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dondeesteMF Newbie
Anmeldungsdatum: 09.08.2004 Beiträge: 38
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Verfasst am: 26.Sep 2004 23:57 Titel: Erbe erzwingen ? |
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wie sieht es eigentlich im dt. Recht bei Folgendem aus:
Gibt es ein rechtliches Fundament die Auszahlung seines Erbes zu erzwingen, respektive einzufordern / -klagen ??
Ich wurde dies vor kurzem gefragt, notwendige Hintergründe des Patienten:
Er ist Einzelkind, hat bereits einen Pflichtteil beim Versterben des Vaters geerbt, Rest des Erbes ging in den Besitz der Mutter über.
Mutter lebt nun mit Lebensgefährten zusammen.
Spielt es in dieser Konstellation nun eine Rolle ob dessen Mutter nun ein neues Testament aufgesetzt hat oder gilt als Berechnung lediglich der damalige Wert, der nach dem Versterben des Vaters in den Besitz der Mutter überging ?
Insofern möglich, wäre dann nur wiederum ein Pflichtteil einklagbar oder etwa die Hälfte ?
Ich stelle diese Fragen besser gleich, da ich garantieren kann, dass ich sofort danach gefragt werde.
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el condor Pathfinder
Anmeldungsdatum: 30.11.2002 Beiträge: 407 Wohnort: deutschland
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Verfasst am: 13.Nov 2004 22:26 Titel: |
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| Zitat: |
| Gibt es ein rechtliches Fundament die Auszahlung seines Erbes zu erzwingen, respektive einzufordern / -klagen ? |
Voraussetzung ist, dass er erbt und nicht enterbt wird.
| Zitat: |
| Er ist Einzelkind, hat bereits einen Pflichtteil beim Versterben des Vaters geerbt, |
d.h. sein vater hat ihn enterbt, und deshalb konnte er (als gesetzlicher erbe 1. ordnung nur vom testamentarisch bedachten erben (seiner mutter) den pflichtteil fordern.
| Zitat: |
| Rest des Erbes ging in den Besitz der Mutter über. |
nein, anders rum: mutter ist alleinerbin geworden und muss ihrem sohn aus dem erbe den pflichtteil auszahlen. der pflichtteil beträgt die hälfte des gesetzlichen erbteils.
| Zitat: |
| Mutter lebt nun mit Lebensgefährten zusammen. |
da kann sich was zusammenbrauen.
im moment ist der sohn einziger gesetzlicher erbe.
aber die mutter kann ihn testamentarisch enterben und z.b. ihren lebensgefährten zum alleinerben machen. der sohn kann vom lebensgefährten wiederum nur den pflichtteil fordern.
sie könnte ihren lebensgefährten auch heiraten. damit wird dieser ebenfalls gesetzlicher erbe.
oder sie vererbt zwar ihr gesamtes vermögen ihrem sohn, belastet das erbvermögen aber mit einem vermächtnis zugunsten ihres lebensgefährten (z.b. mein sohn soll mein gesamtes vermögen haben. die villa soll aber mein lebensgefährte allein bis zu seinem lebensende bewohnen dürfen!).
s. hierzu erbrecht http://dejure.org/gesetze/BGB |
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Spiritus Rector * Consulter *

Anmeldungsdatum: 12.12.2003 Beiträge: 1162 Wohnort: Hamburg
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Verfasst am: 9.Dez 2005 7:11 Titel: |
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Eltern dürfen Kinder nur in Extremfällen enterben
Eltern dürfen ihre Kinder nur in extremen Ausnahmefällen komplett enterben. Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts darf den Kindern der so genannte Pflichtteil etwa dann entzogen werden, wenn sie ihre Eltern misshandelt oder eine schwere Straftat gegen sie begangen haben. Eine bloße Entfremdung oder ein familiäres Zerwürfnis reicht dagegen nicht, um diesen grundsätzlich zwingenden Erbanspruch naher Verwandter im Testament auszuschließen, heißt es in der veröffentlichten Grundsatzentscheidung.
Nach den Worten der Ersten Senats ist das - unter Experten zunehmend umstrittene - Pflichtteilsrecht mit dem Grundgesetz vereinbar. (Aktenzeichen: 1 BvR 1644/00 u. 188/03 - Beschluss vom 19. April 2005)
Damit hoben die Karlsruher Richter ein spektakuläres Urteil des OLG Köln auf, das einem Sohn - der seine eigene Mutter umgebracht hatte - den Pflichtteil an ihrem Erbe zugesprochen hatte. Der psychisch kranke Mann hatte seine Mutter schon mehrfach misshandelt, woraufhin sie ihn enterbte. Aus Wut über seine bevorstehende Einweisung ins Landeskrankenhaus erschlug er seine Mutter, zerstückelte die Leiche und versteckte die Leichenteile im Wald.
Weil er bei der Begehung der Tat nicht schuldfähig war, gewährte ihm das OLG trotz der Enterbung den Pflichtteil. Nach den Worten des Ersten Senats unter Vorsitz des Gerichtspräsidenten Hans- Jürgen Papier kommt aber eine Entziehung des Pflichtteils bereits wegen der früheren - vorsätzlichen - Misshandlungen in Betracht. Das OLG muss den Fall nun erneut prüfen.
In einem zweiten Verfahren sprach das Gericht dagegen dem Sohn eines mit 85 Jahren gestorbenen Mannes den Pflichtteil zu. Der kranke Vater hatte seinen Sohn enterbt, weil dieser ihm in den letzten Jahren vor seinem Tod jeglichen Kontakt mit dem Enkel verweigert hatte. Aus Sicht der Verfassungsrichter setzt das Pflichtteilsrecht der Verfügungsfreiheit des Erblassers Grenzen, seine Kinder aus Ärger oder Verzweiflung durch Enterbung zu «bestrafen». Der Senat hält es für fraglich, ob der Gesetzgeber - wie verschiedentlich vorgeschlagen - den Pflichtteilsentzug durch eine «Zerrüttungsklausel» erleichtern dürfte.
Das Grundgesetz - die Erbrechtsgarantie und der Schutz der Familie sichern den Kindern grundsätzlich ein Pflichtteilsrecht zu, heißt es in dem Beschluss. Als Ausdruck einer «Familiensolidarität» solle es den Nachkommen über den Tod der Eltern hinaus eine ökonomische Basis sichern - und zwar unabhängig vom Bestehen eines konkreten Bedarfs. Allerdings deuteten die Richter an, dass der Gesetzgeber möglicherweise Spielraum für eine Absenkung des Anspruchs habe.
Der Pflichtteil - die Hälfte des gesetzlichen Erbteils - steht den Kindern, Ehegatten und Eltern des Erblassers grundsätzlich auch dann zu, wenn sie im Testament enterbt werden. Sein Entzug ist nur bei bestimmten schwerwiegenden Verfehlungen zulässig.
Bundesverfassungsgericht Aktenzeichen: 1 BvR 1644/00 u. 188/03 |
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