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A. Henneberg ** Consulter **
Anmeldungsdatum: 28.08.2002 Beiträge: 4931 Wohnort: Osten
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Verfasst am: 24.Nov 2003 8:32 Titel: Erben - müssen mit auswandern (Schweiz) |
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Vor dem Erbfall in die Schweiz!?
Das Familienvermögen ist nicht sicher vor dem Zugriff des Fiskus.
Die Prominenten und Inhaber großer Familien-Konzerne tun es - Steuern sparen und z.B. in die Schweiz auswandern. Viele Bürger die größere Vermögen besitzen stehen jetzt ebenfalls vor der Frage: Wegziehen - in die Schweiz, bevor die Erbschaftssteuer kommt? Wäre das eine optimale Steuersparmöglichkeit? Zumindest bedeutet es erst einmal einen tiefen Einschnitt in das bisherige Leben. Möchte man in den Genuss der Steuervorteile in der Schweiz kommen, darf man in Deutschland nicht mehr uneingeschränkt steuerpflichtig sein. Das trifft aber immer zu, wenn: man seinen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hat. Unter Wohnsitz versteht man: die permanent selbstgenutzte Wohnung, eine jederzeit verfügbare Wohnung - auch wennn diese nur eine sehr bescheidene Bleibe ist. Das kann auch ohne Küche und Waschgelegenheit sein. Die Steuerfahndung ist ein guter Beobachter der tatsächlichen Lebensverhältnisse von Abwanderern. Zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltortes dient als Richtlinie ein zusammenhängender Zeitraum von 6 Monaten. Vorsicht: auch wenn der "Steuerflüchtling" sich mehrfach hintereinander in Deutschland aufhält, diese Besuche sachlich miteinander verbunden sind und er von vornherein nicht nur kurzfristig in Deustchland belieben will, ist dies bereits ausreichend. Sie müssen Deutschland den Rücken kehren und dies auch durchhalten. Das ist schwierig und wird oft unterschätzt.
Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz
Nach dem Wegzug in die Schweiz, keine Steuern mehr in Deutschland? Weit gefehlt! Deutschland darf die aus Deutschland stammenden Einkünfte im Jahr des Wegzuges und noch 5 Jahre danach weiter so besteuern, als ob kein Doppelbesteuerungsabkommen existieren würde. Zwar wird die Schweizer Steuer angerechnet, meist aber bleibt es bei höheren deutschen Steuerniveau.
Dem kann man nur entgehen, wenn der Wegzug in die Schweiz erfolgte um dort einer echten unselbstständigen Arbeit nachzugehen. Keine Beteiligung oder sonstiges wirtschaftliches Interesse am Arbeitgeber.
unattraktive Steuerflucht - Aussensteuergesetz
Bereits im Jahr 1972 wurde das Aussensteuergesetz erlassen, die Steuerflucht soll unattraktiv gemacht werden. Die sogenannte Wegzugsbesteuerung soll verhindern, dass die in der Beteiligung an einer deutschen Kapitalgesellschaft entstandenen stillen Reserven durch den bloßen Wegzug des Anteieigners der deutschen Besteuerung entzogen werden können. Zieht also eine natürliche Person, die insgesamt mindestens 10 Jahre in Deutschland ansässig war und - nach derzeitiger Rechtslage - zu mindestens 1 Prozent an einer deutschen Kapitalgesellschaft beteiligt ist, ins Ausland, so unterstellt das Außensteuergesetz eine Veräußerung der Beteiligung. Der Veräußerungspreis ist dann der gemeine Wert der Beteiligung zum Zeitpunkt des Wegzuges. Somit führt der bloße Wegzug zur erstragssteuerpflichtigen Aufdeckung der stillen Reserven.
Erbschaftssteuer + Schenkungssteuer
Die deutschen Steuern (Erbschaftssteuer + Schenkungssteuer) lassen Sie so schnell nicht los. Für den Zeitraum von 5 Jahren nach Wegzug aus Deutschland - unterliegen Schenkungssteuer des Weggezogenen oder das auf Grund seines Versterben anfallendene Vermögen der deutschen Erbschaftssteuer + Schenkungssteuer. Nach Wegzug aus Deutschland (in ein Niedrigsteuerland) und einem weiteren wesentlichen wirtschaftlichem Interesse in Deutschland, verlängert sich der Zeitraum für bestimmtes Vermögen auf bis zu 10 Jahre. Vermögensgegenstände und Vermögen, das an in Deutschland ansässige Erben geht - unterliegt der deutschen Besteuerung.
Steuer in der Schweiz - es kommt auf die Kantone an
Die Einkommensbesteuerung schwankt stark. Auch die Höhe des Jährlichen Einkommens ist entscheident. Ein Kanton - wo mittlere Einkommen günstig besteuert sind, kann für den Millionär die Steuerhölle sein. Beachtet werden sollte auch die kantonal unterschiedlich hohe Vermögenssteuer. (auch die Erbschafts- oder Schenkungssteuer).
Der Kanton "Schwyz" ist im Moment der einzige der keine Erbschafts- und Schenkungssteuer erhebt. In vielen Kantonen ist aber der überlebende Ehepartner von dieser Steuer befreit. Häufig werden aber auch die direkten Nachkommen aus gerader Linie von der Steuer befreit.
Aufwandsbesteuerung in der Schweiz
Bei der Aufwandsbesteuerung in der Schweiz werden grundsätzlich die jährlichen Kosten der Lebenshaltung als Bemessungsgrundlage herangezogen. Der Minimalbetrag ist der fünffache Mietzins beziehungsweise Mietwert der gemieteten oder eigenen Wohnung (Haus). In der Praxis wird mit der kantonalen Steuerbehörde diese Grundlage verhandelt. Die Aufwandsbesteuerung kann der "Ausländer" nur wählen, wenn: er erstmals - oder nach mindestens 10-jähriger Abwesenheit einen Wohnsitz in der Schweiz begründet und dort keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.
Wer sich für die Aufwandsbesteuerung entscheidet fällt nicht in den Schutzbereich des Doppelbesteuerungsabkommen. Das bedeutet, die deutschen Einkünfte werden nicht nur für den Zeitraum von 5 Jahren nach Wegzug - sondern für 10 Jahre der deutschen Besteuerung unterliegen, wenn weiterhin wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland vorliegen. Die in der Schweiz anfallende Aufwandsbesteuerung wird nicht auf die deutsche Steuer angerechnet.
Die modifizierte Aufwandsbesteuerung in der Schweiz
Die nicht aus Deutschland stammenden Einkünfte werden pauschal besteuert. Die deutschen Einkünfte unterliegen der normalen Besteuerung in der Schweiz. Hier greift wieder das Doppelbesteuerungsabkommen.
Beziehen Sie Ihre Einkünfte aus der Vermietung von Immobilien in Deutschland, so bleibt die deutsche Einkommenssteuerpflicht darauf bestehen. Durch das Doppelbesteuerungsabkommen stehen Deutschland die Einkünfte aus unbeweglichen Vermögen zu. |
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