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Vergleichbarkeitskriterium => Aus für Limited's?

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Ratlos
Newbie


Anmeldungsdatum: 22.05.2006
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 3.Jun 2006 15:18    Titel: Vergleichbarkeitskriterium => Aus für Limited's? Antworten mit Zitat

Hallo!

Ich lese gerade in einem Buch über Limited's. Dort steht:
Die Verwaltung eines jeden EU-Staates darf gewisse Regeln festlegen. Dabei gibt es in Deutschland 2 Regelwerke:
- Das der Vergleichbarkeit => aus Sicht der Verwaltungsbehörden und Gerichte
- Das der lebenden Firma => aus Sicht der Finanzverwaltung

Hier erschreckt mich das Kriterium der Vergleichbarkeit. Was soviel bedeuten soll wie:
Es wird auf ein vergleichbares Niveau der in Deutschland üblichen Gesellschaften Wert gelegt, sprich auf die GmbH und damit auf dessen Stammkapital. D.h. man sollte die Limited gleich mit 25.000 € bzw ca. 16.000 Pfund ausstatten.
Zwar ist diese Einschränkung Gegenstand eines weiteren Verfahrens vor dem EU-Gerichtshof, allerdings sind die Auswirkungen für alle normalen zurzeit gegründeten Limiteds bei entsprechendem Ausgang wohl sehr schlecht. Dito wird dann natürlich auch für US-Inc. gelten.

Frage:
Wenn also die Gerichte diese Vergleichbarkeit zulassen, ist es dann das Aus für alle Limited's mit geringerer Kapitalausstattung?

Wer hat diesbezüglich Erfahrung und kann Mutmaßungen über das Verhalten des EU-Gerichtshofes machen? Ich kann mir jedenfalls nicht vorstellen, dass der EU-Gerichtshof hiermit wieder über die Hintertür die Limited's vom Markt fegt, wo er diese mit seinen letzteren berühmten Urteilen ja erst salonfähig gemacht hat.
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i-berlin-l
Newbie


Anmeldungsdatum: 06.02.2006
Beiträge: 22
Wohnort: berlin

BeitragVerfasst am: 3.Jun 2006 21:19    Titel: dein buch... Antworten mit Zitat

es gibt da einschlägige gerichtsurteile des eugh...
durchsuch das forum oder google mal, wirst sicherlich unmengen antworten bzw. info´s finden...
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MEC
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 10.01.2006
Beiträge: 395

BeitragVerfasst am: 8.Jun 2006 15:17    Titel: Antworten mit Zitat

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit den "Centros-Urteil" festgestellt, wenn ein Mitgliedstaat, der die Eintragung der Zweigniederlassung einer Gesellschaft verweigert die in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, rechtmäßig errichtet worden ist, verstößt gegen die Artikel 52 und 58 EG-Vertrag.


Wie aus man aus den "Überseering-Urteil" des des Europäische Gerichtshof (EuGH) enthemmen kann hat eine einer Gesellschaft, die nach dem Recht eines EU-Mitgliedsstaats gegründet wurde und dort sie ihren satzungsmäßigen Sitz unterhält hat das Recht, von den Niederlassungsfreiheit Gebrauch zu machen, und ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in einen anderen Mitgliedstaats zu verlegen. Der andere Mitgliedstaats ist nach den Artikeln 43 EG und 48 EG verpflichtet, die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit anzuerkennen.


Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Europäischen Gerichtshof mit seiner Entscheidung bestätigt. Alle Gesellschaften die in der EU rechtsmäßig gegründet wurden können sich auf die garantierten Niederlassungsfreiheit gemäß EG-Vertrag Art. 43, Art. 48 berufen.


Urteil vom 13. März 2003 - VII ZR 370/98 des Bundesgerichtshof (BGH)

Durch das Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) vom 14.03.2005 (II ZR 5/03) wird die Private Limited Company by Shares (Ltd) attraktiver für deutsche Unternehmen daraus ergibt sich das die beschränkte Haftung nach britischen Recht bestehen bleibt wenn kein Eintragung als Niederlassung ins deutsche Handelregister vorlegt. Der Bundesgerichtshof vertritt die Auffassung das Aufgrund der Niederlassungsfreiheit § 11 Abs. 2 GmbHG nicht anwendbar sei.
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inc-ltd
Newbie


Anmeldungsdatum: 03.04.2006
Beiträge: 9
Wohnort: 31582 Nienburg

BeitragVerfasst am: 19.Jun 2006 18:39    Titel: Keine Panik, please! Antworten mit Zitat

Eigentlich ist es ganz simpel. Man kann das gezeichnete Kapital frei wählen und ebenso das eingezahlte. Eine Limited, die über 3 Mio. brit. Pfd. gezeichnetes Kapital "verfügt", wird z. B. nur mit einem einzigen brit. Pfd. eingezahlt.

Das ganze geht dann aus der Gründungsurkunde hervor und ist für jeden ersichtlich, der sich die Mühe macht, es nachzulesen. Wer's nicht liest, kann's nicht sehen.

Beste Grüße
Lord Roland
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