Grundsätzlich stellt die Eintragung einer englischen Ltd. beim entsprechenden Handelsregister kein Problem dar. Man sollte jedoch bedenken, dass in der BRD eine englische Ltd. immer noch nicht das gleiche Renommee hat wie eine klassische deutsche GmbH. Alltägliche Geschäftsvorfälle, z. B. die Eröffnung von Bankkonten, Anmietung von Büroräumlichkeiten, Beantragung von Telefonanschlüssen etc. ist erfahrungsgemäß schwieriger ( Stichwort: Bonität ) als bei der Deutschen GmbH. Dies ist übrigens ein Punkt, der vielfach unterschätzt wird.
Entscheidend für die so genannte Durchgriffshaftung im juristischen Sinne ist in der Regel die Frage, wo ist der Ort der sog. geschäftlichen bzw. juristischen " Willensbildung " ist, d. h. in welchem Land führt die Limited faktisch ihre Geschäfte durch. Nach einer neuen BGH Rechtsprechung haften die deutschen Niederlassungen ausländischer Gesellschaften für alle Geschäftsvorfälle die in Deutschland bzw. mit deutschen Kunden stattfinden in vollem Umfang nach deutschem Recht.
Entscheidend ist in diesem Zusammenhang also dass ihre Ltd. in Deutschland keine Geschäfte tätigt bzw. Dienstleistungen erbringt.
Zum Thema Durchgriffshaftung darf Ihnen grundsätzlich folgendes mitteilen:
Selbst wenn sie mit den besten Treuhändern der Welt zusammenarbeiten wird niemand für sie " den Kopf hinhalten ", d. h. im strafrechtlichen Sinne gibt es grundsätzlich sowohl nach deutschem, d. h. nach römischem wie auch nach angelsächsischem Recht eine Durchgriffshaftung.
Im zivilrechtlichen Sinne haftet bei der Insolvenz der Gesellschaft ( Limited ) in England der Direktor, der für eine gewisse Zeit keine Geschäfte in England mehr durchführen darf. Es erfolgt eine Eintragung im so genannten " Companies House ". Man ist quasi gesperrt.
Das Thema ist an sich sehr umfangreich, dennoch hoffe ich, Ihnen geholfen zu haben
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Mich würde noch interessieren, wo Sie Ihre Ltd gegründet haben und welche Vorteile eine Ltd gegenüber einer GmbH hat oder beschränkt sich dieser Vorteil nur auf die zu zahlende Einlage, die ja bei der Ltd. wirklich minimal ist.
Muß man immer Treuhänder Einsätzen auch wenn man eine selbständige Niederlassung in Deutschland anmeldet oder kann man dann auch selber als Direktor eingetragen sein auch wenn man nicht in England lebt?
Hallo,
zu der Frage frage ich einfach mal, wie ist denn die Antwort, wenn die netten Assessoren beim Handelsregister in DE bei der Vorprüfung zum Zwecke der Befürwortung der Eintragung einer DE-NL einer UK-Ltd in das DE Handelsregister fragen, "wer ist GF in UK für das Tagesgeschäft und wer macht die tägliche Buchhaltung und wer sichert die tägliche Erreichbarkeit mit echten Menschen als Fragenbeantworter ab" ?
Zugegeben-sch... Frage und sch ... beamtendeutsch.
Aber - selbst erlebt beim HR nachdem alle Unterlagen übersetzt und der
Eintragungsantrag für HR beim Notar beurkundet war.
Sicher klappt vieles mit Treuhänder usw. auch gut. Da gibt es keinerlei
Kritik. Allein die Frage Aufwand Nutzen sollte länger besehen werden.
Wenn in DE demnächst die Schwarzarbeit Straftatbestand wird, dann
braucht sich dor keiner einbilden, lanngfristig ein öffentlichkeitsgetragenes Geschäft in DE als NL einer UK Ltd erfolgreich betreiben zu können, wenn in UK nur nom. secretary und nom. Dir.
vorhanden sind. Zu den tatsächlichen Belastbarkeiten von Treuhändern
im Krisenfall haben andere hier schon besser geschrieben, als ich das kann.
Alles ist hier natürlich nur meine persönliche Meinung und meine Kenntnisse sind sicher auch nur am unteren Rand der betreffenden
Informationen, so daß ich natürlich keinem zu nahe treten möchte und guten Service gibt es sicher auch sehr zuverlässig.
Auf mittlerem Niveau allerdings, ich denke, eine zweite Person, die dann
1.) tatsächlich in einem Ltd. Land resident ist
2.) Director und Secretary macht
3.)richtiges Telefon mit Bürozeiten hat
3.)vor Ort Steuerberater nutzt
4.)und zur Geschäftstätigkeit grundsätzlich Aussagen machen kann
ist eine bessere Variante alternativ zu umfangreichen Konstruktionen
Für mich war eine LTD immer nur gedacht, wenn diese auch in D residiert und aktive Geschäfte betreibt.
selbstverständlich nicht als SCheinfirma, sondern aktiv am Marktgeschehen teilnehmend.
Dazu gehört natürlich die Stuerzahlung in D, und Erfüllung aller Auflagen in D.
Einziger Grund einer Ltd. wäre für mich einfach die Begrenzung des Haftkapitals und sonst nichts.
Um Steuern zu sparen, gibt es selbstverständlich nur eine ausländische Konstruktion, die aber dann auch wirklich besetzt sein muss.
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