hinsichtlich einer vernünftigen Kapitalausstattung im Zusammenhang mit Haftungsbegrenzung finde ich allerlei z.T. widersprüchliche Aussagen. Vielleicht kann dies über das Forum ein wenig aufgeklärt werden.
Die 1 Pfund-Haftungs-Lösung wird ja allenthalben (insbesondere von den meisten Gründungs“buden“) als die Rettung vor allen finanziellen Risiken gepriesen. Schaue ich jedoch ein wenig weiter treffe ich z.B. auch auf folgende Aussagen:
1. Aufsatz „Limited statt GmbH“ von Dr. Wilhelm Happ und Lorenz Holler im DStR 17/2004 Seite 733+734. Unter der Überschrift „insolvency Act 1986“ steht da:
Zitat:
„ ... Danach ist ein director nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich haftbar, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass eine vernünftige Chance besteht, die Insolvenz der Gesellschaft zu vermeiden, und nicht jeden Schritt unternommen hat, um die Nachteile für die Gläubiger zu minimieren. ... Die Frage, ab wann ein director die bedrohende Insolvenz seiner Gesellschaft vorhersehen muss, ist nicht einfach zu beantworten. ... , dass die Vorhersehbarkeit der Insolvenz u.U. bereits ab dem Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft bestehen kann, wenn diese eindeutig unterkapitalisiert ist. ... Die beiden erwähnten Haftungsinstitute veranschaulichen, dass trotz des Fehlens eines Mindestkapitalerfordernisses bei der Gründung einer limited company für einen director Haftungsrisiken im Zusammenhang mit einer unzureichenden Kapitalausstattung drohen, und zwar theoretisch zu jedem Zeitpunkt zwischen Gründung und Eintritt der Insolvenz. ... „
2. In die gleiche Kerbe schlägt „Finanztest“ in der Ausgabe 6/2004:
Zitat:
Bei einer Einlage von nur 1 Pfund sind die Gesellschafter von Anfang an überschuldet und juristisch gesehen nicht solvent. Bei tatsächlich eintretender Insolvenz haften sie persönlich, weil sie die Gläubiger über die Solvenz getäuscht haben.“
Meine Frage dazu: Trift eine Täuschung über die Solvenz denn auch für eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung zu, wenn dort „1 Pfund“ für alle nachzulesen ist? Wer wird da getäuscht??
Zu beachten wäre wohl auch, dass der Aufsatz im DStR über die Haftung der directoren und Finanztest über die Haftung der Gesellschafter spricht.
3. Ein „Gründer“ (www.europartner.net) will diese Kapital-Haftungs-Hürde umschifft haben.
Zitat:
Üblicherweise gründen wir mit 25.000 € bzw. 18.000 Pfund um die Vergleichbarkeit sicherzustellen. Dies muss allerdings weder nachgewiesen noch einbezahlt werden!
Bei niedrigerem Stammkapital droht sonst u.U. Nichtanerkennung der Limited nach dem noch ausstehenden EUGH-Urteil. Denn zwar hat der EUGH und dem folgende auch der BGH entschieden, dass Sie mit einer Limited uneingeschränkt in Deutschland tätig sein und ins Handelsregister eingetragen werden dürfen, doch wird das zweite - noch ausstehende - EUGH Urteil zu dieser Frage wohl feststellen, dass die Limited dann mit der GmbH vergleilchbar sein muss. Was vor allem das Stammkapital betrifft. Eine 100 Pfund Limited würde dann nicht mehr wie eine GmbH sondern wie eine BGB-Gesellschaft behandelt und daraus folgt die volle persönliche Haftung.
Doch trotz nominellem Haftkapital von z.B. 18.000 Pfund haftet die Limited tatsächlich nur mit dem einbezahlten Kapital was - bei Gründung durch uns - z.B. 555 € wären. Üblicherweise gründen wir mit 25.000 € bzw. 18.000 Pfund um die Vergleichbarkeit sicherzustellen. Dies muss allerdings weder nachgewiesen noch einbezahlt werden!
Bei niedrigerem Stammkapital droht sonst u.U. Nichtanerkennung der Limited nach dem noch ausstehenden EUGH-Urteil. Denn zwar hat der EUGH und dem folgende auch der BGH entschieden, dass Sie mit einer Limited uneingeschränkt in Deutschland tätig sein und ins Handelsregister eingetragen werden dürfen, doch wird das zweite - noch ausstehende - EUGH Urteil zu dieser Frage wohl feststellen, dass die Limited dann mit der GmbH vergleilchbar sein muss. Was vor allem das Stammkapital betrifft. Eine 100 Pfund Limited würde dann nicht mehr wie eine GmbH sondern wie eine BGB-Gesellschaft behandelt und daraus folgt die volle persönliche Haftung. Doch trotz nominellem Haftkapital von z.B. 18.000 Pfund haftet die Limited tatsächlich nur mit dem einbezahlten Kapital was - bei Gründung durch uns - z.B. 555 € wären.
Es geht um die Frage, wenn denn fremde EU-Firmenformen anzuerkennen sind, ob
dann - wenn die Firmen ausschließlich in einem anderen EU-Land tätig sind -
diese mit der dort vergleichbaren Firmenform vergleichbar sein müssen, d.h.
den selben Grundstandards unterliegen. Da die Limited in Deutschland der
GmbH vergleichbar ist, stellt sich also die Frage ob das Grundkapital dann
auch mindestens 25.000 Euro betragen muss oder ob auch z.B. 100 Pfund
ausreichen. Letzteres wird von deutscher Seite verneint und darum geht der
Rechtsstreit. Es ist dabei davon auszugehen, dass die Vergleichbarkeit vom
EUGH festgestellt wird und damit Limiteds, die von Deutschen geführt
hauptsächlich in D tätig sind auch ein Stammkapital von mindestens 25.000
Euro haben müssen.
Von uns gegründete Standard-Limiteds erfüllen alle Bedingungen der
Vergleichbarkeit schon heute, Dabei ist ja in UK das Stammkapital weder
einzuzahlen noch nachzuweisen sondern dient nur für den Pleitefall als
Sicherung, da dann die Aktionäre das noch nicht erbrachte Stammkapital noch
nachzahlen müssen.
Besonders der letzte Absatz mit dem Hinweis auf die dann haftenden (zur Nachzahlung verpflichteten) Aktionäre hat mich zu der Frage gebracht, dass der Aktionär (shareholder) i.d.R. ja ICH selbst bin (und dass u.U. noch in Personalunion mit dem director) und damit ICH letztendlich doch wieder hafte. Diese Frage blieb dann leider unbeantwortet.
Aber was machen die directoren? Wäre es für diese ein Ausweg, wenn in der Lösung vom plastikbesteck die LTD1 (am Markt operierend=InsoGefährdet) mit 18000 Pfund nominellem Haftungskapital gegründet wird (damit den deutschen Anforderungen „entspricht“), 1 oder 100 Pfund einbezahlt werden und im InsoFall dann der shareholder (hier dann die LTD2 mit 1 Pfund Haftungskapital) (erfolglos!?) zur Kasse gebeten wird? Oder beisst sich da etwas in den Schwanz? Erst recht, wenn bei LTD2 ICH (wie auch bei LTD1) als director auftauche??
Über Gedanken dazu würde ich mich sehr freuen und vielleicht auch noch der/die eine oder andere NutzerIN des Forums. Und vielleicht kann jemand auch mal die vielen capital-Bezeichnungen klären. Registered-, unregistered-, share-, nominal-, issued-, Stammkapital usw.?
Und dann noch zum Abschluß: auf welches Konto wird das capital eigentlich eingezahlt? Extrakonto-UK oder deutsches Geschäftkonto der Zweigniederlassung??
Beste Grüße
Erwin
Der gerade in Wuppertal mit dem Papst und seiner Tochter die 500 000 aus dem isländischen Lottogewinn auf den Kopp kloppt.
"..... Üblicherweise gründen wir mit 25.000 € bzw. 18.000 Pfund um die Vergleichbarkeit sicherzustellen. Dies muss allerdings weder nachgewiesen noch einbezahlt werden ....."
der übliche unsinn von gründungsamateuren, die nicht zwischen AUTHORIZED (= möglichem) und ISSUED (= effektiv gezeichnetem) share capital zu unterscheiden vermögen
welches authorized capital in den firmendokumenten erwähnt ist, spielt absolut keine rolle, einzig entscheidend ist das EFFEKTIV EINBEZAHLTE KAPITAL... und da macht die fachliteratur zu recht darauf aufmerksam, dass es IN DER PRAXIS wohl kaum möglich sein wird, eine erfolgreiche struktur mit einer gesellschaft aufzubauen, deren (maximal) MOEGLICHES kapital auf gbp 1.- beschränkt ist
im konkursfall wird mit gewissheit von den zuständigen behörden intensiv ein augenmerk auf die höhe des ISSUED SHARE CAPITAL gelegt werden
und - damit ich nicht missverstanden werde: natürlich ist die höhe des authorized capital in der weise relevant, als eine gesellschaft mit einem solchen von gbp 100.- nicht aktien im wert von beispielsweise gbp 10,000.- ausgeben kann!
wie immer: fachkundiger rat ist gefragt... und für gbp 125.- wohl kaum erhältlich
Verfasst am: 23.Mai 2004 13:11 Titel: einschusspflicht für uk-companies
sie erwähnen die "fachkundige" auskunft eines gründungsspezialisten:
"..... Von uns gegründete Standard-Limiteds erfüllen alle Bedingungen der
Vergleichbarkeit schon heute, Dabei ist ja in UK das Stammkapital weder
einzuzahlen noch nachzuweisen sondern dient nur für den Pleitefall als
Sicherung, da dann die Aktionäre das noch nicht erbrachte Stammkapital noch nachzahlen müssen ....."
ABSOLUTER UNSINN
das authorized capital legt die OBERSTE LIMITED des kapitales fest (... die firma kann beispielsweise shares bis zu einem kapital von gbp 100,000.-) AUSGEBEN
das issued capital ist der gegenwert der TATSÄCHLICH ausgegebenen aktien... UND FÜR DESSEN LIBERIERUNG (= zahlung) HAFTEN VERSTÄNDLICHERWEISE die entsprechenden zeichner von aktien (= aktionäre)
unglaublich, was diese unsäglichen 100 teuro-gründer im gerenne um einen neuen kunden an falschinformationen "rauslassen"
Verfasst am: 23.Mai 2004 13:17 Titel: einzahlung von kapital
ihre bemerkung:
"..... Und dann noch zum Abschluß: auf welches Konto wird das capital eigentlich eingezahlt? Extrakonto-UK oder deutsches Geschäftkonto der Zweigniederlassung ....."
aktienkapital muss selbstverständlich bei der MUTTER (also der uk-gesellschaft) liberiert werden, weil zum zeitpunkt ihrer gründung logischerweise noch gar keine zweigniederlassung eingetragen werden kann... oder können sie einen "fall" nennen, wo eine FILIALE einer firma (also eines haupsitzes) opieriert(e), die gar nicht existiert?
das einbezahlte kapital muss der GESELLSCHAFT zur verfügung stehen (DAFÜR HAFTEN DIE ZEICHNER VON AKTIEN!!!)... ob's in die kasse gelegt wird, auf ein bankkonto einbezahlt oder durch DAS EINBRINGEN VON SACHEINLAGEN gezeichnet wird, ist nebensache (aus gründen der beweisbarkeit im haftungsfall drängt sich die überweisung auf ein firmenkonto auf)
so, damit hat's sich auf und mit diesem unendlichen thread
wer nicht das geld hat, eine gmbh zu gründen, sollte ebenso die finger
von einer ltd lassen.
warum?
wie bonitätsstark ist denn eine gmbh?
wenn sie nicht schon seit jahren mit guten zahlen läuft und
der gf nicht selbstschuldnerisch unterschreibt, gibts darauf noch
nicht mal einen golf geleast.
warum stocken denn große firmen die stammeinlage auf?
damit sie auch mal ein zahlungsziel bei irgendwelchen lieferanten
bekommen und eine dementsprechende boni erhalten.
ich glaube immer, alle die noch nicht mal das geld für eine
eingetragene einzelfirma haben, wollen damit nur ihren A---h retten.
wer jedoch vor hat, eventuelle firmenschulden nicht begleichen
zu müssen, der hat die rechnung ohne den wirt gemacht.
warum? es werden erst gar keine aufkommen. ich würde eine ltd.
keine 50 cent schulden bei mir machen lassen.
Verfasst am: 23.Mai 2004 19:33 Titel: betr. das unselige gerede um uk-ltd.'s als mass aller dinge
werner callies spricht mir aus der seele
und noch 'was:
wer schon zum telefonhörer greift und uns während einer stunde mit fragen löchert, sollte mindestens soviel anstand haben, dass er dieses forum nicht mit immer den gleichen stupiden fragen löchert, anstatt sein offensichtliches nichtwissen durch kontaktaufnahme mit einem professionellen - KOSTENPFLICHTIGEN - berater aufzumotzen
Verfasst am: 23.Mai 2004 20:00 Titel: betr. das unselige gerede um uk-ltd.'s als mass aller dinge
werner callies spricht mir aus der seele
und noch 'was:
wer schon zum telefonhörer greift und uns während einer stunde mit fragen löchert, sollte mindestens soviel anstand haben, dass er dieses forum nicht mit immer den gleichen stupiden fragen löchert, anstatt sein offensichtliches nichtwissen durch kontaktaufnahme mit einem professionellen - KOSTENPFLICHTIGEN - berater aufzumotzen
zum Proceder mit LTD möchte ich ebenfalls meinen Senf dazugeben.
Einer Gründung einer LTD muß nicht immer die finanzielle Notsituation vorausgehen, sondern es gibt auch andere handfeste Gründe.
Es geht auch nicht um die Bonität, da wie ja schon geschrieben die GMBH auch keinen müden Dollar ohne irgendwelche Zusatzsicherheiten bekommt. Auch ist die Haftungsfrage nicht immer der ausschlaggebende Grund.
Hier ein paar Beispiele warum wir für bestimmte Kunden LTD gegründet haben:
1. Erbschaftsrecht.
Wer in Deutschland die Anteile an einer GMBH schon zu Lebzeiten auf seine Minderjährigen Kinder schreiben möchte, braucht die Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes. Diese ist für tätige Gesellschaften (also nicht nur Vermögensverwaltungen) kaum zu bekommen.
Bei einer LTD ist die Ausgabe von Anteilen (Aktienzertifikaten) an die Kinder KEIN Problem.
Und wie man bis zur Volljährigkeit der Kinder mit deren Werte umgeht, beantwortet Ihnen sicher Ihr Notar/Anwalt des Vertrauens.
Vom Pfändungsschutz für Altgläubiger möchte ich garnicht reden.
2. Ein Neuanfang nach Konkurs
Ist man mal richtig ins Schleudern geraten, kann man in Deutschland auch mit dem größten Einsatz und Willen eigentlich nicht wieder auf die Füsse kommen.
Mit einer LTD kann ich bei Null anfangen und auch durch obige Konstruktionen wieder mit arbeiten beginnen.
3. Internationalität
Viele Geschäftszweige lassen sich mit einer LTD besser vermarkten, natürlich ist eine SCHREINEREI LTD immer auf den ersten Blick verdächtig.
Wir haben die Erfahrung gemacht, daß wenn man mit Banken / Finanzamt / Behörden sauber umgeht und keine Scheinaktivitäten begründet, dies für alle Beteiligte reibungslos läuft.
Da wir nie die Hilfe von Gründungsprofis in Anspruch genommen haben, sondern in England direkt gegründet haben, die Direktoren Deutsche sind und die Entscheidungen hier getroffen werden, gibt es nichts leichteres als eine derartige Konstruktion.
Wenn ich an den Aufwand für Kommanditgründungen zurückdenke, müssen wir Deutsche uns etwas vom Formalismus abschminken.
Also bei sauberen Geschäftsideen, sowie klaren Strukturen bleibt auch kein Geschmack zurück.
Nun es mag genauso viele verklärte Existenzen geben, die sich von der Gründung einer Ltd für ein paar Cent Wunder versprechen, ebenso wie viele Agenturen die in meinen Augen ihr Hauptaugenmerk darauf gelegt haben an der Blauäugigkeit eben dieser verklärten Existenzen eben richtig Geld zu verdienen.
Leider ist es aber nunmal so, das man hier in der BRD kaum wieder ein Bein auf den Boden bekommt wenn man nun mal baden gegangen ist.
Ich war mit meinem Partner einige Jahre recht erfolgreich als Vertragshändler in der Autobranche tätig, durch die vielen neuen Standards, die Ci, Margenkürzungen, Abnahmeverpflichtungen etc. ging uns irgendwann die Luft aus und es kam was nicht kommen sollte....
Nun was bleiben für Möglichkeiten?
Gründung einer Einzelfirma? Einer GmbH, bei der keiner als GF fungieren kann?Die Arbeit im Angestelltenverhältnis, immer mit einer Pfändung im Rücken? Der Weg zum Sozialamt? Die Arbeitslosigkeit?
Oder aber der Wille um wieder durchzustarten.....
Und genau der ist es der mich bewog eine Ltd zu gründen, um eben wieder einen Anfang zu haben, einen Blick vorwärts, eine Chance um es besser zu machen.
Klar steht die Ltd als solche nicht auf dem obersten Bonitätsindex aber das ist mir relativ egal, war zu Beginn unserer GmbH damals nicht anders.
Bonität kommt nicht durch tolle Firmendarstellungen, sondern durch Bewegung, harter Arbeit und Erfolg.
Logisch das man auf Hürden trifft, nichts ist einfach, sonst wären wir alle schon Millionäre, aber Hürden sind da um sie zu bewältigen !
Ich denke für meinen Teil, derjenige, der sein Geschäft richtig betreibt,sich auch vernünftige Partner an die Seite holt, in Form von Steurberatern, RAs usw. der sich keine Wunder verspricht und hinter seinem Geschäft steht, sich vorher Gedanken um seine Möglichkeiten gemacht hat, der wird es auch mit einer Ltd schaffen.
Und deshalb ist dieses meine Wahl!
Hallo User ,
wie steht es mit einer Ltd. in London gegründet , Zweigniederlassung
in Deutschland , öffentliche Förderprogramme in Anspruch zunehmen .
z. b. Betriebsgebäude für Fertigung zu errichten
z. b. Arbeitsplatzförderungen , Investitionen
z. b. Liquiditätshilfeprogramme
nach EU-Recht ist die Ltd. der GmbH gleichgestellt und es darf keine
Benachteiligung geben , vorrausgesetzt Stammkapital stimmt !!
Hat jemand damit Erfahrung ! spielen unsere Banken mit !
m.f.g.
Werder
Verfasst am: 24.Mai 2004 16:11 Titel: fördermittel für uk-ltd.
ich denke, wenn deutsche bundesbürger als organe der gesellschaft fungieren und die struktur vorsieht, dass die umsätze/gewinnversteuerung über eine deutsche zweigniederlassung läuft, dann gibt es grundsätzlich keine einwendungen gegen die gewährung von fördermitteln
... es wird ja "alles" offengelegt und keinerlei versuch unternommen, irgendwelche transaktionen/abläufe über england ablaufen zu lassen... that's the point... imho
Anmeldungsdatum: 03.03.2004 Beiträge: 360 Wohnort: where money lives..........
Verfasst am: 24.Mai 2004 16:39 Titel:
@ Werder & @ ffbkdavid
ffbkdavid schrieb:
Zitat:
ich denke, wenn deutsche bundesbürger als organe der gesellschaft fungieren und die struktur vorsieht, dass die umsätze/gewinnversteuerung über eine deutsche zweigniederlassung läuft, dann gibt es grundsätzlich keine einwendungen gegen die gewährung von fördermitteln
Den fördergeldauszahlenden Institutionen (KfW - Mittelstandsbank etc.) ist primär egal, welche Rechtsform ein beantragendes Unternehmen hat. Ausschlaggebend ist, dass die Investitionen im Hohheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland getätigt werden müssen. Dies betrifft auch die Schaffung von Arbeitsplätzen. Anderenfalls müssten Beihilfen der EU beantragt werden, die aber relativ schwer und nur mit großem Zeit- und Arbeitsaufwand in Anspruch genommen werden können.
werder schrieb:
Zitat:
wie steht es mit einer Ltd. in London gegründet , Zweigniederlassung
in Deutschland , öffentliche Förderprogramme in Anspruch zunehmen .
z. b. Betriebsgebäude für Fertigung zu errichten
z. b. Arbeitsplatzförderungen , Investitionen
z. b. Liquiditätshilfeprogramme
nach EU-Recht ist die Ltd. der GmbH gleichgestellt und es darf keine
Benachteiligung geben , vorrausgesetzt Stammkapital stimmt !!
Hat jemand damit Erfahrung ! spielen unsere Banken mit !
Nachdem die Fördergelder ausschließlich über die Hausbank (als sog. durchleitendes Kreditinstitut) beantragt werden können, ist in diesem Zusammenhang darauf zu achten, dass die Limited mind. genauso wie eine deutsche GmbH kapitalisiert ist, da sich ansonsten den Bankern der Verdacht aufdrängen könnte, das Unternehmen wolle kein eigenes Risiko eingehen. Fördergelder werden, bis auf wenige, darunter das Eigenkapitalhilfeprogramm, sowieso nur bei banküblicher Besicherung ausgezahlt. Somit sind ggf. sowieso weitere Sicherheiten zu stellen.
Bei niedrigerem Stammkapital droht sonst u.U. Nichtanerkennung der Limited nach dem noch ausstehenden EUGH-Urteil. Denn zwar hat der EUGH und dem folgende auch der BGH entschieden, dass Sie mit einer Limited uneingeschränkt in Deutschland tätig sein und ins Handelsregister eingetragen werden dürfen, doch wird das zweite - noch ausstehende - EUGH Urteil zu dieser Frage wohl feststellen, dass die Limited dann mit der GmbH vergleilchbar sein muss. Was vor allem das Stammkapital betrifft. Eine 100 Pfund Limited würde dann nicht mehr wie eine GmbH sondern wie eine BGB-Gesellschaft behandelt und daraus folgt die volle persönliche Haftung.
Hallo,
hierzu würde micht das Aktenzeichen interessieren, hat doch m.M. nach der EuGH schon am 30. September 2003 in der Rechtssache C-167/01 genau anderslautend entschieden ?!?
Verfasst am: 26.Mai 2004 22:02 Titel: In jeder Hinsicht aktualisierungsbedürftig...
ThoFa hat folgendes geschrieben::
erwin lottemann hat folgendes geschrieben::
.
Bei niedrigerem Stammkapital droht sonst u.U. Nichtanerkennung der Limited nach dem noch ausstehenden EUGH-Urteil. Denn zwar hat der EUGH und dem folgende auch der BGH entschieden, dass Sie mit einer Limited uneingeschränkt in Deutschland tätig sein und ins Handelsregister eingetragen werden dürfen, doch wird das zweite - noch ausstehende - EUGH Urteil zu dieser Frage wohl feststellen, dass die Limited dann mit der GmbH vergleilchbar sein muss. Was vor allem das Stammkapital betrifft. Eine 100 Pfund Limited würde dann nicht mehr wie eine GmbH sondern wie eine BGB-Gesellschaft behandelt und daraus folgt die volle persönliche Haftung.
Hallo,
hierzu würde micht das Aktenzeichen interessieren, hat doch m.M. nach der EuGH schon am 30. September 2003 in der Rechtssache C-167/01 genau anderslautend entschieden ?!?
MfG
ThoFa
Hallo ThoFa,
wie in dem Posting ausgewiesen, entstammt dieses Zitat der Website von europartner.net. Schauen Sie sich diese Seite an, und bilden Sie sich Ihr eigenes Urteil...
Mein Kenntnisstand in dieser Sache ("Inspire Art") entspricht übrigens exakt dem Ihren.
Verfasst am: 27.Mai 2004 5:59 Titel: Limited, vergessen Sie bloss nicht
dass eine Limited ohne "License to Trade and Borrow" keine Handelsermaechtigung hat und mit 1 PST mit Sicherheit keine erhaelt. einer der LTD und PLC seit 15 Jahren benutzt, und vergessen Sie nicht dass Sie auch audited accounts brauchen. Ein Konto in England erhalten Sie ohne sowieso nicht ohne diese. Theorie ist alles schoen, die Praxis wird es sie lehren, und vergessen sie bloss auch nicht brav Steuern zu zahlen, wenn die LTD in Deutschland eingetragen ist. Ist Sie in England oder UK eingetragen, kriegen Sie jedes Jahr die uebliche auszufuellende Steuererklaerung.(Siehe Doppelbesteuerungsabkommen BRD-UK, nur man braucht ja auch kein Baecker zu sein um Broetchen verkaufen zu koennen.
Verfasst am: 27.Mai 2004 9:39 Titel: Re: Limited, vergessen Sie bloss nicht
jirikilu hat folgendes geschrieben::
Limited, vergessen Sie bloss nicht
dass eine Limited ohne "License to Trade and Borrow" keine Handelsermaechtigung hat und mit 1 PST mit Sicherheit keine erhaelt.
Das Trade Certificate ist lediglich für die Public Limited Company (PLC) erforderlich. Für die Private Limited Company (LTD), um die es in diesem Thread von Anfang an geht, keineswegs.
jirikilu hat folgendes geschrieben::
und vergessen Sie nicht dass Sie auch audited accounts brauchen.
Siehe oben - für "kleine" LTD's gibt es hier Ausnahmen und Erleichterungen.
jirikilu hat folgendes geschrieben::
vergessen sie bloss auch nicht brav Steuern zu zahlen, wenn die LTD in Deutschland eingetragen ist. Ist Sie in England oder UK eingetragen, kriegen Sie jedes Jahr die uebliche auszufuellende Steuererklaerung
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