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BFH prüft Besteuerung von Verlust-Erbschaften

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Goodman
*** Consulter ***


Anmeldungsdatum: 16.01.2002
Beiträge: 5415

BeitragVerfasst am: 18.Dez 2004 8:17    Titel: BFH prüft Besteuerung von Verlust-Erbschaften Antworten mit Zitat

BFH prüft Besteuerung von Verlust-Erbschaften

Bundesfinanzhof beruft Großen Senat ein - Oberste Finanzrichter uneins über die Auslegung des Gesetzes. Erben von Betrieben oder Immobilien droht neues Ungemach. Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluss vom 28. Juli 2004 den Großen Senat des BFH angerufen, um klären zu lassen, ob der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlust bei seiner Einkommensteuer geltend machen kann (Az.: XI R 54/99). Bisher ist dies nach der BFH-Rechtsprechung möglich.

Das höchste Finanzgericht beruft den Großen Senat ein, wenn sich einzelne Senate des BFH nicht einig sind. Dies dient der Vereinheitlichung der Rechtsprechung. Bis zu einer Entscheidung des Großen Senats können einige Jahre vergehen. Bis dahin gelten die für die Finanzverwaltung verbindlichen Einkommensteuerrichtlinien, nach denen die Vererbung von Verlusten möglich ist.

Der XI. Senat vertritt die Auffassung, dass die "dogmatischen und systematischen Einwände gegen den Übergang der Verlustabzugsmöglichkeit auf den Erben jedoch zu schwerwiegend sind, um die bisherige Rechtsprechung aufrechterhalten zu können". Die Vererbung von Verlustvorträgen verletzte den verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass nur derjenige Aufwendungen und Verluste steuerlich geltend machen könne, der sie getragen habe und dessen Leistungsfähigkeit dadurch eingeschränkt werde.

Die Berücksichtigung eines vom Erblassers nicht ausgeschöpften Verlustabzugs beim Erben durchbreche die das Einkommensteuerrecht "beherrschenden Grundsätze der Individualbesteuerung". Die Einkommensteuer sei eine Personensteuer; Erbe und Erblasser seien verschiedene Rechtssubjekte, die jeder für sich zur Einkommensteuer veranlagt würden, argumentiert der XI. Senat.

Christian von Oertzen kritisierte den Beschluss des XI. Senats scharf. "Wenn Verluste nicht mehr vererbt werden können, kann es zu einer bitteren Übermaßbesteuerung kommen", sagte der Erbschaftsteuerexperte von der Kanzlei Flick, Gocke, Schaumburg in Frankfurt dem Handelsblatt. Sollte der Große Senat die Meinung des XI. Senats teilen, müsse etwa der Erbe von Immobilien jeden Euro Einkommen versteuern, auch wenn der verstorbene Senior betriebswirtschaftlich Verluste im Zusammmenhang mit den Immobilien erlitten habe.

Ferner müsste eine solche Änderung der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der von der rot-grünen Bundesregierung eingeführten Mindeststeuer gesehen werden, die die volle Verrechnung von Verlusten zwischen den verschiedenen Einkunftsarten auf eine Mill. Euro begrenze. Sollten Verluste dann künftig auch nicht mehr vererbbar seien, dürften sie vermehrt zu Gunsten des Fiskus verfallen, sagte von Oertzen.
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el condor
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 30.11.2002
Beiträge: 407
Wohnort: deutschland

BeitragVerfasst am: 19.Dez 2004 11:40    Titel: Antworten mit Zitat

für den einzelnen erben mag es bitter sein, wenn er die vom erblasser angehäuften verluste bei seiner eigenen einkommensteuer nicht abziehen darf. aber mindert dies seine persönliche leistungsfähigkeit, nach der die einkommensteuer zu bemessen ist?

ich finde, der ix. senat hat gute argumente zusammengetragen, die es rechtfertigen, den verlustvortrag des erblassers nicht bis in alle ewigkeit weitergelten zu lassen:

http://www.bundesfinanzhof.de/www/index3.html

dass herr Christian von Oertzen im sinne seiner wohlhabenden mandanten ganz anderer meinung ist, ergibt sich von selbst, macht aber seine argumentation nicht schlüssiger. die leistungsfähigkeit des erben hat sich durch das erbe erhöht, insofern muss er dann natürlich mehr einkommensteuer zahlen. er selbst hat jedoch keinen cent dazu beigetragen, dass ihm etwas vererbt wurde.

anderenfalls düfte jeder lottogewinner, der seine mit dem lottogewinn finanzierten einkünfte versteuern muss, rückwirkend seine ausgaben für die "unwahrscheinlichkeitssteuer" (lottotipzettel) als werbungskosten/betriebsausgaben abziehen!
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el condor
Pathfinder


Anmeldungsdatum: 30.11.2002
Beiträge: 407
Wohnort: deutschland

BeitragVerfasst am: 19.Dez 2004 11:43    Titel: Antworten mit Zitat

tschuldigung, in obigem beitrag ist nur der link zur urteilssuche.

hier ist der link zum eigentlichen urteil >> klick
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Anmeldungsdatum: 25.01.2002
Beiträge: 2319

BeitragVerfasst am: 25.Sep 2005 9:40    Titel: Antworten mit Zitat

Kein Verlustabzug, wenn Sie Ihre Immobilie verkaufen wollen

Wenn Sie von Anfang an außer der Vermietung Ihrer Immobilie auch deren Verkauf in Betracht ziehen, können Sie die Verluste aus der Vermietung steuerlich nicht geltend machen, wenn Sie das Objekt tatsächlich innerhalb von 5 Jahren verkaufen.

Finanzgericht Berlin, Urteil Az. 5 K 8030/02 vom 16. 3. 2004; es ist Revision beim BFH eingelegt.
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