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Verpflichtung zum Handelsregistereintrag ?

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MEC
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 10.01.2006
Beiträge: 409

BeitragVerfasst am: 14.Jun 2006 14:05    Titel: Verpflichtung zum Handelsregistereintrag ? Antworten mit Zitat

Die Limited kann zwar auch mit einer Zweigstelle ohne Handelsregistereintrag in Deutschland aktive werden - nur wenn an diesen Ort auch die Geschäftsleitung sitz wäre doch eher die Merkmale einer Zweigniederlassung bzw. Hauptniederlassung gegeben.

Bei den meisten Limited die in Deutschland sehe ich die Problematik das diese eigentlich nicht an einen Handelsregistereintrag vorbeikommen können - aber bei vielen Limited mit Sitz der Geschäftsleitung in DE keinen Handelsregistereintrag vorgenommen haben.
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anne1201
Newbie


Anmeldungsdatum: 28.04.2006
Beiträge: 44

BeitragVerfasst am: 14.Jun 2006 17:30    Titel: Re: Verpflichtung zum Handelsregistereintrag ? Antworten mit Zitat

MEC hat folgendes geschrieben::
Die Limited kann zwar auch mit einer Zweigstelle ohne Handelsregistereintrag in Deutschland aktive werden - nur wenn an diesen Ort auch die Geschäftsleitung sitz wäre doch eher die Merkmale einer Zweigniederlassung bzw. Hauptniederlassung gegeben.

Bei den meisten Limited die in Deutschland sehe ich die Problematik das diese eigentlich nicht an einen Handelsregistereintrag vorbeikommen können - aber bei vielen Limited mit Sitz der Geschäftsleitung in DE keinen Handelsregistereintrag vorgenommen haben.


Was haben Sie denn immernoch für ein Problem???

Wenn ich mich recht entsinne, waren SIE es doch, der in dem anderen Thread das einschlägige Urteil (BGH, Urteil vom 14.03.2005 - AZ.: II ZR 5/03) zitiert hat...

Zwagnsgeld: ja; Durchgriffshaftung: nein
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MEC
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 10.01.2006
Beiträge: 409

BeitragVerfasst am: 20.Jun 2006 13:42    Titel: Antworten mit Zitat

Bei einer Limited & Co KG ist nach meiner Meinung kein Handelsregistereintrag erforderlich:

Die Limited wird als persönlich haftend Gesellschafterin der KG in das örtliche Handelsregister der Abteilung A eingetragen, dies muss zwingend zwingend die Hauptniederlassung der Komplementärin sein. Die Limited ist als Komplementärin zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.

Wenn keinen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb am Verwaltungssitz in Deutschland vorliegt begründet dies keinen zusätzlichen Handelsregistereintrag der Komplementärin (LTD). Aufgrund der fehlenden Kaufmannseigenschaft ist ohnehin keine Zweigniederlassung gegeben.
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P.Wilhelm
* Consulter *


Anmeldungsdatum: 23.08.2003
Beiträge: 2277
Wohnort: 58730 Fröndenberg

BeitragVerfasst am: 20.Jun 2006 14:50    Titel: Machen Sie das absichtlich...? Antworten mit Zitat

User MEC,

machen Sie das eigentlich absichtlich?

MEC hat folgendes geschrieben::
Bei einer Limited & Co KG ist nach meiner Meinung kein Handelsregistereintrag erforderlich:

Die Limited wird als persönlich haftend Gesellschafterin der KG in das örtliche Handelsregister der Abteilung A eingetragen, dies muss zwingend zwingend die Hauptniederlassung der Komplementärin sein. Die Limited ist als Komplementärin zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.

Wenn keinen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb am Verwaltungssitz in Deutschland vorliegt begründet dies keinen zusätzlichen Handelsregistereintrag der Komplementärin (LTD). Aufgrund der fehlenden Kaufmannseigenschaft ist ohnehin keine Zweigniederlassung gegeben.

Ihre Antwort auf sich selbst hat nicht mehr den geringsten Bezug auf Ihr Eingangsposting...!

Nehmen Sie es mir nicht übel, aber Sie reden absoluten Stuss daher und sind eine Gefahr für andere User! Warum machen Sie das...?

Zitat:
Bei einer Limited & Co KG ist nach meiner Meinung kein Handelsregistereintrag erforderlich:

Das mag Ihre Meinung sein...

Eine Ltd. & Co. KG ist eine deutsche Gesellschaft!

Und zwar vom Grundsatz her eine Personengesellschaft! Und weil es sich um eine deutsche KG handelt, ist diese kraft Gesetzes zur HR-Eintragung ebenso verpflichtet wie zur Bilanzierung.

Lediglich die Komplementärin (Ltd.) ist nicht zur HR-Eintragung verpflichtet, soweit sie in Deutschland nicht geschäftllich tätig wird (Non-Trade-Company).

Sie gehören meiner Meinung nach aus diesen Foren entfernt! Begründung s. o.!

Freundliche Grüße

Peter Wilhelm
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MEC
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 10.01.2006
Beiträge: 409

BeitragVerfasst am: 20.Jun 2006 16:12    Titel: Handelsregistereintrag bei der Ltd & Co KG Antworten mit Zitat

Hallo Peter Wilhelm,

da gebe ich Ihnen recht dies war nicht ganz richtig formuliert. Danke das Sie mich darauf aufmerksam gemacht haben. In der Tat sollte mein letzter Beitrag überarbeitet oder gelöscht werden, leider gibt es diese Möglichkeiten in den Forum nicht....

Es ging mir da um den Handelsregistereintrag der Limited wenn dies als persönlich haftend Gesellschafterin einer KG tätig ist. Unter dieser Voraussetzung ist nach meiner Ansicht kein zusätzlicher Handelsregister (HRB) erforderlich. Wenn die LTD nur als Komplementärin tätig ist, unterhält diese kein kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb. Unter dieser Voraussetzung ist keine Zweigniederlassung gegeben.

Für die Ltd & Co KG ist der Handelsregistereintrag (HRA) selbstverständlich erforderlich. Eintragungsfähig ist allerdings nicht die Zweigniederlassung der Limited sondern dies muss zwingend die Hauptniederlassung bzw. der satzungsmäßige Sitz der Komplementärin sein.

Sofern sich die Geschäftsleitung der Limited in Deutschland befindet ergibt sich auch die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung. Unberührt davon bleibt die Verpflichtung zur Abgabe der ACCOUNTS und RETURN im Sitzungsland.

Limited & CO KG
- Anmeldung zum Handelsregister
- steuerliche Erfassung / Steuererklärung
- Gewerbeanmeldung, IHK und HWK je nach Tätigkeit der Gesellschaft

Die Limited als Komplementärin in DE
- steuerliche Erfassung, sofern die Geschäftsleitung in DE sitz

Die Limited in UK
- Sitz und Eintrag im zuständigen Firmenregister
- Return und Accounts sind beim Firmenregister zu hinterlegen
- steuerliche Erfassung, sofern die Geschäftsleitung in Uk sitz


Ich hoffe das dies nun etwas verständlicher dargestellt wurde und das dies auch die Zustimmung von User Peter Wilhelm findet.
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