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Spiritus Rector * Consulter *

Anmeldungsdatum: 12.12.2003 Beiträge: 1187 Wohnort: Hamburg
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Verfasst am: 4.Dez 2005 11:14 Titel: Nicht jeder Verzicht ist eine Schenkung |
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Erweist sich eine Darlehensforderung später als wertlos, muss auf die Summe nicht Schenkungssteuer gezahlt werden. BFH vom 15. September 2005 AZ: 4 K 2436/02
Ein Forderungsverzicht aus einem wertlosen Darlehen löst nicht automatisch Schenkungssteuer aus. Das hat jetzt das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden. In dem vorliegenen Fall hatte der Präsident eines Bundesliga-Basketballklubs seinem insolvenzgefährdeten Verein helfen wollen. Er gewährte ihm ein Darlehen unter der Bedingung, dass dies zurückgezahlt werde, wenn es dem Verein wieder besser ginge. Dieser Fall trat nicht ein, der Verein musste Insolvenz anmelden. Nun sollte der Präsident den Darlehenswert als Schenkung versteuern. Das Finanzgericht zog jetzt die Notbremse. Es stellte klar: Für eine Schenkung muss der Verein als Darlehensnehmer be- und der Präsident als Darlehensgeber entreichert worden sein. Diese Umstände träfen zwar bei dem Verein zu, nicht aber beim Präsidenten, befand das Gericht. Denn dieser habe nicht auf eine Gegenleistung verzichtet, wie es eine Schenkung voraussetzt. Vielmehr hatte er das Darlehen nur mit der Absicht gewährt, dass es auch nach der Sanierung des Vereins zurückgezahlt werde. Damit ging er zumindest zum Zeitpunkt der Vergabe nicht von einer Verringerung seines Vermögens aus. Dass die spätere Insolvenz des Vereins diese Rechnung zum Scheitern verurteilte, erfülle noch nicht die Voraussetzungen einer Schenkung, so die Richter.
Weil ein derartiger Fall vom Bundesfinanzhof noch nie entschieden wurde, musste das Finanzgericht in seiner Begründung auf zwei Entscheidungen des Reichsfinanzhofs zurückgreifen. |
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