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Piet Newbie
Anmeldungsdatum: 22.03.2004 Beiträge: 3 Wohnort: near Hannover
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Verfasst am: 24.Jul 2004 8:16 Titel: Kann ich von meinem Sohn ein Darlehen aufnehmen? |
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Hallo User dieses Forums,
ich weiß nicht genau, ob diese Rubrik richtig ist, denn es geht ja um Erbschaft, aber auch um Kapitalbeschaffung...
Mein Sohn hat im Alter von 1 Jahr 1/3 einer Eigentumswohnung geerbt, die jetzt veräußert wird. (Bleiben ca. 22.000,- Euro über für ihn)
Jetzt ist er 3 1/2 Jahre alt.
Das Familiengericht möchte, dass ich einen Verfahrenspfleger für das Vermögen vorschlage, was ich getan habe (Patentante).
Ich würde mir gerne das Geld von ihm leihen und eine Lebensversicherung oder ähnliches anlegen, die die Summe anspart, bis er 18 Jahre alt ist, damit er Sie dann zur freien Verfügung ausgezahlt bekommt.
Meine finanzielle Situation ist leider so beschissen, dass ich kurz vor der Insolvenz stehe, das Geld wäre für mich die Rettung. Bei Insolvenz müsste ich das Vermögen nutzen, um die Familie ernähren zu müssen...
So könnte ich aber die Firma retten und sein Kapital auf Dauer erhalten.
Oder könnte ich das Kapital als Bürgschaft hinterlegen??? Doch wer gibt einer kleinen Firma ein Darlehen, bei schlechter Schufa???
Hat jemand Erfahrung mit solchen Vorgängen, was muss ich beachten?
Brauch ich doch wahrscheinlich die Genehmigung des Familingerichtes!!!
Danke im Voraus Piet |
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A. Henneberg ** Consulter **
Anmeldungsdatum: 28.08.2002 Beiträge: 4936 Wohnort: Osten
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Verfasst am: 24.Jul 2004 9:00 Titel: Re: Kann ich von meinem Sohn ein Darlehen aufnehmen? |
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| Piet hat folgendes geschrieben:: |
Hallo User dieses Forums,
ich weiß nicht genau, ob diese Rubrik richtig ist, denn es geht ja um Erbschaft, .....
Mein Sohn hat im Alter von 1 Jahr 1/3 einer Eigentumswohnung geerbt, die jetzt veräußert wird. (Bleiben ca. 22.000,- Euro über für ihn)
Jetzt ist er 3 1/2 Jahre alt.
........Ich würde mir gerne das Geld von ihm leihen
.....Meine finanzielle Situation ist leider so beschissen, dass ich kurz vor der Insolvenz stehe, das Geld wäre für mich die Rettung.
.........Bei Insolvenz müsste ich das Vermögen nutzen, um die Familie ernähren zu müssen...
So könnte ich aber die Firma retten und sein Kapital auf Dauer erhalten. |
1.) verschoben nach - Erbschaft
2.) Betreuer - von Amts wegen für ihn einen Betreuer (§ 1896 BGB)
| Zitat: |
In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich wie ein gesetzlicher Vertreter (§ 1902 BGB)
Das Vormundschaftsgericht ordnet einen Einwilligungsvorbehalt an, soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist (§ 1903 BGB).
Der Betreuer hat vor jeder Verfügung eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts vorzulegen. Das gilt nicht bei einer befreiten Betreuung, z.B. durch nahe Angehörige wie Lebenspartner oder Kinder. Die Einwilligung des Betreuers ist nicht bei geringfügigen Angelegenheiten des täglichen Lebens notwendig (§ 1903 BGB).
Das Vermögen des Betreuten muss verzinslich angelegt werden (§ 1806 BGB). Zusätzlich müssen die Geldanlagen mündelsicher angelegt werden (§ 1807 BGB)
Bei folgenden Geschäften ist zusätzlich die Einwilligung des Vormundschaftsgerichts erforderlich (§§ 1821, 1822, 1643, 1908 i BGB):
- Grundstücksgeschäfte (Kauf und Verkauf sowie Belastung eines Grundstücks)
- Verfügung über das Gesamtvermögen des Betreuten
- Kreditaufnahme
- sowie Übernahme einer Bürgschaftsverpflichtung |
| Zitat: |
§ 1806 (Anlegung von Mündelgeld)
Der Vormund hat das zum Vermögen des Mündels gehörende Geld verzinslich anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereit zu halten ist.
§ 1807 (Regelmäßige Anlegung)
(1) Die im § 1806 vorgeschrieben Anlegung von Mündelgeld soll nur erfolgen:
1. in Forderungen, für die eine sichere Hypothek an einem inländischen Grundstücke besteht ...
2. in verbrieften Forderungen gegen ... einen Bundesstaat ...
3. ...
4. in Wertpapieren, insbesondere Pfandbriefen ...
5. bei einer inländischen öffentlichen Sparkasse, wenn sie von der zuständigen Behörde des Bundesstaats, in welchem sie ihren Sitz hat, zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt ist, oder bei einem anderen Kreditinstitut, das einer für die Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehört.
§ 1813 (Genehmigungsfreie Geschäfte)
(1) Der Vormund bedarf nicht der Genehmigung des Gegenvormunds zur Annahme einer geschuldeten Leistung:
1. wenn der Gegenstand der Leistung nicht in Geld oder Wertpapieren besteht;
2. wenn der Anspruch nicht mehr als 5.000,00 Deutsche Mark beträgt;
3. wenn Geld zurückgezahlt wird, das der Vormund angelegt hat;
§ 1822 (Genehmigung für sonstige Geschäfte)
Der Vormund bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts:
1. zu einem Rechtsgeschäfte, durch das der Mündel zu einer Verfügung über sein Vermögen im Ganzen oder über eine ihm angefallene Erbschaft oder über seinen künftigen gesetzlichen Erbteil ... verpflichtet wird ...
8. zur Aufnahme von Geld auf den Kredit des Mündels ...
10. zur Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, insbesondere zur Eingehung einer Bürgschaft ...
§ 1825 (Allgemeine Ermächtigung)
(1) Das Vormundschaftsgericht kann dem Vormunde zu Rechtsgeschäften, zu denen ... die Genehmigung des Gegenvormundes erforderlich ist, ... eine allgemeine Ermächtigung erteilen.
(2) Die Ermächtigung soll nur erteilt werden, wenn sie zum Zwecke der Vermögensverwaltung ... erforderlich ist.
Rechtliche Betreuung
§ 1896 (Voraussetzungen der Betreuung)
(1) Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer ... Soweit der Volljährige aufgrund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.
§ 1897 (Bestellung einer natürlichen Person)
(1) Zum Betreuer bestellt das Vormundschaftsgericht eine natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen.
(2) ...
(3) Wer zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, in welcher der Volljährige untergebracht ist oder wohnt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht, darf nicht zum Betreuer bestellt werden.
§ 1903 (Einwilligungsvorbehalt)
(1) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Vormundschaftsgericht an, dass der Betreutete zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuten betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Die §§ 108 bis 113, 131 Abs. 2 und § 206 gelten entsprechend.
(2) ...
(3) Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so bedarf der Betreute dennoch nicht der Einwilligung seines Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt ...
§ 1908 i (Entsprechend anwendbare Vorschriften)
(1) Im Übrigen sind auf die Betreuung ... §§ 1805 bis 1821 ... sinngemäß anzuwenden ... |
3.) das Geld gehört dem Kind - somit ist es "mündelsicher" anzulegen
4.) glauben Sie wirklich das es die "Rettung" wäre?
5.) wie wollen Sie garantieren, das Sie in den nächsten 15 Jahren nicht in eine ähnliche Situation kommen?
6.) Wichtig: unbedingt einen Fach-Anwalt hinzuziehen - nur dieser kann Ihnen verbindliche Auskünfte geben |
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