Verfasst am: 1.März 2007 14:39 Titel: Verträge mit engl. oder deutscher Anschrift?
Ist es möglich bei einer in Deutschland niedergelassenen und eingetragenen Limited Verträge mit Geschäftspartnern nur mit der engl. Adresse der Ltd zu versehen oder MUSS die deutsche Niederlassung mit drauf?
müsste sie eigentlich nicht, da der Vertrag immer zwischen der ltd. und dem Vertragspartner zustandekommt. Ob die ltd. eine Niederlassung in Deutschland hat ist hierbei nicht relevant.
Die Niederlassung würde Ihnen evtl. nur einfacher den Zugang zu deutschen Gerichten ermöglichen. Je nach Ausgestaltung Ihres Vertrages sollten Sie auch die Gerichtsstandvereinbarung prüfen. Denn m.E. wäre es im umgekehrten Falle durchaus möglich, daß der Geschäftspartner in Deutschland gerichtlich gegen Sie vorgehen könnte, da die ltd. ja eine Niederlassung in D hat, obwohl der Vertrag nicht mit dieser geschlossen wurde.
Dies sollte man auch aus wirtschaftlicher Sicht sehen somit erscheint es nicht nur aus praktischen Gründen sinnvoll den Gerichtsstand 'Deutschland' festzuschreiben.
Die britischen Registerdaten müssen nach meiner Meinung immer mit angegeben werden, die Angaben zur Niederlassung müssen nicht unbedingt in den Vertrag aufgenommen werden. Sofern die Niederlassungsleiter und der Director nicht identisch ist kann es erforderlich sein die Niederlassung anzugeben sofern der Vertrag durch den Niederlassungsleiter unterzeichnet wird.
Sollte es sich um einen Privatkunden aus Deutschland handeln sind ohnehin die Gerichte an dessen Wohnort zuständig.
Auf den Geschäftspapier ist die Niederlassung mit anzugeben sofern dies den Auftrag involviert ist - haben Sie denn eine Betriebsstätte in UK?
Auf den Geschäftspapier ist die Niederlassung mit anzugeben sofern dies den Auftrag involviert ist - haben Sie denn eine Betriebsstätte in UK?
Hallo,
mir ging es im wesentlichen um Verträge mit Lieferanten, nicht um irgendelche tricksereien oder steuerverkürzung. Nein, eine Betriebsstätte in UK haben wir nicht. Das Geschäftspapier ist wieder was anderes, da ist die Lage klar und eindeutig, dass Beides angegeben werden muss.
Gerade dann ist es doch für Sie vorteilhaft wenn der Gerichtsstand auf Deutschland begrenzt wird.
Als Ansprechpartner würde ich die deutsche Niederlassung unter Angabe des Sitz und Handelsregisternummer angeben. Welche Vorteile sehen Sie wenn Sie die Niederlassung nicht erwähnen?
Rechnungen und sonstiger Schriftverkehr müsste dann von UK an in DE weitergeleitet werden, dies ist doch recht umständlich bringt Ihnen aber kein Vorteil.
Der User wurde mehrfach schriftlich und auch tel. darauf hingewiesen. Es ist festzustellen, das der User marcus-ritscher eine andere Vorstellung hat.
Dem User ist auch bekannt, daß seine Werbebeiträge komplett entfernt werden.
Sie, @ Mobile-Europe, sind seit 2005 dabei und dürften das Thema eigentlich kennen. Ihre diesbezüglichen Fragen habe ich selbstverständlich gern beantwortet.
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