Verfasst am: 2.Mai 2006 19:35 Titel: Welche Firmenkonstruktion bei Schufa und EV?
Hallo,
ich lese des öfteren auf GoMoPa mit und nun benötige ich ein paar Tipps da ich in den bisherigen Beiträgen nicht das passende gefunden habe.
Ich bin 25 Jahre jung und bin seit ca. 2,5 Jahren selbständig im IT-Bereich. Ich habe vor meiner Selbständigkeit durch, ich nenne es mal "Jugendsünden"(diverse Handyverträge, Versandhäuser u.s.w) einen Schuldenberg von ca. 40000,- Euro angehäuft. Eine EV wurde vor ca. 1,5 Jahren abgegeben. Meinen Konsumwahn hab ich inzwischen in den Griff bekommen. Es gibt halt wichtigere Dinge wie das neuste Handy. Ich habe mit einem Teil der Gläubiger Vergleiche und Ratenzahlungen vereinbart die ich auch einhalte. Bei den restlichen mir bekannten Gläubigern(hatte damals keinen Überblick und von Zeit zu Zeit melden sich Gläubiger an die ich schon lange nicht mehr gedacht habe) bin ich dran das auch zu klären. Meine Selbständigkeit hat sich seit einem Jahr blendend entwickelt und ich habe einen festen zahlenden Kundenstamm. Inzwischen kann ich die Arbeit kaum noch bewältigen und ich arbeite fast rund um die Uhr. Der Kundenstamm wächst immer weiter und die Kellerwerkstatt platzt aus allen Näten. Ich möchte nun ein kleines Ladenlokal/Werkstatt/Servicepunkt anmieten und einen Vollzeit und einen Teilzeitmitarbeiter einstellen. Alles ist fertig durchgerechnet und passt und es bleibt sogar noch etwas Luft. Meine Frage ist wie ich mich durch Gründung einer Ltd. oder GmbH(Kapital und Sacheinlagen wären ca 50/50 vorhanden) oder ähnliches absichern kann, dass nicht plötzlich das Geschäftskonto oder die für Kunden bestellte Ware gepfändet wird. Duch die Schufa muss ich Warenlieferungen in der Regel sofort per Nachname oder Vorauskasse bezahlen. Das heißt ich brauche immer ein paar Tausend Euro Kapital zum wirtschaften. Das funktioniert soweit auch gut nur gab es im letzten Jahr zum Beispiel eine Kontopfändung und ich hatte viel Stress und Rennerei um schnell wieder arbeiten zu können. Damit so etwas nicht mehr passieren kann muss ich mich irgendwie absichern. Über entsprechende Tipps wäre ich Ihnen also sehr dankbar.
eine GmbH oder eine ltd. sind als Kapitalgesellschaft eigene juristische Personen. Bedeutet, daß nicht Sie, sondern die Gesellschaft Vertragspartner Ihrer Kunden ist. Die Gesellschaft unterhält auch ihre eigenen Konten (nicht Ihre!) und "verdient" ihr eigenes Geld. Sie hat also nichts mit Ihnen persönlich zu tun.
Allerdings müssen die Gesellschafter- und die Geschäftsführerposition besetzt werden. Beim Geschäftsführer wäre dies relativ unproblematisch, diese Funktion würden Sie übernehmen können. Da Sie offensichtlich keine Gewerbeuntersagung haben (Schufa und EV haben damit nichts zu tun) wäre dies auch unproblematisch möglich.
Aufpassen müssen Sie allerdings bei der Gesellschafterposition. Theoretisch könnten die Geschäftsanteile, wenn Sie diese halten, von Gläubigern gepfändet werden. Dies "wäre" auch bei der ltd. der Fall, obwohl die Shareholderfunktion dort eher anonymisiert werden kann. Aber auf diese "Anonymisierung" würde ich nicht unbedingt bauen. Bei einer evtentuell nochmals abzuleistenden EV müssten Sie auch diese angeben. Wenn nicht, und es kommt raus, haben Sie eine falsche Versicherung an Eides Statt abgegeben!
Deshalb sollten die Geschäftsanteile durch eine "andere" Person gehalten werden. Vielfach werden hierfür Familienmitglieder oder Geschäftspartner "gewonnen". Damit wären Sie nicht Gesellschafter und damit wären die Anteile nicht pfändbar.
Ferner müssen Sie den Übergang Ihrer alten Firma in die "Neue" genau planen. Ansonsten könnte man Ihnen eine Rechtsnachfolge von Alt zu Neu unterstellen. Damit wäre im Zweifel auch Kapital oder Anlagevermögen pfändbar. Als Lösung wird deshalb oft auf einen Verkauf von Anlagegütern von Alt zu Neu zurückgegriffen. Dieser Verkauf muß allerdings ordnungsgemäß verlaufen. Bei größeren Unternehmen wird das Anlagevermögen neu bewertet (Stuttgarter Verfahren) und der Verkauf vollzogen.
Beachten sollten Sie ferner, daß Ihre Bezüge als Geschäftsführer pfändbar sind. In einem solchen Fall wird der Gläubiger versuchen, bei der GmbH (ltd.) Ihre Bezüge über der Pfändungsfreigrenze zu pfänden. Dies ist aber nur dann möglich, wenn tatsächlich "Überschüsse" laut "Geschäftsführeranstellungsvertrag" vorhanden wären. U.U. kann ein solcher "Geschäftsführeranstellungsvertrag" zusätzlich noch eine Sozialversicherungspflicht auslösen. Früher konnte man dies mittels einer Generalbevollmächtigtenstellung aushebeln (Geschäftsführer übte mittels Generalvollmacht auch die Gesellschafterstimmrechte aus). Dies ist aber meines Wissens nicht mehr möglich (oder wird so nicht mehr anerkannt)??. Sie könnten aber auch Ihre Geschäftsführerbezüge als Dienstvertragliche Leistung abrechnen (also kein "Festgehalt").
Diese Problematik wird Ihnen aber ein Steuerberater genau erklären können. Diesem sollten Sie auch Ihre spezifische Problemstellung offenbaren. Er kann Ihnen auch mitteilen, wie die Bewertung bezüglich des Verkaufs rechtssicher vorgenommen werden kann.
Vielen Dank für Ihre Hilfe. Ich habe jetzt die Gründung einer LTD in Auftrag gegeben. Director bin ich und Shareholder mit 100% ist meine Lebensgefährtin. Nun muss ich abwarten ob die Gründung zügig und reibungslos verläuft.
Beachten sollten Sie ferner, daß Ihre Bezüge als Geschäftsführer pfändbar sind. In einem solchen Fall wird der Gläubiger versuchen, bei der GmbH (ltd.) Ihre Bezüge über der Pfändungsfreigrenze zu pfänden. Dies ist aber nur dann möglich, wenn tatsächlich "Überschüsse" laut "Geschäftsführeranstellungsvertrag" vorhanden wären. U.U. kann ein solcher "Geschäftsführeranstellungsvertrag" zusätzlich noch eine Sozialversicherungspflicht auslösen. Früher konnte man dies mittels einer Generalbevollmächtigtenstellung aushebeln (Geschäftsführer übte mittels Generalvollmacht auch die Gesellschafterstimmrechte aus). Dies ist aber meines Wissens nicht mehr möglich (oder wird so nicht mehr anerkannt)??. Sie könnten aber auch Ihre Geschäftsführerbezüge als Dienstvertragliche Leistung abrechnen (also kein "Festgehalt").
grüße
gundel
Zitat:
Hallo,
wäre da nicht ein Beratervertag, der nur auf Provissionsbasis, vergütet wird eine Lösung?
Anmeldungsdatum: 28.02.2005 Beiträge: 211 Wohnort: Deutschland
Verfasst am: 9.Mai 2006 13:53 Titel: Welche Firmenkonstruktion bei Schufa und EV?
Meine Meinung :
Ich spreche hier aus Erfahrungen, die Bekannte von mir gemacht haben.
Lassen Sie es sein, selbst in der Firma zu erscheinen.
die Firma sollte ein Familienmitglied oder guter Bekannter gründen.
Sie werden entsprechend mit einem Gehalt / Lohn angestellt.
nachdem Sie Ihre 7 Jahre um haben ( Restschuldbefreiung ) machen Sie das ganze wieder selbst.
Es trifft Sie laufend irgendeine Pfändung, wenn Sie selbst die Fírma halten.
Bei 40.000,00 Euro lohnt sich die Restschuldbefreiung meiner Meinung nach.
Fachliches kann Ihnen natürlich nur ein Rechstanwalt oder Steuerberater mitteilen. Die paar Euro ( 200,00 bis 300,00 Euro ) für eine ordentliche Beratung sollten Sie schon ausgeben.
Fragen Sie im Bekanntenkreis, welche Anwälte / Berater hierbei gut sind.
Von einem Beratervertrag wäre abzuraten. Eine solche Beratung wäre eine selbständige Tätigkeit, welche wiederum bei einer Pfändung Probleme bringen würde.
Bei der Geschäftsführerstellung wäre dies eh nicht möglich. Ein Geschäftsführer muß vertraglich gebunden sein. Schließlich ist er das offizielle "Vertretungsorgan" der GmbH.
Von einem Beratervertrag wäre abzuraten. Eine solche Beratung wäre eine selbständige Tätigkeit, welche wiederum bei einer Pfändung Probleme bringen würde.
Bei der Geschäftsführerstellung wäre dies eh nicht möglich. Ein Geschäftsführer muß vertraglich gebunden sein. Schließlich ist er das offizielle "Vertretungsorgan" der GmbH.
Ging von einer Ltd. aus ist aber bei einer GmbH genauso. Sicher braucht die Firma ein Vertrtungsorgan, das vertraglich gebunden/gestellt ist, aber das beinhaltet ja keine Gehaltspflicht.
Aber ich gehe von meiner, einer anderen Situation aus.
@piercy
Worum geht es Ihnen bei Ihrer Frage vordergründig - um die "Befreiung" von der Sozialversicherungspflicht oder nur darum, wie der Geschäftsführer sein Honorar / Gehalt erhalten kann?
@piercy
Worum geht es Ihnen bei Ihrer Frage vordergründig - um die "Befreiung" von der Sozialversicherungspflicht oder nur darum, wie der Geschäftsführer sein Honorar / Gehalt erhalten kann?
grüße
gundel
Hallo Gundel,
ja es geht um die SV-Pflicht insbesondere Krankenkasse.
Weiter würde es mich interessieren wie es sicht bei der o.g. Konstruktion,
er Director seine Lebensgefährtin 100% Shareholder, mit der Haftung aussieht. Haftet er oder sie, da sie mit 100% Shareholder, er aber nur bestellter und angestellter Director/Geschäftsführer ist.
bei der ltd. können Sie mit einem selbständigen Anstellungsvertrag arbeiten. Ob hierfür allerdings der "Beratungsvertrag" so zielführend ist....
Bezüglich der Haftung des Gesellschafters handelt es sich hierbei um einen Kapitalgesellschaft also ähnlich der GmbH - Gesellschafterhaftung, allerdings ist einglisches Recht anwendbar (aber durchaus vergleichbar).
Die Haftungsfrage stellt sich eher bei dem Geschäftsführer, insbesonders bei Verletzung der Treuepflicht (fiduciary duty, englisches Recht), des weiteren eine persönliche Haftung bei Verletzung der Sorgfaltspflicht (duty of care and skill, englisches Recht). Ferner kann ein Haftungsproblem entstehen, wenn ein Geschäft abgeschlossen wurde, welches nicht zum Geschäftsgegenstand der Gesellschaft gehört.
Umstritten ist die Haftungsfrage des Directors in Deutschland. Überwiegend wird vertreten, daß der Verstoß gegen das Zahlungsverbot auch auf ltd.-Direktoren anwendbar ist (im Insolvenzfall - Gehaltszahlung beachten). Dies regelt aber auch das englische Recht unter den sehr allgemeinen Begriffen "wrongful trading" und "fraudulent trading".
Ferner könnten auch in Deutschland Schadenersatzansprüche nach 823 BGB gegen den Director geltend gemacht werden. Ebenso weitere Tatbestände aus dem BGB und HGB. Außerdem wäre zu beachten, daß u.U. auch strafrechtliche Tatbestände in England anwendbar sein könnten.
bei der ltd. können Sie mit einem selbständigen Anstellungsvertrag arbeiten. Ob hierfür allerdings der "Beratungsvertrag" so zielführend ist....
Bezüglich der Haftung des Gesellschafters handelt es sich hierbei um einen Kapitalgesellschaft also ähnlich der GmbH - Gesellschafterhaftung, allerdings ist einglisches Recht anwendbar (aber durchaus vergleichbar).
Die Haftungsfrage stellt sich eher bei dem Geschäftsführer, insbesonders bei Verletzung der Treuepflicht (fiduciary duty, englisches Recht), des weiteren eine persönliche Haftung bei Verletzung der Sorgfaltspflicht (duty of care and skill, englisches Recht). Ferner kann ein Haftungsproblem entstehen, wenn ein Geschäft abgeschlossen wurde, welches nicht zum Geschäftsgegenstand der Gesellschaft gehört.
Umstritten ist die Haftungsfrage des Directors in Deutschland. Überwiegend wird vertreten, daß der Verstoß gegen das Zahlungsverbot auch auf ltd.-Direktoren anwendbar ist (im Insolvenzfall - Gehaltszahlung beachten). Dies regelt aber auch das englische Recht unter den sehr allgemeinen Begriffen "wrongful trading" und "fraudulent trading".
Ferner könnten auch in Deutschland Schadenersatzansprüche nach 823 BGB gegen den Director geltend gemacht werden. Ebenso weitere Tatbestände aus dem BGB und HGB. Außerdem wäre zu beachten, daß u.U. auch strafrechtliche Tatbestände in England anwendbar sein könnten.
also immer schön aufpassen!
grüße
gundel
also kurz gesagt, wenn Haftung, dann nur gegenüber dem Geschäftsführe, sofern vorsätzlich. Der Shareholder, haftet also nur mit seinem shared capital, richtig?
bezüglich Gesellschafterhaftung ist es so (englisches Recht).
Dies ist auch mittlerweile in Deutschland bestätigt worden (LG Hannover NZG 2003, 1072).
Zwar hat das AG - Hamburg dies anders gesehen, allerdings waren in diesem Fall die Voraussetzungen andere..."die Gesellschafter können sich nicht auf ihre Haftungsbeschränkung nach ausländischem Recht berufen, wenn die Auslandsgründung rechtsmissbräuchlich ist". Rechtsmißbrauch würde dann vermutet, wenn die ltd. ausschließlich in Deutschland operieren würde und nicht mit dem erforderlichen Kapital ausgestattet wäre...
Eine sehr pauschale Aussage, welche sich sicherlich nur mit weiteren Nachweisen "durchhalten" lässt (vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung etc., ohne erforderliche Kapitaldeckung und Abfluß der Liquidität in "andere" Kanäle).
Also lieber ein paar "Pfund" mehr als zuwenig!
Einen Haftungsdurchgriff auf den Gesellschafter (auch Privatvermögen) könnte man nach englischem Recht dann befürchten, wenn die Gesellschaft mißbräuchlich verwendet würde oder betrügerische Handlungen vorlägen (piercing the corporate veil).
Natürlich sind in solchen Fällen auch die deutschen Gesetze anwendbar, z.B. unerlaubte Handlung (823 BGB). Aber das ist wohl nichts außergewöhliches.
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