Verfasst am: 28.Nov 2005 17:47 Titel: Status der Direktoren
Hallo ,
ich habe seit einiger Zeit die Beiträge in diesem Forum mit großem Interesse verfolgt.
Auch ich beabsichtige die Gründung einer Limited. Es bestehen aber große Zweifel , ob die Vorteile , die ich mir daraus erhoffe , auch zutreffen:
Als Geschäftsführer eine GmbH in D. haben wir uns im Sanierungsbereich spezialisiert.
Die Aufträge werden im Werksvertragsverfahren mit einem polnischen SUB. abgewickelt.
So weit so gut !! Nachteile dieses Verfahrens , ist der hohe bürokratische Aufwand an Genehmigungsverfahren und Auflagen.
Desweiteren werden zwangsläufig alle wichtigen Kontakte an den poln. SUB weitergeleitet , der irgendwann den Auftrag direkt abwickelt.
Folgender Vorschlag wurde unterbreitet:
Gründung einer Limited in England
Eintragung ins dt. Handelregister .
Eintragung der Polen als Direktoren.
Dadurch würde das Entsendegesetz nicht greifen.
Aber mich beschäftigt auch die Frage der SV -Beiträge und die Frage der Scheinselbständigkeit .
Hier habe ich noch keine schlüßigen Antworten gefunden.
Es wäre schön , wenn es hierzu aussagekräftige Antworten gibt.
Anmeldungsdatum: 17.12.2003 Beiträge: 1126 Wohnort: Belize City
Verfasst am: 28.Nov 2005 19:20 Titel:
@Raul,
das Thema "Scheinselbständigkeit" dürfte sich bei einem director einer Ltd. nicht stellen, da eine Person, die ein solches Amt ausübt, gesetzliches Organ einer juristischen Person ist (Kurzfassung; Arbeitsrechtler im Forum können hierzu ja noch ausführen).
Zum Thema Sozialversicherungspflicht:
Hierzu schreibt die IHK Darmstadt überschaubar:
Limited-Manager sozialversicherungsrechtlich wie GmbH-Geschäftsführer
Mitarbeitende Gesellschafter einer englischen Limited mit Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland sind sozialversicherungsrechtlich ebenso zu behandeln wie Gesellschafter-Geschäftsführer, mitarbeitende Gesellschafter und fremde Geschäftsführer einer deutschen GmbH. Zu diesem Ergebnis kamen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger unter Berücksichtigung eines Urteils des Bundesgerichtshofes vom 13. März 2003 (Az: VII ZR 370/98 ). So ist auch bei mitarbeitenden Gesellschaftern einer englischen Limited grundsätzlich die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens (SV – Clearing) nach § 7 a Abs. 1 Satz 1 SGB IV möglich. In der Praxis stellen die Leistungsträger der Sozialversicherung erst im Leistungsfall fest, ob eine Versicherungspflicht zu Recht bestanden hat und folglich Ansprüche auf Arbeitslosengeld oder Erwerbsminderungsrente bestehen. Selbst die Zahlung von Beiträgen begründet noch keinen Leistungsanspruch. Rechtsverbindliche Sicherheit besteht erst, wenn ein rechtmittelfähiger Bescheid erteilt wurde. Wer bislang über keinen Rechtsbescheid verfügt, sollte seinen Status umgehend prüfen lassen - dies unabhängig davon, ob die Tätigkeit innerhalb einer GmbH oder einer englischen Limited erfolgt (Redaktionsdienst Nr. 06/2005 des DIHK).
Da ein Ltd.-director durchaus wie ein GmbH-Geschäftsführer behandelt werden darf/ muß, können wohl ohne weiteres die deutschrechtlichen Regelungen zu diesem Thema zur Anwendung kommen.
Vielen Dank tropico , für die ausführende Antwort.
Also wenn ich das recht verstanden habe , werden die poln. Direktoren bei einer Tätigkeit in D. , bei den entsprechenden SV - Trägern angemeldet , um die entsprechenden SV -Beiträge abzuführen.
Würde der Status des Direktors der Ltd. ausreichen um eine private Krankenversicherung abzuschließen , oder liegen hier die Beitragsbemessungsgrenzen zugrunde?
Es sei denn , das Statusfeststellungsverfahren ergibt , daß dies nicht erforderlich ist.
Es stellt sich mir aber immer noch die Frage , ob hier nicht ein Verstoß gegen das Entsendegesetz vorliegt , aufgrund der Übergangsregelung zwischen D. und Polen.
Anmeldungsdatum: 17.12.2003 Beiträge: 1126 Wohnort: Belize City
Verfasst am: 29.Nov 2005 8:07 Titel:
@Raul,
soweit ich informiert bin, gilt das Entsendegesetz nur für Arbeitnehmer. Ein Geschäftsführer/ director ist nach deutschem Gesellschaftsrecht, das hier weitgehend zur Anwendung kommt, kein Arbeitnehmer, da dieser Organ einer juristischen Person ist.
Folglich dürfte das Entsendegesetz nicht zur Anwendung kommen.
bin neu hier im Forum und auf dem Weg meine erste eigene Firma zu gründen.
Nun hab auch ich einige Fragen zur Stellung der Direktoren.
Angenommen ich gründe eine Limited (Baubranche) stelle mich als GF und polnische Staatsangehörige als Direktoren.
Ist die Zahl der Direktoren begrenzt?
Ist das (legal) möglich wie ich es mir vorstelle oder spielt da der deutsche Staat nicht mit?
Verfasst am: 31.Dez 2005 17:28 Titel: direktorenqual der wahl:
sie fragen:
"..... Angenommen ich gründe eine Limited (Baubranche) stelle mich als GF und polnische Staatsangehörige als Direktoren. Ist die Zahl der Direktoren begrenzt? Ist das (legal) möglich wie ich es mir vorstelle oder spielt da der deutsche Staat nicht mit? ....."
ein director einer auslandsfirma IST geschäftsführer... da können sie keinen unterschied machen zwischen gf und director... höchstens in der art der zeichnungsberechtigung
die zahl der directors ist nicht begrenzt... nur sollte man vermeiden, zur lachnummer zu werden, wenn man eine gesellschaft mit einem EINBEZAHLTEN kapital von 2 ichweissnichtwas gründet, deren direktorium aus 324 members besteht
ich sehe nicht, was es den deutschen staat zu interessieren hat, von welcher zahl verantwortlicher ihre AUSLÄNDISCHE firma geleitet wird
hallo.... julianB... aufwachen - hier spricht die REALITÄT:
"..... Wenn ich die Ltd. von Deutschland aus gründe und in Deutschland auf dem bau agiere muss die Firma dann in UK angemeldet sein. Ist eine Ltd. automatisch in UK registriert? ....."
haben sie sich das mit der selbständigkeit genau überlegt? - wir haben den ersten tag im neuen jahr und sie - sorry! - sind topkandidat für den titel "unglaublichstes posting des jahres"... schier nicht mehr zu toppen, was sie da an unwissenheit und unkenntnis verlauten lassen...
... wären sie doch bitte so nett, nochmals ganz langsam durchzulesen, was SIE da an unsinn 'rauslassen?
1)
was um alles im himmel hat die tatsache, VON WO AUS sie eine firmengründung in die wege leiten, mit deren "anmeldepflicht" im registrierungsland zu tun? - wir kennen doch unzählige bundesdeutsche high wealth individuals, die sich von ihrem wohn-/geschäftssitz aus eine holdingfirma in der schweiz, eine stiftung im fürstentum derer von und zu liechtenstein oder eine patent-verwaltungsgesellschaft auf anguilla zulegen? - denken sie, für die reine gründung sei ihre persönliche anwesenheit notwendig oder eine solche formalie begründe irgendeinen vorteil/nachteil?
eine firma erwirbt ihre handlungsfähigkeit mit erfolgter eintragung im zuständigen register... von wem dieser rein administrative akt vorgenommen wird, ist absolut nebensächlich (sie können in gewissen jurisdictions ja auch eine sogenannte "vintage company" - prost... erinnert mich immer an einen guten tropfen rotwein - erwerben, eine gesellschaft also, die bereits vor kürzerer oder längerer zeit gegründet wurde... gelegentlich von vorteil... wenn sie wissen, was ich meine!!!)
2)
eine ltd. ist immer dort "automatisch" registriert, wo sie eingetragen ist... diesen teil ihres posting hat nun wirklich niemand verstanden... bitte dringend überdenken!!!
wie denken sie sich denn den ganzen ablauf... in deutschland mit einer ausländischen ltd. tätig werden/sein, bei der sich nach recherche herausstellt, dass sie gar nicht existiert? - darauf ein herzhaftes "prost maxe... und viel glück!!!"
ich will mich ja nicht in ihren gedanklichen firmenaufbauprozess zu intensiv einklinken... aber SIE brauchen nun wirklich dringend professionellen support
Das ist zwar alles richtig, aber im Kern geht es JulianB um etwas anderes.
Zitat:
Die Direktoren sollen aber die Arbeiten auf den Baustellen ausführen und nicht hauptsächlich die Firma leiten.
Im Klartext, wie sehr kann ich die Dirktorenregelung strapazieren um das Arbeitnehmer-Entsendungsgesetz auszuhebeln.
Das andere ist Gründungstechnik, die sich dem unterordnet. Da kennt sich ein Mann vom Bau naturgemäß nicht so aus.
@preusse, genau darum geht es mir, kann ich die Polen als Direktoren eintragen und sie dann auf dem Bau arbeiten lassen ohne dass ich Probleme mit dem Zoll bekomme?
Anmeldungsdatum: 17.12.2003 Beiträge: 1126 Wohnort: Belize City
Verfasst am: 1.Jan 2006 19:34 Titel:
@JulianB,
grundsätzlich sollte es möglich sein, die "directors" arbeiten zu lassen. Das Problem, was sich ergibt, wenn Legionen von directors wie die Spargelstecher arbeiten, sind die sogenannten Umgehungstatbestände, die auch nicht im Gesetz stehen müssen oder aber in allgemeinen Gesetzen geregelt sind. Möglich ist auch, daß ein deutsches Gericht Sittenwidrigkeit und Scheingeschäfte (=Direkotrenamt) kraft Richterrecht UNTERSTELLT, und Sie damit dem Zoll ausgeliefert sein können.
jetzt will ja die neue regierung vermehrt pseudo-arbeitslose zum spargelstechen abdetachieren
damit die soziale belastung gemildert wird, ist vorgesehen, allen möchtegernunternehmernaberkonkretsozialschmarotzern, die da ja zu tausenden sich darum herumdrücken, wie bodo kowalski in seinem bergwerk rumzumalochen...
... all denen soll als teilweises entgelt für die tatsache, dass sie sich künftig zu abendlicher stunde müde und abgekämpft - die der überwiegende teil ihrer mitbürgerInnen - nach hause trollen, der titel eines "directors" verliehen werden
auf den visitenkarten wird dann stehen:
X Y
client contact director
spargelstech*-division
arbeitsamt castrop-rauxel*
guten start in ein erfolgreiches neues jahr!
ffbkdavid
* = kann den jeweiligen lokalen bedürfnissen angepasst werden
Tropico hat im Prinzip schon den Finger drauf.
Es gibt noch zwei andere Exotenvarianten. Beide haben wir in der Vergangenheit für einen Bedürftigen konstruiert und sie funktionierten. Ich weiß aber nicht was der aktuelle Stand ist.
Zum einen nehmen sie Polen mit einem deutschen Pass. Gibt ungefähr 280 000 davon.
Zum anderen können sie auch die polnischen Arbeiter in der polnischen Firma zu geschäftsführende Gesellschaftern machen.
Wie gesagt, ist schon eine Weile her.
Hallo und ein frohes neues Jahr alle miteinander !!
Es ist durchaus ein interessanter Ansatz , mit den arbeitenden Directoren , allerdings wird der Zoll mit Sicherheit Probleme machen , wenn er poln. Leute ohne SV. Ausweis auf einer Baustelle antrifft.
Da wird sofort wegen Scheinselbständigkeit und Verstoß gegen die A.O. ermittelt. Und da es in diesem Falle , so wie ich es aus den bisherigen Beiträgen interpretiert habe , noch keine eindeutige Rechtssprechnung gibt , stellt sich auch die Frage nach der Haftung .
Verhält es sich bei der Ltd. genauso wie bei der GmbH ?
Kann auch hier der GF. zur persönlichen Haftung herangezogen werden ??
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