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Goodman *** Consulter ***
Anmeldungsdatum: 16.01.2002 Beiträge: 5415
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Verfasst am: 28.Okt 2002 16:00 Titel: Nur der Wille des Toten zählt?! |
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Der Wille des Erblasser geht der gesetzlichen Regelung immer vor. Soll von der gesetzlichen Regelung abgewichen und das Erbe in anderer Weise verteilt werden, spricht man von der gewillkürten Erbfolge.
Gebräuchlich sind vor allem Letztwillige Verfügung, Testament und Erbvertrag; im Allgemeinen wird nicht scharf zwischen ihnen unterschieden. Gemeinsam ist allen Formen, dass es sich dabei immer um Schriftstücke handelt, die teilweise notariell beurkundet sein müssen.
Das Instrumentarium des Erblassers seinen Willen auszudrücken, betrifft vor allem die Erbfolge und Sonderzuwendungen. Bei der Erbfolge gibt es folgende Möglichkeiten
Erbeinsetzung: eine Person wird durch die Verfügung zum Erben eingesetzt
Erbquote: jedem Erben wird eine bestimmte Quote am Erbe fest zugewiesen
Vorerbschaft: eine Person erhält die Erbschaft als Vorerbe, kann sie nutzen, muss sie aber ungeschmälert dem bestimmten Nacherben weitergeben
Nacherbschaft: eine Person erhält die Erbschaft erst nach dem Tod des Vorerben
Ersatzerbschaft: eine Person wird bestimmt, die beim Ausfall des eigentlichen Erben die Erbschaft antritt
Enterbung: eine oder mehrere erbberechtigte Personen werden vom Erbe ausgeschlossen und erhalten nur den Pflichtteil
Pflichtteilsentziehung: ein gesetzlicher Erbe wird vollständig vom Erbe ausgeschlossen (nur möglich unter sehr engen Voraussetzungen)
Über sein Vermögen kann der Erblasser auch durch Sonderzuwendungen verfügen:
Vermächtnis: eine Person (Vermächtnisnehmer) erhält einen einzelnen Gegenstand oder Geldbetrag als Zuwendung des Erblassers, ohne dass sie dadurch zum Erben wird. Der Vermächtnisnehmer muss das Vermächtnis vom Erben einfordern.
Auflage: eine Verfügung, die den Erben oder Vermächtnisnehmer treffen kann, z. B. die regelmäßige Grabpflege oder die Vepflichtung, Teile des Nachlasses einem bestimmten Zweck zuzuführen
Daneben hat der Erblasser weitere Möglichkeiten:
Teilungsanordnung: Der Erblasser legt fest, wie der Nachlass auf die Erben aufzuteilen ist Ausgleichungspflicht: Die Erben müssen den Wert von Vermögensteilen, die Sie vor dem Tod des Erblassers von diesem erhalten haben, untereinander ausgleichen
Auseinandersetzungsverbot: Das Verbot eine Erbengemeinschaft aufzulösen; es verliert seine Wirkung 30 Jahre nach dem Erbanfall
Testamentsvollstreckung: Der Erblasser bestimmt eine Person, die seinen letzten Willen durchführt und die Erbschaft entsprechend den Weisungen des Erblassers verteilt |
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