Böses Erwachen für Limited-(GmbH)-Chefs? Antworten mit Zitat

Sozialversicherung: Böses Erwachen für Limited-(GmbH)-Chefs, auch bei Arbeitslosigkeit, Rentenbeginn und Berufsunfähigkeit???

Eine Szene, die sich derzeit tausendfach in Deutschland abspielt: Zahlungen bleiben aus - ein mittelständischer Familienbetrieb muss Insolvenz anmelden.

Der Geschäftsführer, seine Ehefrau und die mitarbeitenden Kinder haben Monat für Monat Beiträge in die Arbeitslosen- und Rentenversicherung einbezahlt. Wenn die Familie nun Arbeitslosengeld beantragt, erhalten alle kein Geld, da sie alle "Unternehmer" waren.

Liegt nach Ansicht der Krankenkassen, Rentenversicherungs-träger und Arbeitsämter kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis für einen Geschäftsführer bzw. seiner Angehörigen zugrunde, so besteht auch keine Leistungsverpflichtung seitens der Versicherungsträger.

In der Regel nehmen die Träger der Rentenversicherung oder auch der Arbeitslosen-versicherung eine eingehende Überprüfung der Versicherungspflicht erst vor, wenn Leistungen wie z. B. Erwerbsminderungsrenten oder Arbeitslosengeld beantragt werden.

Wird die Sozialversicherungspflicht verneint, besteht auch keine Steuerfreiheit für die Arbeitgeberbeiträge. Konsequenz: Steuernachzahlungen aus dem Privatvermögen des Gesellschafter-Geschäftsführers.

Ist die BfA nach ihrer Prüfung der Ansicht, dass Sie kein sozialversicherungspflichtiger Angestellter (Geschäftsführer) sind, werden keine Leistungen erbracht und Sie können die bereits bis dahin zu Unrecht entrichteten Beiträge der vergangenen Jahre zurückfordern. Dies ist bis zu 30 Jahre rückwirkend möglich.

Zahlungspflicht für Sozialversicherungsbeiträge - ja oder nein?

Es besteht in der Regel für Sie keine Zahlungs- oder Leistungsverpflichtung. Die Clearingstelle der BfA prüft, ob ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Dies ist bei nahezu 100% aller Limited-Geschäftsführenden-Gesellschaftern nicht der Fall, d.h. Sie zahlen keine Beiträge.

Die Clearingsstelle der BfA prüft den Geschäftsführer hinsichtlich seiner Zahlungsverpflichtungen in die staatlichen Kassen (z.B. Rentenkasse) nach einem einheitlichen Schema. Dazu werden Kriterien aus den folgenden 3 Bereichen überprüft:

Ihre Kapitalbeteiligung
Ihr Anstellungsvertrag als Geschäftsführer
Ihre Weisungsfreiheit

Je nach Gestaltung und Ausprägung der einzelnen Merkmale aus den 3 Kategorien sind Sie oder Ihre Familienangehörigen zur Zahlung verpflichtet.

Beispiele:

Ihre Beteiligung an der Limited: Sie sind mit mehr als 50% an der Gesellschaft beteiligt - keine Beiträge in die staatlichen Kassen!

In Ihrem Anstellungsvertrag sind gewinnabhängige Vergütungsbestandteile vereinbart - keine Beiträge in die staatlichen Kassen!

Sie bestimmen Ihren Arbeitsort, Ihre Arbeitszeit und Ihre Arbeitsleistung selbst - keine Beiträge in die staatlichen Kassen!

Sie sind in Ihren Entscheidungen weisungsfrei - keine Beiträge in die staatlichen Kassen!

Prüfen Sie Ihren Status!
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frank neidzel
Insider


Anmeldungsdatum: 17.07.2002
Beiträge: 600
Wohnort: bremerhaven

BeitragVerfasst am: 11.Apr 2005 18:01    Titel: Antworten mit Zitat

in diesem zusammenhang wichtig
http://www.gomopa.net/foren/viewtopic.php?p=77685#77685
_________________
die meisten "der großen fische" im haifischbecken sind größenwahsinnige heringe die sich für piranhas halten
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Torpedo
Specialist


Anmeldungsdatum: 22.12.2003
Beiträge: 61
Wohnort: CH-Dietikon

BeitragVerfasst am: 13.Apr 2005 23:03    Titel: Auch in der Schweiz böses Erwachen Antworten mit Zitat

Nach 2 Jahren Selbständigkeit ist auch in der Schweiz jegliches Recht auf Arbeitslosengeld verwirkt, egal ob man 1 Jahr oder 50 Jahre einbezahlt hat. Bei Konkurs geht es ohne "Fallschirm" direkt in die Sozialhilfe. Für einen Unternehmer, der monatlich zwischen 4 und 16 Tausend Franken oder mehr verdient hat, wirklich ein böses Erwachen, wenn er nur noch mit 3'000 oder weniger auskommen muss.

Unternehmer sein, heisst Risiko eingehen. Und wenn's schief geht, dann kann man immerhin noch leben und sich Gedanken über einen Neuanfang machen. Da ein wirklicher Risikokapitalmarkt fehlt, der seinen Namen auch verdient, ist auch dies ein echt schwieriges Unterfangen, vor allem für ältere Semester.

Die einzige Behinderung für eine unternehmerisch denkende Person ist das Steuergeld fressende Regionale Arbeitsvermittlungs Zentrum (RAV), in Deutschland Arbeitsamt genannt, wo vom Staat gut entlöhnte Vermittler, die ohne diesen Job wahrscheinlich auch arbeitslos wären, solch einen Verwaltungsapparat aufgebaut haben, dass sie ihrem Auftrag, nämlich arbeitslosen Mitmenschen Arbeit zu vermitteln, gar nicht mehr nachkommen und nur noch Arbeitslose mit ihrer Bürokratie schikanieren können.

Den Vogel schiessen RAV-Angestellte ab, wenn sie Arbeitslose unbesehen ihrer Qualifikation in oft sinnlose, dafür umso teurere Weiterbildungskurse schicken, nur damit man "den Fall" eine Weile vom Hals hat. --- Ja, wo der Staat das Zepter schwingt, da fehlt es an Leerläufen nicht!
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ffbkdavid
User gebannt


Anmeldungsdatum: 31.08.2003
Beiträge: 1467
Wohnort: Schweiz

BeitragVerfasst am: 29.Apr 2005 18:46    Titel: torpedo triff ziel... bravo! Antworten mit Zitat

guedd gmachd, landsmann


ein guter kamerad, der bei einem warenhauskonzert chefdekorateur war (bevor ihm ein kadermitarbeiter bedeutete, man habe beschlossen, ihn zu entlassen... das aufhängen von durch die zentrale angelieferten plakaten mit der aufschrift "aktion, billig, zugreifen!" könne in basel auch durch frau mükulrüz, in zürich durch frau vajatialinovic... und in bern durch frau kalathalapurlaman erfolgen), wurde bei vorsprache beim zuständigen rav ins chefbüro geführt, wo man ihm bedeutete, er könne am nächsten tag als "berater" im amt anfangen!!!!


was er auch tat, ein tolles gehalt bezog, und künftig als "fachmann" arbeitlose mitverwalten half


hat dann nach einigen jahren gekündigt, weil er - wie erwähnt - künstler war und nicht beamter... jetzt arbeitet er im kunstmuseum zu basel als "aufseher" und hilft mit, zu verhindern, dass die picassos, monets und all der andere pluder nicht geklaut wird


take care


ffbkdavid




scheens wuchenändi!
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backdoor2
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Anmeldungsdatum: 17.05.2005
Beiträge: 110

BeitragVerfasst am: 17.Mai 2005 16:09    Titel: Antworten mit Zitat

Vorausgesetzt man möchte nicht in diese Einstufung der "SV-Freiheit" geraten, wofür es auch Gründe geben kann, braucht man dann in jedem Fall einen Nominee-Director o. sind evtl. zusätzliche Maßnahmen erforderlich?

Außerdem sind ja Nominees bekannt, würde dann die Clearing-Stelle der BfA nicht ähnlich den Steuerbehörden argumentieren, daß hinter den Nominees ein selbstständiges Handeln des Anteilseigners steckt und diesen ebenfalls als nicht "SV-pflichtig" mit entsprechenden Folgen einstufen???
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backdoor2
Specialist


Anmeldungsdatum: 17.05.2005
Beiträge: 110

BeitragVerfasst am: 21.Mai 2005 15:20    Titel: Antworten mit Zitat

Schade, daß dazu anscheinend nicht viele etwas zu sagen wissen...

Ich habe mich in den vergangenen Tagen eingehend mit der Thematik beschäftigt u. versucht Lösungen zu finden, die die Einstufung der Clearingstelle der BfA als "nicht SV-pflichtig" verhindern könnten, da mir dies sehr wichtig ist u. ich Probleme die in irgendeiner Weise mit der Sozialversicherung in Zusammenhang stehen unbedingt vermeiden möchte. Ich habe daher jetzt eine Idee eines Konstrukts, zu der ich gerne Eure Meinung hören würde.

Folgende Ausgangslage:

- In Deutschland wird eine ordentlich eingetragene Ltd für das operative Geschäft installiert

- An der tätigen Firma (Ltd.) soll ein Gesellschafter-Geschäftsführer-Kombination verhindert werden. Es ist darzustellen, daß der Geschäftsführer (Gründer) als wirtschaftlich Abhängiger bei der Firma beschäftigt ist und Weisungen von Anteilseignern unterliegt. Er also offiziell nicht die Anteile an der Firma hält, während er gleichzeitig die Geschäfte führt

- Ein Nominee-Shareholder o. Nominee-Director bei der Ltd wird grundsätzlich ausgeschlossen. Nominee-Director/Shareholder-Konstruct wäre ja noch denkbar mit entsprechenden Vollmachten, allerdings soll das Ganze ja auch mit einer eigenständigen Zweigstelle in Deutschland verbunden werden, da die Leitung der Ltd von Deutschland erfolgt und somit in jedem Fall eine Betriebsstätte mit entsprechenden Folgen in Deutschland auslöst (das dies der ein oder andere anders sieht, kann ich nachvollziehen, allerdings weiß ich aus meinen Vorlesungen an der Uni, daß eine andere Rechtsauffassung als die derzeit allgemein anerkannte zu vertreten nur Probleme bereitet. Und da hier unser geliebtes Finanzamt dieser Auffassung ist, wie ich recherchiert habe, arrangiere ich mich.).
Für diese Zweigstelle sind ebenfalls Unterlagen bei öffentlichen Stellen auszufüllen, wodurch ich das Risiko sehe, daß die BfA oder ein anderer SV-Träger mir ein Gesellschafter-Geschäftsführer-Verhältnis mit der Ltd unterstellt, da ja hier nicht die in England eingetragenen Nominees zeichnen können. Falls jemand dazu Informationen hat, ob dieses Risiko besteht, würde mich das sehr interessieren (da ja sonst der Overhead entsprechend unnötig wäre)!!!

Lösungsvorschlag:

- In den USA wird eine Corporation gegründet. Hier gilt bei der Standortfrage vorallem die Frage, ob Informationen über die Shareholder der Gesellschaft zugänglich sind. Zusätzliche Fragen die wichtig sind, ob Ein-Personen-Management möglich ist, Besteuerung, Haftungsbeschränkung, Doppelbesteuerungsabkommen, etc. Als mögliche Standorte kommen hier vorallem Nevada und Wyoming in Betracht. Da die allgemeine Infrastruktur evtl. weiterer Dienstleistungen in Nevada besser ist u. keine Vermögenssteuern bestehen, tendiere ich zu Nevada, da State-Tax eher untergeordnet ist, wegen DBA und bereits in Deutschland versteuert wird.

- Da keine Informationen zu den Anteilseignern der Corporation verfügbar sind (sogar Bearer-Shares in Nevada möglich), kann ein Gesellschafter-Geschäftsführer-Verhältnis bei der Corporation seitens des SV-Trägers nicht nachgewiesen werden. Daher kann der Gründer hier auch als Ein-Mann-Management eingetragen werden.

- Diese Corporation wird dann nach angelsächsichem Recht Shareholder und Director der Ltd (+ Nominee-Secretary seitens der Gründungsfirma). Beim House of Commerce in Cardiff ist somit eine Verbindung an der Ltd.-Beteiligung des Gründers nicht einsehbar, dennoch hält der Gründer die Ltd über die Corporation in eigener Hand.

- Über die Zweigstelle in Deutschland wird der Gründer bei seiner Ltd angestellt und erhält entsprechende gewinnorientierte Vergütung.

- Die Ltd versteuert das operative Geschäft vollständig in Deutschland. Meine Überzeugung nach wäre dann eine weitere Besteuerung des Einkommens in den anderen Ländern hinfällig wegen DBA. Der Eichel Hans ist zufrieden, da keine Steuer vermieden o. hinterzogen wird. Dies kann ihm auch gerne offengelegt werden. Somit besteht seitens der Finanzbehörden keine Veranlassung stinkig zu werden und eine Beteiligung an der Corporation mit entsprechender Auskunftspflicht zu unterstellen.

Meine Frage wäre, ob dies so wasserdicht wäre, zuviel Overhead (da irgendwas nicht nötig in Bezug auf SV) und vorallem ob dennoch die SV_Träger ähnlich der Finanzbehörde die Möglichkeit haben Auskünfte seitens der Corporation zu verlangen (Stichwort Mitwirkungspflicht) o. ggf. sogar eine Gesellschafter-Rolle des Gründers bei der Corporation unterstellen dürfen??? (Macht sich ein SV-Träger eine derartige Arbeit beim Clearingverfahren???)

LG
backdoor2
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backdoor2
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Anmeldungsdatum: 17.05.2005
Beiträge: 110

BeitragVerfasst am: 21.Mai 2005 15:31    Titel: Antworten mit Zitat

Kleiner Fehler meinerseits:

"Nominee-Director/Shareholder-Konstruct wäre ja noch denkbar mit entsprechenden Vollmachten"

ist falsch und sollte heißen:

"Nominee-Director/Secretary-Konstruct wäre ja noch denkbar mit entsprechenden Vollmachten"

Außerdem Überlegung meinerseits bei entsprechenden Vollmachten würde ich ja wieder Einfluss auf das operative Geschäft haben, wodurch die Krux dann nicht umgangen wird ohne Nominee-Shareholder, den ich auf keinen Fall möchte...[/b]
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