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notarbeglaubigung für LTD

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hardyesser
Specialist


Anmeldungsdatum: 23.10.2005
Beiträge: 52

BeitragVerfasst am: 1.März 2006 16:57    Titel: notarbeglaubigung für LTD Antworten mit Zitat

hallo xxxxxy, zunächst vielen dank für ihre versierten beiträge, ich finde auch richtig, die forumteilnehmer immer wieder von diesen
billiganbietern abzuraten.

hier meine frage.

wir müßen wohl mit einer bestehenden ltd in deutschland klagen. der gegner bestreitet die existenz der ltd.

unser anwalt ist der meinung, dass eine notarielle beglaubigung des englischen handelsregisterauszuges sinnvoll sei. einen deutschen handelsregisterauszuh haben wir nicht benötigt.

die ltd ist seit einem jahr nicht mehr in deutschland aktiv, und hat nun ihren sitz in uk, sie ist auch dort nicht geschäftlich tätig und ruht.

kann ein deutsches notariat einen englischen handelsregisterauszug beglaubigen ? wir fürchten, das deutsche gerichte eine englische beglaubigung nicht anerkennen.

haben sie mit diesem problem schon mal zu tun gehabt ?

mit besten wünschen
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tinkzilla
Newbie


Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 18

BeitragVerfasst am: 1.März 2006 19:44    Titel: Antworten mit Zitat

Die korrekte Vorgehensweise ist folgende:

1.) Beglaubigung der Gesellschaftsunterlagen durch eine englische Urkundsperson (Notar)
2.) Apostille vom englischen Außenministerium
3.) Übersetzung durch einen gerichtlich beeideten Übersetzer

Ich kann Ihnen folgenden Link dazu empfehlen:

http://www.notarypublicinlondon.com/german_homepage.html

Wir lassen unsere Verträge ebenfalls über diesen Notar beglaubigen. Zudem befindet sich die Kanzlei in der Nähe des Außenministeriums. Ein 24-Stunden Service für die Apostille ist daher möglich. (Postalische Abwicklung der Apostille dauert durchschnittlich 14 Tage). Die Abwicklung läuft aus unserer Erfahrung professionell, günstig und schnell.

Die Anerkennung bei Gericht ist bei dieser Variante garantiert. Kostenpunkt etwa 300,- Euro.

Die Beglaubigung durch einen deutschen Notar kann, aber muss nicht akzeptiert werden.
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hardyesser
Specialist


Anmeldungsdatum: 23.10.2005
Beiträge: 52

BeitragVerfasst am: 2.März 2006 2:15    Titel: Antworten mit Zitat

hallo tinkzilla, recht herzlichen dank !! mit dieser auskunft ist mir schon sehr geholfen.

wenn ich sie richtig verstanden habe, wird diese englische beglaubigung SICHER von deutschen gerichten anerkannt, im gegensatz zu einer beglaubigung eines deutschen notars.

dazu habe ich noch in einem einen beitrag gefunden, das auch eine gutachterliche stellungnahme eines deutschen notars zuläßig sei.

hierbei soll es sich um einen existenz und vertretungsnachweis für die ltd durch eine gutachterliche stellungnahme eines deutschen notars gem. § 24 bundesnotarordnung handeln. (vergleiche wachter, zweigniederlassung englischer ltds im deutschen handelsregister.
ZnotP 4/2005 s.128; reithmann in reithmann / martiny (hsrg) , internationales handelsrecht, 6.auflage, rn. 713) handeln.

dies wäre ggf. schneller möglich, als das notariat in london in anspruch zu nehmen, für dessen adresse ich mich ausdrücklich bedanke.

aber ich bin halt nicht sicher, welche beglaubigung SICHER von einem deutschen gericht im urkundsprozess anerkannt wird.

im ernstfall muß ich halt nach london.

nochmals danke für ihre auskunft

hardy esser
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tinkzilla
Newbie


Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 18

BeitragVerfasst am: 2.März 2006 10:40    Titel: Antworten mit Zitat

hardyesser hat folgendes geschrieben::


im ernstfall muß ich halt nach london.

hardy esser


Die Abwicklung erfolgt per Email oder FAX. Sie müssen nicht extra einen Termin in London vereinbaren. Es genügt ein PDF mit den Gesellschaftsunterlagen vom Companies House. Diese können Sie direkt auf der Website des Companies House gegen eine geringe Gebühr herunterladen.
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hardyesser
Specialist


Anmeldungsdatum: 23.10.2005
Beiträge: 52

BeitragVerfasst am: 2.März 2006 10:46    Titel: Antworten mit Zitat

natürlich ist kein problem die unterlagen per mail oder beglaubigung nach london zu senden.

aber ist die beglaubigung des englischen notars wie in deutschland nicht mit einem siegel versehen?

wir glauben, dass wir einem deutschen gericht eine ORIGINAL dieser beglaubigung vorlegen müßen.

da hier iin einem "urkundsprozess" geklagt wird, ist unser anwalt der meinung, dass nur originalurkunden zugelassen werden.

nochmals danke für ihren beitrag.

hardy esser
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tinkzilla
Newbie


Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 18

BeitragVerfasst am: 2.März 2006 11:08    Titel: Antworten mit Zitat

Sie erhalten eine beglaubigte Abschrift des Originales mit Stempel und Siegel des Notars in U.K. (Original ist elektronisch verarbeitete Version beim Companies House)

Die Apostille bescheinigt den deutschen Behörden die Rechtsgültigkeit der englischen Beglaubigung durch den englischen Notar.


Sie können beglaubigte Gesellschaftsunterlagen auch direkt beim Companies House bestellen (siehe Abteilung Contact Centre), falls die Beglaubigung direkt durch das englische Firmenregister erfolgen soll. Apostille wird hier ebenfalls benötigt. Dauert halt ensprechend länger.
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