Da ich aus anderem Grunde mal gerade bei einem Ordnungsamt einer Großstadt in Bayern war, hab ich die Gelegenheit beim Schopf gepackt und bin zu den Beamten reingelaufen, die für Gewerbeanmeldungen dort zuständig sind. Eigentlich ging es mir nur darum mal Erstkontakt herzustellen und da mal auf den Zahn zu fühlen, wie bewandert die Herrn und Damen da mit Auslandskonstrukten sind.
Ich hab mich da dann erstmal als relativ unwissend dargestellt und da ich annahm, daß die Spezies "Beamter" auch nicht unbedingt mit jeder Auslandsgesellschaft auf anhieb umzugehen weiß, beschloß ich das Anmeldungshandling einer englischen Limited als Thema anzuschneiden.
Ich meinte also, daß es da ja jetzt so neue EU-Gesellschaftsformen gäbe, von denen ich gelesen hätte, die wohl Limiteds hießen und ob man die jetzt auch so problemlos wie eine deutsche Gewerbeanmeldung machen könne und wie denn das Prozedere sich genau darstellen würde, wenn man sich zu soetwas entschließt.
Als Antwort kam zurück, daß die Damen im Grunde nur den beglaubigten Handelsregisterauszug aus Cardiff brauchen würden und dass dies grundsätzlich das gleich wäre außer das es sich dabei ja um eine Kapitalgesellschaft handeln würde und keine Personengesellschaft.
Ich war natürlich etwas überrascht über diese Aussage, daß die Damen mit keinem Wort erwähnten, daß sie eine deutsche Handelsregistereintragung o. Übersetzung der UK-Dokumente haben wollten, also fragte ich nochmal nach und sagte Ihnen, daß ich auch gelesen hätte, daß man für die Eintragung in Deutschland auch eine dt. Handelsregistereintragung bräuchte (mit Blick auf Anmeldung der selbständigen Zweigstelle) und ob dies wohl falsch sei.
Daraufhin meinten die Damen, daß ich doch schon eine Eintragung in Cardiff beim dortigen Handelsregister hätte und dass ich außer diesen Dokumenten nix weiter bräuchte, damit Sie die Eintragung vornehmen würden.
Daraufhin versuchte ich mein Erstaunen über diese Aussage durch weitere Fragen zu kaschieren, aber innerlich war ich etwas verwirrt, wie ich diese Aussage einzustufen hätte (andere Vorgehensweise der lokalen Behörde, immerhin sollten die Damen in einer Großstadt relativ häufig mit Limiteds zu tun haben o. einfach Unkenntniss). Denn bisher habe ich immer überall gelesen, daß man für die selbstständige Zweigniederlassung den dt. Handelsregisterauszug braucht (auch wenn der BGH dies nicht als zwingend ansieht), damit alles ordentlich mit den Behörden klappt.
Nunja, eigentlich war das ganze ja nicht mehr als ein Versuchsballon, da wir ja eine US-Corp gründen wollen und ich nur mal anhand der Limited ausloten wollte, wie die Herrschaften beim Amt damit umgehen, wenn jemand nicht mit einer dt. Gesellschaftsform ankommt. Nuja, ein ungewöhnliches Ergebnis dieses "Versuchs".
Mag jemand bei der Interpretation der Aussagen der Beamtinnen helfen? Ich bin etwas perplex darüber...
• Juristischer Sitz (Registered Office) ist in Grossbritannien, tatsaechlicher Verwaltungssitz ist in Deutschland
• Die Limited Company wird beim zustaendigen Gewerbeamt angemeldet (§ 14 GewO)
• Die Limited Company erhält vom zuständigen deutschen Finanzamt eine Steuernummer
• Besteuerung der Limited Company erfolgt ausschliesslich nach deutschem Recht.
Limited mit eingetragener selbständiger Zweigniederlassung in Deutschland
• Juristischer Sitz (Registered Office) ist in Grossbritannien, tatsaechlicher Verwaltungssitz ist in Deutschland
• Die Limited Company wird über einen Notar ins deutsche Handelsregister eingetragen (§§ 13d ff. HGB)
• Die Limited Company wird beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet (§ 14 GewO)
• Die Limited Company erhält vom zuständigen deutschen Finanzamt eine Steuernummer
• Besteuerung der Limited Company erfolgt ausschliesslich nach deutschem Recht.
td. & Co. KG
• Juristischer Sitz (Registered Office) der Limited Company ist in Grossbritannien
• Die Limited Company ist ausschließlich Komplementär (Vollhafter) einer deutschen KG (Personengesellschaft)
• Das erforderliche (Haft-)Kapital bringt der Unternehmer als Kommanditeinlage ein.
• Kommanditeinlagen muessen nicht sofort, sondern nur bei Bedarf eingezahlt werden (Bar- oder Sacheinlage).
• Der Geschaeftsführer (Director) der Limited Company fuehrt die Geschaefte der Ltd. & Co. KG
• Die Ltd. & Co. KG wird ins deutsche Handelsregister eingetragen
• Die Besteuerung der Ltd. & Co. KG erfolgt ausschliesslich nach deutschem Recht
Wir empfehlen die Nutzung dieser Ltd. & Co. KG als Einsatzform für deutsche Unternehmer. Die Gründungskosten sind etwas höher dafür muß die Bilanz aber nur in Deutschland eingereicht werden, die Kosten für die vereinfachten Berichtspflicht in UK belaufensich etwa auf 200 Euro.
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