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Spiritus Rector * Consulter *

Anmeldungsdatum: 12.12.2003 Beiträge: 1123 Wohnort: Hamburg
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Verfasst am: 12.Dez 2006 9:10 Titel: Erben erben - Gesetzliche Erbfolge - Immer schön der Reihe |
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Die gesetzliche Erbfolge gilt immer, wenn Sie nichts anderes festgelegt haben. Fehlt also ein Testament oder ein Erbvertrag, wird vererbt nach dem Willen von "Vater Staat".
Das Gesetz teilt Erben in Ordnungen ein
Erben erster Ordnung: Kinder, Enkel und Urenkel
Erben zweiter Ordnung: Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten
Erben dritter Ordnung: Großeltern, Onkel, Tanten, Vettern und Cousinen
Nur wenn es keine Erben erster Ordnung gibt, erbt die zweite Ordnung und so weiter… immer der Reihe nach.
Der Nächste bitte
Das Gesetz sieht außerdem vor, dass nicht alle Erben einer Ordnung zum Zuge kommen, sondern nur die nächsten lebenden Verwandten. Wenn zum Beispiel der Großvater stirbt, erben seine Kinder. Die Enkel erhalten nichts. Ist aber ein Kind des Großvaters bereits verstorben, rücken dessen Kinder nach. Die Enkel erben dann neben weiteren Kindern des Großvaters.
Gatte erbt nicht alles
Wenn nichts anderes festgelegt ist, erbt der überlebende Ehepartner in der Regel die Hälfte. Aber nicht automatisch alles! Wie viel die Witwe oder der Witwer erbt, hängt von zwei Faktoren ab:
* vom Verwandtschaftsgrad der übrigen Erben zum Verstorbenen, und
* vom Güterstand, der bei der Hochzeit vereinbart wurde. Bei der Zugewinn-Gemeinschaft, die automatisch gilt, erbt der Ehegatte mindestens die Hälfte.
Jeder Erbfall ist individuell. Daher sollten Sie sich bei Fragen sachkundig beraten lassen.
Persönlicher Wille - das Testament
Ein Testament ist sinnvoll, wenn Sie mit Ihrem Nachlass andere Pläne haben als das Gesetz vorsieht. Damit Ihr letzter Wille gültig ist, müssen Sie einiges beachten.
Inhalt des Testaments
Man unterscheidet zunächst zwischen öffentlichem Testament und privatem Testament. Das öffentliche Testament setzen Sie gemeinsam mit einem Notar auf. Möchten Sie lieber privat zur Feder greifen, sollten Sie an Folgendes denken:
* Damit das Testament gültig ist, müssen Sie volljährig und geschäftsfähig sein ("testierfähig").
* Erklären Sie unmissverständlich, wer die Erben sind und zu welchen Teilen sie erben sollen.
* Bestimmen Sie Ersatzerben für den Fall, dass die eingesetzten Erben vor Ihnen sterben.
Form des Testaments
Ein privates Testament können Sie sofort und überall verfassen. Dabei kostet es nur das Papier, auf dem es geschrieben ist. Damit es gültig ist, müssen Sie ein paar Formalitäten beachten:
* Schreiben Sie das gesamte Testament selbst von Hand.
* Unterschreiben Sie mit Ihrem Vor- und Nachnamen sowie mit Ort und Datum.
* Wenn Ihr Testament mehrere Seiten lang ist, nummerieren und unterschreiben Sie jedes Blatt.
* Benennen Sie Ihre Erben mit Vor- und Nachnamen sowie Geburtsdatum.
Es gilt, was steht
Ein Notar kann Ihnen sowohl formal als auch inhaltlich helfen, Ihre Wünsche zu formulieren. Das notarielle Testament kostet Sie zwar etwas, aber Sie ersparen Ihren Hinterbliebenen unter Umständen sehr viel Ärger. Bei einem öffentlichen Testament müssen die Erben außerdem keinen Erbschein beantragen. Ein Erbschein ist oft notwendig, um sich als rechtmäßiger Erbe auszuweisen.
Nichts kommt weg.
Öffentliche Testamente werden automatisch bei der Nachlass-Abteilung des Amtsgerichts verwahrt, damit sie nicht verloren gehen. Auch ein privates Testament kann dort gegen eine geringe Gebühr verwahrt werden.
Wünsche ändern sich wie das Leben
Alle fünf bis zehn Jahre sollten Sie prüfen, ob noch alles Ihren Vorstellungen entspricht. Möchten Sie etwas in Ihrem privaten Testament ändern, vernichten Sie am besten das alte und schreiben ein neues. Ein öffentliches Testament gilt bereits dann als widerrufen, wenn Sie es beim Nachlassgericht abholen. Bei der Frage, was die beste Lösung für Sie ist, hilft Ihnen der Notar.
Steuern sparen - Der Fiskus erbt mit
Denken Sie immer auch an den Erben, den Sie sich nicht selbst ausgesucht haben: den Staat. Er erbt mit in Form der Erbschaftssteuer.
Freibeträge nutzen
Wenn Sie nicht wollen, dass der Fiskus finanziell Anteil nimmt, können Sie schon zu Lebzeiten Vermögen in Form von Schenkungen auf Ihre späteren Erben übertragen. Ehepartner beispielsweise haben einen Freibetrag von 307.000 Euro. Zwischen den Schenkungen müssen zehn Jahre vergehen, bevor der Freibetrag erneut genutzt werden kann.
Immobilie sichern. Bei verheirateten sowie unverheirateten Paaren sollten sich beide Partner ins Grundbuch eintragen lassen. So bleibt kein Zweifel, wem was gehört und am Ende zusteht. Wenn Sie Ihre Immobilie zu Lebzeiten an Ihre nächsten Erben übertragen möchten, sollten Sie sich mit einem Schenkungsvertrag absichern, der Ihnen zum Beispiel ein lebenslanges Wohnrecht zusichert.
Beraten Sie sich mit einem Notar über die für Sie beste Lösung. Verlieren Sie bei allen steuerlichen Aspekten aber nicht Ihre persönlichen Interessen aus den Augen.
Geschenkt ist geschenkt
Schenkungs-Versprechen müssen grundsätzlich notariell beurkundet und innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt gemeldet werden. Steuersätze und Freibeträge sind bei Schenkung und Erbschaft gleich. Der steuerliche Vorteil bei der Schenkung liegt nur darin, dass nach zehn Jahren der Steuer-Freibetrag erneut genutzt werden kann. Geschenke kommen von Herzen. Doch sollten Sie auch daran denken, dass Ihr eigenes Auskommen gesichert ist. Denn Schenkungen lassen sich nur schwer wieder rückgängig machen.
Erbschaft - das Glück prüfen
"Wer erbt, ist ein Glückspilz", denken viele. Aber Erben haben auch Pflichten und nicht jeder Nachlass ist ein Gewinn.
Schweres Erbe: Schulden
Schulden werden mitvererbt, und der Erbe haftet dafür mit seinem eigenen Vermögen. Bei der Annahme des Erbes sind Schaden und Nutzen genau abzuwägen. Stellt sich das Erbe als Schuldenfalle heraus, kann der Erbe innerhalb von sechs Wochen die Erbschaft ausschlagen.
Vorsicht, das erben Sie mit!
* Schulden des Erblassers
* Geldforderungen von Pflichtteils-Berechtigten und Vermächtnis-Nehmern
* Zahlung der Erbschaftssteuer
* Unterhalts-Zahlungen an Angehörige für die ersten 30 Tage nach dem Tod ("Dreißigste")
* Auflagen des Erblassers
* Kosten der Beerdigung
Wenn Sie nicht abschätzen können, ob Sie mit einer Erbschaft unterm Strich gewinnen oder verlieren, sollten Sie schnell einen Notar einschalten und gegebenenfalls eine Nachlass-Verwaltung beantragen.
Die Trauben hängen hoch
"Des Menschen Wille ist sein Himmelreich", spottet der Volksmund. Bei einem Testament ist dieser Wille ernst zu nehmen. Haben Sie jedoch berechtigte Einwände, können Sie ein Testament anfechten. Gründe können sein:
* Es gibt ein späteres Testament.
* Formfehler machen das Testament ungültig.
* Der Erblasser war über bestimmte Tatsachen nicht informiert.
* Der Erblasser wurde bedroht.
Die Anfechtung eines Testaments ist nicht leicht. Dass sich Hinterbliebene ungerecht behandelt fühlen, gilt vor Gericht nicht als Grund.
Pflichtteil - nur halb bestraft
"Du bist enterbt!", schreit der Vater seinen Sohn an. Das ist halb so schlimm, wie es sich anhört. Denn der Sohn behält in der Regel sein Recht auf den Pflichtteil, auch wenn der Vater ihn per Testament "enterbt".
Die Nächsten sind geschützt
Der Streit kostet den Sohn zwar eine Hälfte seines gesetzlichen Erbteils, aber die andere Hälfte bleibt ihm noch. Wenn der Vater an Stelle des Sohnes gerne seinen Kegelbruder als Haupterben einsetzen möchte, ist das sein gutes Recht. Denn es gilt die "Testier-Freiheit".
Ein Streit unter Geschwistern kann teuer zu stehen kommen. Sie gehen ganz leer aus, wenn Bruder oder Schwester Sie testamentarisch von der Erbfolge ausschließt.
Einen gesetzlichen Anspruch auf den Pflichtteil haben nur:
* Ehegatte
* Kinder und Enkel
* Eltern
Auch hier gilt wie bei der gesetzlichen Erbfolge: Immer der Reihe nach!
Todesfall - Orientierung für Hinterbliebene
Gerade wenn die Kraft fehlt, ist Kraft nötig. Denn kurz nach einem Todesfall gibt es für Hinterbliebene einiges zu tun: Anträge stellen, Fristen beachten und vieles mehr. Orientierung ist nötig.
Sofort regeln
* Arzt rufen, der eine Todes-Bescheinigung ausstellt
* Verwandte, Freunde und ggf. Arbeitgeber benachrichtigen
* Standesamt spätestens am folgenden Werktag informieren und Sterbe-Urkunde beantragen
* Lebens- und Unfall-Versicherung innerhalb von 24 Stunden benachrichtigen
* Bestattungs-Unternehmen, Friedhofs-Verwaltung und Pfarramt kontaktieren
* Testament beim Nachlassgericht abliefern
Frühzeitig regeln
* Krankenkasse, Rentenstelle und andere Versorgungs-Träger und Versicherungen des Verstorbenen informieren
* Gegebenenfalls Überbrückungs-Geld, Hinterbliebenen-Rente und/oder betriebliche Altersversorgung beantragen
* Wohnung unter Umständen kündigen
* Erbschein beim Nachlassgericht beantragen, sofern kein öffentliches Testament vorliegt
* Bei Unklarheiten oder Erbschafts-Auseinandersetzungen einen Notar einschalten
Bankgeschäfte regeln
Als Erben sollten Sie schnell prüfen, ob Dritte eine Bankvollmacht besitzen und sie gegebenenfalls widerrufen. Wenn Sie nicht bevollmächtigt sind, können Sie sich durch einen Erbschein ausweisen. Fragen Sie nach allen Konten, Depots sowie Verträgen des Verstorbenen und fügen Sie die Werte zum Todestag einer Liste über Vermögen hinzu. Erfassen Sie auch die Verbindlichkeiten des Erblassers, wie zum Beispiel Ratenkredit-Schulden oder überzogene Konten. Lassen Sie die Bank Card sowie alle Kreditkarten des Verstorbenen sofort sperren. Informieren Sie die zuständige Filiale oder benutzen Sie die entsprechenden Kartensperr-Rufnummern. _________________ Wenn der Staat pleite macht, geht natürlich
nicht der Staat pleite, sondern seine Bürger.
(Carl Fürstenberg, dt. Bankier, 1850-1933)
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aylamarie Specialist
Anmeldungsdatum: 16.12.2003 Beiträge: 160
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Verfasst am: 28.Jul 2007 15:19 Titel: Re: Erben erben - Gesetzliche Erbfolge - Immer schön der Re |
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| Spiritus Rector hat folgendes geschrieben:: |
| Die gesetzliche Erbfolge gilt immer, wenn Sie nichts anderes festgelegt haben. Fehlt.... |
Hallo
ich habe eine Frage dazu, was passiert wenn z.B. Max und Hilde, zwei Kinder hat, diese beiden Kinder Leni und Anna sind Erwachsen.
Lena ist verheiratet und hat ein Kind (Ralf) mit ihrem Mann Hans und er hat 2 andere Kinder (Mandfred und Kurt) mit gebracht aus der ersten Ehe, die andere Tochter Anna von Max und Hilde, sie war auch verheiratet ist aber kinderlos geblieben und geschieden. Max und Hilde sind gestorben und die Lena hat sich selber das Leben genommen, kurz danach starb auch ihr Ehemann Hans . Die Anna von Max und Hilde welche kinderlos geschieden war ist vor 3 Jahren gestorben, der Sohn (Ralf)von Lena und Hans hat vor ca 1,5 Jahren einen Antrag erhalten :
"Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ausgleichsleistungsgesetz - AusglLeistG) ,"
Es ging alles sehr schleppend so das Ralf sich einen Anwalt genommen hat um weiter zu kommen, dadurch erhielt er auch Einsicht in die Dokumente, darin stand das Anna vor ca 3 jahren verstorben ist, ihre eigene Schwester Lena verleugnet hat, wo Anna1992 schon einen Antrag stellte wegen Entschädigung, sie wollte das Geld allein für sich haben, dieser Antrag wurde zweimal abgelehnt.
Jetzt ist es so, das sich eine Kirchegemeinde als Miterbe aufspielt und der betreffenden Person Ralf vorwirft man hätte
"Juristische Bedenken"
wenn das Geld auf das Konto von Ralf überwiesen wird und dann ausgezahlt wird. Ralf hat auch Angeboten ein Notarkonto zu versorgen über den Anwalt, da ist man aber nicht darauf eingegangen, Ralf hat das Gefühl das die das ganze Geld wollen.
Ist diese Kirchgemeinde überhaupt Erbe von Anna obwohl von so einer Auszahlung nichts im Testament erwähnt wurde, diese Gemeinde hat von Anna alle Hinterlassenschaften erhalten.
Antragsteller ist Ralf.
Was heißt eigentlich " Juristische Bedenken"
Ich hoffe es richtig erklärt zu haben.
Kann man das Testament einsehen welches vorgelegt wurde bei der Eröffung?
Anna hatte ein Notarisches Testament gehabt, dieses war auch verschlossen bis zu dem Tag als das Nachlassgericht es öffnete, es war der Kirchenvorstand Erhard dabei, der von Anna die Güter und die Ersparnisse bekam, welche auch im verschlossenen Brief erwähnt waren mit Anwesend. Er übergab einen offenen Brief, der dann als Testament angesehen wurde, Ralf bezweifelt das es Anna war, die dieses Testament geschrieben hat .
Kann man sich das Testament zeigen lassen? Oder ist das nicht möglich?
ich bedanke mich im vorab für die Antworten
MfG aylamarie |
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