Verfasst am: 10.Jun 2004 12:10 Titel: Zweite Studie: Go Ahead erneut Testsieger
Das Marktforschungsinstitut Rheinland hat zum zweiten Mal Unternehmen unter die Lupe
genommen, die Limitedgründungen anbieten. Das Ergebnis: Nach wie vor lohnt sich ein Vergleich.
Nicht nur in finanzieller Hinsicht.
In seiner Studie hat das Marktforschungsinstitut Rheinland fünfzehn der wichtigsten Unternehmen
im Hinblick auf Qualität, Preis und Service untersucht. Eindeutiger Testsieger ist wie bereits beim
ersten Mal Go Ahead Limited.
Wie schon bei der ersten Studie im vergangenen Jahr fallen auch in der noch umfangreicheren
aktuellen Untersuchung große Preisunterschiede auf, die zu denken geben sollten. Unterschiede
gibt es nach wie vor auch in Bezug auf die inhaltlichen Informationen und die Transparenz der
Angebote. Punkte, die Gründer ebenso beachten sollten. Denn nicht nur Geld allein entscheidet
über Qualität und Seriosität eines Anbieters.
Weiterhin ist es also für Limitedgründer ratsam, die Angebote sorgfältig zu vergleichen und sich
zusätzlich von unabhängigen Experten beraten zu lassen. Eine Limitedgr ündung kann und soll
einen Unternehmensstart erleichtern. Um so ärgerlicher, wenn die unbedachte Wahl des
Beratungsunternehmens gleich zu Beginn zu Schwierigkeiten führt.
Meldungen über fehlerhafte
Gründungen von Limiteds sprechen eine deutliche Sprache. Nicht wenigen Firmen ist hier ein
Schaden entstanden, der oft nur schwer oder gar nicht mehr zu beheben war.
"Insbesondere sollte von neu zu gründenden Limiteds, die ihr Geschäftsfeld nicht auf Deutschland
zu begrenzen beabsichtigen, darauf geachtet werden, dass das Unternehmen, das die Gründung
einer UK Ltd. anbietet und ins Werk setzt, Fachanwälte und Steuerberater in Deutschland und
dem Gründungsland zur Verfügung hat," erklärt Dr. Bernhard Guttmann vom
Marktforschungsinstitut Rheinland. "Diese Fachkräfte sind für die Bearbeitung und Lösung
vielfältiger und zuweilen komplexer Sachfragen (Vertragsrecht, Steuerrecht u.a.) mit ihren Fachund
Sprachkenntnissen auch nach der Gründung einer Limited von erheblicher Bedeutung."
Eine Zusammenfassung der Ergebnisse mit allen Zahlen finden Sie hier:
Verfasst am: 10.Jun 2004 14:03 Titel: You took the words right out of my mouth...
FS hat folgendes geschrieben::
Ich habe einen Bekannten in den Medien und für 2.000,- € kann er meine Firma auch als Testsieger in der FAZ, die Welt und Co. darstellen.
Lieber FS,
danke, dass Sie dieses Posting eingestellt haben. Ich wollte gerade dran gehen und ungefähr den gleichen Inhalt in 130 Zeilen wohlgewählte, weichgespülte Worte verpacken...
Zu den "Vergleichstests" nur so viel (hab das Pamphlet nur ansatzweise überflogen):
"Sage mir Deine Test-Kriterien, und ich sage Dir, ob Dein Test überhaupt ernst zu nehmen ist."
Kriterien bei Ltd.-Gründern wären imho u.a.
- Qualität und Vollständigkeit der benötigten Unterlagen (*)
- Schnelligkeit der Auftragserledigung (*)
- Hinweise darauf, welche Unterlagen wann wofür voraussichtlich benötigt werden (nicht nur Erwähnung dieser items in der Preisliste)
- Zuverlässigkeit und Schnelligkeit des Postweiterleitungsservices für das Registered Office (*)
- zumindest allgemeine Aufklärung über steuer- und zivilrechtliche Risiken bestimmter anwählbarer Leistungsmerkmale (e.g. nominee directors or shareholders)
(*) = diese Merkmale sollten idealerweise nicht nur einmalig, sondern mehrfach bzw. über einen bestimmten Zeitraum getestet worden sein, um zu einem auch statistisch soliden Testurteil zu gelangen.
habe mir den Bericht von der Marktforschungsinstitut Rheinland herunter geladen:
die Firmen, die dort gegen Go Ahead getestet worden, sind ja teilweise völlig unbekannte bzw. Firmen die ein "Nebenbei-Geschäft" mit der Ltd.-Gründungen treiben. Logisch, dass diese gegenüber der Go Ahead teuer sind, weil sie die Leistungen von irgendeine Stelle beziehen.
Die sollten mal die Go Ahead mit den richtigen Ltd.-Gründungsagenturen, die das gleiche Preisverhältnis haben, vergleichen.
Außerdem sieht es ganz stark danach aus, dass die bei der Auswahl der Firmen nur ein mal z. B. in Google "Ltd.-Agentur" oder so ähnlich eingegeben haben und sich die teuersten, die sowieso gegen Go Ahead keine Chance haben, ausgewählt haben.
Fazit:
Nichmal das Ausdrucken und Durchlesen des Berichts ist es die Mühe wert!
Auch ich bin Firmengruender mit direktem Sitz in Cardiff - Wales *www.eurogmbh.ch / www.eurolimited.de"und wurde durch das Marktforschungsinstitut Rheinland zum 2. Mal mitbewertet. Allerdings scheint es Methodik dieser Herren zu sein es mit der Wahrheit nicht ganz so genau zu nehmen bzw. Zahlen zu verfaelschen. Laut MFR haben Sie auf meiner Homepage keine Informationen zu einer beglaubigten Uebersetzung gefunden, obwohl auf meiner Startseite ein Dauerangebot von 434,00 Euro mit Apostille und beglaubigter Uebersetzung plaziert ist. Fener gruende ich mit Software elektronisch, d.h. die Gruendung dauert zwischen 3 und 36 Stunden und nicht wie im Vergleich dargestellt, habe ich angeblich keine Informationen auf unserer Hompeage aufgefuehrt. Und die Darstellung der ueberhoehten Jahreskosten ist eine absolute Frechheit der Herren Selbstdarsteller. Fuer 399,00 Euro bieten wir den Sekretaer, das Registered Office, den Annual Return (Jahresbericht) und die Umsetzung der deutschen Bilanz in Englische Formblaetter. MFG B & B Unternehmensgruppe Cardiff
Anmeldungsdatum: 17.12.2003 Beiträge: 1127 Wohnort: Belize City
Verfasst am: 11.Okt 2005 7:48 Titel:
Vielleicht hilft es bisweilen, sich einmal mit Informationen der jeweiligen IHK zu versorgen, bevor eine Ltd.-Gründung erwogen wird.
Die IHK´s sind ausgezeichnet informiert und dürften landesweit durch Fachleute mit Rat und Tat zur Seite stehen können.
Hier einmal ein Auszug:
Zitat:
Die englische Limited - eine geeignete Rechtsform für Existenzgründer?
Stand: Juni 2005
1. Einführung
2. EuGH hat Weg zur Limited frei gemacht
3. Viele Märchen ranken um die Limited
4. Wo wird die Limited registriert?
5. Organe der Limited
6. Gründungskosten - Folgekosten?
7. Haftungsrisiken
8. Steuervorteile?
9. Marketingvorteil durch die Limited?
1. Einführung
Die englische Private Company Limited by Shares, kurz "Limited" oder noch kürzer "Ltd." ist eine Rechtsform, die sich international bewährt hat und international operierenden Unternehmen interessante Perspektiven bietet. Seit die europäische Rechtsprechung den Zugang zu einer Limited für deutsche Unternehmer erleichtert hat, ist das Interesse an dieser Rechtsform gerade bei Existenzgründern und Unternehmern, die ihr persönliches Haftungsrisiko absichern wollen, gestiegen. Denn zur Gründung einer Limited muss kein gesetzlich vorgegebenes Mindeststammkapital aufgebracht werden und sie bietet, ähnlich einer deutschen GmbH, den Vorteil einer Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen.
In diesem Merkblatt soll daher speziell der Frage nachgegangen werden, ob die Limited für deutsche Unternehmer, die ausschließlich in Deutschland tätig werden wollen, tatsächlich die bessere Alternative zur GmbH ist. Aus diesem Blickwinkel heraus sollen die - vermeintlichen - Vorteile der Limited näher untersucht werden, um Argumente zu liefern, die bei der Abwägung zwischen Limited und GmbH einbezogen werden können.
2. EuGH hat Weg zur Limited frei gemacht
Seit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in Sachen "Centros", "Überseering" und zuletzt "Inspire Art" vom 30. September 2003 ist geklärt, dass die englische Limited auch dann in Deutschland als Gesellschaft rechtlich voll anerkannt werden muss, wenn deutsche Unternehmer diese nur deshalb gründen, um deutsches Gründungsrecht zu umgehen. Der EuGH hat mit seinem Urteil die Niederlassungsfreiheit in den europäischen Mitgliedsstaaten aufgewertet und damit den Nachfrageschub bei der Limited durch deutsche Unternehmer ausgelöst.
3. Viele Märchen ranken um die Limited
Die Limited wird in der Webung regelmäßig als billige Alternative zur deutschen GmbH dargestellt. Plakativ hervorgehoben werden vermeintliche Vorzüge gegenüber der GmbH wie: "Haftungsbeschränkung ohne Stammkapital", "einfache, billige Gründung", "einfaches Gesellschaftsrecht", "Steuervorteile" usw. Aber - ist die Limited tatsächlich die bessere Wahl für Existenzgründe und halten die Ankündigungen, was sie versprechen?
4. Wo wird die Limited registriert?
Die Limited wird nach englischem Recht gegründet und im englischen Handelsregister eingetragen. Die Gründung einer Limited in England wird von zahlreichen Beratern als Dienstleistung angeboten. Es ist nicht möglich, eine Limited im deutschen Handelsregister eintragen zu lassen. Um in Deutschland tätig werden zu dürfen, muss die Limited in Deutschland Gewerbe anmelden und eine Zweigniederlassung in das Handelsregister eintragen lassen.
5. Organe der Limited
Die Limited ist wie die GmbH eine juristische Person, die erst durch ihre Organe handlungsfähig wird. Sie hat drei Organe: die directors (im Folgenden: Geschäftsführer), einen dem deutschen Recht unbekannten secretary und members (die Gesamtheit der Gesellschafter). Der secretary ist vergleichbar mit einem Schriftführer oder Leiter einer Geschäftsstelle und nimmt verantwortungsvolle rechtliche Aufgaben wahr. Er ist etwa verantwortlich für den ordnungsgemäßen Ablauf der Gesellschafterversammlung, die ordnungsgemäße Führung der Protokollbücher und Register der Gesellschaft und Handelsregisteranmeldungen. Da diese Tätigkeit eine gewisse Qualifikation und gute englische Rechtskenntnisse voraussetzt, wird dieses Amt in der Praxis oft von im Gesellschaftsrecht spezialisierten Rechtsanwälten ausgeübt.
6. Gründungskosten - Folgekosten?
Die Gründung einer Limited ist mit weniger Kosten und Aufwand verbunden, als bei einer GmbH. Allerdings sollten laufende Verwaltungskosten und mögliche Folgekosten nicht außer Acht gelassen werden. Im Folgenden wird ein Überblick über wichtige Rechnungsposten gegeben, mit denen kalkuliert werden muss:
Die Limited kennt kein zwingendes gesetzliches Mindeststammkapital. Häufig wird das autorised capital auf 100 englische Pfund festgelegt. Die Schlussfolge, eine Limited komme ohne Mindestkapital aus, ist jedoch problematisch. Denn ohne Kapitalausstattung sind die Überlebenschancen am Markt gering, das Insolvenzrisiko dagegen entsprechend hoch.
Die Gründung einer Limited ist günstig. Notarkosten fallen keine an. Bei der Eintragung innerhalb von einem Tag fallen etwa 75 Euro, innerhalb von einer Woche ca. 30 Euro an Gebühren an. Hinzu kommen die Honorare für die Leistungen der Unternehmensberater, welche die Limited in England gründen. Je nach Anbieter und Umfang der Dienstleistung bewegen sich diese Kosten zwischen ca. 180 und 700 Euro. Der Umfang und die Laufzeit des Dienstleistungsangebotes sollte bei einem "Komplettpaket" genau geprüft werden. Wird etwa nur eine Standartsatzung zur Verfügung gestellt, fehlt der Zuschnitt auf die individuellen Bedürfnisse der Beteiligten. Eine zusätzliche professionelle Beratung und der Entwurf einer maßgeschneiderten Satzung verursachen zusätzliche Kosten.
Regelmäßig wiederkehrende Kosten fallen für die Bezahlung des zwingend vorgesehenen secretary an. Der secretary ist neben dem director ein Pflichtorgan in der Limited. Da für diese Tätigkeit gute englische Rechtskenntnisse erforderlich sind, werden in der Praxis häufig qualifizierte Rechtsanwälte für das Amt eingesetzt (siehe Ziff. 5).
Weitere laufende Verwaltungskosten entstehen durch das registered office, welches in England unterhalten werden muss. In diesem Büro sind die wesentlichen Dokumente (z. B. für die Buchhaltung) aufzubewahren und Klagen zuzustellen. Eine bloße Briefkastenadresse ist nicht ausreichend, da im registred office bestimmte Unterlagen aufbewahrt und teilweise für die Anteilseigner und die Öffentlichkeit bereit gehalten werden müssen, so z. B. das Anteilseignerverzeichnis, ein Verzeichnis der Anteile der Geschäftsführer, das Protokollbuch der Gesellschafterversammlungen usw. Neben der Miete muss daher gegebenenfalls auch mit Kosten für Personal und einer Postweiterleitung gerechnet werden.
In England muss jede Limited spätestens 22 Monate nach ihrer Gründung und danach jährlich ihren account (Jahresabschluss) beim englischen Register einreichen. Die Rechnungslegung der Limited richtet sich nach englischem Recht, den UK-GAAP, mit Erleichterungen für kleine Unternehmen.
Weitere Kosten entstehen dadurch, dass die Zweigniederlassung in Deutschland im Handelsregister eingetragen werden muss. Das deutsche Handelsregister kann die Anmeldung zum Handelsregister mit Zwangsgeld durchsetzen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Übersetzungskosten für die englischen Gründungsunterlagen entstehen und Kosten für die notarielle Beglaubigung und Handelsregistereintragung anfallen. Bei den örtlichen Handelsregistern weicht die Eintragungspraxis voneinander ab. Teilweise wird ein Kostenvorschuss von 2.000 Euro verlangt. Hinzu kommen die Inseratskosten bei der Veröffentlichung der Eintragung der Zweigniederlassung. Da manche Handelsregister den gesamten Unternehmensgegenstand der Limited veröffentlichen, und dieser üblicherweise mehrere Seiten in der Satzung einnimmt, kann diese Praxis entsprechend teuer werden.
Zusätzliche Kosten fallen bei der Steuererklärung an, da diese nicht nur in Deutschland, sondern in jedem Fall auch in England eingereicht werden muss.
Die Rechtsberatung einer Limited kann teuer werden, insbesondere wenn englisches Recht anzuwenden ist. Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsstatut der Limited richten sich regelmäßig nach englischem Gesellschaftsrecht, etwa wann welche Beschlüsse zu fassen sind, unter welchen Bedingungen der Geschäftsführer das Wettbewerbsverbot verletzt, in welchen Fällen ein Mitgesellschafter hinausgekündigt werden kann, welche Abfindung zu zahlen ist und wann aufgrund einer Pflichtverletzung gehaftet wird. Entgegen mancher Behauptung ist das englische Recht kompliziert und schwer zu übersehen. Anders als die deutsche GmbH, die im GmbH-Gesetz geregelt ist, gibt es in England kein einheitliches Limited-Gesetz. Regelungen zur Limited sind in verschiedenen Gesetzestexten enthalten, daneben gilt das englische case law (Fallrecht). Die Rechtsberatung einer Limited erfordert deshalb einen in englischen Rechtsfragen und in der englischen Sprache versierten Fachmann. Hierbei muss mit einem entsprechend hohen Honorar gerechnet werden.
Eine Kostenfalle droht bei einem Rechtsstreit mit internationalem Bezug. Wenn ein deutsches Gericht englisches Recht anwenden muss, können kostenträchtige Gutachten zur englischen Rechtslage erforderlich werden. Hohe Kosten können auch entstehen, wenn der Gerichtsstand in England liegt und dort prozessiert werden muss. Zudem schließen Rechtsschutzversicherungen Ihre Versicherungsleistungen regelmäßig für den Fall internationaler Rechtsstreitigkeiten aus.
7. Haftungsrisiken
Grundsätzlich ist bei der Limited - wie bei der GmbH - die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Doch auch bei der Limited tragen die Geschäftsführer als Vertretungsorgan der Gesellschaft das Risiko, wegen der Verletzung von Sorgfaltspflichten oder bei Gesetzesverstößen persönlich zu haften.
Die Haftungsrisiken für die Geschäftsführer einer Limited, die sich ausschließlich in Deutschland betätigen, sind vielfältig. Problematisch und riskant ist dabei zunächst die Tatsache, dass die deutschen Gerichte bei der Beurteilung von Haftungstatbeständen oftmals juristisches Neuland betreten. Häufig ist unklar, ob deutsches und/oder englisches Recht angewendet werden darf. Die derzeit noch bestehende rechtliche Grauzone bedeutet für Geschäftsführer daher ein schlecht kalkulierbares privates Haftungsrisiko.
Die persönliche Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft kann sich aus einer Verletzung von Loyalitäts- und Fürsorgepflichten und der gesetzlichen Pflichten ergeben.
Daneben besteht eine Haftung nach den Grundsätzen der wrongful trading rule. Demnach haftet ein Direktor nach Eröffnung eines Insolvenzverfahren, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass eine vernünftige Chance besteht, die Insolvenz der Gesellschaft zu vermeiden, und er nicht jeden Schritt unternommen hat, um die Nachteile für die Gläubiger zu minimieren. Die Haftung nach dem Gesichtspunkt des wrongful trading kann früher einsetzen als die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH wegen Versäumung der Insolvenzantragspflicht aus § 64 GmbHG.
Die Feststellung, wann ein Geschäftsführer die drohende Insolvenz der Gesellschaft vorhersehen musste, ist schwierig zu beantworten. Die Vorhersehbarkeit der Insolvenz kann möglicherweise schon ab der Gründung bestehen, wenn die Gesellschaft eindeutig unterkapitalisiert ist.
Weiter existieren die Haftungsregelungen des fraudulent trading, wonach ein Geschäftsführer haftbar ist, wenn eine Insolvenz naht und nachgewiesen werden kann, dass er entgegen den Gläubigerinteressen handeln wollte.
Ein Fall der Durchgriffshaftung ist unter dem Begriff "piercing the corporate veil" bekannt. Danach setzt die Haftung ein, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Errichtung einer Private Limited Company als bloße Fassade zur haftungsrechtlichen Abschirmwirkung diente.
Durch Urteil kann einem Geschäftsführer ein Berufsverbot verhängt werden. Die Gründe für eine solche Disqualifizierung sind vielfältig, unter anderem zählen hierzu der Missbrauch von Gesellschaftsvermögen, die Missachtung der Gesellschaftsinteressen, die zu einer Schädigung der Gläubiger führen, betrügerische Handlungen im Zusammenhang mit einer Insolvenz und Straftaten.
Im englischen Rechtssystem kommt der Publizität eine stärkere Bedeutung als im deutschen Recht zu. Die erhöhte Publizität ist aus Gläubigerschutzgründen quasi das Gegengewicht zum fehlenden gesetzlichen Mindeststammkapital. Daher werden Verstöße gegen die Frist zur Einreichung von Jahresabschlüssen in England streng geahndet:
Wird die Einreichungspflicht von Jahresabschlüssen versäumt, kann das Companies House gegen den Geschäftsführer sofort eine Art Bußgeld verhängen, dass sich mit jedem Tag der Verzögerung linear erhöht. Daneben wird ein Bescheid versendet, demzufolge innerhalb von 14 Tagen ordnungsgemäße Jahresabschlüsse einzureichen sind. Bei Verstoß kann ein Gericht auf Antrag des Companies House, der Gesellschafter oder der Gläubiger eine erneute Aufforderung zustellen. Wird auch diese ignoriert, kann dies als Missachtung des Gerichts mit Geld- oder sogar Haftstrafe geahndet. Bei beharrlichen Verstößen gegen Publizitätsvorschriften, etwa wenn innerhalb von 5 Geschäftsjahren dreimal nach Ablauf der Einreichungspflicht vom Companies House zur Einreichung oder Nachbesserung aufgefordert wurde, droht dem Geschäftsführer die Disqualifizierung (siehe vorangegangenen Punkt).
Auch die Gesellschaft kann Bußgelder für die verspätet eingereichten Jahresabschlüsse erhalten, die je nach Verspätung zwischen 100 und 1.000 £ betragen. Als letzte Konsequenz droht der Gesellschaft die Löschung aus Register. Diese Amtslöschung bewirkt, dass das in England belegene Vermögen der englischen Krone zufällt und die Limited ihre Rechtsfähigkeit verliert.
Zugleich verliert der Geschäftsführer sein Amt mit der Folge, dass er auch nicht mehr für die Zweigniederlassung in Deutschland handeln kann. Mangels Vertretungsmacht haftet der ehemalige Geschäftsführer daher für weitere Handlungen im Namen der gelöschten Gesellschaft unbeschränkt persönlich.
8. Steuervorteile?
Oftmals wird der Eindruck erweckt, die Gründung einer Limited sei auch aus steuerlichen Gründen vorteilhaft, da sämtliche Gewinne der (günstigeren) britischen Besteuerung unterlägen. Dies ist in dieser Form nicht zutreffend. Die Gründung einer Limited mit alleiniger Geschäftstätigkeit in Deutschland bringt keine steuerlichen Vorteile gegenüber einer GmbH.
Gewinne einer ausschließlich in Deutschland tätigen Limited unterliegen der deutschen Besteuerung, d. h. es fallen für alle in Deutschland erzielten Gewinne Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer an. Folglich ergibt sich auf dieser Ebene kein Unterschied zur Besteuerung einer deutschen GmbH.
Auch auf Gesellschafterebene gelten in steuerlicher Hinsicht dieselben Regeln wie bei einer GmbH. Werden Gewinne an in Deutschland wohnhafte natürliche Personen ausgeschüttet, führen diese beim Anteilseigner zu Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegen der Kapitalertragsteuer in Höhe von 20 Prozent des ausgeschütteten Gewinns. Beim Anteilseigner unterliegt die Gewinnausschüttung dem so genannten Halbeinkünfteverfahren, d. h., die Ausschüttung unterliegt zur Hälfte der Einkommensteuer. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer wird hierbei auf die Einkommensteuer angerechnet. Die Besteuerung entspricht somit auch auf Gesellschafterebene derjenigen der GmbH. Daneben unterliegt das Gehalt, das der in Deutschland wohnhafte Gesellschafter für seine Tätigkeit von der Limited erhält, in Deutschland der Besteuerung als Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit.
Für die Gewinnermittlung muss die nach britischen Bilanzierungsregeln (UK-GAAP) erstellte Bilanz (s. o.) für die Besteuerung in Deutschland in eine deutsche Steuerbilanz übergeleitet werden. Auch wenn die Limited keine geschäftlichen Transaktionen in oder von Großbritannien aus vornimmt, muss sie wegen ihres englischen Satzungssitzes beim britischen Finanzamt eine Steuererklärung abgeben.
9. Marketingvorteil durch eine Limited?
Die Abwägung pro/contra Limited sollte auch mit einbeziehen, wie die Limited auf dem deutschen Markt wahrgenommen wird. Bietet Ihnen die Limited gegenüber der GmbH unter Marketinggesichtspunkten einen Vor- oder Nachteil? Ist die Limited bei Ihren Kunden/Vertragspartnern so bekannt wie die GmbH - oder erweckt die Limited eher Misstrauen? Ist es in Ihrer Branche ein Imagevorteil, wenn Sie in der Rechtsform einer Limited auftreten? Kann es bei einer Ausschreibung zu Wettbewerbsnachteilen gegenüber einer GmbH kommen? Welches Vertrauen setzen Vertragspartner in eine Limited ohne Kapital? Oder einmal anders herum - wie würden Sie sich verhalten, wenn Ihr Vertragspartner eine Limited ist?
Wenn Sie weitere Fragen haben, kontaktieren Sie bitte unser Service-Center Recht unter Telefon 0711 2005-688 oder per E-Mail unter [E-Mail anzeigen]
Das Service-Center Recht ist eine gemeinsame Einrichtung der IHK Region Stuttgart und ihrer Bezirkskammern Böblingen, Esslingen-Nürtingen, Göppingen, Ludwigsburg und Rems-Murr.
Limited - schon bei der Gründung pleite?
Bei einem engl. Pfund, d.h. unter 1,50 Euro Haftungskapital ist die neu gegründete Gesellschaft faktisch bereits insolvent, wenn der frisch gebackene Limited-Director auch nur drei deutsche Briefmarken à 0,55 Euro auf seine ersten Geschäftsbriefe geklebt hat - Papier und Umschläge noch gar nicht eingerechnet. Was wird der Gründer spätestens aber der dritten Briefmarke tun? Schenken wird er die Briefmarke der Limited nicht, da er sie dann steuerlich nicht geltend machen kann. Also wird er als Gesellschafter seiner zahlungsunfähigen Limited ein Darlehen geben, damit diese die Briefmarke und die weiteren notwendigen Ausgaben bestreiten kann.
Vorteil der Limited bei Gesellschafterdarlehen?
Hier scheint die Limited zunächst im Vorteil zu sein: Für die Limited gilt englisches Gesellschaftsrecht und nicht das deutsche GmbH-Gesetz. Bei der GmbH ersetzen nach § 32a GmbH Gesetz solche Gesellschafterdarlehen das Eigenkapital und erhöhen damit das Haftungskapital. Geht die GmbH pleite und hat der Gründer sein Darlehen in den vorausgehenden 12 Monaten abgezogen, wird der Insolvenzverwalter nach § 135 der Insolvenzordnung die Rückzahlung des Darlehen vom Gesellschafter einfordern, um damit die anderen Schuldner zu bedienen. Hingegen gibt es im englischen Gesellschaftsrecht für die Limited keinen Eigenkapitalersatz von Gesellschafterdarlehen. Bekommt der Gesellschafter vor Insolvenzeintritt sein Darlehen zurück, kann es der Insolvenzverwalter nicht als Insolvenzmasse zurückfordern.
Aber Vorsicht: Der Geschäftsführer haftet nach des Vorschriften des deutschen Insolvenz-, Straf-, Steuer- und Handelsrechts. Wenn der das Darlehen gebende Gründer - wie bei der Limited in Deutschland üblich - zugleich Limited-Geschäftsführer ist, kann er für die Insolvenz persönlich haftbar gemacht werden, wenn er die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet weiterbetrieben hat.
Typischerweise werden Gesellschafterdarlehen langfristig vergeben. Erst in der Finanzkrise wird überlegt, was durch Darlehensrückzahlung noch an Vermögen gerettet werden kann. Dabei müsste der Rückzahlungstermin für das Darlehens im Darlehensvertrag in die Krisensituation gelegt werden. Damit dürfte die Limited nach der Rückzahlung aber überschuldet oder zahlungsunfähig sein. Und das hätte der Geschäftsführer ja schon vorher sehen müssen, weil er ja den Rückzahlungstermin kannte. Ergebnis könnte sein, dass der Limited Gründer zwar als Gesellschafter sein Darlehen zurückerhält, als Geschäftsführer dann aber nicht nur für diese Darlehensumme haftet, sondern sich auch strafbar macht.
A propos: Ist die Gesellschaft überschuldet, können die Gläubiger der Limited mit deutschem Geschäftssitz und dem Limited-Geschäftsführer sowohl in Deutschland als auch in England auf die Pelle rücken. Das wird von den Limited-Vermittlungsagenturen fast immer unterschlagen.
Stattdessen wird den Interessenten Sand in die Augen gestreut. So wird beispielsweise bei Limited24 erklärt, ein Vorteil der Limited gegenüber der GmbH liege im "Fehlen einer gesetzlich verankerten Durchgriffshaftung". Verschwiegen wird, dass im Companies Act und Insolvency Act sehr wohl Haftungstatbestände definiert werden und zusätzlich nach einem ganz anderen Rechtssystem (Common Law) als in Deutschland gearbeitet wird. Es beruht weniger auf Gesetzen als auf früheren Gerichtsentscheidungen, Gewohnheiten, Sitten und Bräuchen. Verschwiegen wird insbesondere auch, dass im Haftungsfall in aller Regel Deutschland Gerichtsstand sein wird.
Gerichtsstand Deutschland
Bei Überschuldung und Insolvenz ist nach der Europäischen Insolvenzordnung (PDF) das örtliche deutsche Amtsgericht für das Insolvenzverfahren zuständig, wenn der Geschäftsitz der englischen Limited in Deutschland liegt. Ein Gläubiger kann also für die Limited beim deutschen Amtsgericht die Einleitung eines Insolvenzverfahrens beantragen, wenn er beispielsweise über einen Vollstreckungstitel verfügt und eine erfolglose Pfändung stattfand.
Anders als bei der deutschen GmbH existieren in Großbritannien weitreichende Veröffentlichungspflichten. Ein Gläubiger einer Limited oder sein Anwalt muss nicht besonders intelligent sein, um auf der Website des Companies House, des zentralen englischen Handelsregisters, nach kostenloser Online-Registrierung problemlos die Basisdaten jeder eingetragenen Limited zu finden. Für je ein Pfund (per Kreditkarte zahlbar) erhält er dort online die eingescannten Gründungsdokumente und die aktuellen Jahresabschlüsse. Hat die Limited nur wenige Pfund Stammkapital und weisen die Jahresabschlüsse keine nennenswerten in der Limited verbleibenden Gewinne aus, dürfte ein Amtsrichter das als zusätzliches Indiz für die Insolvenz der Limited werten.
Achtung: Persönliche Haftung bei Limited als Scheinauslandsfirma
Das Amtsgericht Hamburg entschied am 14.05.2003, Az. 67g IN 358/02, dass eine unterkapitalisierte englische Limited nicht als Kapital-, sondern als Personengesellschaft (OHG) anzusehen sei. Es handele sich um eine Scheinauslandsgesellschaft. Daher hätten die rechtsmissbräuchlich auftretenden Gründer als Gesellschafter einer Personengesellschaft persönlich für die Schulden der insolventen Limited zu haften.
Nebenbei könnte ein Gläubiger den Limited-Director bei der Staatsanwaltschaft wegen vermuteter Insolvenzstraftaten, etc. anzeigen, die dafür ein offenes Ohr haben könnte. Häufig genug werden Limiteds von ehemaligen GmbH-Geschäftsführern gegründet, die in Deutschland wegen Konkursstraftaten mit Gewerbeverbot belegt wurden und kein GmbH-Geschäftsführer mehr sein dürfen. Das wird von Limited-Vermittlern und Anwälten auch oft so empfohlen. Geschäftsführer Jochen Hüls von der Limited24.de wird in einem lesenwerten Artikel des Wirtschaftsmagazin brand eins mit den offenen Worten zitiert: "Eine Limited hat furchtbar viel Missbrauchspotenzial." Das ist der Staatsanwaltschaft und den Steuerfahndern freilich ebenfalls bekannt.
Gerichtsstand England
Noch unangenehmer kann es der Limited ergehen, wenn ein Gläubiger seine Rechte in Großbritannien verfolgt. Ein Gläubiger kann nach Artikel 22 EuGVVO eine englische Limited mit deutschem Geschäftssitz wahlweise auch in Großbritannien verklagen, wobei dort die Prozesskosten das zehnfache betragen.
In Deutschland mögen Ich-AGler und andere Kleingründer von der Haftungsfreiheit der englischen Limited träumen. In England gilt die Limited jedoch gerade nicht als geeignete Unternehmensform für kleine Unternehmen. Im Endbericht der offiziellen Company Law Reform Steering Group wird die Überforderung kleiner Unternehmen durch die rechtliche Überregulierung und Intransparenz in Großbritannien immer wieder betont. Die große Mehrheit aller englischen Unternehmen sind keine Limiteds: Während die deutschen Limited-Vermittler vor allem kapitalschwache Gründer in die Limited pushen, wählen sich in Großbritannien kleinere Unternehmen vorwiegend andere Rechtsformen.
Ein gewisser Schutz vor Klagen in Großbritannien hat der Gründer, weil auch für die Gläubiger die Kosten eines Rechtsstreits so hoch sind. Gläubiger werden also eher ihr Recht in Deutschland suchen. Kommt es aber zum Rechtstreit im United Kingdom, werden auch für den Gründer die Anwaltskosten hoch ausfallen. Ferner ist kaum ein deutscher Limited-Gründer mit dem komplexen englischen Rechtssystem vertraut, vielen fehlt es ja bereits an den dafür notwendigen ausgefeilten Sprachkenntnissen.
Limited im Krisenfall einfach löschen lassen?
Die Limited-Vermittler betonen, wie einfach und günstig es ist, seine Limited über das Companies House für 10 Pfund amtliche Gebühren wieder löschen zu lassen. So weist die Agentur Limited4You auf das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 14.10.2003, AZ 63 IN 48/03 hin. Es entschied, dass eine in England im Gesellschaftsregister gelöschte Limited nach englischem Recht - und damit auch nach europäischen und deutschen Recht - rechtlich nicht mehr existiere. Die Limited und damit auch ihre Niederlassung seien daher nicht mehr insolvenzfähig.
Der Löschungstrick hat aber sehr kurze Beine. Wurde vor dem Löschungsantrag der Limited beim Companies House nur ein Gläubiger vergessen, kann der Gläubiger dort auch noch 20 Jahre später beantragen, die Gesellschaft wieder neu einzutragen. Die zur einfachen Löschung beantragte Limited darf nämlich keine Schulden haben. Für falsche Angaben im Löschungsantrag sieht das englischen Strafrecht empfindliche Geld- und Haftstrafen für die verantwortlichen Geschäftsführer vor. Lebt die Limited wieder auf, kann das deutsche Insolvenzverfahren beginnen. Der vermutete Löschungstrick erweist sich als gefährliches Bumerang.
Insolvenzverschleppung kein Limited-Thema?
Teilweise wird verbreitet, dass bei der Limited keine persönliche Haftung und Strafbarkeit bestehe, wenn die Insolvenz durch den Geschäftssführer verschleppt wird. Tatsächlich darf das deutsche GmbH-Gesetz generell nicht auf die Limited angewendet werden, was der BGH am 13.03.2005 unter Az. II ZR 5/03 (PDF) nochmals feststellte und den Fall zurückverwies. Deshalb greift auch die Insolvenzverschleppung nach § 64 GmbH-Gesetz bei der Limited nicht. Für diese gilt englisches Gesellschaftsrecht (Companies Act) - auch bei Gerichtsstand in Deutschland. Nun wird teilweise fahrlässig argumentiert, dass im Companies Act nichts von Insolvenzverschleppung stehe, sondern sich die Geschäftsführer-Haftung nur aus der "wrongful trading rule" ableiten lasse. Diese stehe aber als § 213 im Insolvency Act. Da in Deutschland nicht das englische, sondern das deutsche Insolvenzrecht gelte, könnte man hierzulande den Limited-Director nicht wegen Nichtbeachtung falscher Handelsregeln haften lassen. Dies dürfte allerdings ein Fehlschluss sein: Die "wrongful trading rule" in Großbritannien steht zwar nicht im Companies Act, sondern formal im Insolvency Act. Als Haftungsregelung für den Limited-Director wäre sie aber genauso dem Gesellschaftsrecht zuzurechnen wie der § 64 GmbHG für GmbH-Geschäftsführer zum deutschen Gesellschaftsrecht gehört. Der Limited-Geschäftsführer könnte also sehr wohl vor deutschen Gerichten gesellschaftsrechtlich wegen Mißachtung der "wrongful trading rule" nach englischem Recht in die persönliche Haftung genommen werden, das auch noch erheblich schärfer als die Insolvenzverschleppung formuliert ist. Die allgemeine Niederlassungsfreiheit der englischen Limited nach EU-Recht auch in Deutschland wäre damit nicht diskriminiert. So weist der BGH in den Schlußsätzen seines Urteils vom 13.03.2005 auf "etwaige Haftungstatbestände des materiellen englischen Rechts" hin, die der Kläger jetzt weiterverfolgen kann. Alternativ wäre auch aus § 823 BGB die Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers ableitbar.
Geschäftsführer-Haftung für Steuerschulden und Sozialbeiträge
Vielen Limited-Gründern ist unbekannt, dass sie als Director bei Zahlungsunfähigkeit ihrer Limited mit Geschäftssitz in Deutschland genauso wie jeder GmbH-Geschäftsführer aus dem Steuerrecht heraus direkt gegenüber dem Finanzamt und den Krankenkassen haften:
Wird die Limited insolvent, so haftet der Limited-Director gegenüber dem deutschen Finanzamt für alle auf die Firmenumsätze noch nicht abgeführte Umsatzsteuern sowie ungezahlte Lohnsteuern auf ausgezahlte Nettogehälter. Eine Limited mit deutschem Geschäftssitz ist beim örtlichen deutschen Finanzamt steuerpflichtig. Kann die Limited nicht zahlen, erlässt das Finanzamt gegenüber dem Director einen Haftungsbescheid. Da das Finanzamt selbst direkt und schnell über eigene Gerichtsvollzieher vollstreckt, hat der Gründer rasch eine Sach- und Kontopfändung "am Hals".
Der Limited-Geschäftsführer haftet gegebenenfalls auch gebenüber den Krankenkassen für nicht abgeführten Sozialbeiträge (Kranken-, Renten-, Pflegepflichtversicherungen) auf die ausgezahlten Löhne und Gehälter. Dies betrifft allerdings nur solche Sozialbeiträge, die vom Bruttolohn des Lohn- oder Gehaltsempfängers vom Unternehmen treuhänderisch einbehalten und an die Kassen abgeführt werden. Die Nichtzahlung stellt strafrechtlich gesehen eine Veruntreuung fremder Gelder dar. Ist das Unternehmen insolvent und kann oder will der Limited- oder GmbH-Geschäftsführer diese Beiträge nicht zahlen, stellen die Kassen regelmäßig Strafanzeige. Dieser geht die Staatsanwaltschaft auch regelmäßig und erfolgreich nach.
Auch ein Strohmann als Director schützt den Gründer nicht vor persönlicher Haftung
Angesichts der Haftungsrisiken des Directors könnte man als Gründer auf die Idee kommen, sich einen Dummen als Director auszusuchen, da der Gründer dann als Gesellschafter (Shareholder) ja nur für seine Kapitaleinlage ab einem Pfund haftet. Kommt es zur Pleite, könnte aber aus der Aktenlage oder Aussagen des sich entlastenden Strohmann-Directors deutlich werden, dass eigentlich der Gründer die Geschäfte geführt hat. In diesem Fall haften Strohmann und der tatsächliche Geschäftsführer gemeinsam.
Haftungs-Vorteile der Limited gegenüber der Personengesellschaft
Gegenüber Personengesellschaften wie Einzelfirma, GbR oder OHG verbessert sich bei Kapitalgesellschaften durchaus die allgemeine Haftungssituation für den Gründer. Dies gilt nicht nur für die GmbH oder oder AG, sondern auch für die Limited. Die eigentliche Gefahr beim Limited-Boom liegt darin, dass viele Gründer ohne nennenswerte Kenntnisse im englischen Geselschafts- und Strafrecht und im deutschen Wirtschafts-, Insolvenz- und Strafrecht davon ausgehen, die Einzahlung des eingetragenen Haftungskapitals sei ein Freifahrschein für ihre persönlicher Haftung. Tatsächlich müssen sich aber Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften ständig mit ihrem persönlichen, komplexen Haftungsrisiko vor und bei einer möglichen Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit beschäftigen. Ein Limitedgründer, der an das Märchen Haftungsfreiheit glaubt, verpeilt dann schnell den Zeitpunkt der Insolvenzanmeldung. Beachtet er seine Pflichten nicht, haftet er und macht sich zugleich strafbar. Denn weder in Deutschland noch in Großbritannien gibt es den Wilden Westen für Kapitalgesellschaften und ihre Geschäftsführer. Eventuelle Lücken im Zusammenspiel zwischen englischem und deutschen Recht werden häufig durch Rechtsauslegung und notfalls durch Anpassung der Gesetze ausgeräumt.
Werden die Geschäftsführerpflichten bei Unternehmenskrise und Insolvenz jedoch beachtet, kann der Limited-Direktor von der beschänkten Haftung einer Limited als Kapitalgesellschaft durchaus profitieren. Denn die ein Pfund Limited ist nicht schon deshalb unterkapitalisiert, weil sie weniger Kapital besitzt als die GmbH, die mit mindestens mit 25.000 Euro Stammkapital haftet (vergl. Amtsgericht Segeberg, 24.03.2005, Az 17 C 289/04 - nicht rechtskräftig). Ein Haftungsvorteil besteht bei Limited und GmbH insbesondere für unvorhersehbare Geschäftsvorfälle und Schadensereignisse, beispielsweise bei Gewährleistung, Fahrlässigkeit (grobe Fahrlässigkeit kann auch vertraglich nicht ausgeschlossen werden) oder Eintritt der Zahlungsunfähigkeit eines wichtigen Kunden (z.B. Baubranche), die einen Anschlusskonkurs wegen Forderunsgausfall auslöst.
Viele unerfahrene Limited-Kleingründer werden jedoch eher durch irrationale Haftungsängste in die Limited getrieben, weil sich nicht auskennen. Statt zur Vermeidung der persönlichen eine Limited oder GmbH zu gründen, sollten Gründer zunächst die Alternative einer Berufshaftpflichtversicherung für eine Personengesellschaft prüfen. Diese werden für viele Branchen angeboten und sind speziell bei Freiberuflern gang und gäbe. Im Schadensfall könnte der Unternehmer dann nicht nur seine persönliche Haftung, sondern gleich auch den Konkurs seiner Firma abwenden. Oft sind auch die Versicherungsbeiträge durchaus erträglich, denen man die erhöhten Kosten für die Rechnungslegung und Bilanzierung der Limited nach englischem Recht und nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts für Kapitalgesellschaften gegenüber stellen sollte.
Fazit
Als Director für seine Limited in Deutschland kann der Gründer doppelt in die persönliche Haftung geraten: Er haftet ähnlich wie ein GmbH-Geschäftsführer nach deutschem Handels-, Insolvenz-, Steuer- und Strafrecht und BGB sowie nach englischem Gesellschaftsrecht. Er kann sich auch in Großbritannien strafbar machen. Eine Mini-Kapitalausstattung einer insolventen Limited ist dabei kein Gütesiegel. Gefahr besteht auch, dass die Limited als Scheingesellschaft beurteilt wird, falls sie rechtsmissbräuchlich verwendet wurde. Die teilweise noch unsichere Rechtssitutation ist im Ernstfall auch für Gründer eine Bürde. Auch der eigene Anwalt kann mit dem deutsch-englischen Rechtsspagat überfordert sein. Und deutsche Richter sind eher nicht zum Fankreis insolventer englischer ein Pfund Limiteds zu zählen. Zur persönlichen finanziellen Haftung können strafrechtliche Aspekte hinzu kommen.
Wer eine Limited gründen will, sollte sich vorher bezüglich seiner persönlichen Haftungsrisiken wenigstens sorgfältig mit den Haftungsfallen für GmbH-Geschäftsführer auseinandersetzen, die für ihn als Limited-Director meist auch oder ähnlich gelten. Empfehlenswert wäre auch, dass der Gründer in Grundzügen das englische Gesellschaftsrecht und den Pflichtenkatalog für Limited-Directors kennt, der sich aus dem Insolvency Act ergibt.
Dass die Limited die Gründer aus Billigste haftungsfrei stellt und daher besonders für Gründer mit knapper Kasse geeignet wäre, ist ein deutschen Gründern gern erzähltes Märchen der wie Pilze aus dem Boden geschossenen Gründeragenturen, die auf ein schnelles Geschäft mit Fehlinformierten hoffen. Das Märchen wird gern auf verschiedenen Websites für Gründer, Handwerker und andere Branchen nachgeplappert, womöglich mit provisionsträchtigen Links zum jeweiligen Limited-Makler. Lassen Sie sich besser nicht für dumm verkaufen. Als Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft gelten Sie vor Gericht immer als Vollkaufmann. Im Ernstfall zählt eigene Unwissenheit als vorgetragenes Argument also wenig. Und glauben Sie nicht, sie könnten etwa Ihre Limited-Agentur leicht in die Beraterhaftung nehmen, zumal viele Agenturen im Ausland sitzen. Sie werden wahrscheinlich bei den AGB das Kleingedruckte nicht genau gelesen, sondern einfach alle Haftungsauschlüsse und -begrenzungen per Mausklick akzeptiert haben. Nach Entscheidung des Bundesgerichtshofs Az. III ZB 36/04 vom 22.02.2005 liegt bei Aufträgen im Rahmen der Existenzgründung bereits Unternehmerhandeln nach § 14 BGB vor. Sie können sich im Problemfall später also gegenüber dem Limited-Vermittler nicht auf den Verbraucherschutz berufen und beispielsweise einen Gerichtsstand am Wohnsitz einfordern.
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Leser haben folgende Kommentare abgegeben:
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Am 11.09.2005 23:42:55 schrieb <Anonym>:
Ich bin als Handelsregisterrichter bei einer Recherche auf diesen Artikel gestoßen. Ich befürworte im Prinzip die Möglichkeit der Wahl der Rechtsform ausländischer Kapitalgesellschaften, sehe aber auch genau dass Problem, dass das Handling sehr schierig ist. Es kommen neben den oben geschilderten Problemen hohe Beratungskosten und Wirtschaftsprüfungskosten hinzu. Die Gefahr von Strafen bei verspäteter Einreichung dieser Unterlagen ist nicht zu unterschätzen. Weiter ist zu beachten, dass bei Übernahme des Standardvertrages (Tabelle A der Mustersatzung) ein Gegenstand des Unternehmens gewählt wird, dessen Eintragung und Veröffentlichung in meinem Bezirk ca. 8000 EUR (i.W.: achttausend!) kostet und Genehmigungen nach § 11 Abs. l Nr. 3 TierschG, §§ 7, 27 SprengstoffG, §§ 21, 29 WaffenG, § 2 KriegswaffenG, § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetäubungsmittelG, § 1 KulturschutzG, § 44 InfektionsschutzG, § 32 KreditwesenG, § 5 VAG, § 34 c Gewerbeordnung, § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 2 KAGG und die Eintragung in die Handwerksrolle erfordert! Vorsicht also!
Der vorstehende Beitrag eines Richters beim Handelregister ist schon bemerkenswert !
Kurz und knapp gesagt, entspricht Ihr letzter Beitrag voll inhaltlich meinem persönlichen Empfinden.
Es gibt inzwischen auch an anderen Stellen des WWW Kommentare ähnlichen Inhaltes zu lesen...
Nicht alles ist Gold, was - im ersten Augenblick - glänzt
Machen wir uns nichts vor:
Vordergründig geht es darum, eine Gesellschaft zu gründen mit einem Minimum an Kapitaleinsatz! Was danach kommt (Haftungsfragen etc.) interessiert die meisten User nur am Rande...
Dabei ist insbesondere zu beachten, auf welchem Portal (nämlich hier) diese Diskussionen geführt werden...
Das Beispiel mit dem Briefmarkenkauf ist im Übrigen absolut zutreffend; eine gleichlautende Meinung äußerte ich bereits vor langer Zeit...
Nach einer gescheiterten Selbständigkeit, die oftmals mit hohen privaten und geschäftlichen Schulden verbunden ist, gibt es für den größten Teil dieser Personen keine offizielle zweite Chance in absehbarer Zeit.
Die Skrupel- und Gewissenlosen schaffen es mit allen möglichen Konstruktionen weiterhin selbständig tätig zu werden. Dies mag eine Ltd, eine Treuhand-GmbH mit Strohmanngeschäftsführer oder eine einfache Gewerbeanmeldung über eine dritte Personen etwa die neue Lebensgefährtin sein. Klappt es wieder nicht, wird eine neue Ltd oder GmbH gegründet oder die Lebensgefährtin ausgetauscht.
All diese Konstrukte ziehen meistens weitere Personen ins finanzielle Unglück. Dies vor allem deshalb weil viele Dinge mit der heißen Nadel gestrickt sind, die gleichen Fehler begangen werden wie bei der vorherigen Selbständigkeit und das Scheitern damit bei der Gründung vorprogrammiert ist.
Wer einmal, ob selbst verschuldet oder nicht, geschäftlich gescheitert ist, sollte den nächsten Schritt in die Selbständigkeit wohl überlegt und gut beraten tun.
Die Ltd ist jedenfalls für die Meisten keine Alternative.
íhren Ausführungen kann ich "fast" in Gänze zustimmen. Allerdings muß ich das Bild etwas relativieren.
Nicht nur die Vogelfreien und Gesetzlosen machen sich nach einer Insolvenz gleich wieder selbständig. Grundsätzlich ist es das gute Recht eines jeden "unbescholtenen" Bürgers, sich auch nach einem unternehmerischen Desaster nochmals selbständig zu machen. Es sei denn, ich gehe davon aus daß es in Ihrem Beitrag so zu verstehen ist, es liegt eine Gewerbeuntersagung vor und die Konstruktion dient nur der Umgehung.
Prinzipiell ist die Insolvenz z.B. einer GmbH keine Schande, sondern eine Belastung. Wenn diese ordentlich und ohne Pflichtverletzung des Geschäftsführers abgewickelt werden kann, besteht selbstverständlich jederzeit die Möglichkeit der Selbständigkeit, auch unter "neuer Flagge".
Analog hierzu bestehen sicherlich auch keine Bedenken, die Gesellschafter und Geschäftsführerpositionen frei zu besetzen, selbst wenn der "Gescheiterte" diese Aufgabe nicht mehr übernimmt.
Ansonsten gebe ich Ihnen, gerade bezüglich der ltd. - Problematik, voll umfänglich recht!
Kurz und knapp gesagt, entspricht Ihr letzter Beitrag voll inhaltlich meinem persönlichen Empfinden.
Es gibt inzwischen auch an anderen Stellen des WWW Kommentare ähnlichen Inhaltes zu lesen...
Nicht alles ist Gold, was - im ersten Augenblick - glänzt
Machen wir uns nichts vor:
Vordergründig geht es darum, eine Gesellschaft zu gründen mit einem Minimum an Kapitaleinsatz! Was danach kommt (Haftungsfragen etc.) interessiert die meisten User nur am Rande...
Dabei ist insbesondere zu beachten, auf welchem Portal (nämlich hier) diese Diskussionen geführt werden...
Das Beispiel mit dem Briefmarkenkauf ist im Übrigen absolut zutreffend; eine gleichlautende Meinung äußerte ich bereits vor langer Zeit...
Freundliche Grüße
Peter Wilhelm
Das Beispiel mit dem Briefmarkenkauf betrift die britischen Limited Company nicht, da das deutsche Gesellschaftsrecht nicht angewant werden kann.
Verfasst am: 14.Okt 2005 13:10 Titel: Re: Zweite Studie: Go Ahead erneut Testsieger
Klaus Maurischat hat folgendes geschrieben::
Das Marktforschungsinstitut Rheinland hat zum zweiten Mal Unternehmen unter die Lupe
genommen, die Limitedgründungen anbieten. Das Ergebnis: Nach wie vor lohnt sich ein Vergleich.
die firma GO AHEAD LIMITED - company nr. 04719427, ist seit dem 1. februar 2005 "in bad standing", weil die gesetzlich vorgeschriebenen zahlen (bilanz/erfolgsrechnung) nicht fristgerecht eingereicht wurden!!!
check yourself on
http://wck2.companieshouse.gov.uk
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