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Erben - Vermögen im Ausland

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A. Henneberg
** Consulter **


Anmeldungsdatum: 28.08.2002
Beiträge: 4926
Wohnort: Osten

BeitragVerfasst am: 12.Jul 2005 9:08    Titel: Erben - Vermögen im Ausland Antworten mit Zitat

Wie Sie für den Ernstfall vorbauen

Etwa eine Million Bundesbürger besitzen ein Ferienhaus im Ausland, Kapitalanlagen werden auf mehrere hundert Milliarden Euro geschätzt. Die wenigsten machen sich allerdings Gedanken, wie das ausländische Vermögen einmal auf die Erben übergeht. „Deutsche Erbscheine und Testamentsvollstreckerzeugnisse werden international häufig nicht anerkannt“, warnt Thomas Wachter, Notar in Osterhofen. „Das führt in der Praxis immer wieder zu erheblichen Problemen.“ Er empfiehlt, neben dem Testament stets eine internationale Nachlassvollmacht aufzusetzen. Damit lässt sich die Übertragung von ausländischem Vermögen schnell und kostengünstig regeln.

Denn während es im Erbrecht länderspezifische Unterschiede gibt, sind Nachlassvollmachten weltweit gültig. So sind Erben auch ohne offizielles Dokument sofort handlungsfähig. Das ist besonders wichtig bei Vermögenswerten, die etwa aus wirtschaftlichen Gründen jederzeit verfügbar sein müssen. Grundsätzlich existieren zwei Arten von Nachlassvollmachten: Postmortale Vollmachten gelten ab dem Tod. Nachteil: Das Wirksamwerden der Vollmacht muss bewiesen werden, was zu Komplikationen führen kann. Experten empfehlen daher die transmortale Version, welche bereits zu Lebzeiten des Erblassers über den Tod hinaus wirksam ist.

Grundregeln einer Nachlassvollmacht

Rechtswahl: Grundsätzlich sollte für alle Vollmachten deutsches Recht gelten. Denn nach ausländischem Recht erlöschen Vollmachten häufig nach dem Tod. Wichtig: Aus der Vollmacht soll immer ausdrücklich hervorgehen, dass sie über den Tod hinaus gilt.

Spezialvollmacht: Anders als Deutschland erkennen viele Länder Generalvollmachten nicht an. Eine internationale Nachlassvollmacht sollte daher stets als Spezialvollmacht ausgestaltet sein. Vermögenswerte sowie Befugnisse des Bevollmächtigten müssen präzise und umfassend fixiert sein. Wichtig: Was nicht genannt ist, kann der Bevollmächtigte im Zweifel nicht vornehmen.

Mehrere Vollmachten: Wer mehrere Vermögenswerte im Ausland hat, sollte separate Dokumente ausstellen. Diese sollten unabhängig voneinander wirksam sein. Sinnvoll kann sein, die Vollmachten bei den betroffenen Stellen (Unternehmen, Bank, Grundbuchregister) zu hinterlegen.

Zweisprachigkeit: Internationale Vollmachten zweisprachig abfassen. Betroffene können so spätere Verzögerungen wegen Übersetzungen vermeiden.

Identifizierung: Vollmachten werden in der Regel nur anerkannt, wenn der Vollmachtgeber zweifelsfrei identifiziert ist. Insbesondere Banken haben die Kontrollen wegen des Geldwäschegesetzes verschärft. Wer auf Nummer Sicher gehen will, legt der Vollmacht eine beglaubigte Kopie des Reisepasses bei.

Formfragen: Im Ausland müssen Vollmachten häufig bestimmte Formvorschriften, vor allem für Immobilien und Beteiligungen, erfüllen. Daran sollten sich Betroffene unbedingt halten. Für öffentlich beglaubigte Vollmachten sollten sie bereits zu Lebzeiten die für die Anerkennung im Ausland erforderliche beglaubigende Nachschrift (Apostille) einholen.

Quelle: Focus
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carsten.lutz
Newbie


Anmeldungsdatum: 28.09.2005
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 28.Sep 2005 12:07    Titel: Übersetzung ins Englische Antworten mit Zitat

Nachdem diese Dokumente im Ausland hinterlegt werden müssen, wäre es hilfreich zu wissen, wie "internationale Nachlassvollmacht" korrekt ins Englische übersetzt wird.
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dallmeyer
Specialist


Anmeldungsdatum: 17.01.2003
Beiträge: 131
Wohnort: Deutschland

BeitragVerfasst am: 24.Jul 2006 9:01    Titel: Antworten mit Zitat

Ein guter Artikel aus der Welt am Sonntag zu diesem Thema.

Zitat:
Wie Erben verborgene Vermögen aufspüren
Hunderte Milliarden Euro sollen die Deutschen auf Auslandskonten in den bekannten Steuerfluchtburgen deponiert haben. Die Erben der Besitzer wissen und erfahren davon oft nichts. Doch mit professioneller Hilfe können sie die versteckten Schätze aufstöbern

Maria Hohmann* geht davon aus, daß es noch Vermögen im sechsstelligen Bereich gibt. Ihr plötzlich verstorbener Mann, ein Handwerksmeister aus Oberbayern, hatte ihr vor einigen Jahren von einer Kontovollmacht erzählt, die er ihr bei einer Bank im Ausland erteilt hatte. Mit Details wollte sie ihr Gatte Wolfgang jedoch nicht belasten, und auch seinen Kindern hatte er sich nicht anvertraut.

Kurz vor seinem überraschenden Tod versicherte er seiner Frau noch: "Mach dir um die Zukunft keine Sorgen. Ich habe schon lange vorgesorgt. Im Falle eines Falles wird sich jemand bei dir melden." Doch nichts geschieht, bis heute hat sich niemand gemeldet.

"Erbe zu sein ist eines. Der Versuch, an das geerbte Vermögen zu kommen, kann insbesondere dann zum Alptraum werden, wenn es bereits Erbschaftsbesitzer gibt", sagt Herbert Notz, Partner der Züricher Scopras AG. Vom Schweizer Bankenplatz aus forscht der ehemalige Roland-Berger-Berater nach verborgenem Vermögen.

Stirbt jemand und kommt wegen des geringen Umfangs seiner Hinterlassenschaft bei den Erben der Verdacht auf, daß nicht alle Vermögenswerte bekannt sind, ist Notz der richtige Mann. "Tausende von Bundesbürgern sind seit 1993, als die Kapitalertragsteuer in Deutschland eingeführt wurde, regelmäßig mit Geldkoffern in die Schweiz und Österreich, aber auch nach Luxemburg gereist", sagt Notz. "Und nachdem im April 2005 die Deutschen zu gläsernen Bankkunden gemacht worden sind, floß erneut eine große Summe von Kapital in die genannten Länder."


Dort haben die Besitzer aus Gründen der Steueroptimierung oder zur Altersvorsorge anonyme Konten eröffnet. Und viele dieser Konten sind nun, nachdem die Kontoinhaber inzwischen gestorben sind, verwaist, ohne daß die Erben davon wissen.


"Zudem droht zusätzlich die Gefahr, daß nicht erbberechtigte Personen, die im Besitz einer Kontovollmacht sind, nach und nach heimlich das Konto abräumen", warnt auch Bernhard Klinger, Fachanwalt für Erbrecht aus München und Vorstand des Netzwerks Deutscher Erbrechtsexperten. Rasches Handeln ist daher oft geboten. Doch ohne professionelle Hilfe haben Erben kaum reelle Chancen.


Typisch sei der Fall des Clemens Darnstedt*, so Vermögensrechercheur Notz. Von seiner Stiefmutter hatte der Sohn eines Berliner Unternehmers vom Tod des Vaters erfahren. Dieser hatte seine beiden Kinder aus erster Ehe testamentarisch zu seinen Erben bestimmt. Die zweite Ehefrau teilte ihnen jedoch mit, daß der Nachlaß überschuldet und finanziell nichts zu holen sei. Daher sollten die beiden das Erbe besser ausschlagen, empfahl sie den beiden Erben.


"Wer das vorschnell tut, begeht einen entscheidenden Fehler", sagt Notz. Denn ohne Erbschein hätten die beiden gar keine Chance, über die tatsächlichen Vermögenswerte Auskunft zu erhalten. Banken geben nur den Rechtsnachfolgern Auskünfte, ob Konten vorhanden sind - und wieviel Geld sich darauf befindet. Diese Auskünfte sollten Erben aber auf jeden Fall zunächst persönlich einholen.


Stellt sich hinterher heraus, daß der Nachlaß möglicherweise überschuldet ist, muß unverzüglich ein Antrag auf Nachlaßverwaltung oder Nachlaßinsolvenz gestellt werden. "In diesem Fall haftet nur der Nachlaß. Auf das Privatvermögen der Erben können die Gläubiger dann nicht mehr zugreifen", sagt der Aachener Fachanwalt für Erbrecht Klaus Becker.

Auf dem Weg dahin kommt es jedoch zwischen den Erbschaftsbesitzern, hier zum Beispiel der zweiten Ehefrau des Verstorbenen, und den eigentlich Erbberechtigten sehr häufig zum Streit. Als Erbschaftsbesitzer gilt jeder, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (§ 2018 BGB). Die Erben können von ihm jedoch die Herausgabe des erlangten Vermögens verlangen. Oft mündet dieser Streit jedoch in kostspieligen Gerichtsverfahren.


Wird das Vermögen im Ausland vermutet, bleibt Anwälten oft nur der Weg einer allgemeinen Recherche anhand von Musteranschreiben an Hunderte von Banken. Daß viele Geldinstitute - vorweg die Schweizer Diskretionsbanken - hier gern abblocken und jede Bank andere Anforderungen bezüglich der Legitimationsnachweise verlangt, mußte auch der Münchner Erbrechtsexperte Bernhard Klinger immer wieder erfahren.


Gerade in solchen Fällen sind "Schatzsucher" wie jene der schweizerischen Scopras professionelle Helfer. Durch ihre verzweigten Finanzkontakte sowie mit Hilfe der individuellen Recherche engen sie die Ausweichmöglichkeiten der Finanzinstitute weitgehend ein. Dabei übernimmt das Schweizer Unternehmen einen Teil des Kostenrisikos der Recherchen und erhält dafür im Erfolgsfall vom Auftraggeber einen Teil seiner realisierten Ansprüche. Mit relativ geringem Kapitaleinsatz sind auf diesem Wege auch komplexe Erbansprüche durchsetzbar.


Allerdings drängt die Zeit. "Zeit bedeutet hier häufig bares Geld", sagt Notz. "Während sich die Erben über die Vorgehensweise uneins sind, strukturieren die Erbschaftsbesitzer in aller Ruhe das Nachlaßvermögen so um, daß es für die rechtmäßigen Erben immer schwieriger wird, jemals in den Genuß der Erbschaft zu kommen." So würden bereits im Vorfeld oft wertvolle Ressourcen verpulvert.


Der Berliner Clemens Darnstedt konnte dank des Erbscheins immerhin seine Auskunftsansprüche geltend machen. Herbert Notz durchforstete die persönlichen Akten des Erblassers und fand darin Hinweise auf zwei Lebensversicherungen, die in der Schweiz abgeschlossen worden waren. In den Reisekostenabrechnungen des Unternehmers tauchte immer das gleiche Hotel in Zürich auf. Eine Nachfrage ergab, daß Vater Darnstedt dort seit Jahren ein Schließfach unterhielt, wie das sehr viele Nobelhotels ihren Kunden anbieten. Darin fanden sich schließlich Unterlagen von zwei Nummernkonten.

* Namen von der Redaktion geändert





Quelle: WamS / Horst Biallo und Fritz Himmel
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