Verfasst am: 13.März 2006 21:10 Titel: Steuersenkung - kann das alles wahr sein ?! :-)
Hallo an alle,
ich habe mal eine Frage. Ein weitläufig bekannter hat mir nachfolgende Geschichte erzählt die ich nicht glauben kann. Vielleicht könnt Ihr mir mal sagen, in wie weit der wahrheitsgehalt sein kann?!
Es wurde in der Vergangenheit eine Firma (LTD) in Englang/Irland gegründet. Alles hoch anonym heißt: er hat sich angeblich jemaden von der Straße (Obdachloser) geholt und diesen gebeten (für 50 € ) ein Postfach zu eröffnen. Diese Anschrift hat er genutzt um dann Online eine LTD zu gründen. Die enstandenen Kosten hat er mittels Postbank direkt eingezahlt. Unterlagen wurden an das eröffnete Postfach gesandt.
Firma war also gegründet und dann wurde eine unselbststänige Betriebsstäte (Beratungszenter) in Deutschland gegründet. Alle Mitarbeiter dieser Firma waren in der Firma in England/Irland angestellt.
Die Betriebsstäte hat in Deutschland die Kunden aufgerissen, die Mitarbeiter der LTD haben dann in Deutschland diese Kunden bedient. Rechnung / Angebote wurde von dem Beratungszenter gestellt. Da durch die LTD Rechnungen an das Beratungszenter für die Mitarbeiter gestellt wurde, enstanden hier keine Gewinne.
Spannend ist hierbei, dass die LTD Rechnungen mit England / Irland MwSt. gestellt wurden?!
Der Bekannte war also an dieser Firma nicht beteiligt und hat (das glaube ich zumindest) nur von einer durch die Firma ausgestellte Kreditkarte gelebt. Er war allerdings als Leiter des Beratungszentrums angestellt.
Möglich ist dies sicherlich aber leider nicht legal - sobald ein Kunde der besagten Limited eine Steuerprüfung hat wird dies wohl auch dann auffliegen.
Also nur eine Frage der Zeit bis wann die Steuerverhandlung bei den Verantwortlichen diese "Beratungszentrum" vor der Türe steht. Wie Sie ja bereits richtig festgestellt haben handelt es sich um eine Betriebsstätte (§ 12 AO) auf deutschen Boden und somit müss auch unterandern auch eine Steuererklärung eingereicht werden. Die nicht erfolgte Gewerbeanmeldung kann zusätzlich zu Problemen führen.
Das sehe ich ja ähnlich, aber die besagte LTD und somit auch das Beratungszentrum werden treuhänderisch verwaltet und die eigentlichen Eigentümer sind somit unbekannt. Also wo ist das Problem?!
Was soll man denn unter einen "Beratungszentrum" verstehen?
Es ist doch offensichtlich das dort eine Dienstleistung erbracht wird in Form von einer Beratung. Sie können die Betriebsstätte mit jeden beliebigen Namen betiteln, jedoch ändert sich dadurch nicht die steuerpflichtig als solche.
• Ausländische Kapitalgesellschaften mit Geschäftsleitung im Inland sind in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig.
• Unter der Geschäftsleitung versteht man den Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Dies ist also der Ort von wo aus das Unternehmen tatsächlich geleitet wird und wo die wesentlichen Entscheidungen für das Unternehmen getroffen werden. Somit ist es unerheblich ob auf der Rechnung die Adresse von UK, Irland oder Deutschland angegeben ist.
• Die Anerkennung der ausländischen Betriebsstätte halte ich für sehr Fraglich da vermutlich kein Mietvertrag und Anstellungsverhältnis nachgewissen werden kann.
Durch einen Treuhänder kann man versuchen zu verschleiern wer die Geschäftsleitung inne aber sinn macht dies wohl kaum wenn Sie eine Betriebsstätte in Deutschland unterhalten...
Das Problem ist das man sich dadurch wegen Steuerhinterziehung strafbar macht und in den von Ihnen geschilderten Fall womöglich auch noch wegen Urkundenfälschung.
Die Limited wir doch auch sicherlich ein Bankkonto unterhalten wer da verfügungsberechtigt ist wird das Finanzamt auch schnell herausbekommen wenn diese Person nicht identisch mit den LTD-Dirctor ist werden Sie dies kaum glaubhaft begründen können. Wenn die Zahlungen über ein Privatkonto abgewickelt werden wird diese Person vermutlich auch die Geschäftsführung zugeordnet werden.
Was passiert, wenn eine englische Limited nach Deutschland fakturiert (Rechnungen schreibt) und bei dieser Gesellschaft in Deutschland irgendwann mal die Steuerpruefung auftaucht.
Nach § 160 AO sind Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Gläubiger oder die Empfänger genau zu benennen. Das Recht der Finanzbehörde, den Sachverhalt zu ermitteln, bleibt unberührt. Dabei kann auf die Erkenntnis der Informationszentrale Ausland (IZA) im Bundesamt für Finanzen zurückgegriffen werden.
Bitte studieren Sie den nachfolgenden Fragekatalog sehr intensiv, vielleicht wird er Ihnen zeigen, dass es nicht sinnvoll ist, eine Englandversteuerung anzustreben !
Fragenkatalog zur Aufklärung grenzüberschreitender Beziehungen
Die nachfolgende Auflistung von Fragen soll im Einzelfall für die Aufklärung von Auslandssachverhalten möglichst frühzeitig Ansatzpunkte zur umfassenden Ermittlung und zur rechtlichen Würdigung durch die Finanzbehörden lierfern. Sie ist unverbindlich und nur beispielhaft zur Orientierung für den steuerlichen Aufgriff grenzüberschreitender Beziehungen oder die Nachprüfung geltend gemachter Betriebsausgaben/Werbungskosten gedacht; sie ist keineswegs vollständig und kann beliebig um eigene Erkenntnisse abgeändert oder ergänzt werden.
A. Allgemeine Fragen zu grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen
1. Wodurch erfolgte der Aufgriff und die Anbahnung der Kontakte zum ausländischen Unternehmen?
2. Warum konnten nicht inländische Firmen die gleichen Lieferungen/Leistungen erbringen?
3. Von welchen anderen Firmen wurden Angebote über die in Betracht kommenden Lieferungen/Leistungen eingeholt?
4. Warum wurde gerade diese ausländische Firma ausgewäht (Entscheidungskriterien) ?
5. Haben Sie Unterlagen über einen durchgeführten Vergleich der Angebote verschiedener Anbieter?
6. In welchen wirtschaftlichen Bereichen fand zwischen Ihrem Unternehmen und der ausländischen Firma ein Leistungsaustausch statt?
7. Welche wirtschaftlichen Vorteile brachten Ihnen die Geschäftsbeziehungen zu der ausländischen Firma?
8. Welche Firma hat Ihnen diese Lieferung/Leistung früher erbracht?
9. Aus welchen Gründen kam die frühere Firma für Sie nicht mehr als Vertragspartner für diese Lieferungen /Leistungen in Betracht?
10. Bei wem haben Sie sich bei Eingehen der Geschäftsbeziehungen über die Interna der Firma informiert?
11.Welche Informationen erhielten Sie damals und liegen Ihnen heute über die Interna der ausländischen Gesellschaft vor?
12. Mit welchen Unterlagen können Sie den Nachweis erbringen, daß
a) das Rechtsverhältnis rechtswirksam vereinbart worden ist
b) die Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen dem zwischen fremden Dritten üblichen Vereinbarungen entspricht
c) das vertraglich vereinbarte auch tatsächlich durchgeführt worden ist
d) die von der ausländischen Gesellschaft erbrachten Leistungen für Sie einen wirtschaftlichen feststellbaren Wert darstellen?
13. Hat Ihnen das ausländische Unternehmen Angebote zur Beteiligung, zum Erwerb des gesamten Unternehmens oder on Grundvermögen oder aber auch zu sonstigem Vermögen unterbreitet (oder umgekehrt)?
14. Hat das ausländische Unternehmen im Land seines Sitzes einen eigenen eingerichteten Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte, ein Verwaltungsbüro oder nur seinen formellen Rechtssitz?
B. Gesellschaftsrechtliche Struktur und interne Organisation des ausländischen Rechtsträgers
1. Wann wurde die ausländische Gesellschaft gegründet?
2. In welcher Rechtsform (nach dem Gesllschaftsrecht des Sitzlandes) wird das ausländische Unternehmen geführt?
3. Ist die Firma im Handelsregister eingetragen? Bitte Auszug beifügen.
4. In welchen Zeitungen bzw. Zeitschriften wurden die Gründung und die Eintragung ins Handelsregister amtlich veröffentlicht?
5. Wie lauten die Namen und genauen Anschriften der Gesellschafter?
6. Wie stellen sich im einzelnen die Beteilugungsverhältnisse der Gesellschaft dar?
7. Welche Person oder Personengruppe (Treugeber) steht aufgrund eines Treuhandverhältnisses hinter der Gesellschaft – wessen Gesellschaftsanteile werden also von Dritten (meist ortsansässigen Beratern oder Domizilgebern) treuhänderisch gehalten?
8. Wer fungiert – nach außen verdeckt – als Treugeber, wer als Treuhänder?
9. An welchen Firmen im In- oder Ausland hat sich die ausländische Gesellschaft beteiligt?
10. Welche Personen fungieren für die ausländische Firma als Berater (z.B. als Unternehmens- oder Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwalt)?
11. Welchen Personen obliegt die Geschäftsführung für den kaufmännischen Bereich, die Produktion, den Vertrieb und den Verwaltungsbereich (Namen und genaue Anschrift)?
12. Welches ist der Hauptberuf des Geschäftsführers?
13. Handelt es sich bei dem ausländischen Geschäftsführer um einen Rechtsanwalt, Rechtbeistand, Berater, Steuer- oder Wirtschaftsberater oder ein Treueunternehmen?
14. Über welche qualifizierte Ausbildung sowie Berufs- und Branchenerfahrung verfügt der Geschäftsführer des ausländischen Unternehmen?
15. Werden tatsächlich Geschäftsführergehälter gezahlt?
16. Wie hoch sind diese Geschäftsführervergütungen jährlich?
17. Legen Sie bitte einen Organisationsplan der ausländischen Firma vor, aus dem die Funktionsbereiche und die ihnen zugewiesenen Aufgaben im einzelnen ersichtlich sind
C. Geschäftsbetrieb des ausländischen Rechtsträgers
1. Seit wann unterhält die ausländische Gesellschaft einen eigenen Geschäftsbetrieb?
2. In welchen Zeitungen und Zeitschriften und wann erfolgte die Bekanntmachung über die Betriebseröffnung?
3. In welchen nationalen oder internationlen Branchenverzeichnissen ist die Firma aufgeführt?
4. Wer leitet die Geschäfte / trifft Entscheidungen?
5. Wer verfügt über die notwendigen Branchenkenntnisse?
6. Wieviel Arbeitnehmer werden beschäftigt und welche Tätigkeiten wurden ihnen übertragen? Legen Sie bitte die Angestelltenverträge sowie die Anmeldung bei den Sozialversicherungsträgern bei
7. Bestehen eigene Telefon- und Faxanschlüsse? Geben Sie bitte die Nummern der Telefon- und Faxanschlüsse an und legen Sie bitte die entsprechenden Gebührenbelege vor
8. Legen Sie bitte die Mietverträge für die Geschäftsräume vor
9. Legen Sie bitte die Bilanzen der Gesellschaft der vergangenen Jahre vor
Wir hoffen, dass Sie jetzt festgestellt haben, dass die Anerkennung der Kosten von Auslandgesellschaften in Deutschland extrem schwierig ist. Deshalb unser Rat, versteuern Sie in Deutschland und Sie haben keine Probleme.
Verfasst am: 16.März 2006 3:37 Titel: Finanzverwaltung mit kurzem Dienstweg ins EU Ausland
Die Deutschen erkundigen sich umgehend in England oder Irland, ob dort eine Steuererklärung abgegeben wurde. Wenn nicht, wird die Ltd dort umgehend gelöscht. Die Abgabefristen sind kurz und werden nicht verlängert.
Im nächsten Schritt ist die Steuerfahndung bereits unterwegs zur Bank. Das Konto ist dann dicht und es wird hier erst einmal mit gewissen Zuschlägen versteuert. Meist schenkt man sich ein Strafverfahren. Die fehlende Gewerbeanmeldung hier wird offensichtlich nie verfolgt, es sei denn, Kammern hängen dazwischen. Üblicherweise reichen zwei bis drei Rechnungen, die bei einer stinknormalen Betriebsprüfung auftauchen, um dieses Verfahren in Gang zu setzen.
Verfasst am: 16.März 2006 10:03 Titel: Sehr informativ
Aber es muss doch eine Möglichkeit für meinen Bekannten geben, an der Deutschen steuer vorbei zu kommen.
Das (Beratungszenter) hat hier nur eine Sekräterin beschäftigt und bezieht die in Deutschland eingesetzten, aber bei der LTD beschäftigten Mitarbeiter, über die LTD. Wenn die LTD nun diese Leute fakturiert, kann das gegen die Einnahmen des Beratungszenters gerechnet werden wodurch der Gewinn des Beratungszenters so ziemlich gegen null geht.
Das Geld geht also nach England, für die deutschen Steuerbehörden sollte dies keine Rolle spielen, da die Leistung zwar hier erbracht wurde, nicht aber von einer in Deutschland ansässigen Firma, sondern durch Mitarbeiter der Englischen LTD.
Die Gewinne, welche das Beratungszenter erwirtschaftet werden hier regulär abgeführt, diese sind aber wie gesagt sehr gering.
Wo genau könnte nun das Interesse der Steuerbehörde liegen. Zumal nicht nachgewiesen wird, dass es sich bei der LTD um eine aus Deutschland geführte Gesellschaft handelt. Sondern einfach um eine Auslandsgesellschaft die innerhalb der EU ihre Geschäfte verfolgt.
Verfasst am: 16.März 2006 10:05 Titel: sehr interessant
Aber es muss doch eine Möglichkeit für meinen Bekannten geben, an der Deutschen steuer vorbei zu kommen.
Das (Beratungszenter) hat hier nur eine Sekräterin beschäftigt und bezieht die in Deutschland eingesetzten, aber bei der LTD beschäftigten Mitarbeiter, über die LTD. Wenn die LTD nun diese Leute fakturiert, kann das gegen die Einnahmen des Beratungszenters gerechnet werden wodurch der Gewinn des Beratungszenters so ziemlich gegen null geht.
Das Geld geht also nach England, für die deutschen Steuerbehörden sollte dies keine Rolle spielen, da die Leistung zwar hier erbracht wurde, nicht aber von einer in Deutschland ansässigen Firma, sondern durch Mitarbeiter der Englischen LTD.
Die Gewinne, welche das Beratungszenter erwirtschaftet werden hier regulär abgeführt, diese sind aber wie gesagt sehr gering.
Wo genau könnte nun das Interesse der Steuerbehörde liegen. Zumal nicht nachgewiesen wird, dass es sich bei der LTD um eine aus Deutschland geführte Gesellschaft handelt. Sondern einfach um eine Auslandsgesellschaft die innerhalb der EU ihre Geschäfte verfolgt.
Aber es muss doch eine Möglichkeit für meinen Bekannten geben, an der Deutschen steuer vorbei zu kommen.
Das (Beratungszenter) hat hier nur eine Sekräterin beschäftigt und bezieht die in Deutschland eingesetzten, aber bei der LTD beschäftigten Mitarbeiter, über die LTD. Wenn die LTD nun diese Leute fakturiert, kann das gegen die Einnahmen des Beratungszenters gerechnet werden wodurch der Gewinn des Beratungszenters so ziemlich gegen null geht.
Das Geld geht also nach England, für die deutschen Steuerbehörden sollte dies keine Rolle spielen, da die Leistung zwar hier erbracht wurde, nicht aber von einer in Deutschland ansässigen Firma, sondern durch Mitarbeiter der Englischen LTD.
Die Gewinne, welche das Beratungszenter erwirtschaftet werden hier regulär abgeführt, diese sind aber wie gesagt sehr gering.
Wo genau könnte nun das Interesse der Steuerbehörde liegen. Zumal nicht nachgewiesen wird, dass es sich bei der LTD um eine aus Deutschland geführte Gesellschaft handelt. Sondern einfach um eine Auslandsgesellschaft die innerhalb der EU ihre Geschäfte verfolgt.
Wenn ich Sie richtig verstanden haben Sie einen Treuhänder zur verwaltung in UK der Limited eingesetzt und auch als Betriebsleiter des deutschen "Beratungszentrum"
steuersuende hat folgendes geschrieben::
Das sehe ich ja ähnlich, aber die besagte LTD und somit auch das Beratungszentrum werden treuhänderisch verwaltet und die eigentlichen Eigentümer sind somit unbekannt. Also wo ist das Problem?!
Dank in voraus.
Wo lebt dieser Treuhänder überwiegen? Wenn der Treuhänder durch eine Firma gestellt wird sollte Sie klären wer vertretungsberechtigt ist und wo diese Person lebt.
Welche Posten besetzt dieser Treuhänder genau:
- Direktor und/oder Shareholder?
- Wieviele Shareholder gibt es bei der besagten Limited?
- Haben Sie den selben Treuhänder für DE und UK eingesetzt?
Zu Ihrer britischen Betriebsstätte wäre unter andern zu prüfen ob es einen entsprechenden Mietvertrag gibt oder ob nur ein "Registered Office" (satzungsmäßigen Sitz) durch einen externen Provider zur Verfügung gestellt wird.
Ist der "Direktor" der besagten Limited Company Verfügungsbericht über das Geschäftskonto und/oder gibt es noch andere Personen die über das Bankkonto verfügen können? Wenn der "Direktor" nicht über das Bankkonto verfügen kann wird er wohl kaum die Geschäftsleitung ausüben können!
Moin MEC hat recht mit seinen Ausführungen und schreit danach hinsichtlich seiner sachlichen Argumentation ein 5 minütiges Schulterklopfen zu empfangen.Sie hingegen,der sich Steuersünde nennt sind ein schlimmer Finger,der mittels eines Penners über Englandversteuerung an Kohle kommen will. Der Fiskus ist nicht blöd und wir Bei Ihrem "Bekannten" an die Tür klopen sobald dieser als Verfügungsberechtigter über das "Penner LTD-Konto"verfügt.Also,zu kurz gedacht,nich zuletz deswegen,weil der beneficial owner der Company als wirtschaftlich begünstigter am Sack aufgehägt wird wenn er sich gegenüber der Gerichtsbarkeit als Initiator des ganzen entpuppt.Ärmlicher, unkreativer Versuch mit mittels einer Armen sau Kohle zu machen.-
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