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Wer kennt sich mit AGB`s einer Englischen LTD aus ???

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MP
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Anmeldungsdatum: 22.05.2004
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 19.Jul 2005 19:52    Titel: Wer kennt sich mit AGB`s einer Englischen LTD aus ??? Antworten mit Zitat

Hallo liebe Forumsmitglieder,

hatten bereits einen Anfrage über Hongkong Ltd hier hineingesetzt.Danke für die schnellen Antworten.Haben jetzt eine englische LTD gegründet und suchen das AGB Recht einer englischen Ltd.gibt es unterschiede zu einer Deutschen AGB?
Vielleicht kennt jemand einige Links und beispiele.
Merci im voraus
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ffbkdavid
User gebannt


Anmeldungsdatum: 31.08.2003
Beiträge: 1467
Wohnort: Schweiz

BeitragVerfasst am: 19.Jul 2005 22:23    Titel: selbstgebastelte abg's Antworten mit Zitat

... am besten fragen sie ihren (billig)anbieter... der mann wird doch mit sicherheit einen entsprechenden vorschlag unterbreiten können... soll sich doch seine 99 gbp jahreshonorar als "company secretary" verdienen... oder?


also es gibt tage, da kommt man aus dem kopfschütteln gar nicht mehr 'raus!


ffbkdavid
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Dragan2005
Newbie


Anmeldungsdatum: 01.03.2005
Beiträge: 38
Wohnort: HH

BeitragVerfasst am: 20.Jul 2005 10:08    Titel: Re: Wer kennt sich mit AGB`s einer Englischen LTD aus ??? Antworten mit Zitat

MP hat folgendes geschrieben::
Hallo liebe Forumsmitglieder,
Vielleicht kennt jemand einige Links und beispiele.


Google "limited agb"
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Horst-Karl
† 12. Februar 2008


Anmeldungsdatum: 15.08.2005
Beiträge: 24
Wohnort: Mönchengladbach

BeitragVerfasst am: 17.Aug 2005 12:40    Titel: Gesellschaftsform Private Company Limited by Shares Antworten mit Zitat

„Das Risiko einer Ein-Personen-Gesellschaft war zu groß“, erzählt Diplomingenieur Dietmar Euler. Darum wurde im Januar 2004 die Immobilien und Ingenieur Ltd. in Witten an der Ruhr gegründet. Als Director vertritt Euler die Interessen des Unternehmens mit der britischen Gesellschaftsform Limited, kurz Ltd. Die Alternative zur Ltd. wäre eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gewesen, doch „die britische Gesellschaftsform Private Company Limited by Shares ist einfach sehr viel billiger“, erklärt Euler. Denn wer eine GmbH gründen will, benötigt ein Startkapital von 25.000 Euro.

Um dieses Geld zu sparen, entscheiden sich immer mehr deutsche Firmengründer für eine Limited. Das ist möglich, nachdem der Europäische Gerichtshof Ende 2002 geurteilt hat, dass jedes Unternehmen, das nach dem Recht eines EU-Landes gegründet wurde, seine Geschäftstätigkeit in ein anderes Land der EU verlegen darf ohne sich nach dortigem Recht umgründen zu müssen. „Wir haben täglich zwei bis drei Anfragen“, berichtet Martin Fischer, der als Rechtsanwalt bei der deutsch-britischen Industrie- und Handelskammer in London arbeitet.

Kein Wunder, denn die Vorteile liegen auf der Hand: „Der Gründungsprozess ist schneller, es ist billiger und unbürokratischer“, so Fischer. „Man braucht keinen Notar für die Beurkundungen, keine 25.000 Euro Startkapital. Eine Ltd. gibt es schon für 250 bis 500 Euro“. Mit diesen Aussichten locken auch im Internet immer mehr Agenturen, die Existenzgründern beim Aufbau der Limited zur Seite stehen. Nicht alle dieser Firmen arbeiten seriös. Dietmar Euler hat zunächst keine guten Erfahrungen gemacht. „Wir haben im Internet geschaut, welche Agentur die billigste ist“, erzählt er. „Diesem Anbieter mussten wir im Voraus das Geld überweisen. Aber wir haben nie unsere Unterlagen aus England zugeschickt bekommen.“ Der Anbieter hat nur eine Firmenadresse in England und ist selbst eine Ltd.. Euler schrieb ihn an, denn er wollte sein Geld zurück. Doch er hat nie eine Antwort darauf bekommen.

Dass nicht alle Agenturen seriös arbeiten, ist auch bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) in Köln bekannt. Birgit Roth, die dort als Juristin arbeitet, rät darum dazu, die Erstberatung bei der zuständigen IHK in Anspruch zu nehmen. „Existenzgründer sollten sich auch über das Rechtssystem des anderen Mitgliedstaates informieren“, so ihr Tipp. Wer danach eine Agentur zu Rate zieht, muss die Preise vergleichen. Denn die Unterschiede sind gravierend. Dass jedoch der billigste nicht auch der beste Anbieter ist, zeigt das Beispiel Euler. Der Ingenieur hat danach eine andere Agentur beauftragt, mit der er jetzt zu seiner größten Zufriedenheit zusammen arbeitet.

Eine seriöse Agentur sollte einen deutschen Ansprechpartner nennen. Wer nur eine Hotline, ein Handynummer oder einen Anrufbeantworter zur Kommunikation anbietet, muss mit Vorsicht betrachtet werden. Außerdem muss ein seriöser Anbieter darauf aufmerksam machen, dass aus der Gründung einer Ltd. auch Pflichten erwachsen. Dagmar Bick, die selbst eine Ltd. hat und anderen Existenzgründern ihre Dienste anbietet, erklärt den etwa 60 interessierten Anrufern im Monat, dass sie in England eine Gewinn- und Verlustrechnung vorlegen und jährlich den so genannten Annual Return präsentieren müssen. „Etwa zehn Prozent der Anrufer wollen ernsthaft ein Unternehmen gründen. Doch die Entscheidung für eine Limited ist eine langfristige Sache“, weiß sie. „Sie wird nicht über Nacht gefällt“. Und das ist auch gut so. Denn vor der Gründung einer Ltd. muss noch eine Menge mehr bedacht werden: Wer zum Beispiel den Jahresabschluss nicht vorlegt, kann abgemahnt werden – und muss mit einem Bußgeld rechnen. „Unternehmer, die ihre Accounts, also die Gewinn- und Verlustrechnung, nicht einreichen, begehen eine Straftat“, so Martin Fischer. „Erfolgt über Monate keine Reaktion des Unternehmers auf Nachfragen, kann seine Firma gelöscht werden“. Hinzu kommt, dass der Abschluss in englischer Sprache erstellt werden muss. „Das ist für viele eine Hürde“, weiß Fischer.

Albrecht Huber, Vorsitzender des Fachverbandes Unternehmensgründung und –entwicklung beim Bund deutscher Unternehmensberater, geht einen Schritt weiter. Er rät Existenzgründern ganz davon ab, eine Limited zu gründen: “Sie haben zu wenig Erfahrung mit dem Wirtschaftsleben“, so der Steuerberater. „In Deutschland hat die Ltd. keinen guten Ruf. Die Kreditwürdigkeit des Unternehmers steht in Frage“. Diese Erfahrung hat auch Dietmar Euler gemacht: „Bei Banken und Behörden wird man schief angeschaut, wenn man eine Limited gegründet hat“. Hubers Rat: „In einigen Fällen kann die Limited sinnvoll sein, beispielsweise zur punktuellen Risikobegrenzung bei einzelnen Aufträgen“. Florian König, Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsrecht in Hamburg sieht das ähnlich: „Die Folge- und Verwaltungskosten bei einer Ltd. dürfen nicht unterschätzt werden. Das tun aber gerade Existenzgründer. Es ist sinnvoller, das Geld zu sparen und eine GmbH zu gründen“. Aus seiner Erfahrung erzählt er: „Ich hatte bisher immer nur mit Limiteds zu tun, die sich in irgendeiner Weise ihren Verpflichtungen entziehen wollen“. Kein Wunder also, dass diese Gesellschaftsform in Deutschland einen zweifelhaften Ruf hat. Trotzdem kann sie sinnvoll sein – sagt auch Rechtsanwalt König: „Wer häufig Geschäfte mit England oder den USA macht, kann mit einer Ltd. gut beraten sein. Denn die GmbH ist dort nicht bekannt“.

Infos aus dem Internet

http://www.ahk-london.co.uk/: Deutsch-britische Industrie- und Handelskammer. Seit April kann man für 75 Euro eine Broschüre mit Formularen und Tipps zur Ltd. bestellen. Die Kammer bietet eine kostenpflichtige individuelle Beratung an.
http://www.marktforschungsinstitut.de: Das Marktforschungsinstitut Rheinland hat zehn Agenturen, die bei der Limited-Gründung helfen, bei Preis und Leistung verglichen. Das Ergebnis kann als Studie für 30 Euro bestellt werden.
http://ws2info.companieshouse.gov.uk/info: Infos über Ltds.

Sprachreise-Infos

Steckbrief Limited

Ltd., Limited, Private Company Limited by Shares: Kapitalgesellschaft, ähnlich der GmbH.
Gründungskosten: ab 179 Euro
Gründungsdauer: ab 24 Stunden
Stammkapital: ab 2 Euro
Haftung: auf Gesellschaftsvermögen beschränkt
Verwaltungskosten: ab 250 Euro pro Jahr
Voraussetzungen: Jede Ltd. braucht ein Büro in England um Post von den britischen Behörden zu empfangen. Es muss ein Geschäftsführer und Gesellschafter (Director) und ein Schriftführer (Company Secretary) gestellt werden. Der Secretary ist zum Beispiel für das fristgerechte Einrechen der Unterlagen zuständig. Die meisten Limiteds brauchen auch einen Wirtschaftsprüfer (Auditor) zur Überprüfung der einzureichenden Bilanzen.
Verträge: Die Gründer müssen einen Gesellschaftsvertrag und eine Gründungsurkunde aufsetzen. Darin werden Firmenname, Sitz, Geschäftsgegenstand, Kapitalhöhe, Namen und Anschriften der Gesellschafter festgehalten. Sie werden beim britischen Gesellschaftsregister (Companies House) eingereicht. In der Regel muss ich aber auch ins deutsche Handelsregister eintragen, wer hier tätig ist. Dazu wird ein Notar benötigt. Die Eintragung in die Handwerksrolle entfällt ebenfalls nicht. Die Firma wird zudem normalerweise IHK-Zwangsmitglied.
Buchführung: Jährlich muss der annual return beim Register vorgelegt werden. Es prüft, ob die Gründungsdaten verändert werden müssen. Außerdem wird jedes Jahr der Jahresabschluss eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung (accounts) fällig.
Steuern: wie bei GmbH, also Körperschaftssteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbe- und Umsatzsteuer. Zusätzlich muss jährlich in England eine Null-Steuer-Erklärung abgegeben werden.



„Das Risiko einer Ein-Personen-Gesellschaft war zu groß“, erzählt Diplomingenieur Dietmar Euler. Darum wurde im Januar 2004 die Immobilien und Ingenieur Ltd. in Witten an der Ruhr gegründet. Als Director vertritt Euler die Interessen des Unternehmens mit der britischen Gesellschaftsform Limited, kurz Ltd. Die Alternative zur Ltd. wäre eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gewesen, doch „die britische Gesellschaftsform Private Company Limited by Shares ist einfach sehr viel billiger“, erklärt Euler. Denn wer eine GmbH gründen will, benötigt ein Startkapital von 25.000 Euro.

Um dieses Geld zu sparen, entscheiden sich immer mehr deutsche Firmengründer für eine Limited. Das ist möglich, nachdem der Europäische Gerichtshof Ende 2002 geurteilt hat, dass jedes Unternehmen, das nach dem Recht eines EU-Landes gegründet wurde, seine Geschäftstätigkeit in ein anderes Land der EU verlegen darf ohne sich nach dortigem Recht umgründen zu müssen. „Wir haben täglich zwei bis drei Anfragen“, berichtet Martin Fischer, der als Rechtsanwalt bei der deutsch-britischen Industrie- und Handelskammer in London arbeitet.

Kein Wunder, denn die Vorteile liegen auf der Hand: „Der Gründungsprozess ist schneller, es ist billiger und unbürokratischer“, so Fischer. „Man braucht keinen Notar für die Beurkundungen, keine 25.000 Euro Startkapital. Eine Ltd. gibt es schon für 250 bis 500 Euro“. Mit diesen Aussichten locken auch im Internet immer mehr Agenturen, die Existenzgründern beim Aufbau der Limited zur Seite stehen. Nicht alle dieser Firmen arbeiten seriös. Dietmar Euler hat zunächst keine guten Erfahrungen gemacht. „Wir haben im Internet geschaut, welche Agentur die billigste ist“, erzählt er. „Diesem Anbieter mussten wir im Voraus das Geld überweisen. Aber wir haben nie unsere Unterlagen aus England zugeschickt bekommen.“ Der Anbieter hat nur eine Firmenadresse in England und ist selbst eine Ltd.. Euler schrieb ihn an, denn er wollte sein Geld zurück. Doch er hat nie eine Antwort darauf bekommen.

Dass nicht alle Agenturen seriös arbeiten, ist auch bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) in Köln bekannt. Birgit Roth, die dort als Juristin arbeitet, rät darum dazu, die Erstberatung bei der zuständigen IHK in Anspruch zu nehmen. „Existenzgründer sollten sich auch über das Rechtssystem des anderen Mitgliedstaates informieren“, so ihr Tipp. Wer danach eine Agentur zu Rate zieht, muss die Preise vergleichen. Denn die Unterschiede sind gravierend. Dass jedoch der billigste nicht auch der beste Anbieter ist, zeigt das Beispiel Euler. Der Ingenieur hat danach eine andere Agentur beauftragt, mit der er jetzt zu seiner größten Zufriedenheit zusammen arbeitet.

Eine seriöse Agentur sollte einen deutschen Ansprechpartner nennen. Wer nur eine Hotline, ein Handynummer oder einen Anrufbeantworter zur Kommunikation anbietet, muss mit Vorsicht betrachtet werden. Außerdem muss ein seriöser Anbieter darauf aufmerksam machen, dass aus der Gründung einer Ltd. auch Pflichten erwachsen. Dagmar Bick, die selbst eine Ltd. hat und anderen Existenzgründern ihre Dienste anbietet, erklärt den etwa 60 interessierten Anrufern im Monat, dass sie in England eine Gewinn- und Verlustrechnung vorlegen und jährlich den so genannten Annual Return präsentieren müssen. „Etwa zehn Prozent der Anrufer wollen ernsthaft ein Unternehmen gründen. Doch die Entscheidung für eine Limited ist eine langfristige Sache“, weiß sie. „Sie wird nicht über Nacht gefällt“. Und das ist auch gut so. Denn vor der Gründung einer Ltd. muss noch eine Menge mehr bedacht werden: Wer zum Beispiel den Jahresabschluss nicht vorlegt, kann abgemahnt werden – und muss mit einem Bußgeld rechnen. „Unternehmer, die ihre Accounts, also die Gewinn- und Verlustrechnung, nicht einreichen, begehen eine Straftat“, so Martin Fischer. „Erfolgt über Monate keine Reaktion des Unternehmers auf Nachfragen, kann seine Firma gelöscht werden“. Hinzu kommt, dass der Abschluss in englischer Sprache erstellt werden muss. „Das ist für viele eine Hürde“, weiß Fischer.

Albrecht Huber, Vorsitzender des Fachverbandes Unternehmensgründung und –entwicklung beim Bund deutscher Unternehmensberater, geht einen Schritt weiter. Er rät Existenzgründern ganz davon ab, eine Limited zu gründen: “Sie haben zu wenig Erfahrung mit dem Wirtschaftsleben“, so der Steuerberater. „In Deutschland hat die Ltd. keinen guten Ruf. Die Kreditwürdigkeit des Unternehmers steht in Frage“. Diese Erfahrung hat auch Dietmar Euler gemacht: „Bei Banken und Behörden wird man schief angeschaut, wenn man eine Limited gegründet hat“. Hubers Rat: „In einigen Fällen kann die Limited sinnvoll sein, beispielsweise zur punktuellen Risikobegrenzung bei einzelnen Aufträgen“. Florian König, Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsrecht in Hamburg sieht das ähnlich: „Die Folge- und Verwaltungskosten bei einer Ltd. dürfen nicht unterschätzt werden. Das tun aber gerade Existenzgründer. Es ist sinnvoller, das Geld zu sparen und eine GmbH zu gründen“. Aus seiner Erfahrung erzählt er: „Ich hatte bisher immer nur mit Limiteds zu tun, die sich in irgendeiner Weise ihren Verpflichtungen entziehen wollen“. Kein Wunder also, dass diese Gesellschaftsform in Deutschland einen zweifelhaften Ruf hat. Trotzdem kann sie sinnvoll sein – sagt auch Rechtsanwalt König: „Wer häufig Geschäfte mit England oder den USA macht, kann mit einer Ltd. gut beraten sein. Denn die GmbH ist dort nicht bekannt“.

Infos aus dem Internet

http://www.ahk-london.co.uk/: Deutsch-britische Industrie- und Handelskammer. Seit April kann man für 75 Euro eine Broschüre mit Formularen und Tipps zur Ltd. bestellen. Die Kammer bietet eine kostenpflichtige individuelle Beratung an.
http://www.marktforschungsinstitut.de: Das Marktforschungsinstitut Rheinland hat zehn Agenturen, die bei der Limited-Gründung helfen, bei Preis und Leistung verglichen. Das Ergebnis kann als Studie für 30 Euro bestellt werden.
http://ws2info.companieshouse.gov.uk/info: Infos über Ltds.

Sprachreise-Infos

Steckbrief Limited

Ltd., Limited, Private Company Limited by Shares: Kapitalgesellschaft, ähnlich der GmbH.
Gründungskosten: ab 179 Euro
Gründungsdauer: ab 24 Stunden
Stammkapital: ab 2 Euro
Haftung: auf Gesellschaftsvermögen beschränkt
Verwaltungskosten: ab 250 Euro pro Jahr
Voraussetzungen: Jede Ltd. braucht ein Büro in England um Post von den britischen Behörden zu empfangen. Es muss ein Geschäftsführer und Gesellschafter (Director) und ein Schriftführer (Company Secretary) gestellt werden. Der Secretary ist zum Beispiel für das fristgerechte Einrechen der Unterlagen zuständig. Die meisten Limiteds brauchen auch einen Wirtschaftsprüfer (Auditor) zur Überprüfung der einzureichenden Bilanzen.
Verträge: Die Gründer müssen einen Gesellschaftsvertrag und eine Gründungsurkunde aufsetzen. Darin werden Firmenname, Sitz, Geschäftsgegenstand, Kapitalhöhe, Namen und Anschriften der Gesellschafter festgehalten. Sie werden beim britischen Gesellschaftsregister (Companies House) eingereicht. In der Regel muss ich aber auch ins deutsche Handelsregister eintragen, wer hier tätig ist. Dazu wird ein Notar benötigt. Die Eintragung in die Handwerksrolle entfällt ebenfalls nicht. Die Firma wird zudem normalerweise IHK-Zwangsmitglied.
Buchführung: Jährlich muss der annual return beim Register vorgelegt werden. Es prüft, ob die Gründungsdaten verändert werden müssen. Außerdem wird jedes Jahr der Jahresabschluss eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung (accounts) fällig.
Steuern: wie bei GmbH, also Körperschaftssteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbe- und Umsatzsteuer. Zusätzlich muss jährlich in England eine Null-Steuer-Erklärung abgegeben werden.

Horst-Karl
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ffbkdavid
User gebannt


Anmeldungsdatum: 31.08.2003
Beiträge: 1467
Wohnort: Schweiz

BeitragVerfasst am: 17.Aug 2005 13:07    Titel: unsachlich, unvollständig, amateurhaft! Antworten mit Zitat

horst-karl:

"..... Verwaltungskosten: ab 250 Euro pro Jahr ....."

da haben sie sich einen tollen streich geleistet, mein lieber otto!

zuerst "gründung" für etwas mehr als 2 helvetische martinslappen.... und dann - man spart ja, wo man kann, nicht wahr! - für "ab 250 euros" jährliche kosten in deutschland den grossen zampanoo mit "eigener uk-firma" spielen

sind sie sich eigentlich ihrer verantwortung für derartige amateurhaften postings bewusst... wissen sie eigentlich, was an kosten für den betrieb einer englischen firma auf die kunden zukommen:

... registered office address
... direktor (hat gesetzliche pflichten, können sie aber - sie sind ja ein hansdampf in allen gassen... und englische rechts-fachausdrücke sind ihnen von geburt her bekannt! - auch selbst vom heimischen küchentisch nach dem abendbrot erledigen)
... sekretär (hat umfassende gesetzliche pflichten (beispielsweise fristgerechte und ordnungsgemässe abgabe des annual return und der accounts), können sie aber an ihre gattin delegieren- ist mit sicherheit ein weiterer hansdampf in allen gassen in ihrer familie... und englische rechts-fachausdrücke sind ihr von geburt her bekannt! - und vom heimischen küchentisch nach dem abendbrot erledigen)
... buchführung - schütteln sie mit leichtigkeit aus dem ärmel, haben sie doch im zarten vorschulalter auf englisch in brittischem buchführungsrecht promoviert

und - wie erwähnt - alles a b 250 euros pro jahr... wie hoch schiesst denn nach ihrer meinung das "ab" in die höhe, wenn (nebst weiteren gesetzlichen verpflichtungen... die abgabe einer steuererklärung habe ich überhaupt nicht erwähnt!) alle obenerwähnten leistungen professionell erbracht werden

wenn die leute dann "auf die welt gekommen sind"... beispielsweise, wenn sie erfahren, dass ihr "lokaler" agent seinerzeit offensichtlich nicht fähig war, die notwendigen obenerwähnten dokumente fristgerecht beim companies house zu hinterlegen (!!!), dann dürfen WIR dann die karre aus dem dreck ziehen und bei den zuständigen behörden intervenieren, um ausgesprochene bussen in höhe von vielfach mehreren hundert englischen pfund (!!) aus der welt zu schaffen

ihr beitrag gibt all den "geiz ist geil"-akrobaten mut... auf nach england... die paar hundert kröten werden sich doch wohl noch aus omas' sparschweinchen rauskitzeln lassen


mein gott... hört denn dieser unsinn nie auf!


ffbkdavid
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mhmoeller
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Anmeldungsdatum: 20.12.2003
Beiträge: 1263
Wohnort: Bochum

BeitragVerfasst am: 17.Aug 2005 16:48    Titel: Antworten mit Zitat

@ffbkdavid

Zitat:
mein gott... hört denn dieser unsinn nie auf!


Nein, schlicht und ergreifend nein - sondern es wird von Tag zu Tag schlimmer.

BILD-online bringt heute sogar den kostenlosen Pilotenschein. Unter dem Foto eines Cockpits folgende Fluganweisungen (die Nummern beziehen auch Nummern im Bild):

Zitat:
Kopfhörer des Piloten aufsetzen, das Steuer greifen, den „Radio“-Knopf am Steuerhorn (1) drücken und „Mayday“ rufen. Um eine Antwort zu hören, den Knopf loslassen. Meldet sich niemand, kann man über die Frequenz 121,5 einen Notruf funken.
Sie wird weltweit von allen Fluglotsen gehört. Den Gashebel (2) sachte zu sich ziehen, die Maschine senken. Über den Handhebel (3) die Landeklappen an die Geschwindigkeit angepaßt ausfahren. Anflugtempo 130 Knoten, Geschwindigkeitsanzeige (4) beachten.
Das Fahrwerk mit dem Hebel (5) , der aussieht wie ein Reifen, ausfahren. Ist kein Flugplatz in der Nähe, mit Hilfe des Kompasses (6) ein gerades Stück Straße (mindestens 1,5 km Länge) ansteuern. Benzinanzeige (7) beachten. Bei 100 Fuß auf dem Höhenmesser ( über der Landebahn Gashebel und Steuer zurückziehen. Setzt die Maschine auf, die Oberkanten beider Fuß-Pedale drücken, bis das Flugzeug steht.


Also werden die Billig-Touris demnächst auch dem Piloten die Anweisungen geben.....

(Aber vielleicht sinken die Ticketpreise bei selbstflug ja weiter)
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ffbkdavid
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Anmeldungsdatum: 31.08.2003
Beiträge: 1467
Wohnort: Schweiz

BeitragVerfasst am: 17.Aug 2005 17:10    Titel: Antworten mit Zitat

danke, mhm... grossartige antwort


äussere mich nicht mehr zu diesem themenkreis... musste mir nämlich schon bei "direktkontakten" - natürlich anonym via yahoo-, hotmail- oder anderer gratis-e-mail-adresse... man kann ja viel ungehinderter die sau rauslassen, wenn man seine feigheit hinter einer kostenlosen o8/15-adresse verstecken kann - sagen lassen, ich sei ja nur neidisch, weil die billigkonkurrenz mit ihren tiefpreisen DIE GLEICHE QUALITÄT wie wir professionell arbeitenden anbieter liefern würde


... kann ich mir bei einem sekretär, der für 99 euros im jahr seinen job tut, sehr gut vorstellen


henusode, wie wir kuhschweytzer zu sagen pflegen... warten wir, wann der erste discounter das volle uk-programm für unter 100 euros anbietet... vielleicht 'mal bei aldi anklopfen, ob die einen entsprechenden artikel ins sortiment nehmen möchten (so unter dem motto: "ihre eigene offshoreklitsche vom wühltisch")


ffbkdavid
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mhmoeller
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Anmeldungsdatum: 20.12.2003
Beiträge: 1263
Wohnort: Bochum

BeitragVerfasst am: 17.Aug 2005 17:20    Titel: Antworten mit Zitat

@ffbkdavid

Zitat:
vielleicht 'mal bei aldi anklopfen, ob die einen entsprechenden artikel ins sortiment nehmen möchten (so unter dem motto: "ihre eigene offshoreklitsche vom wühltisch")


Also - nur gerüchteweise - soll es zum Jahresende bei einem Discounter eine Labuan Offshore-Non-Trading für 99 Euro geben - passend als Geschenk unterm Gabentisch - leider ohne weiteren Service, aber das kann der Geizgeile ja eh alles selbst .....

Schöne Grüße aussem Pott
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ffbkdavid
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Anmeldungsdatum: 31.08.2003
Beiträge: 1467
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BeitragVerfasst am: 17.Aug 2005 19:27    Titel: firmen im multipack Antworten mit Zitat

mhm - toll, von ihnen immer wieder mit diesen "insidertipps" versorgt zu werden


eine bitte: könnten sie mir bitte 2kg labuan, 500g anjouan-bank-lizenzen und 1 pfund nauru-klitschen besorgen


ich sende ihnen meinen zugangscode für mein konto bei der BANK OF SALEM LTD. in melchizedek (www.melchizedek.com) per pn... bitte bedienen sie sich





ffbkdavid
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tropico
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Anmeldungsdatum: 17.12.2003
Beiträge: 1127
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BeitragVerfasst am: 17.Aug 2005 20:05    Titel: Worum geht es .... ???? Antworten mit Zitat

@user,

ungeachtet aller Billigfragen wundere ich mich ein wenig über die Ausgangsfrage: AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen !

Was soll daran Ltd-spezifisch sein ?

Jeder Unternehmer innerhalb jedweder Rechtsform hält AGB´s für seine Branche bzw. für seinen (potentiellen) Kundenkreis vor.

Das hat doch rein gar nichts mit Ltd.´s zu tun !

Andererseits: nutze ich die Ltd. außerhalb des deutschen Rechtskreises, DANN könnte diese Frage wieder aktuell werden; gleichwohl nützt es dem Unternehmer goar nix, wenn der Unternehmer im angloamerikanischen Rechtskreis tätig wird und durch AGB´s sich de lege lata nicht vor Ansprüchen schützen kann !

stirnrunzelnd

tropico
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ffbkdavid
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Anmeldungsdatum: 31.08.2003
Beiträge: 1467
Wohnort: Schweiz

BeitragVerfasst am: 17.Aug 2005 21:04    Titel: Antworten mit Zitat

horst-karl:


entdecke gerade per zufall ihre äusserst aufschlussreichen beiträge wegen dieser liberianischen religions-klitsche... ein hoch der geduld des zuständigen moderators, dass er ihren unsinn nicht noch mehr zurechtgestutzt hat


auf dem board, für das ich als moderator die verantwortung mittrage, lasse ich ihre eloge stehen... sie soll als abschreckendes beispiel für "interessenten" dienen


geniessen sie doch ihre liberia-doktortitel... und lassen sie uns bitte mit ihren pseudo-fachbeiträgen in ruhe... als theologe sollten sie doch ob der verantwortung erschrecken, die sie durch die publikation ihrer obskuren beiträge übernehmen


ffbkdavid
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Anmeldungsdatum: 30.09.2005
Beiträge: 143

BeitragVerfasst am: 8.Nov 2005 18:18    Titel: Re: Worum geht es .... ???? Antworten mit Zitat

tropico hat folgendes geschrieben::
"........Ausgangsfrage: AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen ! Was soll daran Ltd-spezifisch sein ?....."


Hallo tropico,

da kann ich Ihnen nur beipflichten, die Gesellschaftsform mit den entsprechenden Gesellschaftervertrag gibt die Richtung vor die Allgemeine Geschäftsbedingungen regeln das Verhältnis mit den Kunden.

Ob Billigagentur oder nicht ...diese ist sicherlich nicht deren Aufgabe ABG´s für den Kunden bereitzustellen.
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Anmeldungsdatum: 10.11.2005
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 10.Nov 2005 12:29    Titel: AGB einer Limited Company Antworten mit Zitat

Eine in Deutschland tätige Firma muss Allgemeine Geschäftsbedingungen haben, die unseren Rechtsnormen wie etwa dem BGB und der gesetzlichen Regelung zu AGB´s entsprechen. Sind Ihre Regelungen nicht entsprechend, wird - unabhängig von der Rechtsform - Ihre AGB Regelung vom Richter in einem eventuellen Prozess gekappt. Sie haben dann das Nachsehen.

Aber: im Grunde benötige ich mehr Informationen. Wenn Sie - beispielsweise - eine Limited in Deutschland betreiben, ist die obige Antwort generell für Sie richtig. Denn Ihre Limited mit Sitz in Deutschland ist definitiv immer auch ein in deutschland verklagbarer Geschäftspartner. Als deutsche Niederlassung sind Sie bzw. die Limited immer für die ordnungsgemäße Ausfertigung, Ausführung und Auslegung Ihrer AGB gegenüber dem Kunden verantwortlich. Würde Ihre Limited Company in den vereinigten Königreichen ihren tatsächlichen geschäftlichen Sitz haben, meint, Sie packen Ihre 7 Sachen, ziehen um nach England und arbeiten dort, müssten Sie Ihre AGB auf den englischen Markt anpassen, weil Sie ja deutscher Anbieter sind.

Standard AGB sind deshalb unsinnig, da die AGB die Dinge regeln, die sich entweder optional im gesetzlichen Rahmen befinden oder sich nicht durch gesetzliche Regelungen darstellen lassen, wo also ein Ermessensbereich vorliegend ist.

Ebenfalls als Bestandteil der AGB werden Zahlungsbedingungen genannt. Ein Büromaschinenlieferant mit Altkundenbestand hat hier vielleicht 30 Tage Zahlungsziel, während der Versender von Computerhardware Bar Nachnahme als Zahlungsziel eingesetzt hat.

Also: in diesem Sinne, die Frage nach AGB benötigt vor einer fundierten Antwort auf jeden Fall eine sinnvolle Ausstattung mit grundlegenden Informationen.

Als guter Tip könnte - wie immer - ein Gang zum Rechtsanwalt gelten, der hilft Ihnen auf jeden Fall weiter, weil er einerseits die gesetzlichen Grundlagen kennt und andererseits die erforderlichen rechtlichen Mittel in AGB umwandeln kann.
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Anmeldungsdatum: 30.09.2005
Beiträge: 143

BeitragVerfasst am: 10.Nov 2005 12:48    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo ProCompany,

da haben Sie sicherlich recht und man kann nur jeden empfehlen lassen die ABG's durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

Bei einer Limited die nicht ins deutsche Handelsregister eingetragen ist wird man wohl auch noch das englische Recht beachten müssen, da diese auch im Sitzungsland verklagt werden kann.

In diesen Fall ist es mit einer Limited & Co KG besser da dies nur die deutsche Rechte beachten muss was die ABG's an geht.
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Anmeldungsdatum: 10.11.2005
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 10.Nov 2005 12:50    Titel: Mobile-Europe Antworten mit Zitat

Sie vergessen eines: bei einer Insolvenz der Niederlassung wird die Limited auch im Herkunftland verklagbar und ist haftbar für alle Verbindlichkeiten, dass sollten alle Limited Company Inhaber wissen!
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Anmeldungsdatum: 30.09.2005
Beiträge: 143

BeitragVerfasst am: 10.Nov 2005 13:09    Titel: Re: Mobile-Europe Antworten mit Zitat

procompany hat folgendes geschrieben::
Sie vergessen eines: bei einer Insolvenz der Niederlassung wird die Limited auch im Herkunftland verklagbar und ist haftbar für alle Verbindlichkeiten, dass sollten alle Limited Company Inhaber wissen!


Solange es sich nur um eine Niederlassung handelt kann die Limited doch zu jeder Zeit im Herkunftland verklagt werden und nicht nur bei Insolvenz. Deshalb dachte ich das die Limited & Co KG in diesen Fall vorteilhafter ist.
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Anmeldungsdatum: 10.11.2005
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 10.Nov 2005 18:06    Titel: Limited & Co KG und Haftung Antworten mit Zitat

Sie vergessen dabei, dass bei der limited & Co KG eine entsprechende Haftung ebenso vorliegend ist, nur der Weg länger. Meines Wissens nach haftet der Komplementär einer Limited & Co KG, nämlich die LTD mit ihrem gesamten Vermögen, ist also im Insolvenzfalle in 2. Schicht auch zu belangen und entsprechend haftend.

Alle weiteren Fragen wie die Durchgriffshaftung verhalten sich demgemäß auch wieder gleich. Hier ergibt sich alles, aber kein haftungsrechtlicher VORTEIL, der so gern dargestellt wird. Mumpitz nach meiner Meinung!
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Anmeldungsdatum: 30.09.2005
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BeitragVerfasst am: 10.Nov 2005 20:45    Titel: Re: Limited & Co KG und Haftung Antworten mit Zitat

procompany hat folgendes geschrieben::
"...Meines Wissens nach haftet der Komplementär einer Limited & Co KG, nämlich die LTD mit ihrem gesamten Vermögen...."


Hallo procompany,

gerade den Insolvenzfalle hatte ich nicht gemeint ... sonder mich nur auf die ABG's bezogen.

Nach meiner Meinung verhält es sich wie folgt:
Bei der Ltd & Co KG unterliegen die Verträge nur der deutschen Gesetzgebung und die Ltd kann folglich dessen auch nicht verklagt werden sonder nur die Ltd & Co KG

Folglich muss die Ltd & Co KG bei den Allgemeine Geschäftsbedingungen (ABG's) nur das deutsche Recht beachten.
Bei der Ltd mit Auslandsniederlassung ist das Recht des Herkunfsland zusätzlich zu Beachten, als hat man hir das Problem die geszliche gegebenheiten von zwei Ländern beachten zu müßen.

Aus diesen Grund habe ich einen Vorteil für die Ltd & Co KG gesehen.
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procompany
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Anmeldungsdatum: 10.11.2005
Beiträge: 15

BeitragVerfasst am: 10.Nov 2005 20:58    Titel: Antworten mit Zitat

Sie schrieben:

Nach meiner Meinung verhält es sich wie folgt:
Bei der Ltd & Co KG unterliegen die Verträge nur der deutschen Gesetzgebung und die Ltd kann folglich dessen auch nicht verklagt werden sonder nur die Ltd & Co KG

Folglich muss die Ltd & Co KG bei den Allgemeine Geschäftsbedingungen (ABG's) nur das deutsche Recht beachten.
Bei der Ltd mit Auslandsniederlassung ist das Recht des Herkunfsland zusätzlich zu Beachten, als hat man hir das Problem die geszliche gegebenheiten von zwei Ländern beachten zu müßen.


Das ist meiner Ansicht nach nicht ganz richtig. Wenn die Limited Company in Deutschland im Handelsregister eingetragen ist, ist sie als Vertragspartner wie eine deutsche GmbH zu behandeln. Verträge unterliegen nicht dem britischen Handelsrecht. Die Limited im deutschen Handelsregister muss ebenso das deutsche Handelsrecht beachten, wie andere Gesellschaften auch. Insbesondere Gesellschaften mit einer Niederlassung in Deutschland müssen - handelsrechtlich - nur und ausschliesslich das deutsche Handelsrecht dem Verbraucher angedeihen lassen. Die Parteifähigkeit in Deutschland verknüpft die Limited auch mit der Frage, ob und inwieweit eine entsprechende Limited Company Partei ist. Und die Parteifähigkeit ist gegeben. Damit: deutsches Recht. Anders verhält sich das bei innerlichen Auseinandersetzungen der Limited Company. Die deutsche Geschäftsstelle würde definitiv unter das deutsche Insolvenzrecht fallen. Stellt also eine Krankenkasse einen Insolvenzantrag gegen eine Limited Company, wird dieser vom Amtsgericht entgegengenommen und behandelt wie bei jeder anderen Gesellschaft auch. Dieser berührt aber nur die Niederlassung und ihr Vermögen, ein Rückgriff auf das Vermögen der Muttergesellschaft ist zunächst nicht möglich. Durch die Anwendung des britischen Handelsrechts auf die Limited und die damit verbundenen Regelungen in der Insolvenz ist diese auch in Deutschland abwickelbar und die Gesellschaft damit in GB auch fertig mit der Welt. Also auch hier: britisches Recht nur für den Insolvenzfall, nicht jedoch für den Fall der Auseinandersetzung mit der Limited. Sie ist hier nach deutschem Recht verklagbar, wenn sie einen Vertrag in Deutschland geschlossen hat. Ich hoffe das war der Antworten genug...
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Anmeldungsdatum: 30.09.2005
Beiträge: 143

BeitragVerfasst am: 10.Nov 2005 22:04    Titel: Gerichsstand Antworten mit Zitat

Hallo procompany,

ich kann Ihr Agument nachvollziehen bin mir aber nicht sicher ob es stimmt.

Auch wenn die Limited Company in Deutschland im Handelsregister eingetragen ist diese umtrennbar mit den Verwaltungssitz in UK verbunden ....es handelt sich um dies selbe Firma
Deshalb war ich davon ausgegangen das somit die Limited auch weiterhin im Herkunfsland verklagt werden kann.


Bei der Ltd & Co KG dagegen gibt es klare trennung ...es handelt sich in den diesen Fall um ZWEI versieden Firmen !


Ich hoffe das ich nicht völlig daneben liege
Für eine evtl. Richtigstellung wäre ich dankbar.

Ich wünsche einen schöne Abend
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