Anmeldungsdatum: 15.02.2006 Beiträge: 8 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 3.Mai 2006 19:14 Titel: im Krisenfall ist die Ltd keine gute Wahl
Hm, da bei der ltd die Haftungssumme regelmäßig geringer ist als z.B. sind dort natürlich andere Instrumente zum Gläubigerschutz angezeigt.
Die persönlichen Haftung der handelnden Personen ist nach englischem Recht, wenn sich herausstellt, dass das Kapital absolut nicht ausreicht und ein klarer Missbrauchsfall vorliegt, wesentlich strenger als nach deutschem Recht.
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 14.03.2005 (II ZR 5/03) geklärt, dass die englischen Haftungsvorschriften auch auf Ltd anwendbar sind, wenn die Ltd ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Deutschland hat.
Weitere Ausführungen zu dem Thema findest Du unter http://www.streifler.de/auslaendische-gesellschaften-in-deutschland_431.html
Grüße
Dirk Streifler
Rechtsanwalt
Eine Limited, die ausschließlich in Deutschland tätig ist, muss als „Zweigniederlassung“ in das deutsche Handelsregister eingetragen werden. Die Eintragung ist Pflicht!
Die Eintragung kann gegen den Director mit einem Zwangsgeld erzwungen werden (§ 14 HGB, §§ 132 ff. FGG).
Bei Nichteintragung sind die Gesellschafter unbeschränkt haftbar!
Anmeldungsdatum: 06.02.2006 Beiträge: 22 Wohnort: berlin
Verfasst am: 4.Mai 2006 4:22 Titel:
alcatras_2000 hat folgendes geschrieben::
Eine Limited, die ausschließlich in Deutschland tätig ist, muss als „Zweigniederlassung“ in das deutsche Handelsregister eingetragen werden. Die Eintragung ist Pflicht!
Die Eintragung kann gegen den Director mit einem Zwangsgeld erzwungen werden (§ 14 HGB, §§ 132 ff. FGG).
Bei Nichteintragung sind die Gesellschafter unbeschränkt haftbar!
MUSS KURZ NACHFRAGEN, SIND DIE GESELLSCHAFTER ODER DIE GESCHÄFTSFÜHRER UNEINGESCHRÄNKT HAFTBAR?
Eine Limited, die ausschließlich in Deutschland tätig ist, muss als „Zweigniederlassung“ in das deutsche Handelsregister eingetragen werden. Die Eintragung ist Pflicht!
Die Eintragung kann gegen den Director mit einem Zwangsgeld erzwungen werden (§ 14 HGB, §§ 132 ff. FGG).
Bei Nichteintragung sind die Gesellschafter unbeschränkt haftbar!
[quote="alcatraz_2000"]Beide![/qoute]
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil: BGH vom 14.03.2005 IIZR 5/03
Erkundigen Sie sich bitte, bevor Sie so einen Non-Sense erzählen!
Ein fehlender HR-Eintrag führt NICHT zur Durchgriffshaftung auf den Geschäftsführer, was aber nichts an der Tatsache ändert, dass man sich ins HR eintragen lassen sollte, da sonst ein Zwangsgeld droht.
Anmeldungsdatum: 06.02.2006 Beiträge: 22 Wohnort: berlin
Verfasst am: 4.Mai 2006 16:56 Titel:
[quote="anne1201"]
alcatras_2000 hat folgendes geschrieben::
Eine Limited, die ausschließlich in Deutschland tätig ist, muss als „Zweigniederlassung“ in das deutsche Handelsregister eingetragen werden. Die Eintragung ist Pflicht!
Die Eintragung kann gegen den Director mit einem Zwangsgeld erzwungen werden (§ 14 HGB, §§ 132 ff. FGG).
Bei Nichteintragung sind die Gesellschafter unbeschränkt haftbar!
alcatraz_2000 hat folgendes geschrieben::
Beide![/qoute]
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil: BGH vom 14.03.2005 IIZR 5/03
Erkundigen Sie sich bitte, bevor Sie so einen Non-Sense erzählen!
Ein fehlender HR-Eintrag führt NICHT zur Durchgriffshaftung auf den Geschäftsführer, was aber nichts an der Tatsache ändert, dass man sich ins HR eintragen lassen sollte, da sonst ein Zwangsgeld droht.
gesetzten falles, eine selbständige zweigniederlassung ist warum auch immer nicht ins deutsche handelsregister eingetragen und der gf will/muss insolvenz anmelden...
wo tut er das??? was gibt es in dieser situation zu beachten???
hat die nichterfolgte hrb-eintragung irgendwelche negativen konsequenzen, vom zwangsgeld mal abgesehen???
gesetzten falles, eine selbständige zweigniederlassung ist warum auch immer nicht ins deutsche handelsregister eingetragen und der gf will/muss insolvenz anmelden...
wo tut er das??? was gibt es in dieser situation zu beachten???
hat die nichterfolgte hrb-eintragung irgendwelche negativen konsequenzen, vom zwangsgeld mal abgesehen???
Ich wiederhole mich gern: Lesen Sie das Urteil!
Wenn Sie das Urteil einmal aufmerksam lesen würden, würden Sie diese Fragen nicht stellen.
1.) durch den Eintrag in das örtliche Handelsregister erhält die deutsche Niederlassung keine eigene Rechtspersönlichkeit.
2.) Eine Eintragungspflicht ergibt sich durch das HGB für die Zweigniederlassung mit Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland
§13d HGB - §13g HGB
3.) Es dürfte unstrittig sein das bei den meisten tätigen Limited Companies legendlich den satzungsmäßigen Sitz im Ausland befindet jedoch der Hauptsitz, wo sich auch die Geschäftsführung befindet, in Inland - als in Deutschland liegt. Eine Zweigniederlassung ist räumlich getrennt von der Hauptniederlassung und dieser unterstellt.
4.) die Zweigniederlassung kann ohne hin nicht haften sondern nur die Limited mit den gesamten vermögen.
5.) Die Gewerbeämter treffen im übrigen in der die Aussage das ein Handelsregistereintrag nicht zwingend erforderlich sei.
6.) Rechtssicherheit zur oder gegen die Eintragungspflicht gibt zur Zeit noch nicht, deshalb ist es auch nicht verwunderlich das die Urteile unterschiedlich ausfallen. In der Praxis ist der Handelsregister zwecks Kontoeröffnung für die gewöhnliche Limted bereits erforderlich.
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