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A. Henneberg ** Consulter **
Anmeldungsdatum: 28.08.2002 Beiträge: 4926 Wohnort: Osten
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Verfasst am: 17.Sep 2004 8:38 Titel: Erbrecht für Ferienhaus im Ausland |
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Erbrecht für Ferienhaus im Ausland unbedingt rechtzeitig klären
Ein eigenes Haus im Ausland ist zwar für viele ein Traum, kann aber im Erbfall Schwierigkeiten bereiten. Darauf weist der Informationsdienst Notar und Recht hin. Denn in Europa ist ein einheitliches Erbrecht nicht in Sicht, so dass in der EU oft das jeweilige nationale Erb- und Erbschaftssteuerrecht gilt. So könnten Erbfragen schon beim Kauf eines Hauses eine Rolle spielen. Da Länder wie Frankreich stets nationales Erbrecht anwendeten, könne es für Deutsche besser sein, eine Immobilie nicht unmittelbar zu erwerben, sondern mittelbar über eine Familiengesellschaft. Dann nämlich gelte die Immobilie nicht als unbewegliches, sondern als bewegliches Vermögen und deutsches Erbrecht gilt.
Nicht in allen Fällen lässt sich den Angaben des Infodienstes zufolge aber ein nebeneinander von deutschem und ausländischen Recht vermeiden. Dann sei ein international abgestimmtes Testament unverzichtbar, hieß es. Dabei sei die notarielle Form des Testaments der handschriftlichen vorzuziehen, weil diese im Ausland leichter vollstreckt werden könne. Bestehende Testamente sollten darauf überprüft werden, ob sie mit ausländischem Erbrecht in Einklang stehen. Oft sei es ratsam, neben dem deutschen Testament noch eine gleich lautende letztwillige Verfügung nach dem Erbrecht des Landes auszustellen, in dem das Haus steht.
Bei so genannten gemeinschaftlichen Testamenten oder Erbverträgen ist nach Auskunft des Infodienstes besondere Vorsicht geboten. Diese seien in den meisten romanischen Ländern unbekannt und würden oft als ungültig angesehen. Auch hier wurde empfohlen, sich bei einem Notar darüber zu informieren, ob die Auslandsimmobilie eventuell Ergänzungen oder Zusätze notwendig macht. Da Güterrecht und Erbrecht meist eng verzahnt seien, könnte der Erwerb eines Urlaubsdomizils im Ausland auch zum Anlass genommen werden, über den Güterstand nachzudenken, hieß es weiter. Nicht selten könne nämlich die Wahl eines ausländischen Güterstandes hilfreich sein. Konkret bedeute dies, dass die Eheleute einen nach ausländischem Recht gültigen Ehevertrag bezogen auf die Auslandsimmobilie abschließen
Quelle: Die Welt
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