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Goodman *** Consulter ***
Anmeldungsdatum: 16.01.2002 Beiträge: 5416
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Verfasst am: 28.Okt 2002 15:53 Titel: Pflichtteil |
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Auch wenn die engsten Verwandten durch das Testament oder eine andere Verfügung des Erblassers vom Erbe ausgeschlossen werden, haben sie trotzdem einen Erbanspruch. Dieser ist aber begrenzt auf den Pflichtteil. Er beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils zum Zeitpunkt des Erbfalls.
Mit dem Pflichtteilsrecht (§ 2303 ff. BGB) schränkt der Gesetzgeber die Testierfreiheit des Erblassers zugunsten der engsten Angehörigen und Verwandten ein. Diesen Mindesanteil am Nachlass müssen sie auch gegen den Willen des Erblassers erhalten. Das Entziehen des Pflichtteils ist nur unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich, z. B. wenn der Pflichtteilsberechtigte den Erblasser körperlich schwer misshandelt.
Pflichtteilsberechtigt sind:
die Eltern des Erblassers
der überlebende Ehegatte
die Kinder; Enkel sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn das Kind, von dem sie abstammen, als Erbe ausfällt
Der Pflichtteilsberechtigte wird nicht Miterbe neben dem durch das Testament eingesetzten Erben. Er hat aber gegen den Erben einen Anspruch auf Zahlung der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil ist also immer ein Geldanspruch gegen den oder die Erben.
Beispiel: Albert hinterlässt seiner Ehefrau Amalie und den beiden ehelichen Kindern Bettina und Bernhard ein Vermögen von 400.000 Euro. Albert hat aus einer früheren Beziehung eine nichteheliche Tochte Beate. Er hatte zwar die Vaterschaft anerkannt, sich aber aus der Erziehung herausgehalten und kaum Kontakt zu ihr. Testamentarisch hat Albert festgelegt, dass die gesetzliche Erbfolge gelten und Beate nur den Pflichtteil erhalten soll. Gesetzliche Erben sind Amalie und die drei Kinder. Amalie erbt nach dem BGB (§ 1931) ein Viertel (100.000 Euro), die Kinder erben zu gleichen Teilen drei Viertel des Vermögens (300.000 Euro). Der gesetzliche Anspruch Beates beträgt also ein Drittel (100.000 Euro) des Erbes der Kinder. Da sie auf den Pflichtteil gesetzt ist, bekommt sie davon die Hälfte, also 50.000 Euro. Den Anspruch hat sie gegen Amalie und die beiden ehelichen Kinder gemeinsam.
Der Erbe ist verpflichtet, dem Pflichtteilsberechtigeten seinen Geldanspruch so bald wie möglich zu erfüllen. Dazu muss der Erbe gegebenenfalls auch Gegenstände aus dem Nachlass verkaufen oder einen Kredit aufnehmen. |
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