Verfasst am: 24.Apr 2006 13:21 Titel: Stellungsnahme der IHK zur Gründung einer Limited
Ohne Kommentar poste ich den folgenden Links um allen die Möglichkeit zu geben das selber zu lesen. Ich denke das in vielen Fällen das Fazit der IHK durchaus berechtigt ist.
die IHKs fühlen sich doch z.T. bloss angepisst (wie wohl Gundel aus traditioneller Sichtweise heraus wohl auch ). Obwohl es IHKs gibt, die Neuerungen in dieser Richtung auch aufgeschlossen gegenüber stehen...
nicht die IHK fühlt sich "angepisst". Vielmehr sind es häufig die unbedarften "Gründer" die sich "eingenässt" haben.
Ich finde es großartig, daß kundige Unternehmer die Vorteile der "Europäisierung" der Niederlassungsfreiheit nutzen können. Aber doch bitte nicht für denjenigen, der noch nicht einmal die Abkürzung ltd. fehlerfrei ausschreiben kann (nicht persönlich gemeint).
Nach wie vor ist es so, daß der normale deutsche Selbständige besser mit einer deutschen Gesellschaftsform fährt. Und vor allem billiger!
Daß die ltd. mittlerweile mehr und mehr zum Schlupfloch für ehedem pleite gegangene Unternehmer mit "Haftungparanoia" verkommen ist, hilft weder den "Betroffenen" noch den Unternehmer, welche sich aufgrund "internationaler" Aspekte für die ltd. entschieden haben.
Wie des öfteren bereits mitgeteilt: Die größte Anzahl von ltd.'s wird mittlerweile als sog. "Pleite-ltd." gegründet und geht auch oftmals innerhalb kürzester Zeit den Weg "alles Irdischen".
Oder warum sind so viele neue ltd.'s mittlerweile "disolved"????
"..... Oder warum sind so viele neue ltd.'s mittlerweile "disolved"???? ....."
Bitte disSolved mit Doppel-S... soviel Zeit muss sein
Sachlich:
War Ihre Bemerkung nun als einer Ihrer finsteren Gedanken oder als schriller Zauberspruch zu verstehen? - Die Sache ist doch klar:
Diese unsäglichen UK-Akrobaten bringen nach einem Jahr resp. zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht 'mal ein ordentlich geführtes Kassenbuch auf den Tisch - als Folge (zum Ersten) können weder der Annual Return noch die erforderlichen Accounts erstellt und hinterlegt werden
Folge (zum Zweiten) - behördliche Schliessung der Klitsche
Ja, am Vesuv kommen einem oftmals dunkle Gedanken .
Ihre Darstellung ist leider mittlerweile gängige Praxis. Teilweise merkt der Betroffene noch nicht einmal etwas von seinem Glück und arbeitet sogar mit dieser ltd. auf dem deutschen Markt noch weiter.
Die Folgen lassen sich auch ohne finstere Gedanken ausmalen.
Es ist ein offenes Geheimnis das die IHK's den ausländischen Gesellschaften vor allen der britischen Limited, ablehnend gegenüber stehen. Woran es liegt mag, da gibt es sicherlich viele Meinungen. Eigentlich sollten die IHK sich neutral verhalten da diese ausländische Kapitalgesellschaften wie die deutsche GmbH ihren Obolus entrichten muss.
Es ist ohne Frage ist es richtig das die Limited keine Wundermittel ist, aber die IHK-Darstellung ist leider auch nicht ganz richtig und es immer wieder die so hohen Folgekosten der britischen Limited zum besten gegeben. Die laufende Kosten für das Reg. Office und Secretary bekommt man auch weit unter den angeben 800 Euro, als realistisch erscheint mir ein Betrag zwischen 200 - 300 Euro.
Ob die Private Limited Company by Shares sinnvoll ist oder nicht ergibt sich aus den jeweiligen Einzelfall. Bis lang gab es kaum eine andere Möglichkeit als die GmbH wenn mein die persönliche Haftung begrenzen wollte. Da man nicht für jedes Unternehmenszweck eine Kapital von mindestens 25.000 Euro benötigt kann die Limited durchaus sinn machen, gerade wenn die GmbH den Komplementär einer Kommanditgesellschaft stellt und mit den Haftungskapital nicht gearbeitet wird hat die Limited gegenüber der GmbH unübersehbare vorteile.
Gerade für kleine Unternehmen besteht darin die Haftung mittels einer britischen Limited kostengünstig zu erhalten. Richtig ist das man es mit zwei Rechtssystem zu tun hat und auch die beim britischen Gesellschaftsregister die jährlichen Erklärungen einreichen muss.
Rechnungslegung erfolgt entweder nach britischen Standart (UK-GAAP) oder nach internationalen (IAS). Sofern man eine entsprechende Softwarelösung besitzt die die Rechnungslegung nach HGB und IAS bewerkstelligen, stellt dies auch eine gute Lösung da. Eine verkürzte Erklärung kann dann allerdings beim britischen Gesellschaftsregister nicht mehr eingereicht werden.
Die angesprochene Wegzugfalle betrifft im übrigen nicht nur die britische Limited sonder die deutsche GmbH ebenfalls und ist somit nicht als Nachteil zu lasten der Limited zu werten. Die persönliche Haftung des Direktors der Limited kann ich ebenfalls nicht gelten lassen da sich ähnliche Probleme bei einen GmbH Geschäftsführer ergeben können.
Das das britische Gesellschaftsrecht als eins der Unternehmerfreundlichsten überhaupt gilt hat die IHK übersehen, dies kann man vom deut. GmbH-Gesetz sicherlich nicht behaupten. Nur war die IHK offensichtlich auch eher bemüht die negativen Punkte herauszustellen als die Vor- und Nachteiler beider Gesellschaftsformen gegenüber zu stellen.
Wie gesagt es kommt eben immer auf den Einzelfall an und die Zielsetzung des Unternehmers. Das Fazit der IHK Südthüringen ist bereits aus diesen Grund nicht haltbar.
Gerade für kleine Unternehmen besteht darin die Haftung mittels einer britischen Limited kostengünstig zu erhalten. Richtig ist das man es mit zwei Rechtssystem zu tun hat und auch die beim britischen Gesellschaftsregister die jährlichen Erklärungen einreichen muss.
Rechnungslegung erfolgt entweder nach britischen Standart (UK-GAAP) oder nach internationalen (IAS). Sofern man eine entsprechende Softwarelösung besitzt die die Rechnungslegung nach HGB und IAS bewerkstelligen, stellt dies auch eine gute Lösung da. Eine verkürzte Erklärung kann dann allerdings beim britischen Gesellschaftsregister nicht mehr eingereicht werden.
Wie meinen Sie das?
Ich dachte für kleine oder mitelgroße Gesellschaften gibt es Erleichterungen bezüglich der Jahresabschlussunterlagen?!
Die zu publizierenenden Unterlagen der "Small Companies" besteht aus einer aus einer gekürzen Bilanz nach UK-GAAP sowie den Geschäftsbericht. Bei Rechnungslegung nach dem IAS/IFRS ist eine vollständige Bilanz einzureichen.
Der „Annual Accounts“ (Jahresabschluss) hat mindestens eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung und den Bericht (das „Testat“) eines Wirtschaftsprüfers zu enthalten. Die Bilanz und Rechnungslegung hat nach UK GAAP. Regelungen zur Bilanzierung nach dem IAS/IFRS ist ebenfalls möglich jedoch nicht nach deutschen HGB.
"Small Companies" können von der Wirtschaftsprüfers befreit werden wenn dies als "small" (klein) qualifizieren wurde und der Umsatz und Bilanzsumme entsprechend gering ist.
Verfasst am: 25.Mai 2006 16:28 Titel: hilfe zu "how to"
MEC hat folgendes geschrieben::
Die zu publizierenenden Unterlagen der "Small Companies" besteht aus einer aus einer gekürzen Bilanz nach UK-GAAP sowie den Geschäftsbericht. Bei Rechnungslegung nach dem IAS/IFRS ist eine vollständige Bilanz einzureichen.
Der „Annual Accounts“ (Jahresabschluss) hat mindestens eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung und den Bericht (das „Testat“) eines Wirtschaftsprüfers zu enthalten. Die Bilanz und Rechnungslegung hat nach UK GAAP. Regelungen zur Bilanzierung nach dem IAS/IFRS ist ebenfalls möglich jedoch nicht nach deutschen HGB.
"Small Companies" können von der Wirtschaftsprüfers befreit werden wenn dies als "small" (klein) qualifizieren wurde und der Umsatz und Bilanzsumme entsprechend gering ist.
hallo,
bin hier ein "frischling" und kämpfe noch mit der bedienung ...
würde sie kerne kontaktieren um für meine überlegungen eine ltd zu gründen ihre ihre meinung zu erfahren.
Die zu publizierenenden Unterlagen der "Small Companies" besteht aus einer aus einer gekürzen Bilanz nach UK-GAAP sowie den Geschäftsbericht. Bei Rechnungslegung nach dem IAS/IFRS ist eine vollständige Bilanz einzureichen.
Der „Annual Accounts“ (Jahresabschluss) hat mindestens eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung und den Bericht (das „Testat“) eines Wirtschaftsprüfers zu enthalten. Die Bilanz und Rechnungslegung hat nach UK GAAP. Regelungen zur Bilanzierung nach dem IAS/IFRS ist ebenfalls möglich jedoch nicht nach deutschen HGB.
"Small Companies" können von der Wirtschaftsprüfers befreit werden wenn dies als "small" (klein) qualifizieren wurde und der Umsatz und Bilanzsumme entsprechend gering ist.
Dass bei IFRS eine vollständige Bilanz eingereicht werden muss ist klar, Sie hatten sich oben allerdings etwas undeutlich ausgedrückt ("Erklärung"), sodass ich das auf den gesamten Jahresabschluss bezogen habe und da gibt es für kleinere Gesellschaften ja trotz IFRS die Erleichterungen bezüglich GuV, Anhang und Geschäftsbericht.
War also nur ein Missverständnis
Das „Testat“ eines Wirtschaftsprüfers kann bei Small Companies verzichtet auch wenn die Rechnungslegung nach internationalen Standart (IAS/IFRS) gewählt wurde - gekürzen Bilanz nur nach UK-GAAP zulässig!
Nach Auffassung hiesiger Anwälte und Richter ist es entgegen einiger Behauptungen hier nicht ungefährlich mit einer Ltd. Das Insolvenzrecht in UK ist beinhart, und zwar sogar wesentlich schärfer als in Deutschland. "Eigentlich müsste man immer mit einem Insolvenzantrag in der Tasche rumlaufen" so ein Richter aus FL. Tatsächlich muß man im Britischen Recht schon bei einer drohenden oder absehbaren Gefahr die Insolvenz anmelden, nicht erst 14 Tage nach Eintritt.
Nach Auffassung hiesiger Anwälte und Richter ist es entgegen einiger Behauptungen hier nicht ungefährlich mit einer Ltd. Das Insolvenzrecht in UK ist beinhart, und zwar sogar wesentlich schärfer als in Deutschland. "Eigentlich müsste man immer mit einem Insolvenzantrag in der Tasche rumlaufen" so ein Richter aus FL. Tatsächlich muß man im Britischen Recht schon bei einer drohenden oder absehbaren Gefahr die Insolvenz anmelden, nicht erst 14 Tage nach Eintritt.
Nach Auffassung hiesiger Anwälte und Richter ist es entgegen einiger Behauptungen hier nicht ungefährlich mit einer Ltd. Das Insolvenzrecht in UK ist beinhart, und zwar sogar wesentlich schärfer als in Deutschland. "Eigentlich müsste man immer mit einem Insolvenzantrag in der Tasche rumlaufen" so ein Richter aus FL. Tatsächlich muß man im Britischen Recht schon bei einer drohenden oder absehbaren Gefahr die Insolvenz anmelden, nicht erst 14 Tage nach Eintritt.
Kaum zu glauben...
Es erscheint mir auch fraglich ob deutsche Richter sich in der britischen Rechten so gut auskennen wie Sie behaupten? Sagen Sie uns doch mal wo dies geschrieben steht - notfalls können Sie den erwähnten Richter aus FL fragen!
Verfasst am: 8.Jun 2006 7:51 Titel: Ltd. versus GmbH...
Guten Morgen!
Passt vielleicht ganz gut hierher...
Aus meinem bescheidenen Fundus:
Die drei in der Februar-Ausgabe erschienenen Fachartikel
** senden Sie bei Interesse dem User eine Mail, sicher erhalten Sie dann die entsprechenden Links / Mod. [E-Mail anzeigen] Mein persönliches Fazit:
Da sich Vor- und Nachteile unter dem Strich schon irgendwo aufheben, kann auch ich mich nicht des Eindrucks erwehren, daß die Gründung eiiner Ltd. vorrangig durch Personen vorgenommen wird, die weiter oben in diesem Thread schon einmal benannt wurden...
Es ist immer wieder zu lesen das man angeblich die Möglichkeit besteht die Limited nur als Betriebsstätte (unselbständige Zweigniederlassung) anzumelden oder als selbständige Zweigniederlassung.
Wie verhält es sich nun muss die unselbständige Zweigniederlassung ist diese ebenfalls zum Handelsregistereintrag verpflichtet?
Was ist nach den HGB überhaupt eine Zweigniederlassung?
Es ist immer wieder zu lesen das man angeblich die Möglichkeit besteht die Limited nur als Betriebsstätte (unselbständige Zweigniederlassung) anzumelden oder als selbständige Zweigniederlassung.
Wie verhält es sich nun muss die unselbständige Zweigniederlassung ist diese ebenfalls zum Handelsregistereintrag verpflichtet?
Was ist nach den HGB überhaupt eine Zweigniederlassung?
Zunächst sei festgehalten, daß Ihr Text äußerst schwierig zu lesen ist...
Sollten Sie ausländischer Staatsbürger sein, wäre Ihnen das allerdings nachzusehen.
Zurück zur Sache:
Meines Erachtens recht ausführlich beschrieben ist das Ganze hier (das Rad muß ja nicht jedesmal neu erfunden werden):
Speziell kommt hier innerhalb der Auflistung dem § 13 e HGB eine Bedeutung zu.
Erläutert ist lediglich im positiven Sinne, was eine selbständige Zweigniederlassung ist. Im Umkehrschluss wird nicht zusätzlich erläutert, was eine unselbständige Betriebsstätte ist...
Sie können im Grundsatz von folgendem ausgehen:
a) Gründung der Ltd. mit ausschließlicher Geschäftstätigkeit in Deutschland und mit Geschäftssitz in Deutschland:
Dann handelt es sich um eine selbständige Zweigniederlassung!
b) Gründung der Ltd. mit Geschäftssitz im UK und Geschäftstätigkeit im UK und in Deutschland:
Dann handelt es sich bei der Tätigkeit in Deutschland um eine Betriebsstätte, solange dort keine selbständigen Entscheidungen getroffen werden.
Der letztgenannte Fall ist eher die Ausnahme; vor allem unter den Gegebenheiten, wie sie hier auf den Foren immer wieder geschildert werden...
@ mobile europe:
Peter Wilhelm hat das ganz richtig zusammengefasst.
Nur eine selbständige Zweigniederlassung muss ins Handelsregister eingetragen werden. Aber das habe ich ja alles schon lang und breit in einem anderen Thread auseinander genommen...
Und ich hoffe, dass der werte User MEC jetzt auch endlich einsieht, dass die IHK nicht nur Müll von sich gibt.
- In keinem dieser Beiträge wurde eine Mail-Adresse hinterlegt; auch nicht ansatzweise...!
- In keinem dieser Beiträge wurde zu Werbezwecken auf eine Domain verwiesen...!
** Verweis auf eigene Website, nur für Werbekunden möglich.
Die Links zu Ihrer Website wurden daher entfernt. Mod.)
- In beiden Beiträgen wurde lediglich auf GoMoPa-externes Informationsmaterial verlinkt...!
Was bitte ist also der Grund, teilweise Links unkenntlich zu machen...?
Bitte argumentieren Sie nicht mit Werbung...!
Wer mich und mein Geschäftsfeld kennt, sollte wissen, daß ich absolut NICHTS mit Ltd.'s und ähnlichem am Hut habe.
Wenn es also nicht sein darf, auf externe Hinweise zu verlinken, dann sollten ich - Sie allerdings auch - es besser ganz lassen...
Manche Dinge werden offensichtlich - und unnötig - schwer gemacht von Menschen, die aufgrund ihres Scheuklappendenkens nicht mehr nach rechts und links über den Tellerrand hinausblicken können. Kann das sein?
Ich wäre Ihnen wirklich sehr verbunden, wenn ich eine plausible Antwort erhalten könnte! - sofern Sie sich dazu in der Lage sehen...
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