Verfasst am: 18.Jan 2007 3:33 Titel: Uk-Limited mit HRB-Eintrag auch fuer Nicht-EU-Buerger ?
Ist eine UK-Limited mit deutschem HRB-Eintrag auch fuer Nicht-EU-Buerger
ohne Visum und Arbeitserlaubnis fuer die EU moeglich,denn ich las folgendes als ich nach Infos googelte:
Sollen Tochterunternehmen, Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten von ausländischen natürlichen Personen geführt werden, so benötigen diese nach dem Ausländergesetz eine zur Ausübung des beabsichtigten Gewerbes berechtigende Aufenthaltsgenehmigung. Diese wird durch einen entsprechenden Sichtvermerk im Pass dokumentiert. Diese Aufenthaltserlaubnis ist erforderlich, wenn die betreffende Person einen längerfristigen Aufenthalt in Deutschland nehmen will. (Zum Aufenthalt eines ausländischen Geschäftsführers). Soll die Tätigkeit unter Beibehaltung des gewöhnlichen Wohnsitzes im Ausland durch gelegentliche Einreisen in die Bundesrepublik durchgeführt werden, so ist die besondere Aufenthaltserlaubnis mit Erlaubnis der Erwerbstätigkeit nicht erforderlich.
Für EU-Ausländer, Bürger von nicht zur EU aber zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehörenden Staaten sowie für Bürger von Staaten mit denen besondere Vereinbarungen getroffen sind (z.B. USA, Schweiz, Kanada), gelten diese Erfordernisse nicht.
Demnach muss, wenn sich der auslaendische Geschaeftsfuehrer nicht
in Deutschland aufhaelt auch kein Visum vorliegen.Und demzufolge
kann jeder Auslaender der das Geld fuer die Gruendungsagentur und die
laufenden Kosten hat dazu hat,eine Limited eroeffnen und diese auch ins deutsche HRB eintragen lassen.Oder sehe ich das falsch ?
Die Visumpflicht zur Einreise können Sie aber nicht außer kraft setzen. Nur die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis wäre nicht erforderlich wenn es sich nicht um einen langfristigen Aufenthalt handelt, sonder nur um ein Meeting.
Wenn aber der Firmeninhaber nicht vorhat nach Deutschland zu reisen,
koennte das Modell funktionieren,denn fuer die Eroeffnung und Betrieb der Ltd muss er nicht unbedingt in Deutschland sein.
Dieser wird entweder jemand eine Vollmacht ausstellen müssen oder mindestens zum Notartermin erscheinen müssen, damit ein Handelsregistereintrag möglich ist.
Es stellt sich ohnehin die Frage ob eine Ltd & Co KG nicht die bessere wahl für Deutschland ist - hinsichtlich der Bilanzpflicht in UK.
Generell ist die Handelsregistereintragung in Deutschland auch durch Staatsbürger Nicht-EU-Länder möglich.
Der ausländische Geschäftsführer, falls dieser auch parallel Geschäftsführer der deutschen Zweigniederlassung sein soll, unterschreibt die Handelsregisteranmeldung für Deutschland in seinem Heimatland und lässt diese anschließend vor Ort beglaubigen (im Idealfall überbeglaubigen) und erteilt in Deutschland einem Rechtsanwalt seiner Wahl Vollmacht inkl. Empfangsvollmacht für das Verfahren der Registereintragung, der dann die Anmeldung nebst Unterlagen an das für den zukünftigen deutschen Sitz der Gesellschaft zuständige Registergericht weiterleitet.
In einem solchen Fall ist aber auch die Begriffsbestimmung der deutschen Zweigniederlassung zu beachten, die sich m. E. bereits aus der HR - Eintragung ergibt:
Eine Zweigniederlassung ist eine vom Hauptgeschäft räumlich getrennte Niederlassung, die als zusätzlicher, auf die Dauer gedachter Mittelpunkt des Unternehmens geschaffen ist, von dem aus zwar nicht alle Geschäfte der Hauptniederlassung, aber doch die das Unternehmen kennzeichnenden Geschäfte selbständig getätigt werden. Diese Zweigniederlassung muss eine gewisse Selbständigkeit aufweisen, in dem sie eine eigene Leitung mit eigener Dispositionsfreiheit, eine gesonderte Buchführung, eine eigene Bilanzierung und ein eigenes Geschäftsvermögen hat. Die besonderen Rechtsverhältnisse der selbständigen Zweigniederlassung in einem deutschen Ort sind in §§ 13 ff Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt.
Vielleicht können Sie Ihre Beweggründe für eine solche Konstruktion etwas näher ausführen.
Zur Zweigniederlassungsproblematik ergibt sich nach meiner Meinung noch kein Eintragungspflicht aus §§ 13 ff HGB.
Als Knackpunkt sehe ich den Begriff Zweigniederlassung an, was darunter zu verstehen ist lässt der HGB offen, allgemein setzt dies voraus das auch eine Hauptniederlassung besteht.
Das Problem ist das die deutsche Gesetzgebung jahrelang versuchte die Auslandsniederlassungen zu verhindern und eine entsprechende Handelsregistereintrag ablehnte. Offensichtlich hat man es nun versäumt die Gesetze der EU-Niederlassungsfreiheit anzupassen.
Nach den deutschen Rechtsverständnis ist eine Hauptniederlassung dadurch gekennzeichnet das sich dort die Geschäftsführung befindet. Aus §§ 13 ff HGB ergibt sich aber nur die Eintragungspflicht für eine Zweigniederlassung!
Solange der HGB einen Eintrag nur für eine Zweigniederlassung vorschreibt, und diesen Begriff nicht definiert sehe ich aus gesetzlichen Gründen den Handelsregistereintrag als nicht zwingen an, sondern nur aus praktischen Gründen evtl. gegeben.
Ich halte es auch für sehr fraglich warum eine Zweigniederlassung einer Auslandsgesellschaft wie eine Hauptniederlassung behandelt wird wenn es um den den Handelsregistereintrag geht, aber nur den Status einer Zweigniederlassung erhalten soll. Die Rechtsmäßigkeit wurde ohnehin bereits bei der Firmengründung durch die zuständigen Behörden im Gründungsstaat festgestellt so das bei einer EU-Gesellschaft keine weitere Prüfung erforderlich ist. Leider halten die meisten deutschen Behörden aber immer noch nicht nach den Gleichbehandlungsprinzip.
Bei einer Komplementär Auslandsgesellschaft eines anderen EU Mitgliedsstatt sehen die Behörden ebenfalls meist nicht die Erfordernis zum Handelsregistereintrag als Zweigniederlassung obwohl für diese die selben rechtlichen Grundlagen gelten wie für jede andere Auslandsgesellschaft.
Das Problem dürfte sein das die deutsche Gesetzgebung größtenteils auf die Sitztheorie ausgelegt ist obwohl dies nicht konform mit der EU-Gesetzgebung ist und der Bundesgerichtshof diese in seinen Urteil verwurfen hat.
Sehr interessantes Posting - kann Ihnen diesbezüglich beipflichten. Es wäre sicherlich hilfreich, wenn User Alvaro den/die Hintegedanken schildern würde, um die Sache besser beurteilen zu können.
Zitat:
Das Problem dürfte sein das die deutsche Gesetzgebung größtenteils auf die Sitztheorie ausgelegt ist obwohl dies nicht konform mit der EU-Gesetzgebung ist und der Bundesgerichtshof diese in seinen Urteil verwurfen hat.
Ich persönlich halte das Prinzip der Sitztheorie für besser als das der Gründungstheorie. Bei Annahme einer Gründungstheorie und ohne EuGH - Urteil wäre die Anerkennung einer UK - Limited in Deutschland heute immer noch nicht möglich - das aber nur am Rande.
Ein alter Freund von mir der in Kolumbien der eine Moebelfabrik betreibt
(erstklassige Zedernholzmoebel,Bambusmoebel etc) will mit seinen
Produkten auf dem europaeischen Markt praesent sein und sucht nach
Moeglichkeiten dies zu realisieren.Und da habe ich ihm von der englischen
Ltd erzaehlt ohne natuerlich zu wissen ob das fuer ihn ueberhaupt machbar ist,da ja ein Visum fuer Kolumbianer wenn sie nicht prominent sind,ausserst
schwer zu bekommen ist.
Als ich auf die Seite von der IHK Frankfurt stiess mit dem Artikel
den ich in meinem ersten Posting kopierte,dachte ich mir, das das vom
finanziellen Aufwand her abgesehen, ueber eine engl. Ltd. moeglich sein sollte.
Ueber eine der Gruendungsagenturen eroeffnet er die Limited oder
Limited & CO KG mit Handelsregistereintrag + Bankkonto und beauftragt einen Treuhaender als Director der von der Gruendungsagentur gestellt sein kann.Der Eigentuemer muss somit ueberhaupt nicht in Deutschland praesent sein.Ob das Geschaeft rentabel ist,wenn er selbst keine
Fachleute vor Ort hat,ist eine andere Frage.
eCorp Corporate Services hat folgendes geschrieben::
@ alvaro
Generell ist die Handelsregistereintragung in Deutschland auch durch Staatsbürger Nicht-EU-Länder möglich.
Der ausländische Geschäftsführer, falls dieser auch parallel Geschäftsführer der deutschen Zweigniederlassung sein soll, unterschreibt die Handelsregisteranmeldung für Deutschland in seinem Heimatland und lässt diese anschließend vor Ort beglaubigen (im Idealfall überbeglaubigen) und erteilt in Deutschland einem Rechtsanwalt seiner Wahl Vollmacht inkl. Empfangsvollmacht für das Verfahren der Registereintragung, der dann die Anmeldung nebst Unterlagen an das für den zukünftigen deutschen Sitz der Gesellschaft zuständige Registergericht weiterleitet.
In einem solchen Fall ist aber auch die Begriffsbestimmung der deutschen Zweigniederlassung zu beachten, die sich m. E. bereits aus der HR - Eintragung ergibt:
Eine Zweigniederlassung ist eine vom Hauptgeschäft räumlich getrennte Niederlassung, die als zusätzlicher, auf die Dauer gedachter Mittelpunkt des Unternehmens geschaffen ist, von dem aus zwar nicht alle Geschäfte der Hauptniederlassung, aber doch die das Unternehmen kennzeichnenden Geschäfte selbständig getätigt werden. Diese Zweigniederlassung muss eine gewisse Selbständigkeit aufweisen, in dem sie eine eigene Leitung mit eigener Dispositionsfreiheit, eine gesonderte Buchführung, eine eigene Bilanzierung und ein eigenes Geschäftsvermögen hat. Die besonderen Rechtsverhältnisse der selbständigen Zweigniederlassung in einem deutschen Ort sind in §§ 13 ff Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt.
Vielleicht können Sie Ihre Beweggründe für eine solche Konstruktion etwas näher ausführen.
Also ich möchte hier nichts über Ihren Beitrag schreiben....aber beim näheren hinsehen, fällt mir auf Ihrer Webseite folgendes unangenhm auf siehe unter impressum " erstens werden Steuernummern für Ltd´s seit einiger Zeit nicht vom Finanzamt der Niederlassung verwaltet bzw. vergeben, sondern Zentral aus Hannover ( ist evtl im Süden ein anderes) , aber was der größte Hammer ist in Ihrem Impressum ist ja wohl Ihr Mut.
Hier mal für alle denen Der Name Marc Leicht noch was sagt!!!!!!
"Die Gesellschaft wird vertreten durch ihren Geschäftsführer M.-O. Leicht (BBA). Die Unternehmensgruppe eCorp Corporate Services Limited umfaßt eine Vielzahl von in- und ausländischen Gesellschaften, die von den jeweils im Sitzland zuständigen Aufsichtsbehörden zum Geschäftsbetrieb zugelassen sind.
In diesem Forum ist bereits einige male geschrieben worden und ich habe mit einigen Forummitgliedern bereits telefonate über Sie geführt.
Ich hoffe für Sie, ich finde nie die Zeit zu besuchen, denn dann bringe ich die anderen Herrschaften auch gleich mit.
Hut für Ihren Mut
Grüße
Ihr Name bzw. Kürzel ist uns unbekannt. Gerne können Sie mit uns in Kontakt treten.
Steuernummern für britische Gesellschaften werden zwischenzeitlich nicht mehr ausschließlich vom Finanzamt Hannover-Nord vergeben, sondern im Rahmen neuer Kompetenzregelungen auch von den Wohnsitzfinanzämtern.
Verfasst am: 29.Jan 2007 10:42 Titel: Re: Konto UK
Hallo @wbdsh,
waren Sie da nicht etwas schell mit Ihren Urteil?
Wenn man eine Steuernummer des örtlichen Finanzamt erhält kann man auch nur diese angeben. Auf die Angabe kann verzichtet werden wenn die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angegeben ist.
Die Handelsregisternummer des Amtsgericht Ulm erscheint mir da eher schon als merkwürdig....
Hallo @eCorp Corporate Services
Bitte prüfen Sie mal die Handelsregisternummer, Ravensburg hat einen eigenen Registerbezirk deshalb ist es schon verwunderlich warum Sie das Amtsgericht Ulm nennen.
Ob Angaben zu den § 6 MDStV erforderlich sind halte ich ebenfalls als fraglich...
Die Preis sind doch schon recht hoch bei Ihnen was dabei positive auffält das Sie den Return durch einen britischen Steuerberater zum Pauschalpreis erstellen lassen, sofern ich dies richtig verstanden habe.
Die Formulierung ist etwas unglücklich gewählt 'an die zuständigen Stellen meldet' könnte man auch so auslegen das diese nur eingereicht werden.
Das Einreichen des Dormant Company Account (DCA) erscheint doch etwas hoch, da dies im vergleich zu den Abbreviated Accounts bzw. Full Accounts kaum deutlich mehr Arbeit beim erstellen verursachen.
Anmeldungsdatum: 20.12.2006 Beiträge: 123 Wohnort: Kiel
Verfasst am: 30.Jan 2007 13:31 Titel: DCA
Verehrte Kaufleute,
ist es nich so,dass,wenn ein DCA für die Komplementärin einer LTD&COKG einegreicht würde die Haftungsbeschränkung der LTD (dies ist ja wohl Sinn und Zweck) entfiele?Ist die Gesellschaft nicht aktiv,wenn sie als Komplementärin agiert,was meinen Sie meine Herren? _________________ NOMOCON Ltd&CoKG
Wenn ich den Eingangsbeitrag richtig lese, ging es doch wohl um die Frage, ob ein Ausländer (genauer gesagt: ein EU-Ausländer) Geschäftsführer einer UK-Ltd. sein kann, die in Deutschland im Handelsregister als Niederlassung eingetragen ist, oder ???!
In einem solchen Fall gilt - da die NL in Deutschland registerrechtlich als Hauptniederlassung angesehen wird (hierzu findet man in der Suchfunktion von GoMo&Pa eine Reihe von Beiträgen) - folgendes:
Die Praxis im Registerrecht geht nur dahin, daß beispielsweise der ausländische Geschäftsführer einer GmbH ungehindert nach Deutschland einreisen können muß. Wie er das bewerkstelligt, ist ihm überlassen. Auf Anforderung muß er dies dem Reigstergericht nachweisen.
In der Regel wird diese ungehinderte Einreise bei Staaten, deren Staatsangehörige ein Visum zur Einreise nach Deutschland benötigen, nicht gewährleistet sein. Allerdings verfolgen die Amtsgerichte in Deutschland dabei keine einheitliche Linie, sodaß es regionale Unterschiede und Besonderheiten geben kann.
Jedenfalls muß der Ausländer seine Einreiseerlaubnis VOR Eintragung im Handelregister vorweisen können.
Anders sieht es beispielsweise aus, wenn der Ausländer eine (befristete oder unbefristete) Aufenthaltserlaubnis in Deutschland nach Maßgabe der Ausländergesetze hat.
Eine Mißbrauchsmöglichkeit sehe ich nicht, da die Einreiseerlaubnis rechtlich von dem formalen Registerecht zu trennen ist.
Schauen Sie mal im Interent bei den IHK´s und den Landesjustziverwaltungen vorbei. Dort müßten Sie Informationen finden. Ebenfalls sollten Sie beim Bundeswirtschaftsministerium Informationen zu diesem Thema finden können. Ich recherchiere auch einmal. Wir können ja dann die Ergebnisse hier veröffentlichen.
Verehrte Kaufleute,
ist es nich so,dass,wenn ein DCA für die Komplementärin einer LTD&COKG einegreicht würde die Haftungsbeschränkung der LTD (dies ist ja wohl Sinn und Zweck) entfiele?Ist die Gesellschaft nicht aktiv,wenn sie als Komplementärin agiert,was meinen Sie meine Herren?
Wenn ich Sie richtig verstanden habe sind Sie der Meinung das die komplementäre Limited keine Dormant Company Accounts (DCA) einreichen kann das diese als Komplementärin einer 'Ltd & Co KG' aktive sei.
Allerdings sollten Sie bedenken das jede Gesellschaft in gewisser Weise Aktivitäten zu verzeichnen hat, selbst die Dormant Companies. Der Springende Punkt ist doch wohl ob bei der komplementäre Limited signifikant Buchhaltungstransaktionen angefallen sind oder nicht.
Bekanntlich ist die Komplementärin zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
Selbst wenn die komplementäre Limited für die Geschäftsführung verantwortlich zeichnet besagt dies noch nicht das die Limited aus buchhalterischen Sicht aktive war. Sofern die Limited auf eine Tätigkeits- und Haftungsentschädigung verzichtet kann diese sehr wohl Dormant Company Accounts (DCA) einreichen.
Die komplementäre Limited hat angesichts des meist sehr geringen Haftungskapital (gezeichnetes Aktienkapital) auch ein sehr geringes Risiko das bereits aus diesen Grund darauf verzichtet werden kann. Darüber hinaus ist der Limited-Direktor verpflichtet wirtschaftlich sinnvoll zu handeln. Da die Komplementärsvergütung vermutlich geringer wären als die Kosten für die Jahresabschlüsse und Steuererklärungen würde dies keinen sinn machen.
Oder ist Ihnen ein Gesetz bekannt woraus sich ergibt das eine Komplementärsvergütung zwingend erforderlich ist. Dann sollten Sie die mal hier im Forum veröffentlichen.
Nur was hat dies eigentlich mit dem ursprunglichen Frage zu tun?
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