Anmeldungsdatum: 03.03.2004 Beiträge: 360 Wohnort: where money lives..........
Verfasst am: 9.Mai 2004 15:35 Titel: Steuerliche Vorteile in UK
Nachdem das Thema "Britische Limited" in diesem Forenbereich häufig angesprochen wird, untenstehend einige nützliche Informationen in Bezug auf die steuerliche Situation in Großbritannien. Ich denke, dass durch diese Erläuterungen, vielen potentiellen Gründern von UK-Ltd's, die steuerliche Betrachtungsweise in UK klarer wird:
Wenn man eine englische Betriebstätte (nach englischem Recht) gründet, kann man auch von den niedrigen Steuern in England profitieren. Mann kann aber auch erst mit der Limited in Deutschland tätig werden und später eine (virtuelle) Betriebsstätte in UK gründen.
Betriebstätte Deutschland oder UK?
Eine Betriebstätte muss dabei in England liegen, um die Vorzüge des englischen Steuerrechts geniessen zu können.
Grundsätzlich gilt, dass Gewinne, die man mit einer deutschen Betriebstätte in Deutschland erwirtschaften, in Deutschland steuerpflichtig sind.
Kann man zudem Umsätze (evtl. in andere europäischen Länder oder Lizenzgebühren von der englischen Mutter an die deutsche Tochter) in UK darstellen, so sind diese Gewinne nach UK-Recht zu versteuern.
Dazu muss man nicht immer in England leben/arbeiten. Es reicht, wenn man belegen kann, dass z.B. wichtige, strategische Entscheidungen oder Beschlüsse in England getroffen worden sind.
Selbst wenn man entscheidet, dass die Limited ausschließlich in Deutschland betrieben wird, gelten alle Vorzüge des englischen Gesellschaftsrechtes (limitierte Haftung, freie Namenswahl, einfache Hinzunahme von Aktionären), mit Ausnahme der attraktiven Steuergestaltung in UK.
Fazit Betriebstätte:
Sichert man mit der Nutzung der Möglichkeiten (die die Europäische Gemeinschaft jetzt bietet) die Firma ab, indem man völlig legal Gewinne nicht an das deutsche Finanzamt überweist.
Vielleicht ergeben sich zusätzliche Geschäftsfelder, wenn man die Firma "internationalisiert"? Damit sichert man auch die Arbeitsplätze an einer deutschen Betriebstätte.
- Niedrige Steuern = Null Steuern bei einem Gewinn von £ 10.000 (€ 14.000)
- England zählt zu den Niedrigsteuerländern in Europa. Bis zu einem Gewinn von ca. 14.000 Euro zahlen man überhaupt keine Steuern.
Aber Achtung: Die Steuerbefreiung gilt nur für ein Unternehmen. Hat man mehrere Limiteds, kann die Steuerbefreiung nur einmal in Anspruch genommen werden!
Abschreibung:
Die Abschreibungsmöglichkeiten für die Bilanz sind in UK wesentlich flexibler als in Deutschland. (Abweichende Regelungen gibt es u.U. für die Steuererklärung, vorausgesetzt, man ist in UK tätig).
Abschreibungsfristen kennt man nicht, d.h. man entscheidet selbst, ob man den Laptop, den man z.B. in UK gekauft hat, in einem oder in drei Jahren abschreiben möchte.
Die Nutzung des Computers könnten man z.B. einer deutschen Tochter als Monatsmiete in Rechnung stellen, dann würde z.B. die englische Firma als Einkaufsgesellschaft arbeiten.
Geringe Steuerberatungskosten - keine Bilanzierungspflicht
Für KMUs, die 2 von 3 folgenden Bestimmungen nicht überschreiten, müssen lediglich eine modifizierte Einnahmeüberschussrechnung und keine Bilanz (d.h. für den Umsatz/Gewinn, den die englische Betriebsstätte tätigt) erstellt werden. Diese Unternehmen gelten als Kleine Firmen, "Small Companies".
1) Umsatz nicht größer als £ 2.800.000 (€ 3.920.000)
2) Bilanzsumme nicht mehr als £ 1.400.000 (€ 1.960.000)
3) Anzahl der Beschäftigten nicht mehr als 50
Erleichterungen gibt es auch für mittelgroße Unternehmen (Medium-Sized Companies), die 2 der nachstehenden Punkte nicht überschreiten:
1) Umsatz nicht größer als £ 11.200.000 (€ 1.568.000)
2) Bilanzsumme nicht mehr als £ 5.600.000 (€ 7.840.000)
3) Anzahl der Beschäftigten nicht mehr als 250
Die englischen Kosten für Steuerberater, aber auch Anwälte, gelten als die günstigsten in Europa. Dabei sind die englischen Anwälte im Wirtschaftsrecht europaweit führend.
Umsatzsteuerpflicht - erst ab 71.400 Euro Umsatz notwendig
Unternehmen sind erst ab einem Umsatz von £ 51.000 (€ 71.400) registrierungspflichtig.
Man kann sich aber auch mit geringeren Umsätzen registrieren, um damit eine internationale Steuernummer zu erhalten.
Das Umsatzsteuersystem funktioniert wie in Deutschland, der Mehrwertsteuersatz (VAT - Value Added Tax) beträgt 17,5%.
Die steuerlichen Vorteile im Vereinigten Königreich sind sicherlich gegeben, nur um diese nutzen zu können muss man sich auch dort überwiegend aufhalten.
Nicht nur die strategische Entscheidungen oder Beschlüsse in UK getroffen worden, sondern die Frage ist wo sich die Person(en) aufhält die über die Entscheidungsgewalt verfügt. Ein "Show Director" hilft aus deutscher sicht nicht wirklich weiter...
Es stellt sich nicht nur die Frage der Betriebsstätte sonder auch nach dem Sitz der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung. Dies geht auch aus den deutsch-britischen Steuerabkommen (DBA) hervor sowie aus der deut. Abgabeordnung !
Aus den Doppelbesteuerungsabkommen von 1970 Artikel 2 - Definitionen Unterabsatz (iii) mit Vereinigten Königreich von Großbritannien ergibt sich die uneingeschränkte Steuerpflicht an dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
§10 AO - Geschäftsleitung
Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung.
Sofern eine Betriebsstätte in UK gegeben und eine geschäftlichen Leitung in UK befindet können zumindest für diese auch die steuerlichen Vorteile in Anspruch genommen werden. Die Betriebsstätten die die Limited außerhalb von Großbritannien unterhält sind separat zu bewerten.
Die Argumente die Sie bringen dürften sich doch nur noch durch Nachlässigkeit einschleichen.
Das FA schläft nicht, deshalb sind gewisse Massnahmen unumgänglich.
Erst wenn die Regeln nicht eingehalten werden kann das FA zuschlagen.
ich denke das meine Argumente zutreffend sind und das auch klar wird das der Ort der Geschäftsleitung steuerlich einen höheren Stellenwert besitzt als die Betriebsstätte.
Sofern der Director bereit ist seinen Lebensmittelpunkt außerhalb von Deutschland einrichtet und dort auch eine Wohnung unterhält stellt sich die Problematik ohne hin nicht mehr und es wäre zu überlegen ob eine Betriebsstätte in Deutschland erforderlich ist...
Wenn jemand als Investor (Shareholder) von Deutschland tätig wird und eine Betriebsstätte in UK einrichtet und entsprechend Personal einstellt und auch der Director im Ausland lebt sehe ich kein Problem.
Es reicht aber nicht aus wenn nur die strategische Entscheidungen in UK beschlossen werden. Solange die Geschäftsleitung ihren Sitz in DE unterhält wird man wohl davon ausgehen das die Willensbildung und Entscheidungen auch dort gefällt wurden und nur der Beschluss in UK verabschiedet wurden - der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung wurde sich somit weiterhin in Deutschland befinden.
Die Vorstellungen von den User anacott sind sicherlich nicht möglich. Eine "virtuelle Betriebsstätte" hilft genau so wenig weiter wie ein "Show Director" und man läuft in diesen Fall Gefahr mit der Steuerverhandlung Bekanntschaft zu machen - und im Ergebnis wird die Nachzahlen höher ausfallen als die erhoffte Steuerersparnis.
Ein wichtiger Aspekt zum beurteilen von welcher Person die Geschäftsführung wirklich ausgeübt wird sich aus der Frage ergeben wer das Tagesgeschäft leitet. Man wird wohl kaum gegenüber den Finanzamt Argumente finden solange die angebliche Geschäftsleitung keinen Zugriff auf die Bankkonten hat, sondern eine andere Person über diese verfügen kann. In diesen Fall wir dieser Person dann auch die Geschäftsleitung zugerechnet werden und dessen Wohn- und Arbeitsort wird somit entscheiden sein.
Es gilt IMMER, wo die Geschäftsleitung ansässig ist! Wenn es so einfach wäre, dann gründet man doch eine "Offshore" Firma, wo man so gut wie keine Steuern bezahlt und nicht eine UK-Ltd.
Das es nicht geht, wenn man in D ansässig ist, ist klar. Sonst würde jeder Unternehmer eine Auslandsgesellschaft gründen um dort zu versteuern.
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