| |

|
| Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen |
| Autor |
Nachricht |
Goodman *** Consulter ***
Anmeldungsdatum: 16.01.2002 Beiträge: 5415
|
Verfasst am: 28.Okt 2002 16:03 Titel: Erbe nicht annehmen? |
|
|
Eine Erbschaft fällt automatisch an: In dem Augenblick in dem ein Mensch verstorben ist, wird man zum Erben, entweder weil es das Gesetz so bestimmt oder weil ein Testament dies so vorgesehen hat.
Niemand kann aber gezwungen werden, ein Erbe anzutreten. Daher ist eine Erbschaft zunächst immer nur vorläufig. Der Erbe soll die Möglichkeit haben, sich einen umfassenden Überblick zu verschaffen und dann zu entscheiden. Allerdings hat er nur eine kurze Frist zur Verfügung: Innerhalb von sechs Wochen muss er seine Entscheidung treffen. Danach gilt das Erbe als angenommen. Die Ausschlagung der Erbschaft muss gegenüber dem Nachlassgericht ausdrücklich erklärt werden (zur Niederschrift beim Gericht oder durch notariell beglaubigte Erklärung).
Welche Folgen hat die Ausschlagung?
Ein Erbe ausschlagen bedeutet, dass die Erbschaft beim Erben als nicht angefallen gilt. Sie geht dann auf denjenigen über, der Erbe geworden wäre, wenn der Ausschlagende den Erbanfall nicht erlebt hätte. Bei einem Testament wäre dies der so genannte Ersatzerbe.
Wann sollten Sie eine Ausschlagung überlegen?
Die Ausschlagung ist immer dann sinnvoll, wenn der Nachlass überschuldet ist. Der Erbe würde bei Annahme der Erbschaft nämlich auch die Schulden des Erblassers übernehmen und müsste dafür mit dem eigenen Vermögen einstehen.
Auch ein unübersichtliches Erbe auszuschlagen kann sinnvoll sein, wenn die Gefahr besteht, eigenes Vermögen einsetzen zu müssen.
Sind in einem Testament Beschränkungen des Erben vorgesehen, kann ebenfalls eine Ausschlagung sinnvoll sein. Der Erbe kann die Erbschaft als testamentarischer Erbe ausschlagen und als gesetzlicher Erbe annehmen. Auf diese Weise wird er von den Beschränkungen des Testaments frei. Dies geht aber nur, wenn der Erblasser die Beschränkung ausdrücklich auf das Testament bezogen hat und sein Wille nicht verfälscht wird. Dies prüft das Nachlassgericht. Ist ein Ersatzerbe vorgesehen, ist die Ausschlagung gefährlich: Der Ersatzerbe tritt an die Stelle des ursprünglich bestimmten Erben.
Bei einem gemeinschaftlichen Testament kann der überlebende Ehegatte durch die Ausschlagung der wechselbezüglichen Zuwendungen und die Annahme als gesetzlicher Erbe die eigenen Verfügungen aufheben. Dies wäre sonst nur durch eine gemeinsame Erklärung der Eheleute möglich gewesen.
Eine Erbschaft teilweise auszuschlagen oder anzunehmen ist nicht möglich. Ebensowenig kann vor dem Tod des Erblassers die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft rechtswirksam erklärt werden. |
|
| Nach oben |
|

|
sioba Specialist
Anmeldungsdatum: 28.02.2005 Beiträge: 52
|
Verfasst am: 19.Apr 2005 22:48 Titel: Anerbe und Ausschlagung |
|
|
Ein weiterer Grund für eine Ausschlagung des Erbes wäre auch die Erhöhung der Steuerfreibeträge und die Senkung des Steuersatzes für die Erbschaftssteuer.
Als Beispiel die Situation in meiner Familie:
Mein Vater A, verheiratet, 2 erwachsene Kinder, hat einen ledigen Bruder J, der verstorben ist. J hat keine Nachkommen.
J verfügt über Geldvermögen und ein 50 ha großes landwirtschaftliches Anwesen.
Die zwei Brüder haben außerdem noch eine verheiratete Schwester E.
J hat kein Testament hinterlassen. J hat aber A durch Verfügungen zugunsten Dritter Geld hinterlassen.
Nun meine Überlegung:
Der Erbe A ist Rentner und weiß mit dem gesetzlichen Erbe nichts anzufangen. Wenn er nun das Erbe ausschlägt würden seine beiden Söhne von Ihrem Onkel J jeweils 1/4 und die Schwester die andere Hälfte der Erbmasse erhalten.
Das Geldvermögen, welches A per Verfügung von J erbt, wäre von der Ausschlagung nicht betroffen. So dass nun 3 Personen erben können. Dadurch würden 3 Freibeträge ausgenutzt (Steuerklasse 2/Freibetrag: 10300) und der Wert des Steuerpflichtigen Erbes würde durch die Aufteilung auf mehrere Personen geringer, was einen niedrigeren Steuersatz zu Folge hätte. Würde A. allein erben wäre der Steuersatz bei 27% - bei 3 Personen bei 17%, die jeder Erbe vom Erbe abzugeben hätte.
Soweit meine Überlegungen.
Ungeklärte Besitzverhältnisse
Leider kam noch etwas spät ein anderes Problem zum Vorschein, welches die Planung mit der Ausschlagung über den Haufen geworfen hat.
Der Notar war sich nicht sicher wie die Besitzverhältnisse des landwirtschaftlichen Anwesens sind. Ich drängte aber aufgrund der sich dem Ende zuneigenden 6-wöchigen Ausschlagungsfrist auf einen Notartermin. Am letzten Tag der Ausschlagungsfrist bekamen wir dann diesen wichtigen Termin und durften folgendes Erfahren: Der Notar hielt es aufgrund alter Urkunden für möglich, dass der Hof ein Anerbenhof sein könnte. Es existiert ein Testament der Mutter, indem J nach dem Anerbengesetz zum Alleinerben des Hofes eingesetzt wurde und die beiden Geschwister finanziell abzufinden sind. Dem steht entgegen, dass im Grundbuch jedes der 3 Geschwister mit 1/3 am Hof beteiligt ist. Sollte das Testament gültig sein, würde das bedeuten, dass A das Anwesen nicht mit der Schwester E teilen müsste, da er dann evtl. als Anerbe(Alleinerbe des Hofes) in Frage käme. - Das Anerbengesetz stammt aus dem III. Reich und sollte verhindern, dass Höfe im Erbfalle zerschlagen werden. -
Würde A allerdings von der Ausschlagung gebrauch machen, dann sei auch der Anerbenanspruch hinfällig. Auf anraten des Notars verzichtete A deshalb auf die Ausschlagung des Erbes. Nun sind seit dem Tod von J 3 Monate vergangen und der Notar hat sich nicht mehr gemeldet. Jetzt wird dem Notar aber etwas Druck gemacht, damit die Sache endlich geklärt wird.
Das große Problem ist:
Sollte sich herausstellen, dass das Anerbenrecht doch nicht mehr beansprucht werden kann, hat A die Ausschlagungsfrist verstreichen lassen. Das würde die Erbschaftssteuerbelastung unnötig erhöhen.
| Zitat: |
| Der Erbe soll die Möglichkeit haben, sich einen umfassenden Überblick zu verschaffen und dann zu entscheiden. Allerdings hat er nur eine kurze Frist zur Verfügung |
Diese Möglichkeit konnte A nicht wahrnehmen.
Gibt es vielleicht in einem solchen Fall die Möglichkeit erfolgreich Rechtsmittel gegen die abgelaufene Ausschlagungsfrist einzulegen?
Kann die Ausschlagungsfrist auch gehemmt sein? |
|
| Nach oben |
|
|
sioba Specialist
Anmeldungsdatum: 28.02.2005 Beiträge: 52
|
Verfasst am: 25.Dez 2005 15:02 Titel: Erbe Ausschlagen -> Steuern sparen |
|
|
Nach einem halben Jahr waren dem Notar dann die Besitzverhältnisse klar –> kein Anerbhof.
Auf Verlangen(begründet mit bis dato unklaren Rechtsverhältnissen) wurde die Ausschlagung noch gestattet – liegt wohl im Ermesse des Notars.
A konnte das Erbe also noch nach Ablauf der regulären Ausschlagungsfrist von 6 Wo. ausschlagen. Die Steuerersparnis ist erheblich. |
|
| Nach oben |
|
|
|
|
|
|
|
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.
|
|
Powered by phpBB © phpBB Group
|
|
|
|