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Goodman *** Consulter ***
Anmeldungsdatum: 16.01.2002 Beiträge: 5415
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Verfasst am: 7.Mai 2005 10:42 Titel: Erben von Großfirmen werden weniger entlastet |
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ftd.de
Erben von Großfirmen werden weniger entlastet
Rot-Grün will bei Vermögen oberhalb von 100 Mio. Euro stärker zugreifen als bei kleineren - Regierung verbessert Bewertung von Kapitalgesellschaften.
Die Reform der Erbschaftsteuer für Betriebe fällt in einem Punkt ungünstiger aus als bisher bekannt: Im rot-grünen Gesetzentwurf ist kein Freibetrag, sondern eine Freigrenze von 100 Mio. Euro für das vererbte Betriebsvermögen vorgesehen. Der Unterschied: Bei einem Freibetrag müsste nur der Teil des Betriebsvermögens versteuert werden, der 100 Mio. Euro übersteigt. Bei der Freigrenze muss dagegen der gesamte Betrag von beispielsweise 110 Mio. Euro der Steuer unterworfen werden, wenn die 100 Mio. Euro überschritten werden. Ein Sprecher des Finanzministeriums räumte ein, die Formulierungen im Entwurf seien nicht klar. Gemeint sei aber die Freigrenze.
Mit der auf dem Jobgipfel bei Kanzler Gerhard Schröder vereinbarten Reform wollen Bundesregierung und Union erreichen, dass die Belastung durch die Erbschaftsteuer nicht mehr die Fortführung eines Betriebes gefährdet. Ab 2006 soll die Steuer gestundet und für jedes Jahr, in dem das Unternehmen weitergeführt wird, um zehn Prozent erlassen werden. Nach zehn Jahren müsste dann gar keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer mehr gezahlt werden. In Ländern wie Großbritannien oder Italien gibt es vergleichbare Regeln.
Die Reform soll den Fiskus 450 Mio. Euro pro Jahr kosten. Die Erbschaftsteuer kommt allein den Ländern zugute. Der Gesetzentwurf beruht auf einer Vorlage des bayerischen Finanzministeriums. Auch diese sieht eine Freigrenze und keinen Freibetrag vor. "Die Freigrenze ist für viele Unternehmer schon eine große Erleichterung", sagt Steueranwalt Rainer Stadler von der Kanzlei Linklaters Oppenhoff & Rädler. "Aber für die großen Mittelständler wie Oetker, Stihl oder Müller-Milch sind die 100 Mio. Euro zu wenig." Im Gesetzentwurf steht, die Grenze bestünde "zur Vermeidung einer nicht gebotenen Entlastung von Unternehmen mit hoher wirtschaftlicher Potenz". "In der politischen Debatte wird die Familie Quandt als Beispiel herangezogen", sagt Harald Treptow, Ex-Mannesmann-Steuerchef und heute Leiter der WTS Steuerberatungsgesellschaft. "Aber wenn man Arbeitsplätze erhalten will, darf man nicht zwischen großen und kleinen Unternehmen unterscheiden." Die verschiedenen Zweige der Familie Quandt halten einen hohen Anteil der BMW-Aktien. Die meisten Finanzminister sind aber der Ansicht, dass bei einem Erbfall die Erben die Steuer problemlos zahlen könnten ? etwa durch Aktienverkäufe. Von einer Gefährdung des Betriebs könne keine Rede sein.
Doch gibt es auch eine gute Nachricht für Erben: Die Freigrenze gilt für jeden Erben, bei vier Kindern kämen damit 400 Mio. Euro zusammen. Zudem gilt die Regel nicht nur für die Familie des Erblassers, ein Inhaber könnte seinen Geschäftsführer begünstigen. Bei einer Schenkung beispielsweise kann die Freigrenze nach zehn Jahren erneut in Anspruch genommen werden.
Eine "dramatische Verbesserung", so Stadler, ist für Erben von Kapitalgesellschaften geplant. Heute werden Beteiligungen von mindestens 25 Prozent an nicht börsennotierten Gesellschaften nach dem ?Stuttgarter Verfahren? bewertet. Es führt in der Regel zu einem höheren Wert als dem aus der Steuerbilanz, der für Personengesellschaften gilt. Auch deshalb sind 85 Prozent aller deutschen Firmen Personengesellschaften. Nun soll für nicht börsennotierte Kapitalgesellschaften der Steuerbilanzwert, bei Aktiengesellschaften der Börsenkurs ausschlaggebend sein.
Um den Zugriff der Erbschaftsteuer oberhalb der Freigrenze von 100 Mio. Euro abzumildern, gibt es eine komplizierte neue Regel. Wenn das Betriebsvermögen etwa 110 Mio. Euro beträgt, müsste ein Erbe den Gesamtbetrag versteuern, obwohl er nur 10 Mio. Euro über der Grenze liegt. Die Steuerschuld würde 20 Mio. Euro betragen ? ein Grenzsteuersatz von rund 200 Prozent. Nach dem Entwurf soll die Schuld nur 5 Mio. Euro betragen.
Der Entwurf schafft auch die Benachteiligung von ausländischem Betriebsvermögen ab. Bisher können Erben solcher Vermögen den Bewertungsabschlag von 35 Prozent und einen Freibetrag von 225 000 Euro in Deutschland nicht in Anspruch nehmen. Das Finanzressort räumt ein, die Regeln widersprächen dem EU-Diskriminierungsverbot.
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Goodman *** Consulter ***
Anmeldungsdatum: 16.01.2002 Beiträge: 5415
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Verfasst am: 14.Mai 2005 10:25 Titel: Reiche Erben entkommen der Steuer |
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ftd.de; 13.05.2005
Reiche Erben entkommen der Steuer
Bereits nach heutigem Recht können Familien bei der Übergabe von Unternehmen den Fiskus umgehen - Versicherungen schützen. Schon nach dem geltenden Erbschaftsteuerrecht gibt es für Unternehmerfamilien vielfältige Möglichkeiten, sich dem Fiskus zu entziehen. Außerdem werden Erbschaftsteuerversicherungen angeboten, die verhindern sollen, dass ein Unternehmen nach einem Erbfall durch die Forderung des Finanzamts in Liquiditätsschwierigkeiten gerät.
Nach dem Gesetzentwurf der Regierung soll die Erbschaftsteuer ab 2006 zinslos gestundet und für jedes Jahr der Betriebsfortführung um zehn Prozent erlassen werden. Nach zehn Jahren wäre die Schuld erloschen. Außerdem sollen Anteile an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 Prozent nicht mehr nach dem "Stuttgarter Verfahren" bewertet, sondern mit den Werten aus der Steuerbilanz angesetzt werden. Diese weitaus niedrigere und damit steuergünstigere Bewertung gilt bereits für Personenfirmen.
Bei Kapitalgesellschaften, die vielen Familienmitgliedern gehören oder an mehrere Erben weitergegeben werden, liegt der einzelne Anteilseigner meist deutlich unter der 25-Prozent-Grenze. Damit kommt er nicht in den Genuss der geplanten Vergünstigung. Aber schon heute werden Kapitalgesellschaften häufig in Personenunternehmen umgewandelt, um von den niedrigeren Steuerbilanzwerten zu profitieren. Auf der anderen Seite muss aber bedacht werden, dass in diesen Fällen Kapitalrücklagen sofort besteuert werden. Auch die von Kapitalgesellschaften üblicherweise gebildeten Pensionsrückstellungen für den Geschäftsführer müssen in der Steuerrechnung berücksichtigt werden. "Das Modell braucht eine gründliche Vorbereitung, aber in vielen Fällen ist es sinnvoll", sagt Anwalt Renner.
Eine Steuergestaltung, die nach der Reform nicht mehr lohnt, ist die Übertragung von Immobilien in das Betriebsvermögen. Heute wird umfangreicher Grundbesitz häufig in eine gewerblich geprägte Personengesellschaft eingebracht. Dadurch profitiert der Erbe gleich dreifach: Immobilien werden nur mit rund 60 Prozent des Verkehrswertes angesetzt; hinzu kommen die günstigen Steuerbilanzwerte für Personengesellschaften; und schließlich gilt für alle Erben eines Unternehmens ein Bewertungsabschlag von 35 Prozent sowie ein spezieller Freibetrag von 225 000 Euro pro Person.
Nach dem Gesetzentwurf für die Reform wäre diese Übertragung von Immobilien aber nicht mehr sinnvoll, weil dieses Vermögen nicht länger begünstigt werden soll.
Auch nach einer Reform kann es sich lohnen, das Unternehmen einer Stiftung zu übertragen. Renner führt ein Beispiel an: Die Nachkommen eines Bankiers erbten jeweils zehn Prozent der Bankaktien. Seit dem Todestag, der für die steuerliche Bewertung entscheidend ist, hatten die Aktien stark an Wert verloren. Die Erben hätten große Mühe gehabt, die Erbschaftsteuer aus einem Verkauf von Aktien zu zahlen. Deshalb machten sie von der Möglichkeit Gebrauch, die Aktien in eine gemeinnützige Stiftung einzubringen. Dadurch fällt keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer an. Wer diese Steuerbefreiung nutzt, kann jedoch keinerlei Erträge aus der Beteiligung mehr privat kassieren. Wer dieses Privileg nicht nutzt, darf aber auch nach dem Stiftungsrecht nur weniger als ein Drittel der Stiftungserträge privat nutzen. Außerdem unterliegt er der Stiftungsaufsicht. "Eine Stiftung ist als Trägerin eines Unternehmens sehr unflexibel, und außerdem kommt der Unternehmer nach drei Jahren an sein Geld nicht mehr heran - und zwar endgültig", sagte Renner.
Wegen dieser Nachteile der gemeinnützigen Stiftung gründen einige wohlhabende Bürger eine Familienstiftung. Die bietet mehr Freiheiten, ist aber nicht von der Erbschaft- oder Schenkungsteuer befreit. Außerdem muss die Stiftung alle 30 Jahre die Erbersatzsteuer zahlen.
Beliebt sind deshalb auch Doppelstiftungen. Es werden eine gemeinnützige Stiftung und eine Familienstiftung gegründet. Für die Berechnung der Erbschaftsteuer wird der überwiegende Teil in die gemeinnützige Stiftung gesteckt. Wenn es um die Stimmrechte und die Erträge aus der Beteiligung geht, wandert dagegen der größte Teil, beispielsweise 90 Prozent, in die Familienstiftung.
Nicht nur bei Unternehmern beliebt ist die Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt. Wenn zum Beispiel der Vater seinem Sohn zu Lebzeiten Vermögen im Steuerwert von 5 Mio. Euro unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs schenkt, spart der Sohn mehr als 280 000 Euro Steuern. Unter Nießbrauch versteht man, dass der Vater sein Vermögen weiterhin nutzen und davon profitieren kann. Dieser Nießbrauch des Vaters wirkt sich beim Sohn stark steuermindernd aus.
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